Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 98/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2376/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die unterbliebene Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten bei der Berechnung seiner Altersrente.
Der am 1936 in D ... geborene Kläger war nach Abschluss seiner dreijährigen Ausbildung zum Maschinenschlosser im April 1953 bis zum 9. September 1953 in diesem Beruf und anschließend mit Unterbrechungen meist geringfügig bis 1964 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Von 1965 an war er als selbstständiger Kaufmann tätig und leistete keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Seit 1. Januar 2003 bezieht er von der Landeshauptstadt Stuttgart durchgehend Grundsicherungsleistungen, nachdem ihm zuvor Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bewilligt worden waren.
Von 1964 bis 1980 war der Kläger in erster Ehe mit B. R. , geborene F. , verheiratet; aus dieser Ehe stammen sechs Kinder, die in den Jahren 1965, 1966, 1969, 1974, 1975 und 1980 geboren wurden. Im Rahmen des beim Amtsgericht (AG) Nürtingen geführten Scheidungsverfahrens (Az.: 18 F 390/78) wurde B. R. als Partei gerichtlich vernommen und erklärte dort am 8. Mai 1980, sie bewohnten schon seit 1976 getrennte Zimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus, da der Kläger seit dieser Zeit keinerlei Interesse mehr für seine Kinder und sie gezeigt habe. Diese Aussage wurde durch den Kläger im Anschluss bestätigt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 1980, VerwAkte Bl. 15 ff.). Auf übereinstimmenden Antrag beider Eheleute wurde die elterliche Sorge für deren Kinder auf B. R. übertragen. Von 1982 bis 1997 war der Kläger mit K. A. R. , geborene I. r, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen sechs weitere 1982, 1983, 1985, 1987, 1990 und 1993 geborene Kinder hervor. Durch Scheidungsurteil des AG Stuttgart vom 23. Juli 1997 (Az.: 23 F 340/96) wurde die elterliche Sorge für drei Kinder auf die Mutter und für die 1983, 1985 und 1987 geborenen Kinder auf den Kläger übertragen.
Auf seinen Antrag vom 2. März 2001 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. März 2001 die Bewilligung einer Regelaltersrente ab, weil der Kläger mit insgesamt 33 Monaten nicht die Wartezeit für die Altersrente erfüllt hatte. Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart, Sozialamt, für den Kläger ab 1. Januar 2000 bis 30. September 2001 Beiträge in Höhe von insgesamt 2.421,72 EUR nachentrichtet hatte, sodass insgesamt eine Beitragszeit von 60 Monaten erzielt wurde, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2002 ab 1. April 2002 eine Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 40,56 EUR, ab 1. September 2002 von 48,44 EUR. Seit 1. Juli 2009 beträgt seine Altersrente monatlich 50,55 EUR.
Am 12. Juni 2008 beantragte der Kläger eine Überprüfung seiner Rente nach § 44 SGB X sowie deren angemessene Anhebung. Er habe zwölf Kinder großgezogen, die der Rentenversicherung einen Rentennutzen von ca. 2,4 Mio. Euro brächten. Hieran wolle er ausreichend in Form einer angemessenen Altersrente beteiligt werden.
Mit Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 25. April 2002 ab, da Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für alle zwölf Kinder vollständig bei den geschiedenen Frauen des Klägers berücksichtigt wurden. Hiergegen hat der Kläger unter Verweis auf das sog. "Trümmerfrauenurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 1992 Widerspruch erhoben, der durch Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde.
Am 5. Januar 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte aus dem großen von ihm geschaffenen Humanvermögen mitfinanziere, er aber nur 49,49 EUR Altersrente und 789 EUR Sozialhilfe erhalte. Zunächst sei aber der Elternunterhalt zu bezahlen und erst dann der Unterhalt der sogenannten Solidargemeinschaft. Es sei verfassungswidrig, wenn die Ärmsten, die Kinderreichen, die Renten der Wohlhabenden, Kinderlosen, finanzierten. Das BVerfG habe eine maßvolle Umverteilung zu Gunsten Kinderreicher als notwendig angesehen. Dem BVerfG sei die Frage vorzulegen, ob die Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung alleine zu Gunsten der Kindsmutter unter Nichtberücksichtigung des Kindsvaters verfassungsgemäß sei, insbesondere mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehe. Eheliche Kinder müssten in der Rentenanrechnung zwischen den Ehepartnern geteilt werden, es sei denn, ausschließlich der Ehemann arbeite und die Ehefrau widme sich der Kindererziehung. In seinem Fall hätten beide Ehefrauen jeweils etwa zur Hälfte in ihrer gemeinsamen Firma R. und R. OHG in S. mitgearbeitet, während er etwa zur Hälfte seiner Zeit ihre Kinder betreut habe. Außerdem sei dem BVerfG das Verfahren zu der Frage vorzulegen, ob die rentenrechtliche Benachteiligung von Mehrkindfamilien mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 20a GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2009 hat das SG die Klage unter Verweis auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere die §§ 56 Abs. 2, 249, 57 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurückgewiesen. Danach könnten Eltern, die ihr Kind gemeinsam erzögen, durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen sei. Sei – wie hier – eine solche übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben worden, komme eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten an den Kläger nur in Betracht, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen habe. Ein solcher Sachverhalt sei vom Kläger aber nicht vorgetragen worden und es fehle auch an Anhaltspunkten hierfür. Die vom Kläger beanstandete Höhe seiner Rente aufgrund fehlenden Lastenausgleichs zu Gunsten kinderreicher Rentner und die fehlende Möglichkeit der Übertragung oder Berücksichtigung von Beiträgen auf im Versicherungsverlauf nicht belegte Zeiten verstoße weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen die Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 20a GG. Die Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG gemäß Art. 100 GG sei daher nicht geboten.
