Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 4720/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1753/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen eines auswärtigen Aufenthalts in Polen.
Der Kläger bezog von der Beklagten seit 01.07.2006 Alg. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten gab der Kläger am 17.07.2006 an, dass er eine Zahnbehandlung in Polen durchführen lassen wolle. Die Beklagte erklärte ihm, dass in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Urlaub bewilligt werden könne. Am 24.07.2006 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug wegen Ortsabwesenheit vom 21.08.2006 bis 08.09.2006 ab. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2006 die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 21.08.2006 auf. Ab 09.09.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger wieder Alg. Den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 21.08.2006, den er mit einer notwendigen zahnärztlichen Behandlung in P. begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 zurück. Der Kläger sei während seines auswärtigen Aufenthalts nicht verfügbar gewesen und eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei von der Beklagten nicht erteilt worden.
Am 30.10.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machte insbesondere geltend, es habe hier ein Ausnahmefall vorgelegen, für den die Zustimmung zur Ortsabwesenheit von der Beklagten hätte erteilt werden müssen, da er bei einer Absage des vereinbarten Behandlungstermins finanziellen und gesundheitlichen Schaden erlitten hätte.
Das SG hörte die Mitarbeiterin der Beklagten, die das Gespräch mit dem Kläger am 17.07.2006 geführt hatte, als Zeugin und wies anschließend die Klage mit Urteil vom 11.12.2008 ab, ohne die Berufung zuzulassen. Die Bewilligung von Alg sei ab 21.08.2006 zu Recht aufgehoben worden, da sich der Kläger vom 21.08.2006 bis 08.09.2006 ohne Zustimmung der Beklagten in Polen aufgehalten habe und damit nicht mehr verfügbar gewesen sei. Ob ihm vorliegenden Fall ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Betracht komme, könne offen gelassen werden, da dessen Voraussetzungen ohnehin nicht gegeben seien. Eine Beratungspflichtverletzung seitens der Beklagten sei nicht nachgewiesen. Der genaue Hergang des Gesprächs des Klägers mit der Mitarbeiterin der Beklagten am 17.07.2006 habe nicht geklärt werden können. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte am 16.03.2009.
Am 16.04.2009 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob wegen Durchführung einer medizinischen Behandlung ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vorliege, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Ebenfalls noch nicht geklärt sei die Frage, ob die EAO, die lediglich eine Verwaltungsrichtlinie darstelle, Rechtsgrundlage für einen Aufhebungsbescheid sein könne.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Folge einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit ergebe sich eindeutig aus den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Ob sie die Zustimmung zur Ortsabwesenheit zu Recht verweigert habe, sei im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Auch die Frage, ob die EAO Rechtsgrundlage für einen Aufhebungsbescheid sein könne, sei nicht klärungsbedürftig. Die EAO sei ermächtigungskonform. Dass die EAO nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, sei vom Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.12.2008.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden und hier maßgeblichen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegen-standes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall, da der Kläger einen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 21.08.2006 bis 08.09.2006 in Höhe von täglich 35,20 EUR, insgesamt also 633,60 EUR, geltend macht.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger macht hier allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Die vorliegende Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf Alg im streitigen Zeitraum mangels Verfügbarkeit verneint und dies damit begründet, dass nach der EAO - was hier nicht erfolgt sei - ein beabsichtigter auswärtiger Aufenthalt vor Antritt der Reise von der Beklagten genehmigt werden müsse. Dass seine Ortsabwesenheit von der Beklagten genehmigt worden sei und ihm deshalb der geltend gemachte Anspruch zustehe, macht auch der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass die Beklagte seine Ortsabwesenheit zu Unrecht nicht genehmigt habe, weil er den vereinbarten Behandlungstermin in P. hätte wahrnehmen müssen und daher ein begründeter Ausnahmefall vorgelegen habe. Ob ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der EAO vorgelegen hat, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache deshalb nicht zu begründen, da diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich und das Urteil darauf gestützt ist. Auch wenn ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der EAO zu bejahen wäre, bliebe es dabei, dass der Kläger ohne die notwendige vorherige Zustimmung der Beklagten ortsabwesend war und ihm deshalb in dieser Zeit kein Alg zustand.
Soweit der Kläger geltend macht, die EAO sei keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg, wirft dies ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, da dies bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Inwiefern darüber hinaus Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung offen sind, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die EAO, eine Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit, beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 152 Nr. 2 SGB III. Darin wird die Bundesagentur ermächtigt, durch Anordnung näheres zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III), zu bestimmen. Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 EAO durch §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 (jetzt § 119 Abs. 5 Nr. 2) SGB III gedeckt ist, hat bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20.06.2001 (B 11 AL 10/01 R) entschieden. Dies gilt erst recht für die §§ 2 ff., insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 2 EAO, wonach das Arbeitsamt in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen soll, da durch die dort - entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 EAO) - geregelten Ausnahmen vom Erreichbarkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 1 EAO zugunsten des Arbeitslosen unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Die §§ 2 ff. EAO stellen mithin Regelungen dar, die die Pflicht des Arbeitslosen einschränken.
