Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 483/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 431/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 09. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Juli 1953 geborene Kläger ist Maschinen-Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "W" Roßwein vom 19. Juli 1979).
Der Kläger arbeitete u. a. vom 01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1979 beim VEB Schwermaschinenbau Lauchhammerwerk als Sachbearbeiter, nach Abschluss seines Studiums als Verkaufsingenieur, vom 01. Januar 1980 bis 30. September 1980 beim VEB Zentrale Ersatzteilwirtschaft (ZW) R des VEB I als Materialwirtschaftler und vom 01. Oktober 1980 bis 30. Juni 1990 beim VEB Braunkohlenkombinat S bzw. beim VE B S Stammbetrieb als Materialwirtschaftler, ab 01. Februar 1984 als Instrukteur Kader/Personal, ab 09. Dezember 1985 als Bearbeiter Kaderplanung und Entwicklung (Kombinat) und ab 01. September 1987 als Bearbeiter Kaderplanung/Entwicklung.
Zum 01. März 1985 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im März 2004 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 18. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 sei keine Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, denn weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Der Kläger sei nicht als Ingenieur, sondern als Instrukteur Personal beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Tätigkeit eines Instrukteurs Personal habe es sich um eine Ingenieurtätigkeit gehandelt. Diese habe eine ständige Beurteilung der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter sowie die Einleitung notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen in den jeweiligen Produktionsbereichen erfordert. Darüber hinaus sei er für den Einsatz dezentraler Rechentechnik im Bereich verantwortlich und zugleich Leiter des Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat S gewesen. Seine Planstelle sei immer mit der erforderlichen Qualifikation als Ingenieur verbunden gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Bei der Beschäftigung als Instrukteur Kader/Personal habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 25. Juni 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, eine dem Berufsbild des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausgeübt zu haben. Für diese Tätigkeit habe es eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums bedurft. Er habe eine leitende und anleitende Position inne gehabt. Durch umfassende Schulung der Mitarbeiter habe er eindeutig Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt. Für eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit spreche, dass ihm das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Titel Diplomingenieur (FH) zuerkannt habe, wofür Voraussetzung neben einem abgeschlossenen Ingenieurstudium eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit gewesen sei. Der Kläger hat die entsprechende Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst des Freistaats Sachsen vom 06. Juli 1992 und die Beschreibung des Qualifikationsmerkmals Nr. 715.06 zum Kaderinstrukteur vorgelegt.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Cottbus einen Auszug aus dem Handelsregister zur L Aktiengesellschaft (LAUBAG) und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VE BS - Stammbetrieb - bzw. zum VEB BS beigezogen. Es hat außerdem die Auskunft der L mbH vom 09. August 2005 eingeholt.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Ingenieurtätigkeit ausgeübt, denn es fehle am maßgeblichen Einfluss auf den Produktionsprozess. Nach seinen eigenen Auskünften habe er die Schaffung der Rahmenbedingungen der Produktion zu gewährleisten gehabt. Dazu gehörten u. a. die ständige Beurteilung der erforderlichen Qualifikation der in der Produktion einzusetzenden Mitarbeiter, die Einleitung notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen in den jeweiligen Produktionsbereichen, die Schulung der Mitarbeiter, die auch praktische Unterweisung beinhaltete, die Verantwortung für den Einsatz dezentraler Rechentechnik im Kombinat, die Leitung des Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat S. Die Tätigkeit des Klägers sei damit der Produktion "lediglich" vorgelagert gewesen. Ihm habe damit nicht oblegen, unmittelbaren Einfluss auf die materielle Produktion zu nehmen, sondern diese zu unterstützen. Dass diese Tätigkeit, wie der Kläger ausführe, ingenieur-technische Kenntnisse vorausgesetzt habe, zweifele das Gericht nicht an. Dies führe jedoch nicht zu einer ingenieur-technischen Tätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 27. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. April 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er verweist zusätzlich darauf, dass die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R und vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R nicht einschlägig seien, da sie einen anderen Sachverhalt beträfen. Zum einen sei es um eine Bauingenieurin gegangen, die als Preisbildnerin bzw. Gruppenleiterin der Preisbildner und somit im ökonomischen Bereich tätig gewesen sei, und zum anderen sei entschieden worden, dass ein Diplomlandwirt kein Diplomingenieur sei. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch nicht betriebswirtschaftlich, sondern im Rahmen der Personalverwaltung und Personalqualifizierung tätig gewesen. Der Kläger sei damit den in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personen vergleichbar, die nicht direkt mit der Produktion beschäftigt gewesen seien, sondern verwaltungstechnische Funktionen bekleidet hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 09. März 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit den genannten Urteilen des BSG werde ihre Auffassung bestätigt, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Ingenieurs im ingenieur-technischen Bereich gelegen haben müsse. Der Kläger sei als Instrukteur Kader/Personal nicht überwiegend technisch tätig gewesen. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, der VEBr S- Stammbetrieb sei am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb gewesen. Nach der Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 sei die gesamte Fondsinhaberschaft dieses Betriebes bereits zum 01. Mai 1990 auf die LAUBAG übergegangen, so dass dieser VEB eine industrielle Herstellung von Sachgütern nicht mehr aktiv betrieben habe. Der Inhalt des Qualifikationsmerkmals Nr. 6.06 (B) sei ihr nicht bekannt. Die Beklagte hat u. a. den Inhalt des Qualifikationsmerkmals Nr. 728.03 mit der Arbeitsaufgabe Bearbeiter Kaderplanung und -entwicklung, die Satzung der LAUBAG nebst Erklärung über die Umwandlung u. a. des VE BS- Stammbetrieb in die zugleich errichtete LAUBAG nebst Gründungsbericht der LAUBAG jeweils vom 29. Juni 1990 vorgelegt.
