Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 3467/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5462/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Kfz-Mechatroniker hat.
Der 1968 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR nach 10-jährigem Schulbesuch zwischen 1984 und 1986 den Beruf des Karosserie- und Fahrzeugbauers erlernt und war als solcher bis November 2005 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen Angaben hat er in den Jahren 1989/1990 diverse Schweißerkurse absolviert und verfügt über Schweißerpässe. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitet der Kläger derzeit als Hilfsarbeiter in einer Kfz-Werkstatt.
Seit 1999 leidet der Kläger an häufigen Nebenhöhlenentzündungen, die ab 2002 ständige Beschwerden zur Folge hatten. Im Jahr 2004 wurde er zweimal und im September 2005 erneut an den Nasennebenhöhlen operiert. Nach dem von dem Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. G. im Auftrag der Berufsgenossenschaft Metall Süd am 16.03.2006 erstatteten internistisch-pneumologischen Gutachten leidet der Kläger unter einer chronischen Sinusitis. Diese stellt nach Ansicht des Gutachters zwar keine Berufskrankheit dar, aus allgemeinmedizinischer Sicht sei eine berufliche Belastung mit Staub, Rauch oder atemwegsreizenden Dämpfen und Gasen zukünftig jedoch grundsätzlich zu vermeiden. Er gehe davon aus, dass dem Kläger die weitere Ausübung des Berufs als Karosseriebauer, sofern es sich überwiegend um Schleif- und Schweißarbeiten handele, nicht möglich sei.
Den vom Kläger hierauf am 26.06.2006 bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung B.-W. gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leitete die Beigeladene wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen an die Beklagte weiter, bei der der Antrag am 03.07.2006 einging. Der Beklagten gegenüber konkretisierte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass er eine Umschulung zum Kfz-Mechatroniker beim derzeitigen Arbeitgeber begehre.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Bildungsakademie der Handwerkskammer R.-N.-O. ein, die mitteilte, dass nach dem Beratungsgespräch mit ihrem Ausbildungsmeister trotz der beim Kläger festgestellten Allergie auf Dämpfe beim Schweißen eine Umschulung zum Kfz-Mechatroniker möglich sei. Den für ihn schädlichen Dämpfen sei er dort nicht ausgesetzt. Der ebenfalls gehörte Dr. W., Arzt der Agentur für Arbeit, riet im Gegensatz dazu wegen der Entwicklung von Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen vom Kfz-Mechatroniker ab.
Mit Bescheid vom 13.09.2006 lehnte die Beklagte die beantragte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung einer Fortbildung zum Kfz-Mechatroniker ab, weil die gewünschte Fortbildung für den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht geeignet sei. Bei ihm solle der Umgang mit schleimhautreizenden Stoffen (Schweißen), Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen vermieden werden. Im Berufsbild des Kfz-Mechatronikers wäre er genau den Belastungen ausgesetzt, die vermieden werden sollten. Eine Förderung sei daher nicht möglich. Als Alternativen seien Tätigkeiten im Kfz-Lager, Berufskraftfahrer/Personenverkehr, ggf. Sicherheitsmitarbeiter und ggf. Automobilkaufmann genannt worden.
Ergänzend veranlasste die Beklagte noch eine psychologische Eignungsbeurteilung des Klägers durch die Dipl.-Psychologin v. A., Agentur für Arbeit H ... Diese kam in ihrem Gutachten vom 21.09.2006 zu dem Ergebnis, beim Kläger könne ausgehend vom gezeigten Leistungsvermögen an eine einfache bis höchstens mittelqualifizierte Ausbildung gedacht werden. Er werde hierbei sicherlich ausbildungsbegleitende Hilfen benötigen. Zu empfehlen sei eine überbetriebliche Ausbildung mit der Möglichkeit individueller sozialpädagogischer und pädagogischer Betreuung.
Gegen den Bescheid vom 13.09.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, bei einer Tätigkeit als Mechatroniker sei das Schweißen von absolut untergeordneter Bedeutung. Der Mechatroniker arbeite hauptsächlich bei der Behebung von mechanischen und elektronischen Fehlern bei einem Fahrzeug. Eine solche Tätigkeit werde bei ihm keine erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen im bisherigen Sinne verursachen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht wegen des während der Ausbildung zum Mechatroniker verlangten Schweißens, denn dies werde bei ihm, da er sämtliche Schweißscheine habe, nicht nötig sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei unstrittig Rehabilitand, da er seinen erlernten Beruf auf Dauer nicht ausüben könne. Seine gesundheitlichen Einschränkungen begründeten jedoch erhebliche Zweifel, ob der Kfz-Mechatroniker tatsächlich der geeignete Beruf sei. Der Beruf des Mechatronikers, insbesondere im Kfz-Gewerbe, sei nicht anzuraten, wenn eine erhebliche Abneigung gegen Schmutzarbeiten bestehe, da in erheblichem Umfang Kontakt mit Schmutz, Fetten, Ölen und Metallabrieb bestehe. Auch fordere das Ausbildungsprofil vertiefte Kenntnisse in Schweißtechnik, weil bei der Ausübung entsprechende Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang anfielen. Da der Kläger gerade im Bereich Schweißen unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leide und dieser Bereich auch als Mechatroniker nicht vermieden werde könne, scheitere eine Förderung schon daran. Es ergebe sich auch im Wunschberuf keine volle Einsatzmöglichkeit. Da es unwahrscheinlich sei, dass es eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten als Mechatroniker ohne Schmutz, Staub und Schweißen gebe, sei dies nicht der geeignete Beruf für den Kläger, um ihn auf Dauer beruflich einzugliedern. Dazu lasse auch das psychologische Gutachten erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers erkennen. Im abstrakt-logischen und räumlichen Bereich erfülle er die im Ausbildungsprofil geforderten Voraussetzungen nicht.
