Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 4126/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 740/08 AS-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zurückverweisungsregelung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist im Beschwerdeverfahren analog anwendbar.
2. Der Pflicht zur Begründung eines Beschlusses gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nur genügt, wenn für die Beteiligten erkennbar ist, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend waren. Dem genügt die Begründung eines Beschlusses nicht, wenn sie bloß den Gesetzeswortlaut wiedergibt (hier: \"Die Klage erscheint mutwillig und ohne Aussicht auf Erfolg\").
3. Zur hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage gegen einen Rücknahmebescheid, in dem gesteigertes Verschulden i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorgeworfen wird.
2. Der Pflicht zur Begründung eines Beschlusses gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nur genügt, wenn für die Beteiligten erkennbar ist, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend waren. Dem genügt die Begründung eines Beschlusses nicht, wenn sie bloß den Gesetzeswortlaut wiedergibt (hier: \"Die Klage erscheint mutwillig und ohne Aussicht auf Erfolg\").
3. Zur hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage gegen einen Rücknahmebescheid, in dem gesteigertes Verschulden i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorgeworfen wird.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 3. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes an das Sozialgericht Chemnitz zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, die gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 3. September 2008 gerichtet ist, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wegen fehlender Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit abgelehnt worden ist, ist im Sinne der Zurückverweisung in analoger Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Diese im Berufungsverfahren angesiedelt Regelung ist im Beschwerdeverfahren analog anwendbar (im Ergebnis ebenso z. B.: BayLSG, Beschluss vom 21. September 2006 – L 11 B 225/06 SO PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2006 – L 18 B 1037/06 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 2 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2008 – L 7 B 44/08 AS – JURIS-Dokument Rdnr. 5; Schlesw.Holst. LSG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – L 6 B 218/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 14)
Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Mangel, weil er keine den Vorgaben des § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechende Begründung enthält. Nach dieser Regelung sind unter anderem Beschlüsse zu begründen, wenn sie – wie vorliegend – durch Rechtsmittel angefochten werden können. Der Begründungspflicht ist nur genügt, wenn für die Beteiligten erkennbar ist, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend waren (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 1997 – 13 RJ 31/97 – SozR 3-15000 § 142 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 13 und vom 11. März 1998 – B 9 SB 6/97 R – JURIS-Dokument Rdnr. 12; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 136 Rdnr. 7; ähnlich § 202 SGG i. V. m. § 312 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO] zur Begründung in den Entscheidungsgründen eines Urteils sowie § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X] zur Begründung eines Verwaltungsaktes). Die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung soll zugleich ermöglichen, die Entscheidung überprüfen zu können (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412/98 – NJW 1998, 3290). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Der angefochtene Beschluss enthält in den Gründen nur folgenden Satz: "Die Klage erscheint mutwillig und ohne Aussicht auf Erfolg." Damit wird im Kern lediglich ein Teil des Gesetzeswortlautes aus § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO wiedergegeben. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes ist aber nicht ausreichend (LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 1981 – VI PKHs 30/81 – Breithaupt 1982, 356). Selbst wenn mit dem zitierten Satz das Ergebnis der sozialgerichtlichen Entscheidung zusammengefasst werden sollte, läge keine ausreichende Begründung im Sinne von § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG vor. Denn für die Klägerin ist nicht zu erkennen, welche Erwägungen für das vom Sozialgericht gewonnene Ergebnis maßgebend waren.
Das Fehlen einer Begründung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 1982 – L 3 Sb 40/82 – Breithaupt 1983, 840; Keller, a. a. O., § 142 Rdnr. 5e), die den Anwendungsbereich der Zurückverweisungsregelung des § 159 SGG eröffnet.