Dass hier die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGG erfüllt sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Da somit Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 11.12.2008 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen eines auswärtigen Aufenthalts in Polen.
Der Kläger bezog von der Beklagten seit 01.07.2006 Alg. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten gab der Kläger am 17.07.2006 an, dass er eine Zahnbehandlung in Polen durchführen lassen wolle. Die Beklagte erklärte ihm, dass in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Urlaub bewilligt werden könne. Am 24.07.2006 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug wegen Ortsabwesenheit vom 21.08.2006 bis 08.09.2006 ab. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2006 die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 21.08.2006 auf. Ab 09.09.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger wieder Alg. Den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 21.08.2006, den er mit einer notwendigen zahnärztlichen Behandlung in P. begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 zurück. Der Kläger sei während seines auswärtigen Aufenthalts nicht verfügbar gewesen und eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei von der Beklagten nicht erteilt worden.
Am 30.10.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machte insbesondere geltend, es habe hier ein Ausnahmefall vorgelegen, für den die Zustimmung zur Ortsabwesenheit von der Beklagten hätte erteilt werden müssen, da er bei einer Absage des vereinbarten Behandlungstermins finanziellen und gesundheitlichen Schaden erlitten hätte.
Das SG hörte die Mitarbeiterin der Beklagten, die das Gespräch mit dem Kläger am 17.07.2006 geführt hatte, als Zeugin und wies anschließend die Klage mit Urteil vom 11.12.2008 ab, ohne die Berufung zuzulassen. Die Bewilligung von Alg sei ab 21.08.2006 zu Recht aufgehoben worden, da sich der Kläger vom 21.08.2006 bis 08.09.2006 ohne Zustimmung der Beklagten in Polen aufgehalten habe und damit nicht mehr verfügbar gewesen sei. Ob ihm vorliegenden Fall ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Betracht komme, könne offen gelassen werden, da dessen Voraussetzungen ohnehin nicht gegeben seien. Eine Beratungspflichtverletzung seitens der Beklagten sei nicht nachgewiesen. Der genaue Hergang des Gesprächs des Klägers mit der Mitarbeiterin der Beklagten am 17.07.2006 habe nicht geklärt werden können. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte am 16.03.2009.
Am 16.04.2009 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob wegen Durchführung einer medizinischen Behandlung ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vorliege, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Ebenfalls noch nicht geklärt sei die Frage, ob die EAO, die lediglich eine Verwaltungsrichtlinie darstelle, Rechtsgrundlage für einen Aufhebungsbescheid sein könne.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Folge einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit ergebe sich eindeutig aus den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Ob sie die Zustimmung zur Ortsabwesenheit zu Recht verweigert habe, sei im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Auch die Frage, ob die EAO Rechtsgrundlage für einen Aufhebungsbescheid sein könne, sei nicht klärungsbedürftig. Die EAO sei ermächtigungskonform. Dass die EAO nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, sei vom Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.12.2008.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden und hier maßgeblichen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegen-standes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall, da der Kläger einen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 21.08.2006 bis 08.09.2006 in Höhe von täglich 35,20 EUR, insgesamt also 633,60 EUR, geltend macht.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger macht hier allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Die vorliegende Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf Alg im streitigen Zeitraum mangels Verfügbarkeit verneint und dies damit begründet, dass nach der EAO - was hier nicht erfolgt sei - ein beabsichtigter auswärtiger Aufenthalt vor Antritt der Reise von der Beklagten genehmigt werden müsse. Dass seine Ortsabwesenheit von der Beklagten genehmigt worden sei und ihm deshalb der geltend gemachte Anspruch zustehe, macht auch der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass die Beklagte seine Ortsabwesenheit zu Unrecht nicht genehmigt habe, weil er den vereinbarten Behandlungstermin in P. hätte wahrnehmen müssen und daher ein begründeter Ausnahmefall vorgelegen habe. Ob ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der EAO vorgelegen hat, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache deshalb nicht zu begründen, da diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich und das Urteil darauf gestützt ist. Auch wenn ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der EAO zu bejahen wäre, bliebe es dabei, dass der Kläger ohne die notwendige vorherige Zustimmung der Beklagten ortsabwesend war und ihm deshalb in dieser Zeit kein Alg zustand.
Soweit der Kläger geltend macht, die EAO sei keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg, wirft dies ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, da dies bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Inwiefern darüber hinaus Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung offen sind, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die EAO, eine Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit, beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 152 Nr. 2 SGB III. Darin wird die Bundesagentur ermächtigt, durch Anordnung näheres zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III), zu bestimmen. Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 EAO durch §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 (jetzt § 119 Abs. 5 Nr. 2) SGB III gedeckt ist, hat bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 20.06.2001 (B 11 AL 10/01 R) entschieden. Dies gilt erst recht für die §§ 2 ff., insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 2 EAO, wonach das Arbeitsamt in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen soll, da durch die dort - entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 EAO) - geregelten Ausnahmen vom Erreichbarkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 1 EAO zugunsten des Arbeitslosen unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Die §§ 2 ff. EAO stellen mithin Regelungen dar, die die Pflicht des Arbeitslosen einschränken.
Dass hier die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGG erfüllt sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Da somit Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 11.12.2008 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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