Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 3419/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 855/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen streitig.
Die 1941 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1949 geborenen und am 2003 verstorbenen E. K. (E.K.). E.K. war zuletzt bei der Firma V. P. GmbH & Co. KG in H. (Firma V. ) als Montageinspektor beschäftigt. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte in erster Linie die Überwachung der Papiermaschinenmontage außerhalb des Standortes Heidenheim. In dieser Funktion war E.K. ab 22.09.2003 in K./F. in der Firma S. E. tätig, wo der Umbau einer Papiermaschine abzuwickeln war.
Am 29.09.2003 fiel E.K. auf der Montagebaustelle gegen 10:40 Uhr plötzlich zu Boden und verstarb; Wiederbelebungsversuche des sofort herbeigerufenen Notarztes waren erfolglos geblieben. In dem nach Obduktion im Zentralkrankenhaus L. ausgestellten Totenschein ist als unmittelbare Todesursache ein Herzinfarkt durch akute Sauerstoffnot des Herzens angegeben und als zugrunde legende Todesursache eine schwere koronare Herzkrankheit.
Am 07.09.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen und machte geltend, ihr Ehemann sei in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf einer Baustelle in F. verstorben. Im Verlauf des Verfahrens trug sie vor, E.K. habe beruflich permanent unter Stress gestanden, da es sich bei den zu überwachenden Montagearbeiten in der Regel um Termingeschäfte gehandelt habe, bei denen die Zeitvorgaben meistens sehr knapp gewesen seien. Ihr Ehemann habe zuvor stressbedingt schon unter Herzproblemen gelitten, jedoch keinen Arzt aufgesucht, weil die Beschwerden in der Regel nach seiner Rückkehr wieder weg gewesen seien. In F. habe es eine Zeitvorgabe von 42 Tagen gegeben, weshalb bei dem dortigen Einsatz eine besondere Stressbelastung vorhanden gewesen sei. Die Klägerin legte u.a. die Untersuchungsmeldung des Polizeipräsidiums K. einschließlich zweier Vernehmungsprotokolle und den Totenschein vor. Sie benannte mehrere Arbeitskollegen, die die besondere Stressbelastung bestätigen könnten. Die Beklagte zog von der "neue BKK" das Vorerkrankungsverzeichnis E.K. betreffend bei, das keine Daten über Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems enthielt. Ferner holte sie die Auskünfte der Firma V. ein, die mitteilte, E.K. habe, soweit dies noch nachvollziehbar sei, weder vor noch im Zeitpunkt des in Rede stehenden Ereignisses berufsbedingt unter besonderer Stressbelastung gestanden. Zeitvorgaben gebe es im Unternehmen generell, sei es bei der Montage oder bei Bürotätigkeiten sowohl innerhalb und als auch außerhalb des Standortes. Monteure bei Außenmontagen hätten eine relativ große Handlungsfreiheit, wodurch die eventuellen Zeitvorgaben von den Mitarbeitern - anders als im Werk allgemein - als wenig belastend empfunden würden. Anhaltspunkte für eine über die allgemeine berufliche Leistungsanforderung hinausgehende Belastung des E.K. seien nicht bekannt.
Nachdem die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24.11.2005 das Vorliegen einer Berufskrankheit abgelehnt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 07.02.2006 die Gewährung von Witwenrente und Sterbegeld mit der Begründung ab, ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da ein Unfallereignis nicht erwiesen sei. Todesursache bei E.K. sei eine akute Sauerstoffnot des Herzens gewesen, die durch eine schwere koronare Herzkrankheit verursacht worden sei. Das Mitwirken betrieblicher Umstände an der Entstehung und Schwere der Erkrankung habe nicht festgestellt werden können. Im Widerspruchsverfahren wiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen zur Stressbelastung der Auslands- und Montageeinsätze und bat um die Befragung der von ihr benannten Arbeitskollegen. Die Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen von A. G. , T. S. , E. N. und U. L. ein, wobei die beiden zuletzt genannten Personen nach deren Auskunft nicht auf der maßgeblichen Baustelle in F. tätig waren. A. G. berichtete, dass es sich nicht um einen üblichen Einsatz gehandelt habe und der vorgegebene Zeitrahmen und die Rahmenbedingungen (bspw. örtliche Gegebenheiten, Schmutz, Lärm) des abzuwickelnden Umbaus für alle Beteiligten eine ungewöhnliche Belastung dargestellt hätten. T. S. legte dar, bei dem in Rede stehenden Auftrag seien die Schwierigkeiten und Belastungen wie bei "PM-Umbauten" üblich (Lärm, Hitze, Schmutz, Platzverhältnisse, Schichtbetrieb, auf die Minute kalkulierte Termine) und die Stressbelastung nicht höher als bei anderen Umbauten gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 12.09.2007 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Mit Urteil vom 01.12.2008, der Klägerin am 22.01.2009 zugestellt, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Tod des E.K. sei nicht durch ein Unfallereignis eingetreten, er sei vielmehr an einer sog. inneren Ursache verstorben, nämlich an den Folgen seiner schweren koronaren Herzerkrankung. Dass er einer besonders schweren Stresssituation ausgesetzt gewesen sei, sei nicht nachgewiesen. Soweit die von der Klägerin geltend gemachte Stresssituation während der gesamten Montagearbeiten vorhanden gewesen sein sollte, handele es sich nicht um ein zeitlich begrenztes Ereignis.
