L 3 R 1679/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 4820/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1679/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Berlin vom 09. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der 1943 geborene Kläger besitzt die italienische Staatsangehörigkeit. Er hat in den Jahren 1958 bis 1967 diverse versicherungspflichtige Beschäftigungen in Italien, der Schweiz und in Deutschland ausgeübt. In der italienischen Rentenversicherung sind Versicherungs-(Beitrags-) zeiten von insgesamt 30 Wochen für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Mai 1958, 01. Juli bis zum 30. September 1959, 01. Februar bis zum 28. Februar 1961 und 01. Juli bis zum 31. Oktober 1966 vermerkt (Auskunft der INPS vom 27. April 2005). Nach dem Altersrentenbescheid der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. August 2008 sind für den Kläger schweizerische Versicherungszeiten von 9 Monaten für das Jahr 1961, 12 Monaten für das Jahr 1962, 7 Monaten für das Jahr 1963, 4 Monaten für das Jahr 1964 und 2 Monaten für das Jahr 1965 berücksichtigt worden. Gemäß dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 21. Dezember 2007 sind für den Kläger Pflichtbeitragszeiten in Deutschland für folgende Zeiträume festgestellt:

22. bis 28. Dezember 1961 (versicherungspflichtiges Entgelt [vers. E] 125,77 DM), 04. August bis zum 30. September 1965 (vers. E 1.044,88 DM), 04. Oktober bis zum 31. Dezember 1965 (vers. E 1.924,00 DM), 01. Januar bis zum 28. Februar 1966 (vers. E 1.300,00 DM), 01. Januar bis zum 28. Februar 1967 (vers. E 1.705,00 DM) und 03. Juni bis zum 28. Juni 1967 (vers. E 686,49 DM).

Am 22. Februar 2005 wandte sich der Kläger mit seinem Antrag auf Rente wegen Er-werbsminderung, hilfsweise auf Erstattung seiner deutschen Rentenversicherungsbei-träge an die Beklagte. Er trug vor, wegen einer totalen Niereninsuffizienz dialysepflich-tig und seit 2003 zu 100 % Invalide zu sein. Im Hinblick auf seine geringen Beitrags-zeiten stehe ihm unter keinem Aspekt eine Rentenleistung aus der italienischen Sozi-alversicherung INPS zu. Von 1986 bis 1993 habe er in Deutschland als Selbständiger gearbeitet, jedoch keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Die Beklagte leitete ein Kontenklärungsverfahren ein und lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2005 die Ge-währung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit mangels Erfüllung der allge-meinen Wartezeit ab. Mit weiterem Bescheid vom 23. Mai 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005, lehnte die Beklagte die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträ-gen ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI). Als Staats-angehöriger eines Mitgliedsstaats der EU stehe ihm das Recht zur freiwilligen Versi-cherung in der deutschen Rentenversicherung gem. § 7 SGB VI i. V. m. der Verord-nung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt L 1971 [EG] Nr. 149) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (Amtsblatt L 1972 [EG] Nr. 74) zu. Hinsichtlich der erstmals geltend gemachten Beitragszeit im Jahre 1961 werde eine gesonderte Prüfung durch die zuständige Fachabteilung erfolgen.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner als Klage gewerteten Eingabe vom 24. Sep-tember 2005 (Eingang bei der Beklagten am 29. September 2005, bei Gericht am 14. Oktober 2005) gewendet. Er hat die Auffassung vertreten, dass ihm die Beiträge zurückzuerstatten seien, weil er weder in Italien noch in Deutschland hieraus jemals eine Rentenleistung erhalten werde. Im Hinblick auf seine schwere Erkrankung könne nicht bis zum 65. Lebensjahr abgewartet werden. Insoweit müsse es Ausnahmen ge-ben. Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, die erst 1972 in Kraft getreten seien, könnten auf seine zeitlich früher entrichteten Beiträge nicht angewendet werden.