Mit Schreiben vom 09.11.2006 anerkannte die Beigeladene, nachdem der Kläger zwischenzeitlich die Wartezeit nachgewiesen hatte, den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch grundsätzlich an.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18.10.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat unter Vertiefung und Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass er als Kfz-Mechatroniker keine Schweißarbeiten, die für ihn gesundheitlich besonders belastend seien, zu verrichten habe. Die Tätigkeit des Mechatronikers bestehe nach einer Kurzbeschreibung des Begriffs in Wikipedia "in. Arbeit bezüglich mechanischer, elektronischer und informationstechnischer Systeme. Im Wesentlichen arbeitet der Mechatroniker im Bereich Schaltungen und Steuerung von elektronischen Systemen in einem Fahrzeug ". Bezüglich des in der Ausbildung geforderten Schweißens verfüge er mit seinen Schweißerpässen über ein größeres Wissen als es die Ausbildung verlange. Mit der Ausbildung zum Mechatroniker wäre er weiterhin in einem artverwandten Beruf, der dem Karosseriebauer qualitativ zumindest gleich zu schätzen sei, eingesetzt. Hierbei wären die von ihm erworbenen besonderen Fähigkeiten im Fahrzeugbau, im Verständnis für den Aufbau eines Fahrzeugs und ähnlichem einsetzbar. Er sei geradezu prädestiniert für diese weitergehende Ausbildung zum Mechatroniker. Bei ordnungsgemäßer und zutreffender Ermessensausübung müsse die Beklagte diese Umschulung übernehmen. Ergänzend hat der Kläger ein Schreiben von Prof. Dr. W., Leiter der Sektion NNH und Schädelbasischirurgie/Traumatologie des Städtischen Klinikums K. vom 04.10.2006 vorgelegt, wonach bei ihm derzeit keine chronische Nasennebenhöhlenentzündung und keine vermehrte Irritation oder Krustenbildung und auch keine Einschränkung, den Beruf des Kfz-Mechatronikers auszuüben, besteht.
Mit Beschluss vom 07.03.2007 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung B.-W. zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 25.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beigeladene und auch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Förderung einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dass Reha-Bedarf bestehe und der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfülle, sei unstreitig. Der Kläger habe aber keinen Anspruch darauf, konkret die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker bewilligt zu bekommen. Dem Versicherten stehe bei der Auswahl der Leistungen nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu. Die Ermessensentscheidung unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Vom Gericht zu beanstandende Ermessensfehler seien hier nicht zu erkennen. Die Überlegungen der Beklagten zum nicht auszuschließenden gesundheitlichen Risiko auch im Beruf als Kfz-Mechatroniker seien für das Gericht schlüssig. Es sei allgemein bekannt und gerichtsbekannt, dass gerade das Kfz-Handwerk weitgehend mittelständisch organisiert sei und viele kleine bis höchstens mittlere Betriebe aufweise. Eine vollständige Trennung des Arbeitsplatzes des Kfz-Mechatronikers von atemwegsbelastenden Reizen sei in Kfz-Werkstätten dementsprechend keinesfalls die Regel. Die unter Berufung auf ihre eigene Datenbank "Berufenet" von der Beklagten zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich des gesundheitlichen Risikos seien jedenfalls nicht willkürlich und bar jeder Grundlage. Unter weiterer Berücksichtigung des psychologischen Testergebnisses, das Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers geweckt habe, bleibe festzustellen, dass die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, nämlich der Findung der bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten zum Rehaziel beitragenden Rehaleistung, ausgeübt habe.
Gegen das am 17.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.11.2007, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Veränderungen im Berufsbild des Mechatronikers, das heute eine Mischung aus der Tätigkeit des (früheren) Automechanikers - Autoschlossers (ca. 30 % der Arbeitszeit) und des (früheren) Autoelektrikers (ca. 70 %) darstelle, seien nicht entsprechend gewürdigt worden. Das SG habe allein auf seinen Gesundheitszustand abgestellt und dabei impliziert, dass die Tätigkeit in einer Autowerkstatt schlechterdings der Gesundheit abträglich sei und damit keine Tätigkeit darstelle, die letztendlich im Sinne einer Rehabilitation gefördert werden könne. Insbesondere habe das SG allein das Gutachten von Dr. G. herangezogen und sich nicht mit der Stellungnahme von Prof. W. auseinandergesetzt. Auch eine Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des Ausbildungsmeisters der Handwerkskammer R.-N.-O. sei nicht erfolgt. Eine moderne Werkstatt sei keine schweißrauch- und staubbelastete Halle, sondern genau das Gegenteil. Schweißarbeiten würden nur von besonders ausgebildeten Mitarbeitern und dann in aller Regel getrennt von den übrigen Arbeitsvorgängen ausgeführt. Ein Mechatroniker schweiße in der Regel nicht. Er sei nicht mehr Stäuben ausgesetzt als Mitarbeiter, die beispielsweise im Lager arbeiteten. Verkannt werde auch, dass er seit nunmehr fast zwei Jahren in einer Kfz-Werkstatt arbeite. Dass er aus psychologischen Gründen fachlich nicht geeignet sei, eine Mechatronikerausbildung zu absolvieren, sei nicht einmal als Hilfsargument tauglich. Er habe der Beklagten auch einen Ausbildungsplatz nachgewiesen. Bei Gewährung der Umschulung hätte er sofort eine Ausbildung zum Mechatroniker beginnen können. Das Ermessen sei schließlich auch deshalb reduziert, weil es der Beklagten/Beigeladenen bisher nicht gelungen sei, ihm eine geeignete Stelle nachzuweisen. Man habe sich darauf beschränkt, ihm Tätigkeiten zu nennen in einem Kfz-Lager, als Sicherheitsmitarbeiter, Automobilkaufmann oder als Berufskraftfahrer. Gegen diese Tätigkeiten bestünden erhebliche Bedenken.
