Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 3537/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3149/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie u. a. die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen Bewilligungszeitraum von sechs anstelle von vier Monaten begehrt, ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert 750,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 04. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 -; Hk-SGG/B., SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 333 ff.). Anders als im Hauptsacheverfahren kann im Eilverfahren eine Leistung durch Regelungsanordnung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zugesprochen werden. Denn die einstweilige Anordnung dient der Behebung einer aktuellen - noch bestehenden - Notlage (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -); dies steht einer Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit grundsätzlich entgegen, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 12 CE 95.2728 -, BayVBl. 1997, 470; Beschluss vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 -, FEVS 48, 163; Beschluss vom 23. September 1998 - 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 -, FEVS 49, 397; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, ZFSH/SGB 2000, 558 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 1995 - 12 M 1928/95 - (juris); VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 9 T 1446/94 -, FEVS 45, 335, 337 und Beschluss vom 23. März 1994 - 9 T 369/94 -, FEVS 45, 238, 239).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht Stuttgart (SG) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim SG nicht glaubhaft gemacht. Mit Änderungsbescheid vom 3. Juni 2009 hat der Antragsgegner ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 1.Mai bis 31. August 2009 in Höhe von 699,20 EUR monatlich bewilligt. Hierin enthalten sind pauschalierte monatliche Regelleistungen in Höhe von 351 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 348,20 EUR, die sich zusammensetzen aus Miete incl. Wasser/Allgemeinstrom und Betriebskosten in Höhe von 317,20 sowie Stromkosten für Heizung (Nachtspeicheröfen) in Höhe von 31,00 EUR (vgl. SG-Akte Bl. 36). Mit erneutem Änderungsbescheid vom 6. Juni 2009 hob der Antragsgegner den Leistungsbetrag ab 1. Juli 2009 um 8 EUR auf 707,20 EUR wegen der insoweit gestiegenen Regelleistung auf jetzt 359 EUR an. Mit weiterem Bescheid vom 16. September 2009 wurden ihr ab 14. September 2009 bis 31. März 2010 monatlich 707,20 EUR (400,74 EUR für die Zeit vom 14. bis 30. September 2009) bewilligt.
Weitergehende Ansprüche nach dem SGB II hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II). Entsprechend den Rentenanpassungen wurde die Regelleistung von zunächst 345 EUR (1. Januar 2005) auf 347 EUR (1. Juli 2007), sodann auf 351 EUR (1. Juli 2008) und seit 1. Juli 2009 auf 359 EUR festgesetzt. Diese Sätze hat der Antragsgegner bei der Berechnung des laufenden Bedarfs der Antragstellerin berücksichtigt. Die des Weiteren bewilligten Kosten der Unterkunft entsprechen dem tatsächlichen Bedarf mit Ausnahme der unberücksichtigt gebliebenen Kosten für Haushaltsstrom in Höhe von 45 EUR monatlich. Da die Kosten für Haushaltsstrom jedoch bereits von der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst sind (" Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile "), können sie nicht nochmals im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II geltend gemacht werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Die Antragstellerin verfügt zwar über eine strombetriebene Nachtspeicherofenheizung. Der hierfür anfallende Strombedarf wird jedoch durch einen eigenständigen Zähler erfasst und vom Antragsgegner in Höhe der von der Antragstellerin hierfür monatlich geschuldeten Abschlagszahlung von 31 EUR bei den Kosten der Unterkunft als Heizungskosten berücksichtigt. Dass diese Heizung die Wohnung der Antragstellerin nicht ausreichend mit Wärme versorgt und sie deshalb mit weiteren strombetriebenen Zusatzheizungen ihren Bedarf an Haushaltsstrom erhöht, was u. U. vom Antragsgegner bei den Heizungskosten zu beachten wäre, soweit es sich hierbei nicht um einen vom Vermieter zu behebenden Wohnungsmangel handelt, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch von Seiten des Vermieters bestätigt worden. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass ihr lediglich Leistungen für eine Dauer von vier anstelle von sechs Monaten bewilligt worden seien, hat ihre Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg. Zum einen erfasst der Bescheid vom 16. September 2009 einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten und entspricht damit ihrem Begehren. Zum anderen hat das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen, während in atypischen Fällen auch eine Leistungsbewilligung für einen kürzeren Zeitraum möglich ist. Ein solcher Ausnahmefall, der für den Antragsgegner ein Ermessen hinsichtlich der Bewilligungsdauer eröffnet, besteht vorliegend, da die Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin, eine für Ansprüche nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II konstitutive Voraussetzung, nicht geklärt ist. Dass der Antragsgegner inzwischen sein Ermessen dahingehend ausübt, der Antragstellerin Leistungen für sechs Monate zu bewilligen, steht einer fehlerfreien Ausübung seines Ermessens für den zurückliegenden Zeitraum nicht entgegen. Ebenso wie bei ungeklärter künftiger Hilfebedürftigkeit eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums in Betracht kommt (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 41 Rdnr. 14 m. w. N.), ist eine solche Verfahrensweise auch bei Zweifeln hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. September 2009 erst ab 14. September 2009 Leistungen bewilligt hat. Denn die Antragstellerin hat trotz der Aufforderung des Antragsgegners vom 5. Juli 2009 ihren Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen erst am 14. September 2009 gestellt. Da nach § 37 Abs. 1 SGB II die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht werden und die Kenntnis des Grundsicherungsträgers vom Hilfebedarf allein - anders als im Bereich der Sozialhilfe gemäß § 18 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - nicht zur Hilfeleistung berechtigt und verpflichtet, konnte der Antragsgegner die Gewährung der Leistungen erst ab 14. September 2009 fortsetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie u. a. die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen Bewilligungszeitraum von sechs anstelle von vier Monaten begehrt, ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert 750,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 04. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 -; Hk-SGG/B., SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 333 ff.). Anders als im Hauptsacheverfahren kann im Eilverfahren eine Leistung durch Regelungsanordnung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zugesprochen werden. Denn die einstweilige Anordnung dient der Behebung einer aktuellen - noch bestehenden - Notlage (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B -); dies steht einer Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit grundsätzlich entgegen, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 12 CE 95.2728 -, BayVBl. 1997, 470; Beschluss vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 -, FEVS 48, 163; Beschluss vom 23. September 1998 - 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 -, FEVS 49, 397; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, ZFSH/SGB 2000, 558 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 1995 - 12 M 1928/95 - (juris); VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 9 T 1446/94 -, FEVS 45, 335, 337 und Beschluss vom 23. März 1994 - 9 T 369/94 -, FEVS 45, 238, 239).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht Stuttgart (SG) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim SG nicht glaubhaft gemacht. Mit Änderungsbescheid vom 3. Juni 2009 hat der Antragsgegner ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 1.Mai bis 31. August 2009 in Höhe von 699,20 EUR monatlich bewilligt. Hierin enthalten sind pauschalierte monatliche Regelleistungen in Höhe von 351 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 348,20 EUR, die sich zusammensetzen aus Miete incl. Wasser/Allgemeinstrom und Betriebskosten in Höhe von 317,20 sowie Stromkosten für Heizung (Nachtspeicheröfen) in Höhe von 31,00 EUR (vgl. SG-Akte Bl. 36). Mit erneutem Änderungsbescheid vom 6. Juni 2009 hob der Antragsgegner den Leistungsbetrag ab 1. Juli 2009 um 8 EUR auf 707,20 EUR wegen der insoweit gestiegenen Regelleistung auf jetzt 359 EUR an. Mit weiterem Bescheid vom 16. September 2009 wurden ihr ab 14. September 2009 bis 31. März 2010 monatlich 707,20 EUR (400,74 EUR für die Zeit vom 14. bis 30. September 2009) bewilligt.
Weitergehende Ansprüche nach dem SGB II hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II). Entsprechend den Rentenanpassungen wurde die Regelleistung von zunächst 345 EUR (1. Januar 2005) auf 347 EUR (1. Juli 2007), sodann auf 351 EUR (1. Juli 2008) und seit 1. Juli 2009 auf 359 EUR festgesetzt. Diese Sätze hat der Antragsgegner bei der Berechnung des laufenden Bedarfs der Antragstellerin berücksichtigt. Die des Weiteren bewilligten Kosten der Unterkunft entsprechen dem tatsächlichen Bedarf mit Ausnahme der unberücksichtigt gebliebenen Kosten für Haushaltsstrom in Höhe von 45 EUR monatlich. Da die Kosten für Haushaltsstrom jedoch bereits von der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst sind (" Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile "), können sie nicht nochmals im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II geltend gemacht werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Die Antragstellerin verfügt zwar über eine strombetriebene Nachtspeicherofenheizung. Der hierfür anfallende Strombedarf wird jedoch durch einen eigenständigen Zähler erfasst und vom Antragsgegner in Höhe der von der Antragstellerin hierfür monatlich geschuldeten Abschlagszahlung von 31 EUR bei den Kosten der Unterkunft als Heizungskosten berücksichtigt. Dass diese Heizung die Wohnung der Antragstellerin nicht ausreichend mit Wärme versorgt und sie deshalb mit weiteren strombetriebenen Zusatzheizungen ihren Bedarf an Haushaltsstrom erhöht, was u. U. vom Antragsgegner bei den Heizungskosten zu beachten wäre, soweit es sich hierbei nicht um einen vom Vermieter zu behebenden Wohnungsmangel handelt, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch von Seiten des Vermieters bestätigt worden. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass ihr lediglich Leistungen für eine Dauer von vier anstelle von sechs Monaten bewilligt worden seien, hat ihre Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg. Zum einen erfasst der Bescheid vom 16. September 2009 einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten und entspricht damit ihrem Begehren. Zum anderen hat das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen, während in atypischen Fällen auch eine Leistungsbewilligung für einen kürzeren Zeitraum möglich ist. Ein solcher Ausnahmefall, der für den Antragsgegner ein Ermessen hinsichtlich der Bewilligungsdauer eröffnet, besteht vorliegend, da die Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin, eine für Ansprüche nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II konstitutive Voraussetzung, nicht geklärt ist. Dass der Antragsgegner inzwischen sein Ermessen dahingehend ausübt, der Antragstellerin Leistungen für sechs Monate zu bewilligen, steht einer fehlerfreien Ausübung seines Ermessens für den zurückliegenden Zeitraum nicht entgegen. Ebenso wie bei ungeklärter künftiger Hilfebedürftigkeit eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums in Betracht kommt (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 41 Rdnr. 14 m. w. N.), ist eine solche Verfahrensweise auch bei Zweifeln hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. September 2009 erst ab 14. September 2009 Leistungen bewilligt hat. Denn die Antragstellerin hat trotz der Aufforderung des Antragsgegners vom 5. Juli 2009 ihren Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen erst am 14. September 2009 gestellt. Da nach § 37 Abs. 1 SGB II die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag erbracht werden und die Kenntnis des Grundsicherungsträgers vom Hilfebedarf allein - anders als im Bereich der Sozialhilfe gemäß § 18 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - nicht zur Hilfeleistung berechtigt und verpflichtet, konnte der Antragsgegner die Gewährung der Leistungen erst ab 14. September 2009 fortsetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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