Gegen den ihm am 2. Mai 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. Mai 2009 zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Mit Schreiben vom 23. und 30. Juli 2009 hat der Kläger teilweise seine Anträge zurückgenommen und nochmals im Einzelnen dargelegt, weshalb nach seiner sozialpolitischen Auffassung Kindererziehung und das "Aufziehen" von Kindern insbesondere bei selbstständig Tätigen rentenrechtlich nicht angemessen bewertet sei. Er gehe von drei Erziehungsjahren pro Kind aus, bei hälftiger Aufteilung zwischen den Eheleuten also von achtzehn bei ihm zu berücksichtigenden Erziehungsjahren. Da aber Beitragszahlung und das Aufziehen von Kindern für die gesetzliche Altersrente (gleichermaßen) konstitutiv seien und deshalb das Aufziehen mindestens wie die Beiträge zu bewerten sei, beanspruche er eine Gesamtrente von 1800 EUR monatlich ab 1. April 2002.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 25. April 2002 ab 1. April 2002 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.800 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Im Rahmen einer fiktiven Rentenberechnung hat sie unter Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für sechs der zwölf Kinder einen monatlichen Zahlbetrag ab 1. September 2009 in Höhe von 247,88 EUR errechnet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich beide Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch im Übrigen kraft Gesetzes statthaft (§ 143 SGG), ohne dass es ihrer Zulassung bedarf. Denn zum einen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und zum anderen betrifft sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger wird durch das klagabweisende Urteil des SG beschwert, da ihm die begehrte Rente in beantragter Höhe versagt wird. Das deshalb zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung der Berufung wird nicht dadurch (teilweise) in Frage gestellt, dass ihm bei Zuerkennung des von der Beklagten bei Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten probehalber errechneten Zahlbetrags von 247,88 EUR im Ergebnis monatlich kein höherer Geldbetrag zur Verfügung stünde. Denn das höhere Renteneinkommen würde vollständig bei der ihm bewilligten Grundsicherung angerechnet und letztere somit um den Rentenbetrag gekürzt ausgezahlt. Dem Kläger verbliebe daher derselbe Betrag, der ihm derzeit schon zur Verfügung steht, sodass er letztlich die Klage im Interesse des Sozialhilfeträgers erhoben hat.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte und ihr folgend das SG einen Anspruch des Klägers auf eine höhere als die ihm gewährte Rente verneint. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass dem Kläger Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nicht zugeordnet werden können, weil er seine Kinder weder allein noch überwiegend erzogen hat. Maßgeblich ist insoweit im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des zu prüfenden Verwaltungsaktes (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 136; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich seiner aus erster Ehe stammenden sechs Kinder der Umfang des Erziehungsbeitrags des Klägers äußerst zweifelhaft ist. Nach den urkundlich zu verwertenden Feststellungen in der Niederschrift über die Sitzung des AG Nürtingen vom 8. Mai 1980 geht der Senat davon aus, dass jedenfalls ab 1976 die Kinder überwiegend oder allein von ihrer Mutter, B. R. , erzogen wurden. Danach hat der Kläger nämlich seit 1976 keinerlei Interesse mehr für seine Kinder gezeigt, was zu einer Übertragung der elterlichen Sorge für alle Kinder auf die Mutter führte (vgl. Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 8. Mai 1980 - 18 F 390/78 -). Soweit der Kläger vorgetragen hat, in den ersten Jahren nach der Betriebsgründung habe seine Ehefrau B. R., die die handwerkliche Befähigung besessen habe, den Betrieb alleine geführt, während er in diesen ersten Jahren ab 1965 Haushalt und Kinder versorgt habe, folgert der Senat hieraus nicht, dass der Kläger die 1965, 1966 und 1969 geborenen Kinder anfangs überwiegend oder sogar allein erzogen hat. Denn der Kläger hat weiter vorgetragen, selbst auch als selbstständiger Kaufmann seit 1964 gearbeitet zu haben. Abgesehen davon, dass ohnehin der Betreuungsanteil des Vaters in den ersten Monaten nach der Geburt eines Kindes gewöhnlich niedriger als der der Mutter ist, dürfte der Kläger aufgrund seiner eigenen beruflichen Tätigkeit somit schon zeitlich nicht in der Lage gewesen sein, allein oder überwiegend die Kleinstkinder zu versorgen. Aber auch soweit dem Kläger die elterliche Sorge für drei seiner aus zweiter Ehe stammenden, am 18. Oktober 1983 (D. M.), 23. September 1985 (G. F.) und 1. März 1987 (V. D.) geborenen Kinder durch Urteil des AG Stuttgart vom 23. Juli 1997 (23 F 340/96) übertragen worden war, ergibt sich hieraus noch nicht, dass er diese Kinder nach Übertragung des Sorgerechts allein oder überwiegend erzogen hat. Dies wird von Seiten des Klägers auch nicht behauptet. Im Übrigen könnte eine solche Erziehungsleistung auch nicht als Kindererziehungs- und somit Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 SGB VI gelten, da die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Auch als Berücksichtigungszeit, die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ebenfalls eine rentenrechtliche Zeit darstellt, wäre eine alleinige Erziehung der drei Kinder ab 23. Juli 1997 nicht gemäß § 57 SGB VI anzurechnen, da alle drei zu diesem Zeitpunkt das zehnte Lebensjahr bereits vollendet hatten. Als Berücksichtigungszeiten kann der Kläger etwaige Erziehungszeiten für seine Kinder darüber hinaus auch gemäß § 57 Satz 2 SGB VI nicht geltend machen, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden ist (BGBl. I S. 403). Danach sind Zeiten, in denen eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit (vgl. § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) ausgeübt worden ist, nur dann Berücksichtigungszeiten, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Da der Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit als Kaufmann keine Pflichtbeiträge entrichtet hat und im Hinblick darauf, dass er erst seit dem Jahr 2000 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat und daher nicht von einer nur geringfügigen Tätigkeit ausgegangen werden kann, besteht schon deshalb kein Anspruch auf Anerkennung etwaiger Kindererziehungszeiten als Berücksichtigungszeit.
Liegen somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine höhere Rente des Klägers seit 1. April 2002 de lege lata nicht vor, ist der Berufung des Klägers auch dann der Erfolg versagt, wenn de lege ferenda eine Änderung des Rentensystems entsprechend seinen sozialpolitischen Vorstellungen erfolgen würde. Der erkennende Senat hat auf der Grundlage der geltenden Gesetzeslage zu entscheiden und kann nicht als Organ der Judikative eine von der Legislative als hierfür zuständiges Verfassungsorgan zu beschließende - derzeit nicht absehbare - Gesetzesänderung vorwegnehmen. Der Senat könnte allenfalls nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren aussetzen, wenn er die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 56 Abs. 2, 57, 249 Abs. 1, 300 SGB VI für verfassungswidrig hielte, und zur Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundgesetz eine Entscheidung des BVerfG nach § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz einholen. Voraussetzung für eine solche Richtervorlage wäre indes, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit der genannten Normen überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze würden nicht genügen (BVerfGE 1, 184, 189; 78, 104, 117; 80, 54, 59; 86, 52, 57). Eine dahingehende Überzeugung des Senats besteht jedoch nicht.