Der Senat verweist die Sache in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens an das Sozialgericht zurück. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die Zurückverweisung, auch zur Vermeidung einer langen Verfahrensdauer, die Ausnahme sein soll (Keller, a. a. O., § 159 Rdnr. 5a). Vorliegend wurde allerdings dem Gesichtspunkt der Vorrang eingeräumt, dass der angefochtene Beschluss den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Entscheidungsbegründung nicht genügt und damit der Klägerin die Möglichkeit genommen ist, sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich mit den tragenden Erwägungen des Sozialgerichtes auseinanderzusetzen.
Der erkennende Senat hält es für angezeigt, für die zu treffende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin auf Folgendes hinzuweisen:
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, hier der Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beigeladenen vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008, voraus. In Bezug auf die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BVR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein; Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (Beschlüsse des Senats vom 30. April 1998 – L 3 AL 47/98, vom 19. Februar 2001 – L 3 AL 35/00 – und vom 28. Juli 2006 – L 3 B 180/06 AL-PKH –).
Wenn das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne entsprechend der Ausführungen im Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid als nicht gegeben erachten sollte, kann es zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG auf den maßgebenden Bescheid verweisen.
Vorliegend ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass in der Rücknahmeentscheidung der Klägerin vorgehalten wird, sie habe im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, und die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung habe gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bekannt sein müssen oder erkannt werden können. Die Frage, ob ein solches gesteigerte Verschulden gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Klägerin zu beantworten (vgl. Wiesner, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 45 Rdnr. 24, m. w. N.). Wenn das Sozialgericht insoweit eine Befragung der Klägerin für angezeigt halten sollte, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, werden die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht mehr ohne weiteres zu verneinen sein (zur regelmäßigen Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei einer Beweisaufnahme von Amts wegen: BayLSG, Beschluss vom 18. Februar 1999 – L 18 B 141/98 SB-PKH – Breithaupt 1999, 807 [808]; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 73a Rdnr. 7a, m. w. N.). Wenn das Sozialgericht hingegen eine Befragung der Klägerin nicht als erforderlich erachten sollte, wird es bei einer den Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung in einer den Anforderungen des § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG genügenden Weise darzulegen haben, weshalb in diesem Punkt eine Entscheidung über die Klage nach Aktenlage möglich erscheint.
Soweit der Prozesskostenhilfeantrag damit abgelehnt werden sollte, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin mutwillig erscheint, ist dies eigenständig zu begründen. Eine Bezugnahme auf den Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid ist nicht möglich, weil die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist, mithin nicht Teil der Begründung eines Verwaltungsaktes sein kann. Zudem ist im Falle der fehlenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung nur ausnahmsweise zugleich ein Fall der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung gegeben (vgl. Leitherer, a. a. O., Rdnr. 8)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 177SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, die gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 3. September 2008 gerichtet ist, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wegen fehlender Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit abgelehnt worden ist, ist im Sinne der Zurückverweisung in analoger Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Diese im Berufungsverfahren angesiedelt Regelung ist im Beschwerdeverfahren analog anwendbar (im Ergebnis ebenso z. B.: BayLSG, Beschluss vom 21. September 2006 – L 11 B 225/06 SO PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2006 – L 18 B 1037/06 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 2 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2008 – L 7 B 44/08 AS – JURIS-Dokument Rdnr. 5; Schlesw.Holst. LSG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – L 6 B 218/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 14)
Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Mangel, weil er keine den Vorgaben des § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechende Begründung enthält. Nach dieser Regelung sind unter anderem Beschlüsse zu begründen, wenn sie – wie vorliegend – durch Rechtsmittel angefochten werden können. Der Begründungspflicht ist nur genügt, wenn für die Beteiligten erkennbar ist, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend waren (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 1997 – 13 RJ 31/97 – SozR 3-15000 § 142 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 13 und vom 11. März 1998 – B 9 SB 6/97 R – JURIS-Dokument Rdnr. 12; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 136 Rdnr. 7; ähnlich § 202 SGG i. V. m. § 312 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO] zur Begründung in den Entscheidungsgründen eines Urteils sowie § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X] zur Begründung eines Verwaltungsaktes). Die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung soll zugleich ermöglichen, die Entscheidung überprüfen zu können (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412/98 – NJW 1998, 3290). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Der angefochtene Beschluss enthält in den Gründen nur folgenden Satz: "Die Klage erscheint mutwillig und ohne Aussicht auf Erfolg." Damit wird im Kern lediglich ein Teil des Gesetzeswortlautes aus § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO wiedergegeben. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes ist aber nicht ausreichend (LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 1981 – VI PKHs 30/81 – Breithaupt 1982, 356). Selbst wenn mit dem zitierten Satz das Ergebnis der sozialgerichtlichen Entscheidung zusammengefasst werden sollte, läge keine ausreichende Begründung im Sinne von § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG vor. Denn für die Klägerin ist nicht zu erkennen, welche Erwägungen für das vom Sozialgericht gewonnene Ergebnis maßgebend waren.