Der Senat hat den Arbeitsvertrag mit dem VEB ZW R vom 02. Januar 1980, den Überleitungsvertrag und die nachfolgenden Änderungsverträge mit dem VEB B S bzw. dem VE B S -Stammbetrieb vom 26. August 1980, 01. Oktober 1980, 16. Juli 1981, 11. Januar 1984, 05. Dezember 1985 und 03. August 1987, außerdem den Änderungsvertrag mit dem BKW S, Zweigbetrieb der LAUBAG vom 03. Juli 1990 und die Abschlussbeurteilung des VEB S L vom 27. Dezember 1979 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (89 230753 L 001), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn er übte keine seinem Titel entsprechende Beschäftigung aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R). Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Der Kläger ist zwar am 30. Juni 1990 und während der übrigen streitigen Zeit lediglich ab 19. Juli 1979, dem Zeitpunkt, zu dem ihm nach der Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "W " R vom selben Tag der Titel eines Maschinen-Ingenieurs zuerkannt wurde, berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Damit kann er bereits aus diesem Grund hinsichtlich der geltend gemachten Zeit vom 01. bis 18. Juli 1979 mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Der Kläger übte allerdings am 30. Juni 1990 keine seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (zitiert nach juris) klargestellt hat, soll mit der "Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit" (so genannte sachliche Voraussetzung) eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich dahingestellt sein lassen, ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.
Maßgebend ist hierbei, wie das BSG in den Urteilen vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R und vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R unter Bezugnahme auf die Präambel der AVtI-VO und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO aufgeführten Personenkreis dargelegt hat, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zum Beispiel im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig und somit im Ergebnis berufsfremd eingesetzt. Dies gilt auch für Personen, die als Lehrkraft, sofern es sich nicht um Lehrer technischer Fächer an Fach- und Hochschulen handelte, beschäftigt waren.
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung war der Kläger als Bearbeiter Kaderplanung und –entwicklung (vgl. Änderungsvertrag mit dem VE BS- Stammbetrieb vom 03. August 1987, der bis zum 30. Juni 1990 Grundlage der Beschäftigung des Klägers war; vgl. den mit Wirkung zum 01. Juli 1990 mit dem BKW S Zweigbetrieb der LAUBAG geschlossenen Änderungsvertrag vom 03. Juli 1990) nicht überwiegend entsprechend seinem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich tätig.
Ein Funktionsplan, den konkreten Arbeitsplatz des Klägers betreffend, steht nicht zur Verfügung. Der Kläger hat einen solchen nicht vorgelegt. Die L mbH hat in ihrer Auskunft vom 09. August 2005 angegeben, in ihren Unterlagen sei ein solcher Funktionsplan nicht vorhanden.
Der Kläger hat allerdings zur Beschreibung der Tätigkeit eines Kaderinstrukteurs die Beschreibung des Qualifikationsmerkmals Nr. 715.06, die Beklagte hat zur Tätigkeit des Bearbeiters Kaderplanung und -entwicklung die Beschreibung des Qualifikationsmerkmals Nr. 728.03 vorgelegt.