Der Senat hat den Ausbildungsberater F. von der Handwerkskammer Region S. zu den Aufgaben eines Kfz-Mechatronikers gehört. Der Ausbildungsberater hat unter dem 28.11.2008 unter anderem ausgeführt, dass Schweißtätigkeiten bei der Tätigkeit als Kfz-Mechatroniker nicht oder nur in einem sehr ungeordneten Umfang anfielen. In Kfz-Werkstätten mit einer Karosserieabteilung würden die Kfz-Mechatroniker in der Regel nicht durch Schweißen, Rauch oder Staub belastet, da die Karosserieabteilungen schon aus Brandschutzgründen abgesondert seien. Je kleiner eine Werkstatt sei, um so höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass auch Schweißtätigkeiten zu erledigen seien. Durch immer schnellere Innovation im Bereich der Kfz-Technik tendierten die Anforderungen immer mehr in den kognitiven Bereich als in alte traditionelle manuelle Fertigkeiten.
Des Weiteren hat der Senat ein Gutachten des Diplompsychologen Dr. S. vom Berufsförderungswerk S. zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers eingeholt. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 29.05.2009 ausgeführt, die vom Kläger realisierten Testleistungen ließen auf eine in knapp durchschnittlichem bis durchschnittlichem Maße verfügbare intellektuelle Leistungsfähigkeit schließen. Aufgrund der erzielten Leistungen halte er den Kläger einer regulären Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker für nicht gewachsen. Unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung kämen für den Kläger Ausbildungen in den Bereichen Lagerverwalter, Berufskraftfahrer, Technischer Zeichner und Qualitätssicherung in Betracht. Mit Hilfe besonderer Hilfen sei es dem Kläger möglich, eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker, Technischer Zeichner, Qualitätsfachmann oder Lagerverwalter zu absolvieren. Dies erfordere eine überbetriebliche Ausbildung sowie die Verfügbarkeit von sozialpädagogischer Betreuung, pädagogischer Unterstützung und Förderunterricht. Eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer sei ohne besondere Hilfen möglich.
Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum er für den Beruf des Mechatronikers nicht geeignet sei, nachdem er den Beruf des Karosseriebauers zwei Jahrzehnte ausgeübt und die Gesellenprüfung zum Karosseriebauer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes ähnlich oder zum Teil sogar deckungsgleich sei, erfolgreich bewältigt habe. Es stehe für ihn außer Frage, dass er das Berufsziel des Kfz-Mechatronikers erreichen könne. Er verschließe sich auch nicht einer Unterstützung und Förderung.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
1. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren,
2. hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihm die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren,
3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu verbescheiden,
4. weiter hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu verbescheiden.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 und damit allein die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Kfz-Mechatroniker beim bisherigen Arbeitgeber. Nicht Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung anderer Umschulungsmaßnahmen, nachdem der Kläger seinen am 26.06.2006 gestellten Antrag auf die Gewährung einer Umschulung zum Kfz-Mechatroniker beim bisherigen Arbeitgeber eingeschränkt hat und die Beklagte deshalb auch nur hierüber eine Entscheidung zu treffen hatte. Das Begehren des Klägers war allein auf diese Umschulung gerichtet. Etwas anderes hat er in diesem Verfahren nicht angestrebt. Richtige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage (§ 54 SGG).
Zuständig für die Erbringung der Leistung ist die Beklagte, nachdem die zunächst angegangene Beigeladene sich gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags für nicht zuständig erklärt und den Antrag unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet hat. Damit ist eine nach außen verbindliche Zuständigkeit geschaffen worden. Die Verpflichtung der - wie sich im weiteren Verlauf herausgestellt hat und was auch von der Beigeladenen nicht bestritten wird - eigentlich zuständigen Beigeladenen besteht nur verwaltungsintern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11 B AS 19/07 R - in juris). Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beigeladene der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch anerkannt hat. Dies bedeutet nur, dass die Beklagte die für die Umschulung anfallenden Kosten der Beigeladenen in Rechnung stellen und eine Erstattung verlangen kann. Zuständig für die Maßnahme bleibt nach der Weiterleitung innerhalb der Frist die Beklagte. Die Hilfsanträge des Klägers Ziff. 2 und 4 sind deshalb unbegründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten ist § 97 SGB III. Danach werden behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende chronische Sinusitis und die bisher ausgeübte Tätigkeit als Karosseriebauer, bei der Schweißarbeiten, die vom Kläger nicht mehr verrichtet werden können, anfallen, haben die Beteiligten anerkannt, dass der Kläger die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 77 SGB III erfüllt. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb entbehrlich.
