Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3084/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2685/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 in Höhe von insgesamt 9.737,41 EUR.
Der 1973 geborene Kläger bezog vom 01.11.1999 bis 05.12.1999 und vom 01.08.2002 bis 26.07.2003 Arbeitslosengeld.
Am 11.07.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi und gab im Formularantrag an, er besitze einen Bausparvertrag und auf seinem Girokonto sei ein Betrag von 300,00 EUR vorhanden. Über Bargeld und Sparbücher verfüge er nicht. Auf dem Bausparvertrag befinde sich ein Guthaben von 5.038,00 EUR.
Mit Bescheid vom 25.07.2003 gewährte die Beklagte Alhi ab 27.07.2003 nach einem Bemessungsentgelt von 605,98 EUR wöchentlich, da das vom Kläger angegebene Vermögen den Freibetrag nicht überstieg.
Im Mai 2004 wurde der Beklagten durch einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen bekannt, dass der Kläger mit zwei Freistellungsaufträgen insgesamt einen Kapitalertrag von 245,00 EUR bei der LBS und bei der V. freigestellt habe. Mit Schreiben vom 28.05.2004 forderte die Agentur für Arbeit Ulm den Kläger auf, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Daraufhin legte der Kläger den Kontoauszug der V. L. vom 24.05.2004 vor, wonach ihm eine Dividende in Höhe von 137,50 EUR für das Guthaben in Höhe von 2.500,00 EUR des Kontos Nr. 65236 700 bei der V. L. gutgeschrieben worden war.
Mit Schreiben vom 22.06.2004 hörte die Beklagte den Kläger an und führte aus, der Kläger habe nach ihren Erkenntnissen in der Zeit vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 Alhi in Höhe von 8.351,12 EUR zu Unrecht bezogen. Der Kläger verfüge über Vermögen in Höhe von 7.538,00 EUR und habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Kläger habe die Überzahlung auch verursacht, da er in seinem Antrag vom 27.07.2003 falsche Angaben über seine Vermögenswerte gemacht habe. Über seine Pflichten als Leistungsempfänger sowie über die Tatsache, unter denen die Anspruchsvoraussetzungen wegfielen, sei er durch das Merkblatt für Arbeitslose unterrichtet worden. Mit seiner Unterschrift im Leistungsantrag habe er bestätigt, dass er das genannte Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Die Beklagte habe für den Zeitraum vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 an die Kranken- und Pflegekasse Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.244,32 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 141,97 EUR entrichtet.
Der Kläger trug hierzu unter dem 13.07.2004 schriftlich vor, das Geld, was auf der Bank liege, gehöre ihm nicht allein. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit sei er von seinem Bruder unterstützt worden. Das Geld, das auf der Bank liege, habe er als Alterssicherung zurückgelegt. Er sei auch nicht aufgeklärt worden, was er besitzen dürfe.
Am 05.08.2004 erschien der Kläger erneut bei der Agentur für Arbeit Ulm und gab an, er habe nun sein gesamtes Vermögen verbraucht und stelle deshalb erneut Antrag auf Alhi. Mit Bescheid vom 08.09.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 05.08.2004 wieder Alhi.
Mit Bescheid vom 06.09.2004 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 zurück und forderte Erstattung von 8.351,12 EUR an Arbeitslosenhilfe und in Höhe von 1.386,29 EUR an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, somit insgesamt in Höhe von 9.737,41 EUR. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Kläger habe Vermögen in Höhe von 7.538,00 EUR. Nach Abzug des Freibetrages verblieben 1.338,00 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe nicht so viel Vermögen wie bei der Entscheidung angenommen gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das 31. Lebensjahr vollendet, sodass sich für ihn ein Freibetrag in Höhe von 6.200,00 EUR (31 x 200,00 EUR) errechne. Der Kläger habe am 27.07.2003 folgende Vermögenswerte besessen: Geschäftsguthaben der V. L. eG in Höhe von 2.500,00 EUR, ein Bausparguthaben bei der LBS B.-W. in Höhe von 5.667,43 EUR sowie Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 300,00 EUR. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 6.200,00 EUR verbleibe ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen von 2.267,43 EUR. Aufgrund dessen sei der Kläger nicht bedürftig. Die Zweckbestimmung der Alterssicherung sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft, da es sich bei Geschäftsguthaben nicht um eine spezifisch auf die Vorsorge auf das Alter gerichtete Vermögensanlage handele. Auch ein Abzug von Schulden sei nicht möglich.