Beide Qualifikationsmerkmale verlangen für die jeweilige Arbeitsaufgabe einen Fachschulabschluss mit mehrjähriger bzw. langjähriger Berufserfahrung oder einen Hochschulabschluss bzw. zusätzlich mehrjährige Berufserfahrung. Der Ausbildungsabschluss wird nicht näher beschrieben. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der Berufsabschluss eines Ingenieurs gefordert war. Das Vorbringen des Klägers, zur Ausübung der Arbeitsaufgabe sei ein Ingenieurabschluss erforderlich gewesen, wird damit nicht bestätigt.
Die grundsätzliche Aufgabenstellung eines Kaderinstrukteurs und eines Bearbeiters Kaderplanung und -entwicklung sind ähnlich. Der Kaderinstrukteur bearbeitet Aufgaben zur Vorbereitung und Durchsetzung einer wissenschaftlichen Kaderpolitik auf der Grundlage der Kaderentwicklungs- und Bildungsprogramme. Der Bearbeiter Kaderplanung und –entwicklung erarbeitet Perspektiv- und Jahrespläne der Kaderentwicklung für Leiter und spezielle Kadergruppen. Er leitet die Perspektivaufgaben der Kaderarbeit aus den sozialen und wissenschaftlich-technischen Anforderungen ab. Er koordiniert und kontrolliert die Kader- und Bildungsaufgaben im Kombinat und erarbeitet Grundsatzdokumente.
Die Kernaufgaben sind im Einzelnen wie folgt beschrieben: Der Kaderinstrukteur ist verantwortlich für die Erarbeitung und Abrechnung von Teilabschnitten des Kaderentwicklungs- und Bildungsplanes. Er gibt Anleitung und leistet Zuarbeit bei der Erarbeitung von Kaderprojekten im Zusammenhang mit der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, beim Auslauf von Produktionsprozessen und bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen. Er erarbeitet Maßnahmen zur Durchsetzung der sozialistischen Jugendpolitik und zur Förderung der werktätigen Frauen. Er sichert die Erarbeitung der Berufs- und Qualifikationsstruktur, wertet diese aus und unterbreitet Vorschläge zur Aus- und Weiterbildung der Werktätigen. Er wirkt bei der Ausarbeitung der Pläne zur Arbeit mit der Kaderreserve und den Nachwuchskadern mit und unterstützt die Leiter bei der Herausbildung der Kaderreserve. Er organisiert die systematische Kontrolltätigkeit und erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Entscheidungsfindung der staatlichen Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit.
Der Bearbeiter Kaderplanung und -entwicklung erarbeitet selbständig Grundsatzdokumente, Maßnahmepläne und Aufgabenstellungen zur Durchsetzung der Beschlüsse und Weisungen auf dem Gebiet der Kader- und Bildungsarbeit, der Verträge zur Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit und der Sicherheitspolitik. Er plant auf der Grundlage der staatlichen Kennziffern, der technisch-ökonomischen Entwicklung des Verantwortungsbereiches und der sich aus der analytischen Tätigkeit ergebenden Schwerpunkte kurz-, mittel- und langfristig den effektiven Einsatz der Hoch- und Fachschulkader, den Ersatz bzw. Erweiterungsbedarf der Werktätigen und die Stabilität der Leitungen in Form von Reserve- und Nachwuchskadern. Er analysiert und bewertet Arbeitskollektive und spezifische Kadergruppen und bereitet Leitungsentscheidungen vor. Er arbeitet bei der leitungsmäßigen Bewertung der Führungs- und Reisekader sowie Arbeitskollektive mit. Er organisiert Erfahrungsaustausche zur zielgerichteten Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Kaderarbeit und der Sicherheitspolitik.
Nach beiden Qualifikationsmerkmalen werden spezielle ökonomische Kenntnisse vorausgesetzt, die sich im einen Fall auf Inhalt und Wirkungsweise verschiedenartiger synthetischer ökonomischer Kennzahlen zur Analysierung der Berufs- und Qualifikationsstruktur, zur Auswahl von entwicklungsfähigen Werktätigen und zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Erhöhung des Qualifikationsniveaus und der Verminderung der Fluktuation und im anderen Fall auf die optimale Gestaltung ökonomischer Vorgänge zur Ausarbeitung, Kontrolle bildungsökonomischer und Arbeitskräfte bewertender Faktoren im Reproduktionsprozess und auf die Analysierung der Produktionsentwicklung, der Arbeitskräftebewegung bei Anwendung moderner EDV-Verfahren, die Kontrolle der Realisierung der Kader- und Bildungspläne und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die Vorbereitung von Leitungsentscheidungen beziehen.