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen mit den in der von ihm zitierten Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - (SozR 3-5761 Allg. Nr. 1 = BVerfGE 87, 1 ff.) bereits vorgebrachten Argumenten gegen die unzureichende Anrechnung der Kindererziehung und des Aufzugs der Kinder im Rahmen der Rentenberechnung. Auch dort hatte eine der Beschwerdeführerinnen u. a. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 14 Abs. 1 GG gerügt und mit ihrer Verfassungsbeschwerde das Ziel verfolgt, den Gesetzgeber zu verpflichten, die Kindererziehung als Beitragsleistung im Recht der Alterssicherung leistungsgerecht zu berücksichtigen. Dies wurde ähnlich wie nunmehr von Seiten des Klägers damit begründet, dass die gesetzliche Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen, seit 1957 bestehenden und auch mit dem Rentenrechtsreformgesetz 1992 (RRG 1992) nicht veränderten Konzeption von einer sozialpolitischen Fehlvorstellung ausgehe. Soziale Sicherung im Rahmen der Rentenversicherung beruhe auf der Basis des "Generationenvertrages" mit der Folge, dass die jeweils aktive Generation für zwei Generationen - die Alten und die Kinder - zu sorgen habe. Der Generationenvertrag umfasse damit notwendigerweise drei Generationen. Demgegenüber berücksichtige die Rentenversicherung lediglich zwei Generationen; hierin liege ihr fundamentaler Fehler. Im Umlageverfahren sei die Altersversicherung durch Rückstellung eines bestimmten Einkommensanteils in der Form monetärer Beiträge eine Fiktion. Es werde übersehen, dass nur die Kindergeneration den alten Menschen der vorhergehenden Generation einen sorgenfreien Lebensabend verschaffen könne. Hieraus folge, dass gerade Eltern mit Kindern die Rentenansprüche derjenigen sicherstellten, die kinderlos blieben. Insbesondere Eltern mit Kindern vollbrächten mit der Erziehung ihrer Kinder eine nicht hoch genug zu veranschlagende Leistung zugunsten kinderlos Gebliebener. Das gegenwärtige Rentensystem sei mit dem Sozialstaatsgebot unvereinbar: Unweigerlich führe es zu einer Umverteilung der knappen Mittel von den Familien weg und hin zu den Kinderlosen. Wie der Kläger verglich auch die dortige Beschwerdeführerin die rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer Erziehungsleistung mit den von ihren Kindern monatlich geleisteten Rentenbeiträgen. Diese Beiträge flössen durchweg anderen Rentenempfängern zu. Sie selber könne dagegen Unterhaltsleistungen von ihren Kindern wegen deren Verpflichtungen gegenüber der sozialen Zwangsversicherung nicht erwarten. Wie der Kläger hielt auch die dortige Beschwerdeführerin den allgemeinen Familienlastenausgleich nicht für ausreichend. Insoweit werde nicht nur die konditionale und funktionale Gleichwertigkeit der Erziehungsleistungen für die Alterssicherung übersehen, sondern auch das Verfassungsgebot des Art. 6 GG zur Förderung der Familie. Gerade hieraus folge zwingend, dass die dargelegten Benachteiligungen nicht verfassungsmäßig seien. Im übrigen sei zu bedenken, dass sich jeder erwerbstätige Elternteil während der Erziehungsphase von Kindern deutlich einschränken müsse. So reduziere sich der Lebensstandard durch zwei Kinder durchschnittlich um etwa 40 vom Hundert gegenüber einem kinderlosen Ehepaar mit gleichem Nominaleinkommen. Trotzdem erhalte der erwerbstätige Elternteil im Alter, wenn die Belastungen durch Kinder fortgefallen seien, dieselbe Rente wie ein kinderloser Erwerbstätiger, der sich Zeit seines Lebens auf einen höheren Bedarf eingestellt habe. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der Kläger seinen Vortrag der Begründung der Verfassungsbeschwerde angepasst, wenn er geltend macht, dass die seit der Rentenreform des Jahres 1957 geltende, weder mit dem RRG 1992 noch dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) konzeptionell veränderte Rentenversicherung der Kindererziehung einen unzureichenden Stellenwert beimesse. Insbesondere behandele der Gesetzgeber die Kindererziehenden gegenüber den Beitragszahlern in verfassungswidriger Weise ungleich. Für eine Differenzierung bestehe unter Berücksichtigung der aus der Verfassung ersichtlichen Grundentscheidungen kein Raum. Kindererziehung sei für das System der gesetzlichen Rentenversicherung eine der monetären Beitragsleistung konditional und funktional mindestens gleichwertige Leistung. Das Erfordernis einer äquivalenten Gleichbehandlung der "realen" Beitragsleistung der Kindererziehung mit den monetären Beitragsleistungen ergebe sich insbesondere unter transferrechtlichen Gesichtspunkten.
Dieser Argumentation hat sich das BVerfG in der o. g. Entscheidung, die im Wesentlichen die durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) eingeführte rentenbegründende und rentensteigernde Anrechnung von Kindererziehungszeiten zum Gegenstand hatte, indes nicht angeschlossen, sondern vielmehr festgestellt, dass Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen seien (BVerfG a.a.O.). Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, im Rahmen der Altersversorgung höhere Leistungen für Kindererziehung vorzusehen, als dies geschehen ist, nicht herleiten. Als Freiheitsrecht verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthalte Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings sei der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebensowenig folge aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Der Gesetzgeber habe im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lasse sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen sei und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genüge. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, nicht ableiten. Insoweit bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Diese Auffassung hat das BVerfG in seinem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94, SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) nochmals bekräftigt. Hingegen komme Art. 3 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden müsse, als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab in Betracht. Das bestehende Alterssicherungssystem führe zu einer Benachteiligung von Personen, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmeten, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Zwar mache das Rentenrecht keinen Unterschied zwischen Personen mit und ohne Familie. Rentenleistungen würden vielmehr unabhängig vom familiären Status allein an die vorherige Beitragszahlung aus dem Arbeitslohn geknüpft. Diese bestimme den Rentenanspruch. Auf die Gründe, die zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und infolgedessen zum Ausfall von Beitragszahlungen führten, komme es nicht an. Rentenrechtlich würden Personen, die wegen Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheiden würden, wie jeder andere nicht Erwerbstätige behandelt. Im Unterschied zu den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den Ausfall von Beitragszahlungen ursächlich sein könnten, habe die Kindererziehung allerdings bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung. Denn die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lasse sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrecht erhalten. Diese bringe die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber keine Leistungen aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei könne angesichts der Breitenwirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden, dass nicht jedes Kind später zum Beitragszahler werde. Die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern. Die Familie, in der ein Elternteil zugunsten der Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheide, nehme im Vergleich zu Kinderlosen nicht nur Einkommenseinbußen hin, sie müsse das gesunkene Einkommen vielmehr auch auf mehrere Köpfe verteilen. Wenn die Kinder in das Erwerbsleben eingetreten seien und durch ihre Beiträge die Alterssicherung der Elterngeneration mittrügen, hätten die Eltern selbst eine geringere Rente zu erwarten. Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widme, werde weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen. Die Alterssicherung, die vor Einführung der Rentenversicherung von den eigenen Kindern gewährleistet worden sei, sei gerade infolge des Zwangsversicherungssystems erheblich vermindert worden. Die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen beeinträchtige die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder. Geldmittel, die sie ohne den Beitragszwang zum Unterhalt ihrer nicht mehr erwerbstätigen Eltern aufbringen könnten, würden ihnen entzogen und auf die Solidargemeinschaft übergeleitet, die sie zur Rentenzahlung an die Versicherten insgesamt verwendeten. Die verschiedenen Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs (Erziehungsgeld, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildungsförderung) kompensierten die Einbußen, die Eltern gegenüber Kinderlosen in der Alterssicherung erlitten, ebenso wenig wie die Hinterbliebenenrente. Im Kern bleibe es auf diese Weise trotz der staatlichen Bemühungen um einen Familienlastenausgleich dabei, dass die Kindererziehung als Privatsache, die Alterssicherung dagegen als gesellschaftliche Aufgabe gelte. Für die auf der Gesetzeslage beruhende Benachteiligung der Familie fehle es angesichts der Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, die den von Art. 3 Abs. 1 GG gelassenen Gestaltungsrahmen einenge, an einem zureichenden Grund. Namentlich sei die derzeitige Ausgestaltung der Rentenversicherung, die auf dem Versicherungsprinzip sowie der Lohnersatzfunktion der Rente beruhe und ihre Leistungen in einem Umlageverfahren finanziere, kein zureichender Grund, die Erzieher von Kindern gegenüber Kinderlosen im Ergebnis erheblich zu benachteiligen. Nach Ansicht des BVerfG führt diese Feststellung aber nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der zur Prüfung gestellten und mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des geltenden Rentenrechts, sondern nur zu einer Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise abzubauen. Die festgestellten Nachteile hätten ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und brauchten folglich auch nicht nur dort behoben zu werden. Der Umstand, dass Transferleistungen von Familien mit mehreren Kindern an die ohnehin schon besser gestellten Familien mit einem Kind und die Kinderlosen stattfänden, betreffe nicht nur das Rentenrecht, sondern darüber hinaus den Familienlastenausgleich im allgemeinen. Er erlaube zwar den Schluss, dass der Gesetzgeber den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG bisher nur unvollkommen erfüllt habe. Konkrete Folgerungen für die gesetzliche Rentenversicherung ließen sich daraus aber nicht ableiten. Der Gesetzgeber sei vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen wolle, grundsätzlich frei. Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder niederschlage, sei sie zwar vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen. Auch dabei stehe dem Gesetzgeber aber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Insbesondere ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen. Angesichts des in der Rentenversicherung seit 1957 geübten Umlageverfahrens, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, seien Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig. Der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet werde, könne im Unterschied zu den monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden. Die unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen für das Rentensystem rechtfertige auch ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften. Andererseits sei die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung ein geeignetes und systemgerechtes Mittel zum Ausgleich der Benachteiligung in der Alterssicherung. Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand habe der Gesetzgeber bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan. Ein zusätzlicher Schritt bestehe in der Verlängerung der anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten, die das RRG 1992 gebracht habe. Dem Gesetzgeber gebühre bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags eine ausreichende Anpassungszeit. Das gelte besonders für Reformen, die - wie hier - einen hohen Regelungsaufwand in verschiedenen Rechtsgebieten und beträchtliche finanzielle Mittel erforderten. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derartig komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten. Bei der Festlegung der Reformschritte dürfe der Gesetzgeber die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
Auch diese Rechtsauffassung hat das BVerfG in seinem Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) nochmals bestätigt. Danach verstoßen die die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung regelnden Bestimmungen der §§ 56 bis 68 Elftes Buch Sozialgesetzbuch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbringen, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend berücksichtigen. Daneben sah das BVerfG allerdings einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG darin, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbetrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Hieraus abzuleiten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber im Rahmen der Beitragserhebung als staatlichem Eingriffsakt einen weit geringeren Gestaltungsspielraum zuspricht als bei der Regelung begünstigender Tatbestände wie sie hier vom Kläger in Form von weitergehender Anrechnung von Erziehungsleistungen als Beitragszeit gefordert wird.