Zutreffend hat das SG bezugnehmend auf § 33 SGB IX aber auch darauf hingewiesen, dass die Förderung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Ermessen der Behörde steht. Dies ergibt sich auch direkt aus § 77 SGB III. Eine Förderung kann daher selbst dann noch abgelehnt werden, wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung (dem Grunde nach) anerkannt wird und sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 ("können") und der Regelung in § 7 Abs. 1 SGB III. Danach hat die Agentur für Arbeit bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung - wozu nach § 3 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 SGB III auch die Übernahme der Ausbildungskosten gehört - unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich sowohl auf die Fähigkeiten der zu fördernden Person als auch auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen (§ 7 Satz 2 SGB III).
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erfüllt ein Antragsteller die Voraussetzungen, an die der Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Ausbildung geknüpft ist, hat die zu treffende Ermessensentscheidung jedoch nicht zum Gegenstand, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht. Die Beklagte darf sich auch nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme abzulehnen; sie muss vielmehr zumindest in der Weise tätig werden, dass sie aus den dem Kläger möglichen die konkret angebrachte Maßnahme ermessensfehlerfrei auswählt und erbringt. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Antragsteller sich auf eine bestimmte Maßnahme festgelegt hat. In einem solchen Fall ist keine Abwägung zwischen mehreren Maßnahmen, die zur Auswahl stehen, vorzunehmen (Niewald in Gagel, SGB III, § 77 Randziffer 94 f).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkt hat die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie mit Bescheid vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 nur den Anspruch des Klägers auf eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt hat und keine weiteren Berufsfelder aus dem Kfz-Bereich in den Bescheid mit einbezogen hat. Diese weiteren Berufe waren zwar immer wieder Gegenstand der Überlegungen, letztendlich hat der Kläger aber andere Umschulungsmaßnahmen abgelehnt. Er strebt nur die Umschulung zum Kfz-Mechatroniker beim bisherigen Arbeitgeber an. Es ist insoweit deshalb im Hinblick auf die gewünschte Umschulungsmaßnahme eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend eingetreten, dass die Beklagte zu Recht nur die Förderung der Umschulung zum Kfz-Mechatroniker überprüft hat.
Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil sie aufgrund des psychologischen Gutachtens der Psychologin v. A. erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zur Umschulung als Kfz-Mechatroniker geäußert hat. Ein Ermessenfehlgebrauch läge insoweit nur dann vor, wenn es keine Zweifel an der Eignung des Klägers hinsichtlich der Umschulung als Kfz-Mechatroniker gäbe. Dies ist indessen nicht der Fall. Es wird insoweit vom Senat nicht verkannt, dass der Kläger eine Ausbildung zum Karosseriebauer erfolgreich absolviert hat und in diesem Beruf 20 Jahre gearbeitet hat. Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass diese Ausbildung mittlerweile 25 Jahre zurück liegt und die Anforderungen an eine Ausbildung derzeit, insbesondere auch auf dem Gebiet des Kfz-Mechatronikers, als anspruchsvoller zu bezeichnen sind. Dies hat dazu geführt, dass bereits im Verwaltungsverfahren die Psychologin v. A. Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers zur Ausbildung zum Mechatroniker geäußert hat. Bestätigt wurde dies nunmehr in dem vom Senat eingeholten Gutachten bei dem Psychologen Dr. S. vom Berufsförderungswerk S., der diesbezüglich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über eine große Erfahrung verfügt, weshalb der Senat keine Bedenken hat, sich seiner Einschätzung anzuschließen, wonach der Kläger einer regulären Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker nicht gewachsen ist. Dass die Beklagte diesen Gesichtspunkt in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Umschulung zum Kfz-Mechatroniker im Rahmen einer regulären Ausbildung ist gestützt auf diesen Aspekt ermessensfehlerfrei.
Darauf, dass gesundheitliche Aspekte aufgrund der chronischen Sinusitis einer Umschulung und Tätigkeit als Kfz-Mechatroniker wohl nicht im Wege stehen, nachdem bei der Tätigkeit des Kfz-Mechatronikers der Auskunft des Ausbildungsberaters F. und des Ausbildungsmeisters der Bildungsakademie der Handwerkskammer R.-N.-O. zufolge nur in sehr untergeordnetem Umfang anfallen und der Kläger auch jetzt der Hilfsarbeitertätigkeit in einem Kfz-Betrieb gewachsen ist, kommt es nicht mehr an. Der fehlenden Eignung des Klägers zur Absolvierung der Umschulung kommt ein so großes Gewicht zu, dass die Entscheidung der Beklagten unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
Der Hauptantrag des Klägers ist somit ebenfalls unbegründet.
Dasselbe gilt auch bezüglich des Hilfsantrags Ziffer 3. Nachdem die Beklagte den Antrag nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt hat, besteht kein Anspruch auf eine erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass dem Kläger anheimgestellt wird, nach Abschluss des Verfahrens beim zuständigen Leistungsträger einen neuen Antrag auf Umschulung zum Kfz-Mechatroniker im Rahmen einer überbetrieblichen Ausbildung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Kfz-Mechatroniker hat.