Darüber hinaus sind spezielle juristische Kenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts i. V. m. der Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen, der Führung von Kadergesprächen und der Umsetzung von Werktätigen bzw. zur Entscheidungsvorbereitung bei der Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Kader- und Bildungsarbeit sowie der Sicherheitspolitik gefordert. Im Zusammenhang mit dem qualifikationsgerechten Einsatz der Werktätigen sowie der Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen bzw. zur Kaderplanung und -entwicklung beim Einsatz der Kader sind außerdem allgemeine naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über den Produktionsprozess gefordert.
Die jeweiligen Ziffern 5 bis 7 der Qualifikationsmerkmale bezeichnen Sachverhalte allgemeiner Natur und sind insofern vorliegend nicht von wesentlicher Bedeutung zur Beurteilung der Arbeitsaufgaben eines Kaderinstrukteurs bzw. eines Bearbeiters Kaderplanung und - entwicklung.
Der Kläger mag, wie von ihm vorgetragen, darüber hinaus für den Einsatz dezentraler Rechentechnik im Bereich verantwortlich und gleichzeitig Leiter des Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat gewesen sein. Dabei handelt es sich jedoch selbst nach Ansicht des Klägers nicht um den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Dies kommt objektiv darin zum Ausdruck, dass die genannten zusätzlichen Aufgaben keine besondere Erwähnung in seinen Arbeitsverträgen, soweit hier von Interesse, also ab 01. Februar 1984, gefunden haben. Unabhängig davon begründet nicht allein die Verantwortlichkeit bzw. die Leitung die Notwendigkeit des Titels eines Ingenieurs. Verantwortung und Leitung bedeuten vornehmlich Organisation, Aufsicht und Kontrolle sowie Entscheidungs- und Weisungsbefugnis auf der Grundlage der Berichterstattung unterstellter Werktätiger.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Inhalte der Qualifikationsmerkmale lässt sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Bearbeiter Kaderplanung/Entwicklung in der Sicherstellung eines ausreichenden und qualifizierten Personals, aber nicht in einer ingenieur-technischen Aufgabenstellung feststellen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass vornehmlich spezielle ökonomische Kenntnisse, daneben spezielle juristische Kenntnisse zur Auswahl, zum Einsatz und zur Qualifizierung des vorhandenen Personals notwendig waren, um das Personal möglichst effektiv einsetzen zu können. Hingegen waren spezielle technische Kenntnisse, wie sie üblicherweise bei einem Ingenieur vorhanden sind, für diese Tätigkeit nicht gefordert, denn es genügten allgemeine naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über den Produktionsprozess. Dies leuchtet ein. Eine sinnvolle Personalplanung kommt erst dann in Betracht, wenn der für das Personal verantwortliche Mitarbeiter Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und Arbeitsaufgaben des jeweiligen Werktätigen, damit verbunden das Produktionsergebnis und den Ablauf seiner Herstellung kennt. Produkttechnische Kenntnisse, also solche über die Zusammensetzung (Bestandteile), Eigenschaften, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten der hergestellten Produkte, sind für die Personalplanung hingegen entbehrlich. Damit wird zugleich deutlich, dass der Bearbeiter für Kaderplanung und -entwicklung nicht ingenieur-technisch tätig ist.
Der Kläger trägt dies letztlich selbst vor, wenn er betont, dass er im Rahmen der Personalverwaltung und Personalqualifizierung tätig war und damit einen indirekten Einfluss auf den Produktionsprozess hatte, sowie darüber hinaus meint, mit den in § 1 Abs. 1 Satz 2 (gemeint Satz 3) 2. DB zur AVtI-VO genannten Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter etc., vergleichbar zu sein. Bei diesem Personenkreis handelt es sich nämlich gerade nicht um den Personenkreis, der nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO (wegen ihrer ingenieur-technischen Tätigkeit) einzubeziehen war, sondern dem lediglich im Rahmen einer individuellen Einzelentscheidung nach Ermessen eine Versorgung zuerkannt werden konnte.
Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht.
Schließlich hilft der Hinweis auf die Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst des Freistaates Sachsen vom 06. Juli 1992 nicht weiter. Darin wird zwar auf eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit abgestellt. Eine solche Berufstätigkeit mag der Kläger zwischen Juli 1979 und 31. Januar 1984 absolviert haben. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn wenn am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht vorlagen, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob diese bezogen auf frühere Zeiträume erfüllt waren.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Juli 1953 geborene Kläger ist Maschinen-Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "W" Roßwein vom 19. Juli 1979).