Die grundsätzliche Forderung des Klägers nach einer rentenrechtlichen Gleichstellung von Beitragszeiten mit Kindererziehungs- oder -aufzugszeiten entspricht somit nicht einem verfassungsrechtlichen Gebot. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm gewährten weiten Ge-staltungsspielraums bei Berücksichtigung einer angemessenen Anpassungszeit überlassen, wie er die Benachteiligung kindererziehender Eltern in der Alterssicherung unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Gegebenheiten weiter ausgleicht.
Auch soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Zuordnung von Kindererziehungszeiten auf einen Elternteil nach § 56 Abs. 2 SGB VI sieht, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt.
Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bestimmt sich nach § 56 Abs 2 SGB VI. Diese Vorschrift unterscheidet drei Kategorien der Erziehung: die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Hat ein Elternteil sein Kind allein erzogen, ist diesem Elternteil allein die Kindererziehungszeit zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Wie oben bereits dargestellt ist der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger eines seiner Kinder in dem hier maßgebenden Zeitraum von 12 Monaten (§ 249 Abs. 1 SGB VI) bzw. drei Jahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) nach der Geburt allein erzogen hat. Haben mehrere Elternteile in Ausübung ihres Elternrechts das Kind in der Weise erzogen, dass sie bei der Erziehung zusammenwirken und liegen für denselben Erziehungszeitraum Erziehungsanteile und -beiträge beider Elternteile vor (sog gemeinsame Erziehung) wird die Erziehungszeit ebenso wie bei der Alleinerziehung für die jeweils kleinste Einheit an Kindererziehungszeiten, nämlich den Kalendermonat, nur einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Welchem Elternteil die Erziehungszeit in diesen Fällen zuzuordnen ist, beurteilt sich nach Maßgabe der Zuwendung zum Kind in der Zeit der Kindererziehung. Den normativen Ausgangspunkt bildet insoweit § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI, wonach bei gemeinsamer Erziehung die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der das Kind überwiegend erzogen hat, es sei denn beide Elternteile hätten eine übereinstimmende anderweitige Erklärung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI abgegeben. Haben die bei der Erziehung zusammenwirkenden Eltern eine derartige öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger (vgl. hierzu KassKomm-Gürtner, § 56 SGB VI Rdnr. 33) überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam abgegeben, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI, dass die Kindererziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB X zu ermitteln. Lässt sich der überwiegende Erziehungsanteil eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen (non liquet) oder werden - wie hier - in etwa gleichwertige Erziehungsbeiträge behauptet, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7; vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 sowie BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R - (juris)). § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI ist außerdem zu entnehmen, dass den Eltern selbst dann noch das Gestaltungsrecht nach Satz 3 a.a.O. zustehen soll, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat und danach an sich diesem Elternteil die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit zuzuordnen wäre (so im Ergebnis auch Löns in Kreikebohm, SGB VI, § 56 Rz 11). Dagegen ergibt sich aus § 56 Abs. 2 SGB VI nicht, dass eine Kindererziehungszeit der Mutter auch dann zugeordnet wird, wenn der Vater das Kind überwiegend erzogen hat und es an einer wirksamen, übereinstimmenden Erklärung über eine Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter fehlt. Hätte der Kläger daher dargelegt und wäre durch die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrauen bestätigt worden, dass er gegenüber einzelnen oder allen Kindern einen überwiegenden Erziehungsbeitrag geleistet hat, hätte auch unabhängig von einer entsprechenden Zuordnungserklärung dieser Beitrag zu Gunsten des Klägers bei der Berechnung der rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden müssen. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers folgt, dass er selbst nur von einem hälftigen Erziehungsanteil ausgeht; dies findet seine Bestätigung in seinem Begehren, nur die hälftige Erziehungszeit angerechnet haben zu wollen (vgl. z. B. sein Schreiben vom 30. Juni 2009). Bei einer solchen Fallkonstellation hat der Gesetzgeber jedoch die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Dem steht Art. 3 Abs. 2 GG nicht entgegen, da es sich bei § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI lediglich um eine Auffangnorm handelt (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 10), die durch eine anderslautende Willenserklärung der Eltern, allerdings nur in beiderseitigem Einverständnis, abbedungen werden kann. Vorliegend fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass sich die geschiedenen Ehefrauen des Klägers einer solchen einvernehmlichen Regelung zur Aufteilung der Erziehungszeiten verweigert hätten, sodass sich hier rein tatsächlich nicht die Frage einer Grundrechtsverletzung stellt. Soweit der Kläger unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für bedenklich hält, dass insbesondere bei zu gleichen Teilen selbstständig tätigen Eltern eine einvernehmliche Teilung der Zuordnung der Erziehungszeit nach dem Gesetz nicht möglich ist, entspricht dies nur im Ansatz der Gesetzeslage. Zwar folgt aus Wortlaut und Systematik des § 56 Abs. 2 SGB VI, dass für denselben Erziehungszeitraum jeweils nur eine erziehende Person pflichtversichert ist (BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 2a Abs. 1 bis 3 Angestelltenversicherungsgesetz), gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI kann die Zuordnung aber auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Darüber hinaus kann für jedes Kind eine eigenständige Zuordnung vorgenommen werden, sodass eine hälftige Aufteilung der Kindererziehungszeiten vorliegend durchaus möglich gewesen wäre. Auch insoweit stellt sich somit hier nicht die Frage, ob § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG zu vereinbaren ist, denn der Kläger hätte es selbst in der Hand gehabt, eine hälftige Zuordnung der Erziehungszeiten zu seinen Gunsten durch Abgabe einer entsprechenden übereinstimmenden Erklärung zu erreichen. Dass hierzu seine geschiedenen Ehefrauen nicht bereit gewesen wären, ist von ihm - wie bereits oben bemerkt - nicht geltend gemacht worden.
Insgesamt ist der Senat somit nicht von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften überzeugt, sodass eine entsprechende Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die unterbliebene Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten bei der Berechnung seiner Altersrente.