Der 1968 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR nach 10-jährigem Schulbesuch zwischen 1984 und 1986 den Beruf des Karosserie- und Fahrzeugbauers erlernt und war als solcher bis November 2005 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen Angaben hat er in den Jahren 1989/1990 diverse Schweißerkurse absolviert und verfügt über Schweißerpässe. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitet der Kläger derzeit als Hilfsarbeiter in einer Kfz-Werkstatt.
Seit 1999 leidet der Kläger an häufigen Nebenhöhlenentzündungen, die ab 2002 ständige Beschwerden zur Folge hatten. Im Jahr 2004 wurde er zweimal und im September 2005 erneut an den Nasennebenhöhlen operiert. Nach dem von dem Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. G. im Auftrag der Berufsgenossenschaft Metall Süd am 16.03.2006 erstatteten internistisch-pneumologischen Gutachten leidet der Kläger unter einer chronischen Sinusitis. Diese stellt nach Ansicht des Gutachters zwar keine Berufskrankheit dar, aus allgemeinmedizinischer Sicht sei eine berufliche Belastung mit Staub, Rauch oder atemwegsreizenden Dämpfen und Gasen zukünftig jedoch grundsätzlich zu vermeiden. Er gehe davon aus, dass dem Kläger die weitere Ausübung des Berufs als Karosseriebauer, sofern es sich überwiegend um Schleif- und Schweißarbeiten handele, nicht möglich sei.
Den vom Kläger hierauf am 26.06.2006 bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung B.-W. gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leitete die Beigeladene wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen an die Beklagte weiter, bei der der Antrag am 03.07.2006 einging. Der Beklagten gegenüber konkretisierte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass er eine Umschulung zum Kfz-Mechatroniker beim derzeitigen Arbeitgeber begehre.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Bildungsakademie der Handwerkskammer R.-N.-O. ein, die mitteilte, dass nach dem Beratungsgespräch mit ihrem Ausbildungsmeister trotz der beim Kläger festgestellten Allergie auf Dämpfe beim Schweißen eine Umschulung zum Kfz-Mechatroniker möglich sei. Den für ihn schädlichen Dämpfen sei er dort nicht ausgesetzt. Der ebenfalls gehörte Dr. W., Arzt der Agentur für Arbeit, riet im Gegensatz dazu wegen der Entwicklung von Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen vom Kfz-Mechatroniker ab.
Mit Bescheid vom 13.09.2006 lehnte die Beklagte die beantragte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung einer Fortbildung zum Kfz-Mechatroniker ab, weil die gewünschte Fortbildung für den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht geeignet sei. Bei ihm solle der Umgang mit schleimhautreizenden Stoffen (Schweißen), Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen vermieden werden. Im Berufsbild des Kfz-Mechatronikers wäre er genau den Belastungen ausgesetzt, die vermieden werden sollten. Eine Förderung sei daher nicht möglich. Als Alternativen seien Tätigkeiten im Kfz-Lager, Berufskraftfahrer/Personenverkehr, ggf. Sicherheitsmitarbeiter und ggf. Automobilkaufmann genannt worden.
Ergänzend veranlasste die Beklagte noch eine psychologische Eignungsbeurteilung des Klägers durch die Dipl.-Psychologin v. A., Agentur für Arbeit H ... Diese kam in ihrem Gutachten vom 21.09.2006 zu dem Ergebnis, beim Kläger könne ausgehend vom gezeigten Leistungsvermögen an eine einfache bis höchstens mittelqualifizierte Ausbildung gedacht werden. Er werde hierbei sicherlich ausbildungsbegleitende Hilfen benötigen. Zu empfehlen sei eine überbetriebliche Ausbildung mit der Möglichkeit individueller sozialpädagogischer und pädagogischer Betreuung.
Gegen den Bescheid vom 13.09.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, bei einer Tätigkeit als Mechatroniker sei das Schweißen von absolut untergeordneter Bedeutung. Der Mechatroniker arbeite hauptsächlich bei der Behebung von mechanischen und elektronischen Fehlern bei einem Fahrzeug. Eine solche Tätigkeit werde bei ihm keine erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen im bisherigen Sinne verursachen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht wegen des während der Ausbildung zum Mechatroniker verlangten Schweißens, denn dies werde bei ihm, da er sämtliche Schweißscheine habe, nicht nötig sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei unstrittig Rehabilitand, da er seinen erlernten Beruf auf Dauer nicht ausüben könne. Seine gesundheitlichen Einschränkungen begründeten jedoch erhebliche Zweifel, ob der Kfz-Mechatroniker tatsächlich der geeignete Beruf sei. Der Beruf des Mechatronikers, insbesondere im Kfz-Gewerbe, sei nicht anzuraten, wenn eine erhebliche Abneigung gegen Schmutzarbeiten bestehe, da in erheblichem Umfang Kontakt mit Schmutz, Fetten, Ölen und Metallabrieb bestehe. Auch fordere das Ausbildungsprofil vertiefte Kenntnisse in Schweißtechnik, weil bei der Ausübung entsprechende Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang anfielen. Da der Kläger gerade im Bereich Schweißen unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leide und dieser Bereich auch als Mechatroniker nicht vermieden werde könne, scheitere eine Förderung schon daran. Es ergebe sich auch im Wunschberuf keine volle Einsatzmöglichkeit. Da es unwahrscheinlich sei, dass es eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten als Mechatroniker ohne Schmutz, Staub und Schweißen gebe, sei dies nicht der geeignete Beruf für den Kläger, um ihn auf Dauer beruflich einzugliedern. Dazu lasse auch das psychologische Gutachten erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers erkennen. Im abstrakt-logischen und räumlichen Bereich erfülle er die im Ausbildungsprofil geforderten Voraussetzungen nicht.
Mit Schreiben vom 09.11.2006 anerkannte die Beigeladene, nachdem der Kläger zwischenzeitlich die Wartezeit nachgewiesen hatte, den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch grundsätzlich an.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18.10.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat unter Vertiefung und Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass er als Kfz-Mechatroniker keine Schweißarbeiten, die für ihn gesundheitlich besonders belastend seien, zu verrichten habe. Die Tätigkeit des Mechatronikers bestehe nach einer Kurzbeschreibung des Begriffs in Wikipedia "in. Arbeit bezüglich mechanischer, elektronischer und informationstechnischer Systeme. Im Wesentlichen arbeitet der Mechatroniker im Bereich Schaltungen und Steuerung von elektronischen Systemen in einem Fahrzeug ". Bezüglich des in der Ausbildung geforderten Schweißens verfüge er mit seinen Schweißerpässen über ein größeres Wissen als es die Ausbildung verlange. Mit der Ausbildung zum Mechatroniker wäre er weiterhin in einem artverwandten Beruf, der dem Karosseriebauer qualitativ zumindest gleich zu schätzen sei, eingesetzt. Hierbei wären die von ihm erworbenen besonderen Fähigkeiten im Fahrzeugbau, im Verständnis für den Aufbau eines Fahrzeugs und ähnlichem einsetzbar. Er sei geradezu prädestiniert für diese weitergehende Ausbildung zum Mechatroniker. Bei ordnungsgemäßer und zutreffender Ermessensausübung müsse die Beklagte diese Umschulung übernehmen. Ergänzend hat der Kläger ein Schreiben von Prof. Dr. W., Leiter der Sektion NNH und Schädelbasischirurgie/Traumatologie des Städtischen Klinikums K. vom 04.10.2006 vorgelegt, wonach bei ihm derzeit keine chronische Nasennebenhöhlenentzündung und keine vermehrte Irritation oder Krustenbildung und auch keine Einschränkung, den Beruf des Kfz-Mechatronikers auszuüben, besteht.
Mit Beschluss vom 07.03.2007 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung B.-W. zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 25.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beigeladene und auch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Förderung einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dass Reha-Bedarf bestehe und der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfülle, sei unstreitig. Der Kläger habe aber keinen Anspruch darauf, konkret die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker bewilligt zu bekommen. Dem Versicherten stehe bei der Auswahl der Leistungen nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu. Die Ermessensentscheidung unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Vom Gericht zu beanstandende Ermessensfehler seien hier nicht zu erkennen. Die Überlegungen der Beklagten zum nicht auszuschließenden gesundheitlichen Risiko auch im Beruf als Kfz-Mechatroniker seien für das Gericht schlüssig. Es sei allgemein bekannt und gerichtsbekannt, dass gerade das Kfz-Handwerk weitgehend mittelständisch organisiert sei und viele kleine bis höchstens mittlere Betriebe aufweise. Eine vollständige Trennung des Arbeitsplatzes des Kfz-Mechatronikers von atemwegsbelastenden Reizen sei in Kfz-Werkstätten dementsprechend keinesfalls die Regel. Die unter Berufung auf ihre eigene Datenbank "Berufenet" von der Beklagten zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich des gesundheitlichen Risikos seien jedenfalls nicht willkürlich und bar jeder Grundlage. Unter weiterer Berücksichtigung des psychologischen Testergebnisses, das Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers geweckt habe, bleibe festzustellen, dass die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, nämlich der Findung der bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten zum Rehaziel beitragenden Rehaleistung, ausgeübt habe.
Gegen das am 17.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.11.2007, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Veränderungen im Berufsbild des Mechatronikers, das heute eine Mischung aus der Tätigkeit des (früheren) Automechanikers - Autoschlossers (ca. 30 % der Arbeitszeit) und des (früheren) Autoelektrikers (ca. 70 %) darstelle, seien nicht entsprechend gewürdigt worden. Das SG habe allein auf seinen Gesundheitszustand abgestellt und dabei impliziert, dass die Tätigkeit in einer Autowerkstatt schlechterdings der Gesundheit abträglich sei und damit keine Tätigkeit darstelle, die letztendlich im Sinne einer Rehabilitation gefördert werden könne. Insbesondere habe das SG allein das Gutachten von Dr. G. herangezogen und sich nicht mit der Stellungnahme von Prof. W. auseinandergesetzt. Auch eine Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des Ausbildungsmeisters der Handwerkskammer R.-N.-O. sei nicht erfolgt. Eine moderne Werkstatt sei keine schweißrauch- und staubbelastete Halle, sondern genau das Gegenteil. Schweißarbeiten würden nur von besonders ausgebildeten Mitarbeitern und dann in aller Regel getrennt von den übrigen Arbeitsvorgängen ausgeführt. Ein Mechatroniker schweiße in der Regel nicht. Er sei nicht mehr Stäuben ausgesetzt als Mitarbeiter, die beispielsweise im Lager arbeiteten. Verkannt werde auch, dass er seit nunmehr fast zwei Jahren in einer Kfz-Werkstatt arbeite. Dass er aus psychologischen Gründen fachlich nicht geeignet sei, eine Mechatronikerausbildung zu absolvieren, sei nicht einmal als Hilfsargument tauglich. Er habe der Beklagten auch einen Ausbildungsplatz nachgewiesen. Bei Gewährung der Umschulung hätte er sofort eine Ausbildung zum Mechatroniker beginnen können. Das Ermessen sei schließlich auch deshalb reduziert, weil es der Beklagten/Beigeladenen bisher nicht gelungen sei, ihm eine geeignete Stelle nachzuweisen. Man habe sich darauf beschränkt, ihm Tätigkeiten zu nennen in einem Kfz-Lager, als Sicherheitsmitarbeiter, Automobilkaufmann oder als Berufskraftfahrer. Gegen diese Tätigkeiten bestünden erhebliche Bedenken.