Der Kläger arbeitete u. a. vom 01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1979 beim VEB Schwermaschinenbau Lauchhammerwerk als Sachbearbeiter, nach Abschluss seines Studiums als Verkaufsingenieur, vom 01. Januar 1980 bis 30. September 1980 beim VEB Zentrale Ersatzteilwirtschaft (ZW) R des VEB I als Materialwirtschaftler und vom 01. Oktober 1980 bis 30. Juni 1990 beim VEB Braunkohlenkombinat S bzw. beim VE B S Stammbetrieb als Materialwirtschaftler, ab 01. Februar 1984 als Instrukteur Kader/Personal, ab 09. Dezember 1985 als Bearbeiter Kaderplanung und Entwicklung (Kombinat) und ab 01. September 1987 als Bearbeiter Kaderplanung/Entwicklung.
Zum 01. März 1985 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im März 2004 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 18. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 sei keine Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, denn weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Der Kläger sei nicht als Ingenieur, sondern als Instrukteur Personal beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Tätigkeit eines Instrukteurs Personal habe es sich um eine Ingenieurtätigkeit gehandelt. Diese habe eine ständige Beurteilung der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter sowie die Einleitung notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen in den jeweiligen Produktionsbereichen erfordert. Darüber hinaus sei er für den Einsatz dezentraler Rechentechnik im Bereich verantwortlich und zugleich Leiter des Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat S gewesen. Seine Planstelle sei immer mit der erforderlichen Qualifikation als Ingenieur verbunden gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Bei der Beschäftigung als Instrukteur Kader/Personal habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 25. Juni 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, eine dem Berufsbild des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausgeübt zu haben. Für diese Tätigkeit habe es eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums bedurft. Er habe eine leitende und anleitende Position inne gehabt. Durch umfassende Schulung der Mitarbeiter habe er eindeutig Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt. Für eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit spreche, dass ihm das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Titel Diplomingenieur (FH) zuerkannt habe, wofür Voraussetzung neben einem abgeschlossenen Ingenieurstudium eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit gewesen sei. Der Kläger hat die entsprechende Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst des Freistaats Sachsen vom 06. Juli 1992 und die Beschreibung des Qualifikationsmerkmals Nr. 715.06 zum Kaderinstrukteur vorgelegt.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Cottbus einen Auszug aus dem Handelsregister zur L Aktiengesellschaft (LAUBAG) und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VE BS - Stammbetrieb - bzw. zum VEB BS beigezogen. Es hat außerdem die Auskunft der L mbH vom 09. August 2005 eingeholt.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Ingenieurtätigkeit ausgeübt, denn es fehle am maßgeblichen Einfluss auf den Produktionsprozess. Nach seinen eigenen Auskünften habe er die Schaffung der Rahmenbedingungen der Produktion zu gewährleisten gehabt. Dazu gehörten u. a. die ständige Beurteilung der erforderlichen Qualifikation der in der Produktion einzusetzenden Mitarbeiter, die Einleitung notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen in den jeweiligen Produktionsbereichen, die Schulung der Mitarbeiter, die auch praktische Unterweisung beinhaltete, die Verantwortung für den Einsatz dezentraler Rechentechnik im Kombinat, die Leitung des Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat S. Die Tätigkeit des Klägers sei damit der Produktion "lediglich" vorgelagert gewesen. Ihm habe damit nicht oblegen, unmittelbaren Einfluss auf die materielle Produktion zu nehmen, sondern diese zu unterstützen. Dass diese Tätigkeit, wie der Kläger ausführe, ingenieur-technische Kenntnisse vorausgesetzt habe, zweifele das Gericht nicht an. Dies führe jedoch nicht zu einer ingenieur-technischen Tätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 27. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. April 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er verweist zusätzlich darauf, dass die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R und vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R nicht einschlägig seien, da sie einen anderen Sachverhalt beträfen. Zum einen sei es um eine Bauingenieurin gegangen, die als Preisbildnerin bzw. Gruppenleiterin der Preisbildner und somit im ökonomischen Bereich tätig gewesen sei, und zum anderen sei entschieden worden, dass ein Diplomlandwirt kein Diplomingenieur sei. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch nicht betriebswirtschaftlich, sondern im Rahmen der Personalverwaltung und Personalqualifizierung tätig gewesen. Der Kläger sei damit den in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personen vergleichbar, die nicht direkt mit der Produktion beschäftigt gewesen seien, sondern verwaltungstechnische Funktionen bekleidet hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 09. März 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit den genannten Urteilen des BSG werde ihre Auffassung bestätigt, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Ingenieurs im ingenieur-technischen Bereich gelegen haben müsse. Der Kläger sei als Instrukteur Kader/Personal nicht überwiegend technisch tätig gewesen. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, der VEBr S- Stammbetrieb sei am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb gewesen. Nach der Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 sei die gesamte Fondsinhaberschaft dieses Betriebes bereits zum 01. Mai 1990 auf die LAUBAG übergegangen, so dass dieser VEB eine industrielle Herstellung von Sachgütern nicht mehr aktiv betrieben habe. Der Inhalt des Qualifikationsmerkmals Nr. 6.06 (B) sei ihr nicht bekannt. Die Beklagte hat u. a. den Inhalt des Qualifikationsmerkmals Nr. 728.03 mit der Arbeitsaufgabe Bearbeiter Kaderplanung und -entwicklung, die Satzung der LAUBAG nebst Erklärung über die Umwandlung u. a. des VE BS- Stammbetrieb in die zugleich errichtete LAUBAG nebst Gründungsbericht der LAUBAG jeweils vom 29. Juni 1990 vorgelegt.
