Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 7611/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 896/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der sachverständigen Zeugin Dr. med. E B wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin ist die langjährig behandelnde Hausärztin der Klägerin, die in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin (S 29 R 7611/08) um die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitet.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat am 19. März 2009 u. a. einen Befundbericht (BB) von der Beschwerdeführerin angefordert und – da der BB nicht bei dem SG eingegangen war – diese mit Schreiben vom 14. Mai 2009 (zugesandt per Einwurf-Einschreiben) unter Setzung einer Frist bis zum 27. Mai 2009 erinnert und zugleich angekündigt, sie bei Nichteinreichung zu einem anzuberaumenden Gerichtstermin als Zeugin zu laden. Da keine Reaktion erfolgte, hat das SG die Beschwerdeführerin als Zeugin zu einem auf den 25. Juni 2009 anberaumten Erörterungs- und Beweistermin geladen. Die Zustellung erfolgte durch die Deutsche Post AG am 09. Juni 2009 in den Praxisräumen der Beschwerdeführerin, und zwar laut Vermerk der Zustellerin C W durch Übergabe der Ladung an eine dort Beschäftigte namens Y K. Die Beschwerdeführerin ist zu dem Beweistermin nicht erschienen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat das SG der ordnungsgemäß geladenen Zeugin wegen unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je 200,00 Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Gegen den ihr am 29. Juli 2009 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss hat die Beschwerdeführerin am 18. August 2009 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat sie ausgeführt, ihr sei die Ladung zum Termin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Y K sei zu keinem Zeitpunkt in ihrer Praxis beschäftigt worden. Es könnte sich um eine Schülerin im Betriebspraktikum bei der benachbarten Praxis Dr. K-M handeln. Diese sei jedoch nicht von ihr bevollmächtigt gewesen, an sie gerichtete Zustellungsurkunden entgegen zu nehmen. Zudem sei sie zur Zeit des Erörterungstermins im Urlaub und erst am 03. Juli 2009 wieder in der Praxis gewesen. Der Ordnungsgeldbeschluss sei daher aufzuheben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 380 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte und frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss des SG Berlin vom 25. Juni 2009 war aufzuheben. Zwar können einer ordnungsgemäß geladenen sachverständigen Zeugin – wie hier der Beschwerdeführerin - die durch ihr Ausbleiben im Erörterungs- und Beweistermin verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld und für den Fall der Nichtbeitreibung Ordnungshaft festgesetzt (§§ 414, 380 Abs. 1 ZPO) werden. Auch ist die Zeugin dem Erörterungs- und Beweistermin vom 25. Juni 2009 ferngeblieben und hat ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Jedoch fehlt es hier am Nachweis einer ordnungsgemäßen Ladung. Nach dem glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin handelte es sich bei Frau Y K nicht um eine in ihrer Praxis beschäftigte Person im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so dass eine wirksame Ersatzzustellung nicht vorliegt. Ein zeitgerechter Zugang der Ladung an die Beschwerdeführerin kann daher nicht festgestellt werden.
Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin auch nachträglich eine genügende Entschuldigung für ihr Ausbleiben vorgetragen (§ 381 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO), denn sie war zur Zeit des Erörterungs- und Beweistermins im Urlaub.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin ist die langjährig behandelnde Hausärztin der Klägerin, die in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin (S 29 R 7611/08) um die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitet.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat am 19. März 2009 u. a. einen Befundbericht (BB) von der Beschwerdeführerin angefordert und – da der BB nicht bei dem SG eingegangen war – diese mit Schreiben vom 14. Mai 2009 (zugesandt per Einwurf-Einschreiben) unter Setzung einer Frist bis zum 27. Mai 2009 erinnert und zugleich angekündigt, sie bei Nichteinreichung zu einem anzuberaumenden Gerichtstermin als Zeugin zu laden. Da keine Reaktion erfolgte, hat das SG die Beschwerdeführerin als Zeugin zu einem auf den 25. Juni 2009 anberaumten Erörterungs- und Beweistermin geladen. Die Zustellung erfolgte durch die Deutsche Post AG am 09. Juni 2009 in den Praxisräumen der Beschwerdeführerin, und zwar laut Vermerk der Zustellerin C W durch Übergabe der Ladung an eine dort Beschäftigte namens Y K. Die Beschwerdeführerin ist zu dem Beweistermin nicht erschienen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat das SG der ordnungsgemäß geladenen Zeugin wegen unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 Euro auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je 200,00 Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Gegen den ihr am 29. Juli 2009 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss hat die Beschwerdeführerin am 18. August 2009 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat sie ausgeführt, ihr sei die Ladung zum Termin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Y K sei zu keinem Zeitpunkt in ihrer Praxis beschäftigt worden. Es könnte sich um eine Schülerin im Betriebspraktikum bei der benachbarten Praxis Dr. K-M handeln. Diese sei jedoch nicht von ihr bevollmächtigt gewesen, an sie gerichtete Zustellungsurkunden entgegen zu nehmen. Zudem sei sie zur Zeit des Erörterungstermins im Urlaub und erst am 03. Juli 2009 wieder in der Praxis gewesen. Der Ordnungsgeldbeschluss sei daher aufzuheben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 380 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte und frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss des SG Berlin vom 25. Juni 2009 war aufzuheben. Zwar können einer ordnungsgemäß geladenen sachverständigen Zeugin – wie hier der Beschwerdeführerin - die durch ihr Ausbleiben im Erörterungs- und Beweistermin verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld und für den Fall der Nichtbeitreibung Ordnungshaft festgesetzt (§§ 414, 380 Abs. 1 ZPO) werden. Auch ist die Zeugin dem Erörterungs- und Beweistermin vom 25. Juni 2009 ferngeblieben und hat ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Jedoch fehlt es hier am Nachweis einer ordnungsgemäßen Ladung. Nach dem glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin handelte es sich bei Frau Y K nicht um eine in ihrer Praxis beschäftigte Person im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so dass eine wirksame Ersatzzustellung nicht vorliegt. Ein zeitgerechter Zugang der Ladung an die Beschwerdeführerin kann daher nicht festgestellt werden.
Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin auch nachträglich eine genügende Entschuldigung für ihr Ausbleiben vorgetragen (§ 381 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO), denn sie war zur Zeit des Erörterungs- und Beweistermins im Urlaub.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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