Der Senat hat den Ausbildungsberater F. von der Handwerkskammer Region S. zu den Aufgaben eines Kfz-Mechatronikers gehört. Der Ausbildungsberater hat unter dem 28.11.2008 unter anderem ausgeführt, dass Schweißtätigkeiten bei der Tätigkeit als Kfz-Mechatroniker nicht oder nur in einem sehr ungeordneten Umfang anfielen. In Kfz-Werkstätten mit einer Karosserieabteilung würden die Kfz-Mechatroniker in der Regel nicht durch Schweißen, Rauch oder Staub belastet, da die Karosserieabteilungen schon aus Brandschutzgründen abgesondert seien. Je kleiner eine Werkstatt sei, um so höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass auch Schweißtätigkeiten zu erledigen seien. Durch immer schnellere Innovation im Bereich der Kfz-Technik tendierten die Anforderungen immer mehr in den kognitiven Bereich als in alte traditionelle manuelle Fertigkeiten.
Des Weiteren hat der Senat ein Gutachten des Diplompsychologen Dr. S. vom Berufsförderungswerk S. zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers eingeholt. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 29.05.2009 ausgeführt, die vom Kläger realisierten Testleistungen ließen auf eine in knapp durchschnittlichem bis durchschnittlichem Maße verfügbare intellektuelle Leistungsfähigkeit schließen. Aufgrund der erzielten Leistungen halte er den Kläger einer regulären Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker für nicht gewachsen. Unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung kämen für den Kläger Ausbildungen in den Bereichen Lagerverwalter, Berufskraftfahrer, Technischer Zeichner und Qualitätssicherung in Betracht. Mit Hilfe besonderer Hilfen sei es dem Kläger möglich, eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker, Technischer Zeichner, Qualitätsfachmann oder Lagerverwalter zu absolvieren. Dies erfordere eine überbetriebliche Ausbildung sowie die Verfügbarkeit von sozialpädagogischer Betreuung, pädagogischer Unterstützung und Förderunterricht. Eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer sei ohne besondere Hilfen möglich.
Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum er für den Beruf des Mechatronikers nicht geeignet sei, nachdem er den Beruf des Karosseriebauers zwei Jahrzehnte ausgeübt und die Gesellenprüfung zum Karosseriebauer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes ähnlich oder zum Teil sogar deckungsgleich sei, erfolgreich bewältigt habe. Es stehe für ihn außer Frage, dass er das Berufsziel des Kfz-Mechatronikers erreichen könne. Er verschließe sich auch nicht einer Unterstützung und Förderung.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
1. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren,
2. hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihm die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren,
3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu verbescheiden,
4. weiter hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu verbescheiden.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 und damit allein die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Kfz-Mechatroniker beim bisherigen Arbeitgeber. Nicht Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung anderer Umschulungsmaßnahmen, nachdem der Kläger seinen am 26.06.2006 gestellten Antrag auf die Gewährung einer Umschulung zum Kfz-Mechatroniker beim bisherigen Arbeitgeber eingeschränkt hat und die Beklagte deshalb auch nur hierüber eine Entscheidung zu treffen hatte. Das Begehren des Klägers war allein auf diese Umschulung gerichtet. Etwas anderes hat er in diesem Verfahren nicht angestrebt. Richtige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage (§ 54 SGG).
Zuständig für die Erbringung der Leistung ist die Beklagte, nachdem die zunächst angegangene Beigeladene sich gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags für nicht zuständig erklärt und den Antrag unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet hat. Damit ist eine nach außen verbindliche Zuständigkeit geschaffen worden. Die Verpflichtung der - wie sich im weiteren Verlauf herausgestellt hat und was auch von der Beigeladenen nicht bestritten wird - eigentlich zuständigen Beigeladenen besteht nur verwaltungsintern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11 B AS 19/07 R - in juris). Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beigeladene der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch anerkannt hat. Dies bedeutet nur, dass die Beklagte die für die Umschulung anfallenden Kosten der Beigeladenen in Rechnung stellen und eine Erstattung verlangen kann. Zuständig für die Maßnahme bleibt nach der Weiterleitung innerhalb der Frist die Beklagte. Die Hilfsanträge des Klägers Ziff. 2 und 4 sind deshalb unbegründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten ist § 97 SGB III. Danach werden behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende chronische Sinusitis und die bisher ausgeübte Tätigkeit als Karosseriebauer, bei der Schweißarbeiten, die vom Kläger nicht mehr verrichtet werden können, anfallen, haben die Beteiligten anerkannt, dass der Kläger die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 77 SGB III erfüllt. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb entbehrlich.