Der Senat hat den Arbeitsvertrag mit dem VEB ZW R vom 02. Januar 1980, den Überleitungsvertrag und die nachfolgenden Änderungsverträge mit dem VEB B S bzw. dem VE B S -Stammbetrieb vom 26. August 1980, 01. Oktober 1980, 16. Juli 1981, 11. Januar 1984, 05. Dezember 1985 und 03. August 1987, außerdem den Änderungsvertrag mit dem BKW S, Zweigbetrieb der LAUBAG vom 03. Juli 1990 und die Abschlussbeurteilung des VEB S L vom 27. Dezember 1979 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (89 230753 L 001), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn er übte keine seinem Titel entsprechende Beschäftigung aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R). Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Der Kläger ist zwar am 30. Juni 1990 und während der übrigen streitigen Zeit lediglich ab 19. Juli 1979, dem Zeitpunkt, zu dem ihm nach der Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "W " R vom selben Tag der Titel eines Maschinen-Ingenieurs zuerkannt wurde, berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Damit kann er bereits aus diesem Grund hinsichtlich der geltend gemachten Zeit vom 01. bis 18. Juli 1979 mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Der Kläger übte allerdings am 30. Juni 1990 keine seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (zitiert nach juris) klargestellt hat, soll mit der "Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit" (so genannte sachliche Voraussetzung) eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich dahingestellt sein lassen, ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.
Maßgebend ist hierbei, wie das BSG in den Urteilen vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R und vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R unter Bezugnahme auf die Präambel der AVtI-VO und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO aufgeführten Personenkreis dargelegt hat, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zum Beispiel im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig und somit im Ergebnis berufsfremd eingesetzt. Dies gilt auch für Personen, die als Lehrkraft, sofern es sich nicht um Lehrer technischer Fächer an Fach- und Hochschulen handelte, beschäftigt waren.
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung war der Kläger als Bearbeiter Kaderplanung und –entwicklung (vgl. Änderungsvertrag mit dem VE BS- Stammbetrieb vom 03. August 1987, der bis zum 30. Juni 1990 Grundlage der Beschäftigung des Klägers war; vgl. den mit Wirkung zum 01. Juli 1990 mit dem BKW S Zweigbetrieb der LAUBAG geschlossenen Änderungsvertrag vom 03. Juli 1990) nicht überwiegend entsprechend seinem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich tätig.
Ein Funktionsplan, den konkreten Arbeitsplatz des Klägers betreffend, steht nicht zur Verfügung. Der Kläger hat einen solchen nicht vorgelegt. Die L mbH hat in ihrer Auskunft vom 09. August 2005 angegeben, in ihren Unterlagen sei ein solcher Funktionsplan nicht vorhanden.
Der Kläger hat allerdings zur Beschreibung der Tätigkeit eines Kaderinstrukteurs die Beschreibung des Qualifikationsmerkmals Nr. 715.06, die Beklagte hat zur Tätigkeit des Bearbeiters Kaderplanung und -entwicklung die Beschreibung des Qualifikationsmerkmals Nr. 728.03 vorgelegt.