Das Fehlen einer Begründung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 1982 – L 3 Sb 40/82 – Breithaupt 1983, 840; Keller, a. a. O., § 142 Rdnr. 5e), die den Anwendungsbereich der Zurückverweisungsregelung des § 159 SGG eröffnet.
Der Senat verweist die Sache in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens an das Sozialgericht zurück. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die Zurückverweisung, auch zur Vermeidung einer langen Verfahrensdauer, die Ausnahme sein soll (Keller, a. a. O., § 159 Rdnr. 5a). Vorliegend wurde allerdings dem Gesichtspunkt der Vorrang eingeräumt, dass der angefochtene Beschluss den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Entscheidungsbegründung nicht genügt und damit der Klägerin die Möglichkeit genommen ist, sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich mit den tragenden Erwägungen des Sozialgerichtes auseinanderzusetzen.
Der erkennende Senat hält es für angezeigt, für die zu treffende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin auf Folgendes hinzuweisen:
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, hier der Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beigeladenen vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008, voraus. In Bezug auf die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BVR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein; Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (Beschlüsse des Senats vom 30. April 1998 – L 3 AL 47/98, vom 19. Februar 2001 – L 3 AL 35/00 – und vom 28. Juli 2006 – L 3 B 180/06 AL-PKH –).
Wenn das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne entsprechend der Ausführungen im Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid als nicht gegeben erachten sollte, kann es zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG auf den maßgebenden Bescheid verweisen.
Vorliegend ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass in der Rücknahmeentscheidung der Klägerin vorgehalten wird, sie habe im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, und die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung habe gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bekannt sein müssen oder erkannt werden können. Die Frage, ob ein solches gesteigerte Verschulden gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Klägerin zu beantworten (vgl. Wiesner, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 45 Rdnr. 24, m. w. N.). Wenn das Sozialgericht insoweit eine Befragung der Klägerin für angezeigt halten sollte, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, werden die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht mehr ohne weiteres zu verneinen sein (zur regelmäßigen Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei einer Beweisaufnahme von Amts wegen: BayLSG, Beschluss vom 18. Februar 1999 – L 18 B 141/98 SB-PKH – Breithaupt 1999, 807 [808]; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 73a Rdnr. 7a, m. w. N.). Wenn das Sozialgericht hingegen eine Befragung der Klägerin nicht als erforderlich erachten sollte, wird es bei einer den Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung in einer den Anforderungen des § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG genügenden Weise darzulegen haben, weshalb in diesem Punkt eine Entscheidung über die Klage nach Aktenlage möglich erscheint.
Soweit der Prozesskostenhilfeantrag damit abgelehnt werden sollte, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin mutwillig erscheint, ist dies eigenständig zu begründen. Eine Bezugnahme auf den Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid ist nicht möglich, weil die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist, mithin nicht Teil der Begründung eines Verwaltungsaktes sein kann. Zudem ist im Falle der fehlenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung nur ausnahmsweise zugleich ein Fall der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung gegeben (vgl. Leitherer, a. a. O., Rdnr. 8)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 177SGG.
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