Der am 1936 in D ... geborene Kläger war nach Abschluss seiner dreijährigen Ausbildung zum Maschinenschlosser im April 1953 bis zum 9. September 1953 in diesem Beruf und anschließend mit Unterbrechungen meist geringfügig bis 1964 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Von 1965 an war er als selbstständiger Kaufmann tätig und leistete keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Seit 1. Januar 2003 bezieht er von der Landeshauptstadt Stuttgart durchgehend Grundsicherungsleistungen, nachdem ihm zuvor Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bewilligt worden waren.
Von 1964 bis 1980 war der Kläger in erster Ehe mit B. R. , geborene F. , verheiratet; aus dieser Ehe stammen sechs Kinder, die in den Jahren 1965, 1966, 1969, 1974, 1975 und 1980 geboren wurden. Im Rahmen des beim Amtsgericht (AG) Nürtingen geführten Scheidungsverfahrens (Az.: 18 F 390/78) wurde B. R. als Partei gerichtlich vernommen und erklärte dort am 8. Mai 1980, sie bewohnten schon seit 1976 getrennte Zimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus, da der Kläger seit dieser Zeit keinerlei Interesse mehr für seine Kinder und sie gezeigt habe. Diese Aussage wurde durch den Kläger im Anschluss bestätigt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 1980, VerwAkte Bl. 15 ff.). Auf übereinstimmenden Antrag beider Eheleute wurde die elterliche Sorge für deren Kinder auf B. R. übertragen. Von 1982 bis 1997 war der Kläger mit K. A. R. , geborene I. r, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen sechs weitere 1982, 1983, 1985, 1987, 1990 und 1993 geborene Kinder hervor. Durch Scheidungsurteil des AG Stuttgart vom 23. Juli 1997 (Az.: 23 F 340/96) wurde die elterliche Sorge für drei Kinder auf die Mutter und für die 1983, 1985 und 1987 geborenen Kinder auf den Kläger übertragen.
Auf seinen Antrag vom 2. März 2001 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. März 2001 die Bewilligung einer Regelaltersrente ab, weil der Kläger mit insgesamt 33 Monaten nicht die Wartezeit für die Altersrente erfüllt hatte. Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart, Sozialamt, für den Kläger ab 1. Januar 2000 bis 30. September 2001 Beiträge in Höhe von insgesamt 2.421,72 EUR nachentrichtet hatte, sodass insgesamt eine Beitragszeit von 60 Monaten erzielt wurde, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2002 ab 1. April 2002 eine Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 40,56 EUR, ab 1. September 2002 von 48,44 EUR. Seit 1. Juli 2009 beträgt seine Altersrente monatlich 50,55 EUR.
Am 12. Juni 2008 beantragte der Kläger eine Überprüfung seiner Rente nach § 44 SGB X sowie deren angemessene Anhebung. Er habe zwölf Kinder großgezogen, die der Rentenversicherung einen Rentennutzen von ca. 2,4 Mio. Euro brächten. Hieran wolle er ausreichend in Form einer angemessenen Altersrente beteiligt werden.
Mit Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 25. April 2002 ab, da Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für alle zwölf Kinder vollständig bei den geschiedenen Frauen des Klägers berücksichtigt wurden. Hiergegen hat der Kläger unter Verweis auf das sog. "Trümmerfrauenurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 1992 Widerspruch erhoben, der durch Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde.
Am 5. Januar 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte aus dem großen von ihm geschaffenen Humanvermögen mitfinanziere, er aber nur 49,49 EUR Altersrente und 789 EUR Sozialhilfe erhalte. Zunächst sei aber der Elternunterhalt zu bezahlen und erst dann der Unterhalt der sogenannten Solidargemeinschaft. Es sei verfassungswidrig, wenn die Ärmsten, die Kinderreichen, die Renten der Wohlhabenden, Kinderlosen, finanzierten. Das BVerfG habe eine maßvolle Umverteilung zu Gunsten Kinderreicher als notwendig angesehen. Dem BVerfG sei die Frage vorzulegen, ob die Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung alleine zu Gunsten der Kindsmutter unter Nichtberücksichtigung des Kindsvaters verfassungsgemäß sei, insbesondere mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehe. Eheliche Kinder müssten in der Rentenanrechnung zwischen den Ehepartnern geteilt werden, es sei denn, ausschließlich der Ehemann arbeite und die Ehefrau widme sich der Kindererziehung. In seinem Fall hätten beide Ehefrauen jeweils etwa zur Hälfte in ihrer gemeinsamen Firma R. und R. OHG in S. mitgearbeitet, während er etwa zur Hälfte seiner Zeit ihre Kinder betreut habe. Außerdem sei dem BVerfG das Verfahren zu der Frage vorzulegen, ob die rentenrechtliche Benachteiligung von Mehrkindfamilien mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 20a GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2009 hat das SG die Klage unter Verweis auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere die §§ 56 Abs. 2, 249, 57 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurückgewiesen. Danach könnten Eltern, die ihr Kind gemeinsam erzögen, durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen sei. Sei – wie hier – eine solche übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben worden, komme eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten an den Kläger nur in Betracht, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen habe. Ein solcher Sachverhalt sei vom Kläger aber nicht vorgetragen worden und es fehle auch an Anhaltspunkten hierfür. Die vom Kläger beanstandete Höhe seiner Rente aufgrund fehlenden Lastenausgleichs zu Gunsten kinderreicher Rentner und die fehlende Möglichkeit der Übertragung oder Berücksichtigung von Beiträgen auf im Versicherungsverlauf nicht belegte Zeiten verstoße weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen die Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 20a GG. Die Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG gemäß Art. 100 GG sei daher nicht geboten.