Beide Qualifikationsmerkmale verlangen für die jeweilige Arbeitsaufgabe einen Fachschulabschluss mit mehrjähriger bzw. langjähriger Berufserfahrung oder einen Hochschulabschluss bzw. zusätzlich mehrjährige Berufserfahrung. Der Ausbildungsabschluss wird nicht näher beschrieben. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der Berufsabschluss eines Ingenieurs gefordert war. Das Vorbringen des Klägers, zur Ausübung der Arbeitsaufgabe sei ein Ingenieurabschluss erforderlich gewesen, wird damit nicht bestätigt.
Die grundsätzliche Aufgabenstellung eines Kaderinstrukteurs und eines Bearbeiters Kaderplanung und -entwicklung sind ähnlich. Der Kaderinstrukteur bearbeitet Aufgaben zur Vorbereitung und Durchsetzung einer wissenschaftlichen Kaderpolitik auf der Grundlage der Kaderentwicklungs- und Bildungsprogramme. Der Bearbeiter Kaderplanung und –entwicklung erarbeitet Perspektiv- und Jahrespläne der Kaderentwicklung für Leiter und spezielle Kadergruppen. Er leitet die Perspektivaufgaben der Kaderarbeit aus den sozialen und wissenschaftlich-technischen Anforderungen ab. Er koordiniert und kontrolliert die Kader- und Bildungsaufgaben im Kombinat und erarbeitet Grundsatzdokumente.
Die Kernaufgaben sind im Einzelnen wie folgt beschrieben: Der Kaderinstrukteur ist verantwortlich für die Erarbeitung und Abrechnung von Teilabschnitten des Kaderentwicklungs- und Bildungsplanes. Er gibt Anleitung und leistet Zuarbeit bei der Erarbeitung von Kaderprojekten im Zusammenhang mit der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, beim Auslauf von Produktionsprozessen und bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen. Er erarbeitet Maßnahmen zur Durchsetzung der sozialistischen Jugendpolitik und zur Förderung der werktätigen Frauen. Er sichert die Erarbeitung der Berufs- und Qualifikationsstruktur, wertet diese aus und unterbreitet Vorschläge zur Aus- und Weiterbildung der Werktätigen. Er wirkt bei der Ausarbeitung der Pläne zur Arbeit mit der Kaderreserve und den Nachwuchskadern mit und unterstützt die Leiter bei der Herausbildung der Kaderreserve. Er organisiert die systematische Kontrolltätigkeit und erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Entscheidungsfindung der staatlichen Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit.
Der Bearbeiter Kaderplanung und -entwicklung erarbeitet selbständig Grundsatzdokumente, Maßnahmepläne und Aufgabenstellungen zur Durchsetzung der Beschlüsse und Weisungen auf dem Gebiet der Kader- und Bildungsarbeit, der Verträge zur Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit und der Sicherheitspolitik. Er plant auf der Grundlage der staatlichen Kennziffern, der technisch-ökonomischen Entwicklung des Verantwortungsbereiches und der sich aus der analytischen Tätigkeit ergebenden Schwerpunkte kurz-, mittel- und langfristig den effektiven Einsatz der Hoch- und Fachschulkader, den Ersatz bzw. Erweiterungsbedarf der Werktätigen und die Stabilität der Leitungen in Form von Reserve- und Nachwuchskadern. Er analysiert und bewertet Arbeitskollektive und spezifische Kadergruppen und bereitet Leitungsentscheidungen vor. Er arbeitet bei der leitungsmäßigen Bewertung der Führungs- und Reisekader sowie Arbeitskollektive mit. Er organisiert Erfahrungsaustausche zur zielgerichteten Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Kaderarbeit und der Sicherheitspolitik.
Nach beiden Qualifikationsmerkmalen werden spezielle ökonomische Kenntnisse vorausgesetzt, die sich im einen Fall auf Inhalt und Wirkungsweise verschiedenartiger synthetischer ökonomischer Kennzahlen zur Analysierung der Berufs- und Qualifikationsstruktur, zur Auswahl von entwicklungsfähigen Werktätigen und zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Erhöhung des Qualifikationsniveaus und der Verminderung der Fluktuation und im anderen Fall auf die optimale Gestaltung ökonomischer Vorgänge zur Ausarbeitung, Kontrolle bildungsökonomischer und Arbeitskräfte bewertender Faktoren im Reproduktionsprozess und auf die Analysierung der Produktionsentwicklung, der Arbeitskräftebewegung bei Anwendung moderner EDV-Verfahren, die Kontrolle der Realisierung der Kader- und Bildungspläne und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die Vorbereitung von Leitungsentscheidungen beziehen.