Zutreffend hat das SG bezugnehmend auf § 33 SGB IX aber auch darauf hingewiesen, dass die Förderung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Ermessen der Behörde steht. Dies ergibt sich auch direkt aus § 77 SGB III. Eine Förderung kann daher selbst dann noch abgelehnt werden, wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung (dem Grunde nach) anerkannt wird und sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 ("können") und der Regelung in § 7 Abs. 1 SGB III. Danach hat die Agentur für Arbeit bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung - wozu nach § 3 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 SGB III auch die Übernahme der Ausbildungskosten gehört - unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich sowohl auf die Fähigkeiten der zu fördernden Person als auch auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen (§ 7 Satz 2 SGB III).
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erfüllt ein Antragsteller die Voraussetzungen, an die der Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Ausbildung geknüpft ist, hat die zu treffende Ermessensentscheidung jedoch nicht zum Gegenstand, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht. Die Beklagte darf sich auch nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme abzulehnen; sie muss vielmehr zumindest in der Weise tätig werden, dass sie aus den dem Kläger möglichen die konkret angebrachte Maßnahme ermessensfehlerfrei auswählt und erbringt. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Antragsteller sich auf eine bestimmte Maßnahme festgelegt hat. In einem solchen Fall ist keine Abwägung zwischen mehreren Maßnahmen, die zur Auswahl stehen, vorzunehmen (Niewald in Gagel, SGB III, § 77 Randziffer 94 f).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkt hat die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie mit Bescheid vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 nur den Anspruch des Klägers auf eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt hat und keine weiteren Berufsfelder aus dem Kfz-Bereich in den Bescheid mit einbezogen hat. Diese weiteren Berufe waren zwar immer wieder Gegenstand der Überlegungen, letztendlich hat der Kläger aber andere Umschulungsmaßnahmen abgelehnt. Er strebt nur die Umschulung zum Kfz-Mechatroniker beim bisherigen Arbeitgeber an. Es ist insoweit deshalb im Hinblick auf die gewünschte Umschulungsmaßnahme eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend eingetreten, dass die Beklagte zu Recht nur die Förderung der Umschulung zum Kfz-Mechatroniker überprüft hat.
Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil sie aufgrund des psychologischen Gutachtens der Psychologin v. A. erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zur Umschulung als Kfz-Mechatroniker geäußert hat. Ein Ermessenfehlgebrauch läge insoweit nur dann vor, wenn es keine Zweifel an der Eignung des Klägers hinsichtlich der Umschulung als Kfz-Mechatroniker gäbe. Dies ist indessen nicht der Fall. Es wird insoweit vom Senat nicht verkannt, dass der Kläger eine Ausbildung zum Karosseriebauer erfolgreich absolviert hat und in diesem Beruf 20 Jahre gearbeitet hat. Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass diese Ausbildung mittlerweile 25 Jahre zurück liegt und die Anforderungen an eine Ausbildung derzeit, insbesondere auch auf dem Gebiet des Kfz-Mechatronikers, als anspruchsvoller zu bezeichnen sind. Dies hat dazu geführt, dass bereits im Verwaltungsverfahren die Psychologin v. A. Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers zur Ausbildung zum Mechatroniker geäußert hat. Bestätigt wurde dies nunmehr in dem vom Senat eingeholten Gutachten bei dem Psychologen Dr. S. vom Berufsförderungswerk S., der diesbezüglich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über eine große Erfahrung verfügt, weshalb der Senat keine Bedenken hat, sich seiner Einschätzung anzuschließen, wonach der Kläger einer regulären Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker nicht gewachsen ist. Dass die Beklagte diesen Gesichtspunkt in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Umschulung zum Kfz-Mechatroniker im Rahmen einer regulären Ausbildung ist gestützt auf diesen Aspekt ermessensfehlerfrei.
Darauf, dass gesundheitliche Aspekte aufgrund der chronischen Sinusitis einer Umschulung und Tätigkeit als Kfz-Mechatroniker wohl nicht im Wege stehen, nachdem bei der Tätigkeit des Kfz-Mechatronikers der Auskunft des Ausbildungsberaters F. und des Ausbildungsmeisters der Bildungsakademie der Handwerkskammer R.-N.-O. zufolge nur in sehr untergeordnetem Umfang anfallen und der Kläger auch jetzt der Hilfsarbeitertätigkeit in einem Kfz-Betrieb gewachsen ist, kommt es nicht mehr an. Der fehlenden Eignung des Klägers zur Absolvierung der Umschulung kommt ein so großes Gewicht zu, dass die Entscheidung der Beklagten unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
Der Hauptantrag des Klägers ist somit ebenfalls unbegründet.
Dasselbe gilt auch bezüglich des Hilfsantrags Ziffer 3. Nachdem die Beklagte den Antrag nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt hat, besteht kein Anspruch auf eine erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass dem Kläger anheimgestellt wird, nach Abschluss des Verfahrens beim zuständigen Leistungsträger einen neuen Antrag auf Umschulung zum Kfz-Mechatroniker im Rahmen einer überbetrieblichen Ausbildung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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