Gegen den ihm am 2. Mai 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. Mai 2009 zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Mit Schreiben vom 23. und 30. Juli 2009 hat der Kläger teilweise seine Anträge zurückgenommen und nochmals im Einzelnen dargelegt, weshalb nach seiner sozialpolitischen Auffassung Kindererziehung und das "Aufziehen" von Kindern insbesondere bei selbstständig Tätigen rentenrechtlich nicht angemessen bewertet sei. Er gehe von drei Erziehungsjahren pro Kind aus, bei hälftiger Aufteilung zwischen den Eheleuten also von achtzehn bei ihm zu berücksichtigenden Erziehungsjahren. Da aber Beitragszahlung und das Aufziehen von Kindern für die gesetzliche Altersrente (gleichermaßen) konstitutiv seien und deshalb das Aufziehen mindestens wie die Beiträge zu bewerten sei, beanspruche er eine Gesamtrente von 1800 EUR monatlich ab 1. April 2002.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 25. April 2002 ab 1. April 2002 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.800 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Im Rahmen einer fiktiven Rentenberechnung hat sie unter Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für sechs der zwölf Kinder einen monatlichen Zahlbetrag ab 1. September 2009 in Höhe von 247,88 EUR errechnet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich beide Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch im Übrigen kraft Gesetzes statthaft (§ 143 SGG), ohne dass es ihrer Zulassung bedarf. Denn zum einen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und zum anderen betrifft sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger wird durch das klagabweisende Urteil des SG beschwert, da ihm die begehrte Rente in beantragter Höhe versagt wird. Das deshalb zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung der Berufung wird nicht dadurch (teilweise) in Frage gestellt, dass ihm bei Zuerkennung des von der Beklagten bei Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten probehalber errechneten Zahlbetrags von 247,88 EUR im Ergebnis monatlich kein höherer Geldbetrag zur Verfügung stünde. Denn das höhere Renteneinkommen würde vollständig bei der ihm bewilligten Grundsicherung angerechnet und letztere somit um den Rentenbetrag gekürzt ausgezahlt. Dem Kläger verbliebe daher derselbe Betrag, der ihm derzeit schon zur Verfügung steht, sodass er letztlich die Klage im Interesse des Sozialhilfeträgers erhoben hat.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte und ihr folgend das SG einen Anspruch des Klägers auf eine höhere als die ihm gewährte Rente verneint. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass dem Kläger Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nicht zugeordnet werden können, weil er seine Kinder weder allein noch überwiegend erzogen hat. Maßgeblich ist insoweit im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des zu prüfenden Verwaltungsaktes (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 136; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich seiner aus erster Ehe stammenden sechs Kinder der Umfang des Erziehungsbeitrags des Klägers äußerst zweifelhaft ist. Nach den urkundlich zu verwertenden Feststellungen in der Niederschrift über die Sitzung des AG Nürtingen vom 8. Mai 1980 geht der Senat davon aus, dass jedenfalls ab 1976 die Kinder überwiegend oder allein von ihrer Mutter, B. R. , erzogen wurden. Danach hat der Kläger nämlich seit 1976 keinerlei Interesse mehr für seine Kinder gezeigt, was zu einer Übertragung der elterlichen Sorge für alle Kinder auf die Mutter führte (vgl. Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 8. Mai 1980 - 18 F 390/78 -). Soweit der Kläger vorgetragen hat, in den ersten Jahren nach der Betriebsgründung habe seine Ehefrau B. R., die die handwerkliche Befähigung besessen habe, den Betrieb alleine geführt, während er in diesen ersten Jahren ab 1965 Haushalt und Kinder versorgt habe, folgert der Senat hieraus nicht, dass der Kläger die 1965, 1966 und 1969 geborenen Kinder anfangs überwiegend oder sogar allein erzogen hat. Denn der Kläger hat weiter vorgetragen, selbst auch als selbstständiger Kaufmann seit 1964 gearbeitet zu haben. Abgesehen davon, dass ohnehin der Betreuungsanteil des Vaters in den ersten Monaten nach der Geburt eines Kindes gewöhnlich niedriger als der der Mutter ist, dürfte der Kläger aufgrund seiner eigenen beruflichen Tätigkeit somit schon zeitlich nicht in der Lage gewesen sein, allein oder überwiegend die Kleinstkinder zu versorgen. Aber auch soweit dem Kläger die elterliche Sorge für drei seiner aus zweiter Ehe stammenden, am 18. Oktober 1983 (D. M.), 23. September 1985 (G. F.) und 1. März 1987 (V. D.) geborenen Kinder durch Urteil des AG Stuttgart vom 23. Juli 1997 (23 F 340/96) übertragen worden war, ergibt sich hieraus noch nicht, dass er diese Kinder nach Übertragung des Sorgerechts allein oder überwiegend erzogen hat. Dies wird von Seiten des Klägers auch nicht behauptet. Im Übrigen könnte eine solche Erziehungsleistung auch nicht als Kindererziehungs- und somit Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 SGB VI gelten, da die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Auch als Berücksichtigungszeit, die gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ebenfalls eine rentenrechtliche Zeit darstellt, wäre eine alleinige Erziehung der drei Kinder ab 23. Juli 1997 nicht gemäß § 57 SGB VI anzurechnen, da alle drei zu diesem Zeitpunkt das zehnte Lebensjahr bereits vollendet hatten. Als Berücksichtigungszeiten kann der Kläger etwaige Erziehungszeiten für seine Kinder darüber hinaus auch gemäß § 57 Satz 2 SGB VI nicht geltend machen, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden ist (BGBl. I S. 403). Danach sind Zeiten, in denen eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit (vgl. § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) ausgeübt worden ist, nur dann Berücksichtigungszeiten, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Da der Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit als Kaufmann keine Pflichtbeiträge entrichtet hat und im Hinblick darauf, dass er erst seit dem Jahr 2000 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat und daher nicht von einer nur geringfügigen Tätigkeit ausgegangen werden kann, besteht schon deshalb kein Anspruch auf Anerkennung etwaiger Kindererziehungszeiten als Berücksichtigungszeit.
Liegen somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine höhere Rente des Klägers seit 1. April 2002 de lege lata nicht vor, ist der Berufung des Klägers auch dann der Erfolg versagt, wenn de lege ferenda eine Änderung des Rentensystems entsprechend seinen sozialpolitischen Vorstellungen erfolgen würde. Der erkennende Senat hat auf der Grundlage der geltenden Gesetzeslage zu entscheiden und kann nicht als Organ der Judikative eine von der Legislative als hierfür zuständiges Verfassungsorgan zu beschließende - derzeit nicht absehbare - Gesetzesänderung vorwegnehmen. Der Senat könnte allenfalls nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren aussetzen, wenn er die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 56 Abs. 2, 57, 249 Abs. 1, 300 SGB VI für verfassungswidrig hielte, und zur Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundgesetz eine Entscheidung des BVerfG nach § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz einholen. Voraussetzung für eine solche Richtervorlage wäre indes, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit der genannten Normen überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze würden nicht genügen (BVerfGE 1, 184, 189; 78, 104, 117; 80, 54, 59; 86, 52, 57). Eine dahingehende Überzeugung des Senats besteht jedoch nicht.