Dagegen erhob der Kläger am 20.10.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) und nahm zur Begründung auf seinen Widerspruch Bezug. Ergänzend trug er vor, den Betrag von 3.000,00 EUR habe er von seinem Bruder geliehen bekommen, weil die Bankzinsen zu hoch gewesen seien.
Mit Urteil vom 26.04.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 27.07.2003 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt habe. Denn schon zu Beginn des Bewilligungsabschnittes von Alhi habe das Vermögen mit dem Geschäftsguthaben bei der Volksbank in Höhe von 2.500,00 EUR und dem Bausparguthaben in Höhe von 5.667,43 EUR den für den Kläger geltenden Freibetrag von 6.200,00 EUR überschritten. Auch bis zum 31.05.2004 sei dieses Vermögen in dieser Form vorhanden gewesen und habe sich sogar noch erhöht, da das Bausparguthaben am 28.06.2004 mit 7.150,85 EUR ausgezahlt worden sei. Dieses Vermögen sei verwertbar und die Verwertung dieses Vermögens sei für den Kläger zumutbar gewesen, da es sich nicht um sogenanntes Schonvermögen gehandelt habe.
Gegen das dem Kläger am 06.05.2006 zugestellte Urteil hat er am 18.05.2006 beim SG Berufung eingelegt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist vom Senat mit Beschluss vom 06.10.2006 abgelehnt worden, da die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers zur Begründung vorgetragen, als der Kläger am 11.07.2003 den Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt habe, habe er bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen und er habe sämtliche Unterlagen dabei gehabt. Auch den Beleg hinsichtlich des strittigen Geschäftsguthabens in Höhe von 2.500,00 EUR habe er der Sachbearbeiterin vorgelegt. Weshalb die Sachbearbeiterin dieses Guthaben bei der Prüfung und Annahme des Antrags nicht berücksichtigt habe, wisse der Kläger nicht. Der Kläger sei bei Antragstellung davon ausgegangen, dass er alles richtig gemacht habe. Niemals habe er vorsätzlich gehandelt und niemals habe er bewusst falsche Angaben gemacht.
Auf Aufforderung des Senats hat der Bevollmächtigte des Klägers eine Kopie des Sparbuches der V. L. Nr. 65236 408 vorgelegt, auf welches immer die Dividende überwiesen worden sei. Danach betrug das Guthaben am 19.05.2003 EUR 538,57 und am 24.05.2004 EUR 145,18.
Im Erörterungstermin vom 28.03.2008 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, den Kontoauszug der V. L. vom 19.05.2003 (K. 65236 700) über 2.500,00 EUR habe er bei seiner Antragstellung im Juli 2003 dabei gehabt und ihn - zusammen mit weiteren Unterlagen - der Sachbearbeiterin vorgelegt. Die Sachbearbeiterin habe seine Unterlagen genommen und sei aus dem Zimmer herausgegangen, um sie zu kopieren. Dann sei sie zurückgekehrt und habe ihm seine Unterlagen zurückgegeben. Der Sachbearbeiterin habe er den Kontoauszug vom 19.05.2003 gezeigt und ihr gesagt, er wisse nicht, wo man die Geschäftsguthaben eintragen müsse. Eine Antwort habe er von der Sachbearbeiterin nicht bekommen, sie habe vielmehr die Unterlagen genommen und sei zum Kopieren gegangen.
Im Erörterungstermin vom 01.10.2008 ist F. A. K. als Zeugin uneidlich vernommen worden. Sie hat hierbei im Wesentlichen ausgesagt, an den Kläger oder an die Antragstellung vom 11.07.2003 könne sie sich heute nicht mehr konkret erinnern und der Kläger komme ihr auch nicht bekannt vor. Ob der Kläger am 11.07.2003 den Kontoauszug mit dem Inhalt gemäß Bl. 41 der Beklagtenakten vorgelegt habe, wisse sie demgemäß konkret nicht, da sie sich daran nicht erinnern könne. Wäre dieser Kontoauszug ihr aber vom Kläger bei Antragstellung vorgelegt worden, so hätte sie diesen Kontoauszug in Kopie zu den Akten genommen. Sollte der Kläger diesen Kontoauszug mit anderen Unterlagen ihr vorgelegt haben, dann sei es wahrscheinlich, dass sie diese Unterlagen insgesamt genommen und kopiert hätte. Die Kopien wären dann in die Akte abzuheften gewesen. Da auf dem Antragsformular vom 11.07.2003 außer ihrem grünen Eintrag auch ein anderer grüner Eintrag (Vermerk: Bausparvertrag), der nicht von ihr stamme, vorhanden sei, vermute sie, dass der Kläger wegen dieses Antrages mit zwei verschiedenen Mitarbeiterinnen gesprochen habe. Sie selber könne sich nicht erinnern, dass der Kläger ihr gegenüber den Kontoauszug über 2.500,00 EUR vorgelegt habe, aber es könne gut möglich sein, dass er ihn der anderen Kollegin vorgelegt habe.
Ergänzend hat der Kläger auf Frage des Berichterstatters erklärt, es könne sein, dass er mit mehreren Mitarbeiterinnen über seinen Antrag vom 11.07.2003 gesprochen habe. Welcher Mitarbeiterin er den Kontoauszug über 2.500,00 EUR vorgelegt habe, wisse er nicht; er sei oft beim Arbeitsamt gewesen und es habe viele Gesichter gegeben.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.04.2006 sowie den Bescheid vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Senat hat die Strafakten des Amtsgerichts Ulm - 9 Cs 23 Js 14078/06 beigezogen. Gemäß Urteil vom 20.09.2006 ist der Kläger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt worden. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger habe in seinem schriftlichen Antrag auf Arbeitslosenhilfe bewusst wahrheitswidrig die Frage nach vorhandenen Sparbüchern verneint und das Geschäftsguthaben bei der L. V. K. 65236 700 im Wert von 2.500,00 EUR nicht angegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG ist im angefochtenen Urteil unter Anwendung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Entscheidung der Beklagten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Erstattung zu Unrecht gewährter Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 9.737,41 EUR rechtmäßig ist. Denn der Kläger hat unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens keinen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 gehabt. Der Senat kommt nach eigener Überprüfung des Begehren des Klägers zu demselben Ergebnis. Er schließt sich den von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Urteil an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung insoweit Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist noch Folgendes auszuführen:
Die Vernehmung der Zeugin A. K. hat ergeben, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger bei Antragstellung vom 11.07.2003 den Kontoauszug der V. L. über 2.500,00 EUR vorgelegt hat. Dies konnte von der Zeugin nicht bestätigt werden. Auch wenn sich die Zeugin am 01.10.2008 über den Vorgang der Antragstellung vom 11.07.2003 nicht mehr konkret erinnern konnte, was angesichts des erheblichen Zeitablaufes von fünf Jahren und des Umstandes, dass die Zeugin mit sehr vielen Antragstellern Kontakt gehabt hat, normal und nachvollziehbar ist, spricht einiges dafür, dass der Kläger bei Antragstellung vom 11.07.2003 den betreffenden Kontoauszug nicht vorgelegt hat. Denn nach der von der Zeugin geschilderten Handhabung in derartigen Fällen, hätte sie, wenn ihr ein Kontoauszug über Vermögen vorgelegt wird, diesen kopiert und zu den Akten genommen. Dies ist jedoch bei Antragstellung vom 11.07.2003 nicht erfolgt, wie sich dieses aus den Akten der Beklagten ergibt. Der Umstand, dass zwei verschiedene grüne Einträge von Mitarbeitern der Beklagten im Antrag vom 11.07.2003 vorhanden sind, was dafür spricht, dass der Kläger mit mindestens zwei verschiedenen Mitarbeitern der Beklagten gesprochen hat, lässt es theoretisch möglich erscheinen, dass der Kläger nicht der Zeugin K. gegenüber, sondern einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter der Beklagten den Kontoauszug überreicht hat. Hierzu konnte der Kläger jedoch erstaunlicherweise keinerlei Angaben machen, nicht einmal dergestalt, ob er ausschließlich mit Frau K. oder ob er auch mit einem anderen Mitarbeiter der Beklagten - männlich oder weiblich - gesprochen habe. In Anbetracht dessen, dass der Kläger erstmals im Berufungsverfahren eine völlige Offenlegung seiner Guthaben bereits bei der Antragstellung behauptet hat und damit im Widerspruch steht zum bisherigen bloßen Bestreiten der Höhe des angerechneten Vermögens, hält der Senat dieses Vorbringen für unglaubhaft. Hinzu kommt, dass sich im Berufungsverfahren herausgestellt hat, dass der Kläger auch das Sparbuch mit der Nr. 65236408 mit einem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 11.07.2003 in Höhe von 538,57 EUR bei Antragstellung am 11.07.2003 nicht angegeben hat, wozu er aber verpflichtet gewesen ist. Da er diesbezüglich im Antrag vom 11.07.2003 somit weitere unwahre Angaben gemacht hat, schenkt der Senat auch seinen übrigen Angaben keinen Glauben. Eine nochmalige Vernehmung der Zeugin K. hat der Senat als nicht notwendig angesehen, da sich keine Anhaltspunkte für die Klärung der Widersprüche im Vorbringen des Klägers ergeben haben.
Aufgrund der Vernehmung von A. K. als Zeugin ist vielmehr festzustellen, dass die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, er habe den Kontoauszug über 2.500,00 EUR bei Antragstellung am 11.07.2003 vorgelegt, nicht nachgewiesen ist.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 in Höhe von insgesamt 9.737,41 EUR.
Der 1973 geborene Kläger bezog vom 01.11.1999 bis 05.12.1999 und vom 01.08.2002 bis 26.07.2003 Arbeitslosengeld.
Am 11.07.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi und gab im Formularantrag an, er besitze einen Bausparvertrag und auf seinem Girokonto sei ein Betrag von 300,00 EUR vorhanden. Über Bargeld und Sparbücher verfüge er nicht. Auf dem Bausparvertrag befinde sich ein Guthaben von 5.038,00 EUR.
Mit Bescheid vom 25.07.2003 gewährte die Beklagte Alhi ab 27.07.2003 nach einem Bemessungsentgelt von 605,98 EUR wöchentlich, da das vom Kläger angegebene Vermögen den Freibetrag nicht überstieg.
Im Mai 2004 wurde der Beklagten durch einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen bekannt, dass der Kläger mit zwei Freistellungsaufträgen insgesamt einen Kapitalertrag von 245,00 EUR bei der LBS und bei der V. freigestellt habe. Mit Schreiben vom 28.05.2004 forderte die Agentur für Arbeit Ulm den Kläger auf, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Daraufhin legte der Kläger den Kontoauszug der V. L. vom 24.05.2004 vor, wonach ihm eine Dividende in Höhe von 137,50 EUR für das Guthaben in Höhe von 2.500,00 EUR des Kontos Nr. 65236 700 bei der V. L. gutgeschrieben worden war.
Mit Schreiben vom 22.06.2004 hörte die Beklagte den Kläger an und führte aus, der Kläger habe nach ihren Erkenntnissen in der Zeit vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 Alhi in Höhe von 8.351,12 EUR zu Unrecht bezogen. Der Kläger verfüge über Vermögen in Höhe von 7.538,00 EUR und habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Kläger habe die Überzahlung auch verursacht, da er in seinem Antrag vom 27.07.2003 falsche Angaben über seine Vermögenswerte gemacht habe. Über seine Pflichten als Leistungsempfänger sowie über die Tatsache, unter denen die Anspruchsvoraussetzungen wegfielen, sei er durch das Merkblatt für Arbeitslose unterrichtet worden. Mit seiner Unterschrift im Leistungsantrag habe er bestätigt, dass er das genannte Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Die Beklagte habe für den Zeitraum vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 an die Kranken- und Pflegekasse Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.244,32 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 141,97 EUR entrichtet.
Der Kläger trug hierzu unter dem 13.07.2004 schriftlich vor, das Geld, was auf der Bank liege, gehöre ihm nicht allein. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit sei er von seinem Bruder unterstützt worden. Das Geld, das auf der Bank liege, habe er als Alterssicherung zurückgelegt. Er sei auch nicht aufgeklärt worden, was er besitzen dürfe.
Am 05.08.2004 erschien der Kläger erneut bei der Agentur für Arbeit Ulm und gab an, er habe nun sein gesamtes Vermögen verbraucht und stelle deshalb erneut Antrag auf Alhi. Mit Bescheid vom 08.09.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 05.08.2004 wieder Alhi.
Mit Bescheid vom 06.09.2004 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 zurück und forderte Erstattung von 8.351,12 EUR an Arbeitslosenhilfe und in Höhe von 1.386,29 EUR an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, somit insgesamt in Höhe von 9.737,41 EUR. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Kläger habe Vermögen in Höhe von 7.538,00 EUR. Nach Abzug des Freibetrages verblieben 1.338,00 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe nicht so viel Vermögen wie bei der Entscheidung angenommen gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das 31. Lebensjahr vollendet, sodass sich für ihn ein Freibetrag in Höhe von 6.200,00 EUR (31 x 200,00 EUR) errechne. Der Kläger habe am 27.07.2003 folgende Vermögenswerte besessen: Geschäftsguthaben der V. L. eG in Höhe von 2.500,00 EUR, ein Bausparguthaben bei der LBS B.-W. in Höhe von 5.667,43 EUR sowie Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 300,00 EUR. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 6.200,00 EUR verbleibe ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen von 2.267,43 EUR. Aufgrund dessen sei der Kläger nicht bedürftig. Die Zweckbestimmung der Alterssicherung sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft, da es sich bei Geschäftsguthaben nicht um eine spezifisch auf die Vorsorge auf das Alter gerichtete Vermögensanlage handele. Auch ein Abzug von Schulden sei nicht möglich.
Dagegen erhob der Kläger am 20.10.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) und nahm zur Begründung auf seinen Widerspruch Bezug. Ergänzend trug er vor, den Betrag von 3.000,00 EUR habe er von seinem Bruder geliehen bekommen, weil die Bankzinsen zu hoch gewesen seien.
Mit Urteil vom 26.04.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 27.07.2003 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt habe. Denn schon zu Beginn des Bewilligungsabschnittes von Alhi habe das Vermögen mit dem Geschäftsguthaben bei der Volksbank in Höhe von 2.500,00 EUR und dem Bausparguthaben in Höhe von 5.667,43 EUR den für den Kläger geltenden Freibetrag von 6.200,00 EUR überschritten. Auch bis zum 31.05.2004 sei dieses Vermögen in dieser Form vorhanden gewesen und habe sich sogar noch erhöht, da das Bausparguthaben am 28.06.2004 mit 7.150,85 EUR ausgezahlt worden sei. Dieses Vermögen sei verwertbar und die Verwertung dieses Vermögens sei für den Kläger zumutbar gewesen, da es sich nicht um sogenanntes Schonvermögen gehandelt habe.
Gegen das dem Kläger am 06.05.2006 zugestellte Urteil hat er am 18.05.2006 beim SG Berufung eingelegt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist vom Senat mit Beschluss vom 06.10.2006 abgelehnt worden, da die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers zur Begründung vorgetragen, als der Kläger am 11.07.2003 den Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt habe, habe er bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen und er habe sämtliche Unterlagen dabei gehabt. Auch den Beleg hinsichtlich des strittigen Geschäftsguthabens in Höhe von 2.500,00 EUR habe er der Sachbearbeiterin vorgelegt. Weshalb die Sachbearbeiterin dieses Guthaben bei der Prüfung und Annahme des Antrags nicht berücksichtigt habe, wisse der Kläger nicht. Der Kläger sei bei Antragstellung davon ausgegangen, dass er alles richtig gemacht habe. Niemals habe er vorsätzlich gehandelt und niemals habe er bewusst falsche Angaben gemacht.
Auf Aufforderung des Senats hat der Bevollmächtigte des Klägers eine Kopie des Sparbuches der V. L. Nr. 65236 408 vorgelegt, auf welches immer die Dividende überwiesen worden sei. Danach betrug das Guthaben am 19.05.2003 EUR 538,57 und am 24.05.2004 EUR 145,18.
Im Erörterungstermin vom 28.03.2008 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, den Kontoauszug der V. L. vom 19.05.2003 (K. 65236 700) über 2.500,00 EUR habe er bei seiner Antragstellung im Juli 2003 dabei gehabt und ihn - zusammen mit weiteren Unterlagen - der Sachbearbeiterin vorgelegt. Die Sachbearbeiterin habe seine Unterlagen genommen und sei aus dem Zimmer herausgegangen, um sie zu kopieren. Dann sei sie zurückgekehrt und habe ihm seine Unterlagen zurückgegeben. Der Sachbearbeiterin habe er den Kontoauszug vom 19.05.2003 gezeigt und ihr gesagt, er wisse nicht, wo man die Geschäftsguthaben eintragen müsse. Eine Antwort habe er von der Sachbearbeiterin nicht bekommen, sie habe vielmehr die Unterlagen genommen und sei zum Kopieren gegangen.
Im Erörterungstermin vom 01.10.2008 ist F. A. K. als Zeugin uneidlich vernommen worden. Sie hat hierbei im Wesentlichen ausgesagt, an den Kläger oder an die Antragstellung vom 11.07.2003 könne sie sich heute nicht mehr konkret erinnern und der Kläger komme ihr auch nicht bekannt vor. Ob der Kläger am 11.07.2003 den Kontoauszug mit dem Inhalt gemäß Bl. 41 der Beklagtenakten vorgelegt habe, wisse sie demgemäß konkret nicht, da sie sich daran nicht erinnern könne. Wäre dieser Kontoauszug ihr aber vom Kläger bei Antragstellung vorgelegt worden, so hätte sie diesen Kontoauszug in Kopie zu den Akten genommen. Sollte der Kläger diesen Kontoauszug mit anderen Unterlagen ihr vorgelegt haben, dann sei es wahrscheinlich, dass sie diese Unterlagen insgesamt genommen und kopiert hätte. Die Kopien wären dann in die Akte abzuheften gewesen. Da auf dem Antragsformular vom 11.07.2003 außer ihrem grünen Eintrag auch ein anderer grüner Eintrag (Vermerk: Bausparvertrag), der nicht von ihr stamme, vorhanden sei, vermute sie, dass der Kläger wegen dieses Antrages mit zwei verschiedenen Mitarbeiterinnen gesprochen habe. Sie selber könne sich nicht erinnern, dass der Kläger ihr gegenüber den Kontoauszug über 2.500,00 EUR vorgelegt habe, aber es könne gut möglich sein, dass er ihn der anderen Kollegin vorgelegt habe.
Ergänzend hat der Kläger auf Frage des Berichterstatters erklärt, es könne sein, dass er mit mehreren Mitarbeiterinnen über seinen Antrag vom 11.07.2003 gesprochen habe. Welcher Mitarbeiterin er den Kontoauszug über 2.500,00 EUR vorgelegt habe, wisse er nicht; er sei oft beim Arbeitsamt gewesen und es habe viele Gesichter gegeben.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.04.2006 sowie den Bescheid vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Senat hat die Strafakten des Amtsgerichts Ulm - 9 Cs 23 Js 14078/06 beigezogen. Gemäß Urteil vom 20.09.2006 ist der Kläger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt worden. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger habe in seinem schriftlichen Antrag auf Arbeitslosenhilfe bewusst wahrheitswidrig die Frage nach vorhandenen Sparbüchern verneint und das Geschäftsguthaben bei der L. V. K. 65236 700 im Wert von 2.500,00 EUR nicht angegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG ist im angefochtenen Urteil unter Anwendung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Entscheidung der Beklagten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Erstattung zu Unrecht gewährter Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 9.737,41 EUR rechtmäßig ist. Denn der Kläger hat unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens keinen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 27.07.2003 bis 31.05.2004 gehabt. Der Senat kommt nach eigener Überprüfung des Begehren des Klägers zu demselben Ergebnis. Er schließt sich den von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Urteil an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung insoweit Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist noch Folgendes auszuführen:
Die Vernehmung der Zeugin A. K. hat ergeben, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger bei Antragstellung vom 11.07.2003 den Kontoauszug der V. L. über 2.500,00 EUR vorgelegt hat. Dies konnte von der Zeugin nicht bestätigt werden. Auch wenn sich die Zeugin am 01.10.2008 über den Vorgang der Antragstellung vom 11.07.2003 nicht mehr konkret erinnern konnte, was angesichts des erheblichen Zeitablaufes von fünf Jahren und des Umstandes, dass die Zeugin mit sehr vielen Antragstellern Kontakt gehabt hat, normal und nachvollziehbar ist, spricht einiges dafür, dass der Kläger bei Antragstellung vom 11.07.2003 den betreffenden Kontoauszug nicht vorgelegt hat. Denn nach der von der Zeugin geschilderten Handhabung in derartigen Fällen, hätte sie, wenn ihr ein Kontoauszug über Vermögen vorgelegt wird, diesen kopiert und zu den Akten genommen. Dies ist jedoch bei Antragstellung vom 11.07.2003 nicht erfolgt, wie sich dieses aus den Akten der Beklagten ergibt. Der Umstand, dass zwei verschiedene grüne Einträge von Mitarbeitern der Beklagten im Antrag vom 11.07.2003 vorhanden sind, was dafür spricht, dass der Kläger mit mindestens zwei verschiedenen Mitarbeitern der Beklagten gesprochen hat, lässt es theoretisch möglich erscheinen, dass der Kläger nicht der Zeugin K. gegenüber, sondern einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter der Beklagten den Kontoauszug überreicht hat. Hierzu konnte der Kläger jedoch erstaunlicherweise keinerlei Angaben machen, nicht einmal dergestalt, ob er ausschließlich mit Frau K. oder ob er auch mit einem anderen Mitarbeiter der Beklagten - männlich oder weiblich - gesprochen habe. In Anbetracht dessen, dass der Kläger erstmals im Berufungsverfahren eine völlige Offenlegung seiner Guthaben bereits bei der Antragstellung behauptet hat und damit im Widerspruch steht zum bisherigen bloßen Bestreiten der Höhe des angerechneten Vermögens, hält der Senat dieses Vorbringen für unglaubhaft. Hinzu kommt, dass sich im Berufungsverfahren herausgestellt hat, dass der Kläger auch das Sparbuch mit der Nr. 65236408 mit einem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 11.07.2003 in Höhe von 538,57 EUR bei Antragstellung am 11.07.2003 nicht angegeben hat, wozu er aber verpflichtet gewesen ist. Da er diesbezüglich im Antrag vom 11.07.2003 somit weitere unwahre Angaben gemacht hat, schenkt der Senat auch seinen übrigen Angaben keinen Glauben. Eine nochmalige Vernehmung der Zeugin K. hat der Senat als nicht notwendig angesehen, da sich keine Anhaltspunkte für die Klärung der Widersprüche im Vorbringen des Klägers ergeben haben.
Aufgrund der Vernehmung von A. K. als Zeugin ist vielmehr festzustellen, dass die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, er habe den Kontoauszug über 2.500,00 EUR bei Antragstellung am 11.07.2003 vorgelegt, nicht nachgewiesen ist.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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