Dagegen hat die Klägerin am Montag, den 23.02.2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.12.2008 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2007 zu verurteilen, ihr Witwenrente und Sterbegeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Witwenrente und Sterbegeld nicht zu, weil der Tod des E.K. nicht als Folge eines versicherten Arbeitsunfalls eingetreten ist.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 63 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene u.a. Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Im Sinne dieser Regelungen ist der Tod des E.K. während seiner Tätigkeit für die Firma V. zwar während einer versicherten Tätigkeit eingetreten, jedoch ist E.K. - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - nicht als Folge eines Unfalls verstorben. Denn ein Unfall, mithin ein von außen auf den Körper des E.K. einwirkendes zeitlich begrenztes Ereignis, das sich längstens über eine Arbeitsschicht erstreckt hat, ist nicht festzustellen. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass am Todestag des E.K. besondere äußere Einwirkungen in Form von Stress vorgelegen haben, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit und rechtlich wesentlich den Tod des E.K. herbeigeführt haben. Soweit bei den jeweiligen Montagearbeiten die von der Klägerin dargelegte Stresssituation tatsächlich regelmäßig vorgelegen haben sollte, handelt es sich nicht um ein zeitlich begrenztes Ereignis, mit dem der oben dargelegte Unfallbegriff erfüllt werden könnte. Damit könnte vor dem Hintergrund, dass die Umbauarbeiten in K./F. zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Ereignisses am 29.09.2003 bereits mehrere Tage angedauert hatten, ein Unfallereignis auch dann nicht bejaht werden, wenn die Abwicklung dieses Auftrags insgesamt mit einer über ein alltägliches Ausmaß hinausgehenden Stressbelastung verbunden gewesen wäre.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen streitig.
Die 1941 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1949 geborenen und am 2003 verstorbenen E. K. (E.K.). E.K. war zuletzt bei der Firma V. P. GmbH & Co. KG in H. (Firma V. ) als Montageinspektor beschäftigt. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte in erster Linie die Überwachung der Papiermaschinenmontage außerhalb des Standortes Heidenheim. In dieser Funktion war E.K. ab 22.09.2003 in K./F. in der Firma S. E. tätig, wo der Umbau einer Papiermaschine abzuwickeln war.
Am 29.09.2003 fiel E.K. auf der Montagebaustelle gegen 10:40 Uhr plötzlich zu Boden und verstarb; Wiederbelebungsversuche des sofort herbeigerufenen Notarztes waren erfolglos geblieben. In dem nach Obduktion im Zentralkrankenhaus L. ausgestellten Totenschein ist als unmittelbare Todesursache ein Herzinfarkt durch akute Sauerstoffnot des Herzens angegeben und als zugrunde legende Todesursache eine schwere koronare Herzkrankheit.
Am 07.09.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen und machte geltend, ihr Ehemann sei in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf einer Baustelle in F. verstorben. Im Verlauf des Verfahrens trug sie vor, E.K. habe beruflich permanent unter Stress gestanden, da es sich bei den zu überwachenden Montagearbeiten in der Regel um Termingeschäfte gehandelt habe, bei denen die Zeitvorgaben meistens sehr knapp gewesen seien. Ihr Ehemann habe zuvor stressbedingt schon unter Herzproblemen gelitten, jedoch keinen Arzt aufgesucht, weil die Beschwerden in der Regel nach seiner Rückkehr wieder weg gewesen seien. In F. habe es eine Zeitvorgabe von 42 Tagen gegeben, weshalb bei dem dortigen Einsatz eine besondere Stressbelastung vorhanden gewesen sei. Die Klägerin legte u.a. die Untersuchungsmeldung des Polizeipräsidiums K. einschließlich zweier Vernehmungsprotokolle und den Totenschein vor. Sie benannte mehrere Arbeitskollegen, die die besondere Stressbelastung bestätigen könnten. Die Beklagte zog von der "neue BKK" das Vorerkrankungsverzeichnis E.K. betreffend bei, das keine Daten über Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems enthielt. Ferner holte sie die Auskünfte der Firma V. ein, die mitteilte, E.K. habe, soweit dies noch nachvollziehbar sei, weder vor noch im Zeitpunkt des in Rede stehenden Ereignisses berufsbedingt unter besonderer Stressbelastung gestanden. Zeitvorgaben gebe es im Unternehmen generell, sei es bei der Montage oder bei Bürotätigkeiten sowohl innerhalb und als auch außerhalb des Standortes. Monteure bei Außenmontagen hätten eine relativ große Handlungsfreiheit, wodurch die eventuellen Zeitvorgaben von den Mitarbeitern - anders als im Werk allgemein - als wenig belastend empfunden würden. Anhaltspunkte für eine über die allgemeine berufliche Leistungsanforderung hinausgehende Belastung des E.K. seien nicht bekannt.