Darüber hinaus sind spezielle juristische Kenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts i. V. m. der Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen, der Führung von Kadergesprächen und der Umsetzung von Werktätigen bzw. zur Entscheidungsvorbereitung bei der Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Kader- und Bildungsarbeit sowie der Sicherheitspolitik gefordert. Im Zusammenhang mit dem qualifikationsgerechten Einsatz der Werktätigen sowie der Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen bzw. zur Kaderplanung und -entwicklung beim Einsatz der Kader sind außerdem allgemeine naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über den Produktionsprozess gefordert.
Die jeweiligen Ziffern 5 bis 7 der Qualifikationsmerkmale bezeichnen Sachverhalte allgemeiner Natur und sind insofern vorliegend nicht von wesentlicher Bedeutung zur Beurteilung der Arbeitsaufgaben eines Kaderinstrukteurs bzw. eines Bearbeiters Kaderplanung und - entwicklung.
Der Kläger mag, wie von ihm vorgetragen, darüber hinaus für den Einsatz dezentraler Rechentechnik im Bereich verantwortlich und gleichzeitig Leiter des Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat gewesen sein. Dabei handelt es sich jedoch selbst nach Ansicht des Klägers nicht um den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Dies kommt objektiv darin zum Ausdruck, dass die genannten zusätzlichen Aufgaben keine besondere Erwähnung in seinen Arbeitsverträgen, soweit hier von Interesse, also ab 01. Februar 1984, gefunden haben. Unabhängig davon begründet nicht allein die Verantwortlichkeit bzw. die Leitung die Notwendigkeit des Titels eines Ingenieurs. Verantwortung und Leitung bedeuten vornehmlich Organisation, Aufsicht und Kontrolle sowie Entscheidungs- und Weisungsbefugnis auf der Grundlage der Berichterstattung unterstellter Werktätiger.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Inhalte der Qualifikationsmerkmale lässt sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Bearbeiter Kaderplanung/Entwicklung in der Sicherstellung eines ausreichenden und qualifizierten Personals, aber nicht in einer ingenieur-technischen Aufgabenstellung feststellen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass vornehmlich spezielle ökonomische Kenntnisse, daneben spezielle juristische Kenntnisse zur Auswahl, zum Einsatz und zur Qualifizierung des vorhandenen Personals notwendig waren, um das Personal möglichst effektiv einsetzen zu können. Hingegen waren spezielle technische Kenntnisse, wie sie üblicherweise bei einem Ingenieur vorhanden sind, für diese Tätigkeit nicht gefordert, denn es genügten allgemeine naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über den Produktionsprozess. Dies leuchtet ein. Eine sinnvolle Personalplanung kommt erst dann in Betracht, wenn der für das Personal verantwortliche Mitarbeiter Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und Arbeitsaufgaben des jeweiligen Werktätigen, damit verbunden das Produktionsergebnis und den Ablauf seiner Herstellung kennt. Produkttechnische Kenntnisse, also solche über die Zusammensetzung (Bestandteile), Eigenschaften, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten der hergestellten Produkte, sind für die Personalplanung hingegen entbehrlich. Damit wird zugleich deutlich, dass der Bearbeiter für Kaderplanung und -entwicklung nicht ingenieur-technisch tätig ist.
Der Kläger trägt dies letztlich selbst vor, wenn er betont, dass er im Rahmen der Personalverwaltung und Personalqualifizierung tätig war und damit einen indirekten Einfluss auf den Produktionsprozess hatte, sowie darüber hinaus meint, mit den in § 1 Abs. 1 Satz 2 (gemeint Satz 3) 2. DB zur AVtI-VO genannten Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter etc., vergleichbar zu sein. Bei diesem Personenkreis handelt es sich nämlich gerade nicht um den Personenkreis, der nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO (wegen ihrer ingenieur-technischen Tätigkeit) einzubeziehen war, sondern dem lediglich im Rahmen einer individuellen Einzelentscheidung nach Ermessen eine Versorgung zuerkannt werden konnte.
Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht.
Schließlich hilft der Hinweis auf die Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst des Freistaates Sachsen vom 06. Juli 1992 nicht weiter. Darin wird zwar auf eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit abgestellt. Eine solche Berufstätigkeit mag der Kläger zwischen Juli 1979 und 31. Januar 1984 absolviert haben. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn wenn am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht vorlagen, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob diese bezogen auf frühere Zeiträume erfüllt waren.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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