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen mit den in der von ihm zitierten Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - (SozR 3-5761 Allg. Nr. 1 = BVerfGE 87, 1 ff.) bereits vorgebrachten Argumenten gegen die unzureichende Anrechnung der Kindererziehung und des Aufzugs der Kinder im Rahmen der Rentenberechnung. Auch dort hatte eine der Beschwerdeführerinnen u. a. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 14 Abs. 1 GG gerügt und mit ihrer Verfassungsbeschwerde das Ziel verfolgt, den Gesetzgeber zu verpflichten, die Kindererziehung als Beitragsleistung im Recht der Alterssicherung leistungsgerecht zu berücksichtigen. Dies wurde ähnlich wie nunmehr von Seiten des Klägers damit begründet, dass die gesetzliche Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen, seit 1957 bestehenden und auch mit dem Rentenrechtsreformgesetz 1992 (RRG 1992) nicht veränderten Konzeption von einer sozialpolitischen Fehlvorstellung ausgehe. Soziale Sicherung im Rahmen der Rentenversicherung beruhe auf der Basis des "Generationenvertrages" mit der Folge, dass die jeweils aktive Generation für zwei Generationen - die Alten und die Kinder - zu sorgen habe. Der Generationenvertrag umfasse damit notwendigerweise drei Generationen. Demgegenüber berücksichtige die Rentenversicherung lediglich zwei Generationen; hierin liege ihr fundamentaler Fehler. Im Umlageverfahren sei die Altersversicherung durch Rückstellung eines bestimmten Einkommensanteils in der Form monetärer Beiträge eine Fiktion. Es werde übersehen, dass nur die Kindergeneration den alten Menschen der vorhergehenden Generation einen sorgenfreien Lebensabend verschaffen könne. Hieraus folge, dass gerade Eltern mit Kindern die Rentenansprüche derjenigen sicherstellten, die kinderlos blieben. Insbesondere Eltern mit Kindern vollbrächten mit der Erziehung ihrer Kinder eine nicht hoch genug zu veranschlagende Leistung zugunsten kinderlos Gebliebener. Das gegenwärtige Rentensystem sei mit dem Sozialstaatsgebot unvereinbar: Unweigerlich führe es zu einer Umverteilung der knappen Mittel von den Familien weg und hin zu den Kinderlosen. Wie der Kläger verglich auch die dortige Beschwerdeführerin die rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer Erziehungsleistung mit den von ihren Kindern monatlich geleisteten Rentenbeiträgen. Diese Beiträge flössen durchweg anderen Rentenempfängern zu. Sie selber könne dagegen Unterhaltsleistungen von ihren Kindern wegen deren Verpflichtungen gegenüber der sozialen Zwangsversicherung nicht erwarten. Wie der Kläger hielt auch die dortige Beschwerdeführerin den allgemeinen Familienlastenausgleich nicht für ausreichend. Insoweit werde nicht nur die konditionale und funktionale Gleichwertigkeit der Erziehungsleistungen für die Alterssicherung übersehen, sondern auch das Verfassungsgebot des Art. 6 GG zur Förderung der Familie. Gerade hieraus folge zwingend, dass die dargelegten Benachteiligungen nicht verfassungsmäßig seien. Im übrigen sei zu bedenken, dass sich jeder erwerbstätige Elternteil während der Erziehungsphase von Kindern deutlich einschränken müsse. So reduziere sich der Lebensstandard durch zwei Kinder durchschnittlich um etwa 40 vom Hundert gegenüber einem kinderlosen Ehepaar mit gleichem Nominaleinkommen. Trotzdem erhalte der erwerbstätige Elternteil im Alter, wenn die Belastungen durch Kinder fortgefallen seien, dieselbe Rente wie ein kinderloser Erwerbstätiger, der sich Zeit seines Lebens auf einen höheren Bedarf eingestellt habe. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der Kläger seinen Vortrag der Begründung der Verfassungsbeschwerde angepasst, wenn er geltend macht, dass die seit der Rentenreform des Jahres 1957 geltende, weder mit dem RRG 1992 noch dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) konzeptionell veränderte Rentenversicherung der Kindererziehung einen unzureichenden Stellenwert beimesse. Insbesondere behandele der Gesetzgeber die Kindererziehenden gegenüber den Beitragszahlern in verfassungswidriger Weise ungleich. Für eine Differenzierung bestehe unter Berücksichtigung der aus der Verfassung ersichtlichen Grundentscheidungen kein Raum. Kindererziehung sei für das System der gesetzlichen Rentenversicherung eine der monetären Beitragsleistung konditional und funktional mindestens gleichwertige Leistung. Das Erfordernis einer äquivalenten Gleichbehandlung der "realen" Beitragsleistung der Kindererziehung mit den monetären Beitragsleistungen ergebe sich insbesondere unter transferrechtlichen Gesichtspunkten.
Dieser Argumentation hat sich das BVerfG in der o. g. Entscheidung, die im Wesentlichen die durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) eingeführte rentenbegründende und rentensteigernde Anrechnung von Kindererziehungszeiten zum Gegenstand hatte, indes nicht angeschlossen, sondern vielmehr festgestellt, dass Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen seien (BVerfG a.a.O.). Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, im Rahmen der Altersversorgung höhere Leistungen für Kindererziehung vorzusehen, als dies geschehen ist, nicht herleiten. Als Freiheitsrecht verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthalte Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings sei der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebensowenig folge aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Der Gesetzgeber habe im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lasse sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen sei und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genüge. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, nicht ableiten. Insoweit bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Diese Auffassung hat das BVerfG in seinem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94, SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) nochmals bekräftigt. Hingegen komme Art. 3 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden müsse, als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab in Betracht. Das bestehende Alterssicherungssystem führe zu einer Benachteiligung von Personen, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmeten, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Zwar mache das Rentenrecht keinen Unterschied zwischen Personen mit und ohne Familie. Rentenleistungen würden vielmehr unabhängig vom familiären Status allein an die vorherige Beitragszahlung aus dem Arbeitslohn geknüpft. Diese bestimme den Rentenanspruch. Auf die Gründe, die zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und infolgedessen zum Ausfall von Beitragszahlungen führten, komme es nicht an. Rentenrechtlich würden Personen, die wegen Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheiden würden, wie jeder andere nicht Erwerbstätige behandelt. Im Unterschied zu den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den Ausfall von Beitragszahlungen ursächlich sein könnten, habe die Kindererziehung allerdings bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung. Denn die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lasse sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrecht erhalten. Diese bringe die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber keine Leistungen aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei könne angesichts der Breitenwirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden, dass nicht jedes Kind später zum Beitragszahler werde. Die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern. Die Familie, in der ein Elternteil zugunsten der Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheide, nehme im Vergleich zu Kinderlosen nicht nur Einkommenseinbußen hin, sie müsse das gesunkene Einkommen vielmehr auch auf mehrere Köpfe verteilen. Wenn die Kinder in das Erwerbsleben eingetreten seien und durch ihre Beiträge die Alterssicherung der Elterngeneration mittrügen, hätten die Eltern selbst eine geringere Rente zu erwarten. Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widme, werde weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen. Die Alterssicherung, die vor Einführung der Rentenversicherung von den eigenen Kindern gewährleistet worden sei, sei gerade infolge des Zwangsversicherungssystems erheblich vermindert worden. Die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen beeinträchtige die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder. Geldmittel, die sie ohne den Beitragszwang zum Unterhalt ihrer nicht mehr erwerbstätigen Eltern aufbringen könnten, würden ihnen entzogen und auf die Solidargemeinschaft übergeleitet, die sie zur Rentenzahlung an die Versicherten insgesamt verwendeten. Die verschiedenen Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs (Erziehungsgeld, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildungsförderung) kompensierten die Einbußen, die Eltern gegenüber Kinderlosen in der Alterssicherung erlitten, ebenso wenig wie die Hinterbliebenenrente. Im Kern bleibe es auf diese Weise trotz der staatlichen Bemühungen um einen Familienlastenausgleich dabei, dass die Kindererziehung als Privatsache, die Alterssicherung dagegen als gesellschaftliche Aufgabe gelte. Für die auf der Gesetzeslage beruhende Benachteiligung der Familie fehle es angesichts der Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, die den von Art. 3 Abs. 1 GG gelassenen Gestaltungsrahmen einenge, an einem zureichenden Grund. Namentlich sei die derzeitige Ausgestaltung der Rentenversicherung, die auf dem Versicherungsprinzip sowie der Lohnersatzfunktion der Rente beruhe und ihre Leistungen in einem Umlageverfahren finanziere, kein zureichender Grund, die Erzieher von Kindern gegenüber Kinderlosen im Ergebnis erheblich zu benachteiligen. Nach Ansicht des BVerfG führt diese Feststellung aber nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der zur Prüfung gestellten und mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des geltenden Rentenrechts, sondern nur zu einer Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise abzubauen. Die festgestellten Nachteile hätten ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und brauchten folglich auch nicht nur dort behoben zu werden. Der Umstand, dass Transferleistungen von Familien mit mehreren Kindern an die ohnehin schon besser gestellten Familien mit einem Kind und die Kinderlosen stattfänden, betreffe nicht nur das Rentenrecht, sondern darüber hinaus den Familienlastenausgleich im allgemeinen. Er erlaube zwar den Schluss, dass der Gesetzgeber den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG bisher nur unvollkommen erfüllt habe. Konkrete Folgerungen für die gesetzliche Rentenversicherung ließen sich daraus aber nicht ableiten. Der Gesetzgeber sei vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen wolle, grundsätzlich frei. Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder niederschlage, sei sie zwar vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen. Auch dabei stehe dem Gesetzgeber aber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Insbesondere ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen. Angesichts des in der Rentenversicherung seit 1957 geübten Umlageverfahrens, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, seien Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig. Der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet werde, könne im Unterschied zu den monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden. Die unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen für das Rentensystem rechtfertige auch ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften. Andererseits sei die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung ein geeignetes und systemgerechtes Mittel zum Ausgleich der Benachteiligung in der Alterssicherung. Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand habe der Gesetzgeber bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan. Ein zusätzlicher Schritt bestehe in der Verlängerung der anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten, die das RRG 1992 gebracht habe. Dem Gesetzgeber gebühre bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags eine ausreichende Anpassungszeit. Das gelte besonders für Reformen, die - wie hier - einen hohen Regelungsaufwand in verschiedenen Rechtsgebieten und beträchtliche finanzielle Mittel erforderten. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derartig komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten. Bei der Festlegung der Reformschritte dürfe der Gesetzgeber die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
Auch diese Rechtsauffassung hat das BVerfG in seinem Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) nochmals bestätigt. Danach verstoßen die die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung regelnden Bestimmungen der §§ 56 bis 68 Elftes Buch Sozialgesetzbuch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbringen, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend berücksichtigen. Daneben sah das BVerfG allerdings einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG darin, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbetrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Hieraus abzuleiten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber im Rahmen der Beitragserhebung als staatlichem Eingriffsakt einen weit geringeren Gestaltungsspielraum zuspricht als bei der Regelung begünstigender Tatbestände wie sie hier vom Kläger in Form von weitergehender Anrechnung von Erziehungsleistungen als Beitragszeit gefordert wird.