Nachdem die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24.11.2005 das Vorliegen einer Berufskrankheit abgelehnt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 07.02.2006 die Gewährung von Witwenrente und Sterbegeld mit der Begründung ab, ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da ein Unfallereignis nicht erwiesen sei. Todesursache bei E.K. sei eine akute Sauerstoffnot des Herzens gewesen, die durch eine schwere koronare Herzkrankheit verursacht worden sei. Das Mitwirken betrieblicher Umstände an der Entstehung und Schwere der Erkrankung habe nicht festgestellt werden können. Im Widerspruchsverfahren wiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen zur Stressbelastung der Auslands- und Montageeinsätze und bat um die Befragung der von ihr benannten Arbeitskollegen. Die Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen von A. G. , T. S. , E. N. und U. L. ein, wobei die beiden zuletzt genannten Personen nach deren Auskunft nicht auf der maßgeblichen Baustelle in F. tätig waren. A. G. berichtete, dass es sich nicht um einen üblichen Einsatz gehandelt habe und der vorgegebene Zeitrahmen und die Rahmenbedingungen (bspw. örtliche Gegebenheiten, Schmutz, Lärm) des abzuwickelnden Umbaus für alle Beteiligten eine ungewöhnliche Belastung dargestellt hätten. T. S. legte dar, bei dem in Rede stehenden Auftrag seien die Schwierigkeiten und Belastungen wie bei "PM-Umbauten" üblich (Lärm, Hitze, Schmutz, Platzverhältnisse, Schichtbetrieb, auf die Minute kalkulierte Termine) und die Stressbelastung nicht höher als bei anderen Umbauten gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 12.09.2007 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Mit Urteil vom 01.12.2008, der Klägerin am 22.01.2009 zugestellt, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Tod des E.K. sei nicht durch ein Unfallereignis eingetreten, er sei vielmehr an einer sog. inneren Ursache verstorben, nämlich an den Folgen seiner schweren koronaren Herzerkrankung. Dass er einer besonders schweren Stresssituation ausgesetzt gewesen sei, sei nicht nachgewiesen. Soweit die von der Klägerin geltend gemachte Stresssituation während der gesamten Montagearbeiten vorhanden gewesen sein sollte, handele es sich nicht um ein zeitlich begrenztes Ereignis.
Dagegen hat die Klägerin am Montag, den 23.02.2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.12.2008 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2007 zu verurteilen, ihr Witwenrente und Sterbegeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Witwenrente und Sterbegeld nicht zu, weil der Tod des E.K. nicht als Folge eines versicherten Arbeitsunfalls eingetreten ist.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 63 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene u.a. Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Im Sinne dieser Regelungen ist der Tod des E.K. während seiner Tätigkeit für die Firma V. zwar während einer versicherten Tätigkeit eingetreten, jedoch ist E.K. - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - nicht als Folge eines Unfalls verstorben. Denn ein Unfall, mithin ein von außen auf den Körper des E.K. einwirkendes zeitlich begrenztes Ereignis, das sich längstens über eine Arbeitsschicht erstreckt hat, ist nicht festzustellen. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass am Todestag des E.K. besondere äußere Einwirkungen in Form von Stress vorgelegen haben, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit und rechtlich wesentlich den Tod des E.K. herbeigeführt haben. Soweit bei den jeweiligen Montagearbeiten die von der Klägerin dargelegte Stresssituation tatsächlich regelmäßig vorgelegen haben sollte, handelt es sich nicht um ein zeitlich begrenztes Ereignis, mit dem der oben dargelegte Unfallbegriff erfüllt werden könnte. Damit könnte vor dem Hintergrund, dass die Umbauarbeiten in K./F. zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Ereignisses am 29.09.2003 bereits mehrere Tage angedauert hatten, ein Unfallereignis auch dann nicht bejaht werden, wenn die Abwicklung dieses Auftrags insgesamt mit einer über ein alltägliches Ausmaß hinausgehenden Stressbelastung verbunden gewesen wäre.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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