Durch Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2007 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die in § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI genann-ten Voraussetzungen für eine Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge, da er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und gemäß § 7 SGB VI i. V. m. der Regelung im Anhang VI, Abschnitt D, Nr. 4 zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 das Recht zur freiwilligen Versicherung besitze. Die gemein-schaftsrechtliche Regelung sei auch für Zeiträume vor ihrer Verabschiedung im Jahre 1972 und damit auch auf die im Streit befangenen Beitragszahlungen für die versiche-rungspflichtigen Beschäftigungen des Klägers in den 60er Jahren in Deutschland an-wendbar. Unerheblich sei, ob der Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation tat-sächlich zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der Lage sei.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007, beim SG eingegangen am 25. Oktober 2007, hat der Kläger den Empfang des Gerichtsbescheids bestätigt und gleichzeitig Beru-fung eingelegt. Aus den bereits vorgelegten Unterlagen sei eindeutig erkennbar, dass ihm niemals eine Rente aus der deutschen oder italienischen Rentenversicherung gezahlt werden könne, da er auch bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht die jeweils hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen würde.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 07. Juni 2008 auf das Erreichen der Regelal-tersgrenze im August 2008 hingewiesen hat, hat die Beklagte nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 einen Erstattungs-anspruch nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI festgestellt. Den ausgehend von einem auf den Kläger entfallenden Beitragssatz von 7 % des versicherungspflichtigen Entgelts der nachgewiesenen Beitragszeiten aus den Jahren 1961, 1965 bis 1967 ermittelten Betrag von 242,87 Euro (475,02 DM) hat sie am 28. Oktober 2008 an den Kläger an-gewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2008 Einspruch erhoben. Es verstoße gegen die guten Sitten, dass ihm nur auf der Basis von 7 % der damali-gen Beiträge von ca. 7.700,00 DM eine Erstattung gewährt werde. Die zwischenzeitli-chen Wertsteigerungen insbesondere in Form einer Verzinsung müssten berücksich-tigt werden.

Durch Bescheid vom 05. Januar 2009 hat die Beklagte eine Verzinsung des Erstat-tungsbetrages abgelehnt. Die Voraussetzungen nach § 44 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) lägen nicht vor, da der vollständige Leistungsantrag am 09. Juni 2008 gestellt worden sei und damit eine Verzinsung frühestens am 01. Januar 2009 beginnen könne. Der Kläger habe jedoch spätestens am 20. November 2008 über die ausgezahlte Geldleistung verfügen können, so dass der Verzinsungszeitraum nach dieser Vorschrift bereits am 31. Oktober 2008 geendet habe. Eine Verzinsung des Erstattungsbetrags komme daher nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2007 und den Bescheid vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22. Oktober 2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seine zur deutschen gesetzlichen Rentenver-sicherung entrichteten Beiträge in Höhe von ca. 7.700,- DM abzüglich der bereits gezahlten 242,87 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge vor Vollendung des 65. Lebensjahres habe nicht bestanden. Im Übrigen sei der Bescheid zum Verzinsungsantrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer: ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie bedurfte auch nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Nach seinem Vortrag im Berufungsverfahren ist davon auszuge-hen, dass der Kläger von jeher die Auffassung vertreten hat, er habe Rentenversiche-rungsbeiträge in Höhe von ca. 7.700,00 DM in den Jahren 1961 bis 1967 entrichtet, die ihm auf seinen Antrag vom 22. Februar 2005 schon vor Vollendung des 65. Le-bensjahres hätten erstattet werden müssen. Demzufolge ist der bei Einlegung der Be-rufung maßgebliche Mindestwert des Beschwerdegegenstands von 500,00 Euro bei weitem überschritten worden.

Des Weiteren ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2007 frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlie-gen, dass bei Eingang des als Berufung zu wertenden Schreibens des Klägers vom 19. Oktober 2007 die nach §§ 153 Abs.1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG bei Auslandszustel-lung heran zu ziehende dreimonatige Berufungsfrist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Rz. 6 zu § 151) versäumt worden ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach §§ 157, 95 SGG der Bescheid vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2005, mit dem die Beklagte die Erstattung der vom Kläger zur gesetzlichen Rentenversicherung ent-richteten Beiträge abgelehnt hatte und über den das SG durch Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2007 entschieden hat. Zudem ist der Bescheid vom 22. Oktober 2008, mit dem die Beklagte dem Beitragserstattungsbegehren des Klägers nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGBVI teilweise abgeholfen hat, nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da da-durch der eine Erstattung gänzlich ablehnende Bescheid vom 23. Mai 2005 abgeän-dert worden ist. Hingegen ist der Bescheid vom 05. Januar 2009, mit dem die Beklag-te die vom Kläger beantragte Verzinsung des Erstattungsbetrags abgelehnt hat, nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da durch ihn weder die Bescheide vom 23. Mai 2005 und 22. Oktober 2008 abgeän-dert noch ersetzt worden sind. Ebenso wenig kommt eine Einbeziehung in den Rechtsstreit durch eine gewillkürte Klageänderung nach §§ 153 Abs. 1, 99 SGG in Betracht. Abgesehen davon, dass die Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt hat, sind auch die bei der Klageänderung nach § 99 SGG zu prüfenden allgemeinen Zulässigkeitskriterien der Klage nicht erfüllt, da hier das erforderliche Vorverfahren nach § 78 SGG nicht durchgeführt worden ist. Soweit die Voraussetzungen der §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1, 99 SGG nicht gegeben sind, fehlt es dem Senat jedoch an der instanziellen Zuständigkeit nach § 29 SGG (vgl. BSG in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1) für eine Entscheidung über den Bescheid vom 05. Januar 2009.

Die Berufung wie auch die Klagen gegen den Bescheid vom 23. Mai 2005 in der Ges-talt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2005 und den Bescheid vom 22. Ok-tober 2008 sind unbegründet.

Wie das SG im Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2007 zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres am 20. August 2008 von der Beklag-ten eine Erstattung seiner in den 60iger Jahren zur deutschen gesetzlichen Renten-versicherung tatsächlich entrichteten Beiträge gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht verlangen. Zwar war der Kläger bei Antragstellung im Februar 2005 und später nicht versicherungspflichtig, jedoch stand ihm das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI i. V. m. der Regelung im Anhang VI, Abschnitt C, Nr. 4 Buchst. b) zur Ver-ordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. im Anhang VI, Abschnitt E, Nr. 4 Buchst. b) zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der ab 01. Januar 2007 geltenden Fassung zu. Für die vom Kläger im Hinblick auf seine schwere Erkrankung (Dialysepflicht bei Nie-reninsuffizienz) begehrte "Ausnahme" fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz (GG) ist nicht erkennbar. Soweit nach der bisherigen Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sozialversicherungsrechtliche Positi-onen verfassungsrechtlich als Eigentum garantiert sind, ist Schutzgut der Anspruch oder die Anwartschaft auf Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl. z. B. BVerfGE 69, 272 ff; 72, 9 ff), nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs- und Bemessungsfaktoren für diese Leistung sind. Ob ein Anspruch oder die Anwartschaft auf Beitragserstattung von Art. 14 GG überhaupt geschützt ist, ist zwar noch nicht ent-schieden (das BVerfG hat dies in seiner Entscheidung vom 24. November 1986 - 1 BvR 772/85 – in SozR 2200 § 1303 Nr. 34 offen gelassen); diese Frage brauchte der Senat allerdings nicht zu entscheiden, weil selbst bei Bejahung eines solchen Schut-zes der Beitragserstattungsanspruch nach § 210 SGB VI kein Eigentum im Sinne ei-nes subjektiv-öffentlichen vermögenswerten Rechts begründet. Denn ein solcher An-spruch ist nicht der existenziellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt und hat gerade deshalb keine Unterhaltsersatzfunktion (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 14. September 1989 – 4 RA 27/89 - in SozR 2200 § 1303 Nr. 35). Die Bei-tragserstattung ist eine "Billigkeitsentschädigung" für typische Fälle der Unmöglichkeit, das vor der Erfüllung der allgemeinen (kleinen) Wartezeit erworbene Recht zum Voll-recht ausbauen zu können (vgl. BSG Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R - in SozR 3-2600 § 210 Nr. 2). Der maßgebende Gesichtspunkt, ob ein Leistungsrecht nach der Zielsetzung des Gesetzes der Existenzsicherung dient (vgl. BSG Urteil vom 14. September 1989 a. a. O.), ist mithin im Falle der Beitragserstattung nicht verwirk-licht. Im Übrigen muss die sich zwangsläufig ergebende Alternative der Ersetzung der Möglichkeit der Beitragserstattung durch eine – auch mit Hilfe der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu begründende - Anwartschaft auf eine Rente als primäre Lei-stung eines Systems der Alterssicherung stets als zulässige Inhalts- und Schranken-bestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden. Schließlich verletzt der Ausschluss des Beitragserstattungsanspruchs bei Bestehen eines Rechts auf freiwillige Versicherung auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger ist mit der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI i. V. m. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gerade den in Deutsch-land lebenden Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Im Übrigen sah bereits das vor dem Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 gel-tende Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in § 82 Abs. 1 Satz 1 den Ausschluss der Beitragserstattung bei Berechtigung zur freiwilligen Versicherung vor. Die Berech-tigung zur freiwilligen Versicherung ergab sich für den Kläger vor 1992 während sei-nes Aufenthalts in Deutschland aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG bzw. während seines Aufenthalts in Italien aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG i. V. m. den Regelungen der Ver-ordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Dem Kläger steht auch kein höherer Erstattungsanspruch als 242,87 Euro (= 475,02 DM) zu. Insoweit erweist sich der Bescheid vom 22. Oktober 2008 als zutreffend. Denn nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden die Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Der Beitragssatz betrug in der Zeit vom 01. März 1961 bis zum 31. Dezember 1967 gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1967 maßgeblichen Fassung 14 v. H. der nach § 112 Abs. 3 AVG maßgebenden Bezüge, d. h. bei versicherungspflichtigen Arbeitsnehmern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2) des Bruttoarbeitsentgelts aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (§ 112 Abs. 3 Buchst. a) AVG). Da bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AVG die Pflichtbeiträge je zur Hälfte von dem Versicherten und dem Arbeitgeber zu tragen war, entfiel auf den in den Jahren 1961 bis 1967 abhängig beschäftigten Kläger nur eine Beitragslast von 7 v. H. des versicherten Bruttoarbeits-entgelts. Der Kläger hatte für die versicherte Beschäftigung vom 22. bis zum 28. De-zember 1961 Beiträge in Höhe von 8,80 DM (= 7. v. H. des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts i. H. v. 125,77 DM), vom 04. August bis zum 30. September 1965 Beiträge in Höhe von 73,14 DM (= 7. v. H. des versicherungspflichtigen Brutto-arbeitsentgelts i. H. v. 1.044,88 DM), vom 04. Oktober bis zum 31. Dezember 1965 Beiträge in Höhe von 134,68 DM (= 7. v. H. des versicherungspflichtigen Bruttoar-beitsentgelts i. H. v. 1.924,00 DM), vom 01. Januar bis zum 28. Februar 1966 Beiträge in Höhe von 91,- DM (= 7. v. H. des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts i. H. v. 1.300,00 DM), vom 01. Januar bis zum 28. Februar 1967 Beiträge in Höhe von 119,35 DM (= 7. v. H. des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts i. H. v. 1.705,00 DM) und vom 03. Juni bis zum 28. Juni 1967 Beiträge in Höhe von 48,05 DM (= 7. v. H. des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts i. H. v. 686,49 DM), d. h. insgesamt Beiträge in Höhe von 475,02 DM (= 242,87 Euro) entrichtet. Soweit der Kläger meint, in den Jahren 1961 bis 1967 Beiträge in Höhe von ca. 7.700,- DM ent-richtet zu haben, beruht diese Fehlvorstellung wohl auf der irrigen Annahme, die im Versicherungsverlauf ausgewiesenen versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte seien identisch mit den gezahlten Beiträgen. Seine Auffassung, die in den 60iger Jah-ren entrichteten Beiträge müssten im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Wert-zuwächse hochgerechnet werden, findet im Recht der gesetzlichen Rentenversiche-rung keine Stütze. Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um eine Solidarversicherung (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29. Juni 2000 a. a. O.; Stichworte "Generationenvertrag" und "Umlageverfahren"), die nicht den "Rendite"-Kriterien einer Kapitallebensversicherung oder eines Banksparplans unterliegt. Typisch für eine Ver-sicherung ist gerade der vollständige Verlust der eingezahlten Beiträge in dem Fall, dass das versicherte Risiko nicht eintritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Belastung der Beklagten mit ei-nem Teil der Kosten ist angesichts des Umstands, dass die Beklagte sofort nach Vor-liegen der gesetzlichen Voraussetzungen dem Beitragserstattungsbegehren des Klä-gers mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 entsprochen hat, nicht gerechtfertigt.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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