Die grundsätzliche Forderung des Klägers nach einer rentenrechtlichen Gleichstellung von Beitragszeiten mit Kindererziehungs- oder -aufzugszeiten entspricht somit nicht einem verfassungsrechtlichen Gebot. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm gewährten weiten Ge-staltungsspielraums bei Berücksichtigung einer angemessenen Anpassungszeit überlassen, wie er die Benachteiligung kindererziehender Eltern in der Alterssicherung unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Gegebenheiten weiter ausgleicht.
Auch soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Zuordnung von Kindererziehungszeiten auf einen Elternteil nach § 56 Abs. 2 SGB VI sieht, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt.
Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bestimmt sich nach § 56 Abs 2 SGB VI. Diese Vorschrift unterscheidet drei Kategorien der Erziehung: die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Hat ein Elternteil sein Kind allein erzogen, ist diesem Elternteil allein die Kindererziehungszeit zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Wie oben bereits dargestellt ist der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger eines seiner Kinder in dem hier maßgebenden Zeitraum von 12 Monaten (§ 249 Abs. 1 SGB VI) bzw. drei Jahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) nach der Geburt allein erzogen hat. Haben mehrere Elternteile in Ausübung ihres Elternrechts das Kind in der Weise erzogen, dass sie bei der Erziehung zusammenwirken und liegen für denselben Erziehungszeitraum Erziehungsanteile und -beiträge beider Elternteile vor (sog gemeinsame Erziehung) wird die Erziehungszeit ebenso wie bei der Alleinerziehung für die jeweils kleinste Einheit an Kindererziehungszeiten, nämlich den Kalendermonat, nur einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Welchem Elternteil die Erziehungszeit in diesen Fällen zuzuordnen ist, beurteilt sich nach Maßgabe der Zuwendung zum Kind in der Zeit der Kindererziehung. Den normativen Ausgangspunkt bildet insoweit § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI, wonach bei gemeinsamer Erziehung die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der das Kind überwiegend erzogen hat, es sei denn beide Elternteile hätten eine übereinstimmende anderweitige Erklärung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI abgegeben. Haben die bei der Erziehung zusammenwirkenden Eltern eine derartige öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger (vgl. hierzu KassKomm-Gürtner, § 56 SGB VI Rdnr. 33) überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam abgegeben, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI, dass die Kindererziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB X zu ermitteln. Lässt sich der überwiegende Erziehungsanteil eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen (non liquet) oder werden - wie hier - in etwa gleichwertige Erziehungsbeiträge behauptet, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7; vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 sowie BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R - (juris)). § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI ist außerdem zu entnehmen, dass den Eltern selbst dann noch das Gestaltungsrecht nach Satz 3 a.a.O. zustehen soll, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat und danach an sich diesem Elternteil die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit zuzuordnen wäre (so im Ergebnis auch Löns in Kreikebohm, SGB VI, § 56 Rz 11). Dagegen ergibt sich aus § 56 Abs. 2 SGB VI nicht, dass eine Kindererziehungszeit der Mutter auch dann zugeordnet wird, wenn der Vater das Kind überwiegend erzogen hat und es an einer wirksamen, übereinstimmenden Erklärung über eine Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter fehlt. Hätte der Kläger daher dargelegt und wäre durch die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrauen bestätigt worden, dass er gegenüber einzelnen oder allen Kindern einen überwiegenden Erziehungsbeitrag geleistet hat, hätte auch unabhängig von einer entsprechenden Zuordnungserklärung dieser Beitrag zu Gunsten des Klägers bei der Berechnung der rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden müssen. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers folgt, dass er selbst nur von einem hälftigen Erziehungsanteil ausgeht; dies findet seine Bestätigung in seinem Begehren, nur die hälftige Erziehungszeit angerechnet haben zu wollen (vgl. z. B. sein Schreiben vom 30. Juni 2009). Bei einer solchen Fallkonstellation hat der Gesetzgeber jedoch die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Dem steht Art. 3 Abs. 2 GG nicht entgegen, da es sich bei § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI lediglich um eine Auffangnorm handelt (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 10), die durch eine anderslautende Willenserklärung der Eltern, allerdings nur in beiderseitigem Einverständnis, abbedungen werden kann. Vorliegend fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass sich die geschiedenen Ehefrauen des Klägers einer solchen einvernehmlichen Regelung zur Aufteilung der Erziehungszeiten verweigert hätten, sodass sich hier rein tatsächlich nicht die Frage einer Grundrechtsverletzung stellt. Soweit der Kläger unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für bedenklich hält, dass insbesondere bei zu gleichen Teilen selbstständig tätigen Eltern eine einvernehmliche Teilung der Zuordnung der Erziehungszeit nach dem Gesetz nicht möglich ist, entspricht dies nur im Ansatz der Gesetzeslage. Zwar folgt aus Wortlaut und Systematik des § 56 Abs. 2 SGB VI, dass für denselben Erziehungszeitraum jeweils nur eine erziehende Person pflichtversichert ist (BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 2a Abs. 1 bis 3 Angestelltenversicherungsgesetz), gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI kann die Zuordnung aber auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Darüber hinaus kann für jedes Kind eine eigenständige Zuordnung vorgenommen werden, sodass eine hälftige Aufteilung der Kindererziehungszeiten vorliegend durchaus möglich gewesen wäre. Auch insoweit stellt sich somit hier nicht die Frage, ob § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG zu vereinbaren ist, denn der Kläger hätte es selbst in der Hand gehabt, eine hälftige Zuordnung der Erziehungszeiten zu seinen Gunsten durch Abgabe einer entsprechenden übereinstimmenden Erklärung zu erreichen. Dass hierzu seine geschiedenen Ehefrauen nicht bereit gewesen wären, ist von ihm - wie bereits oben bemerkt - nicht geltend gemacht worden.
Insgesamt ist der Senat somit nicht von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften überzeugt, sodass eine entsprechende Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved