Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4652/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die vom Kläger erhobene "Gegenvorstellung/Gehörsrüge" gegen den Beschluss des Senats vom 01. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Gegenvorstellungs- bzw. Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Befangenheitsantrag im Schriftsatz vom 10. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 01. Oktober 2009 im Verfahren L 11 KR 4064/09 ER-B, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2009 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Der Senat konnte in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers, wenn nicht gar offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu BSG SozR 4 - 1500 § 60 Nr. 4, so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2009, L 12 AL 1929/09), so aber jedenfalls unzulässig war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 13 KG 3/01 B, zitiert nach juris, BVerwGE 50, 36).
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57, Schleswig Holsteinisches LSG Breithaupt 1994, 87).
Diesen Vorgaben an ein zulässiges Ablehnungsgesuch tragen die Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise Rechnung. Sie sind pauschal, unsubstantiiert und ohne jeglichen Bezug zum konkreten Verfahren. Damit ist das Befangenheitsgesuch schon aus diesem Grunde unzulässig, weil keine Gründe bekanntwerden, aus denen sich eine Befangenheit der Senatsmitglieder ergeben könnte. Dessen ungeachtet ist das Ablehnungsgesuch auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Es ist nämlich nur, wie sich aus §§ 43 bis 45 ZPO ergibt, bis zur Beendigung der Instanz zulässig, also nicht mehr, wenn wie vorliegend eine abschließende Entscheidung ergangen ist (so auch OLG Schleswig MDR 2001, 169).
Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG geltend gemachte Anhörungsrüge ist unbegründet, denn deren Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beteiligte muss nämlich eine Entscheidungserheblichkeit des Gehörverstoßes schlüssig darlegen und insoweit aufzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BSG SozR 4 - 1500 § 178 a Nr. 2). Schon daran mangelt es beim Vorbringen des Antragstellers, der die Möglichkeit hat, im anhängigen Klageverfahren sein Anliegen zu verfolgen.
Auch die Gegenvorstellung war unabhängig davon, ob diese im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft ist, zurückzuweisen. Denn das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhalt dafür, dass die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuale Unrecht enthält. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 01. Oktober 2009 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe ausdrücklich Bezug genommen, indem er die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen hat. Dies ist nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Kosten des Gegenvorstellungs- bzw. Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Befangenheitsantrag im Schriftsatz vom 10. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 01. Oktober 2009 im Verfahren L 11 KR 4064/09 ER-B, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2009 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Der Senat konnte in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers, wenn nicht gar offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu BSG SozR 4 - 1500 § 60 Nr. 4, so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2009, L 12 AL 1929/09), so aber jedenfalls unzulässig war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 13 KG 3/01 B, zitiert nach juris, BVerwGE 50, 36).
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57, Schleswig Holsteinisches LSG Breithaupt 1994, 87).
Diesen Vorgaben an ein zulässiges Ablehnungsgesuch tragen die Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise Rechnung. Sie sind pauschal, unsubstantiiert und ohne jeglichen Bezug zum konkreten Verfahren. Damit ist das Befangenheitsgesuch schon aus diesem Grunde unzulässig, weil keine Gründe bekanntwerden, aus denen sich eine Befangenheit der Senatsmitglieder ergeben könnte. Dessen ungeachtet ist das Ablehnungsgesuch auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Es ist nämlich nur, wie sich aus §§ 43 bis 45 ZPO ergibt, bis zur Beendigung der Instanz zulässig, also nicht mehr, wenn wie vorliegend eine abschließende Entscheidung ergangen ist (so auch OLG Schleswig MDR 2001, 169).
Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG geltend gemachte Anhörungsrüge ist unbegründet, denn deren Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beteiligte muss nämlich eine Entscheidungserheblichkeit des Gehörverstoßes schlüssig darlegen und insoweit aufzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BSG SozR 4 - 1500 § 178 a Nr. 2). Schon daran mangelt es beim Vorbringen des Antragstellers, der die Möglichkeit hat, im anhängigen Klageverfahren sein Anliegen zu verfolgen.
Auch die Gegenvorstellung war unabhängig davon, ob diese im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft ist, zurückzuweisen. Denn das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhalt dafür, dass die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuale Unrecht enthält. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 01. Oktober 2009 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe ausdrücklich Bezug genommen, indem er die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen hat. Dies ist nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
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