Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2785/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4534/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. September 2009 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtliche Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erster Instanz zu erstatten. Für das Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sch. für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet; der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung des Antragsgegners verlangen, ihm ein Darlehen zur Tilgung seiner bei der E. GmbH bestehenden Schulden zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der (hier maßgeblichen) Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde hat der Antragsteller zumindest das (weitere) Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Senat kann an dieser Stelle offenlassen, ob die Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts vorgelegen haben; seit 1. Oktober 2009 ist dies jedenfalls nicht (mehr) der Fall. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt eine vom Versicherungsträger mit Bescheid vom 16. Juli 2009 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 666,86 EUR monatlich. Fraglich ist deshalb bereits, ob der Kläger noch zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gehört. Dies wiederum wäre jedoch Voraussetzung für die begehrte Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der Schulden, denn nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können solche Schulden nur dann übernommen werden, wenn überhaupt Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Letztlich muss diese Frage (im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) aber nicht entschieden werden, denn der Kläger hätte selbst bei Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht glaubhaft gemacht, gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung zu haben. Ausgehend von dem zuletzt von der Antragsgegnerin errechneten Gesamtbedarf in Höhe von 690,42 EUR (Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 339,42 EUR), den auch der Senat mangels Glaubhaftmachung eines höheren Bedarfs zugrunde legt, verbleibt nach Abzug der Erwerbsminderungsrente (als Einkommen; 666,86 EUR) lediglich ein Restbedarf in Höhe von 23,56 EUR. Dass er diesen aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, dass der Antragsteller beim Landratsamt zu beantragendes Wohngeld beanspruchen kann. Ein entsprechender Antrag ist vom Antragsteller (erst) am 8. Oktober 2009 gestellt worden, konnte ausweislich der vom Antragsteller selbst vorgelegten Mitteilung des Sozialamts beim Landratsamts vom 22. Oktober 2009 aber wegen eines (vom Antragsteller) nur unzureichend ausgefüllten Antragsformulars und Fehlens sämtlicher erforderlichen Anlagen bislang nicht beschieden werden. Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht ausgegangen werden. Ob das Verhalten des Antragstellers darüber hinaus auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausschließt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass - nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung - die den Anordnungsanspruch entfallen lassende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtliche Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erster Instanz zu erstatten. Für das Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sch. für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet; der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung des Antragsgegners verlangen, ihm ein Darlehen zur Tilgung seiner bei der E. GmbH bestehenden Schulden zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der (hier maßgeblichen) Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde hat der Antragsteller zumindest das (weitere) Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Senat kann an dieser Stelle offenlassen, ob die Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts vorgelegen haben; seit 1. Oktober 2009 ist dies jedenfalls nicht (mehr) der Fall. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt eine vom Versicherungsträger mit Bescheid vom 16. Juli 2009 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 666,86 EUR monatlich. Fraglich ist deshalb bereits, ob der Kläger noch zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gehört. Dies wiederum wäre jedoch Voraussetzung für die begehrte Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der Schulden, denn nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können solche Schulden nur dann übernommen werden, wenn überhaupt Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Letztlich muss diese Frage (im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) aber nicht entschieden werden, denn der Kläger hätte selbst bei Vorliegen von Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht glaubhaft gemacht, gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung zu haben. Ausgehend von dem zuletzt von der Antragsgegnerin errechneten Gesamtbedarf in Höhe von 690,42 EUR (Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 339,42 EUR), den auch der Senat mangels Glaubhaftmachung eines höheren Bedarfs zugrunde legt, verbleibt nach Abzug der Erwerbsminderungsrente (als Einkommen; 666,86 EUR) lediglich ein Restbedarf in Höhe von 23,56 EUR. Dass er diesen aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, dass der Antragsteller beim Landratsamt zu beantragendes Wohngeld beanspruchen kann. Ein entsprechender Antrag ist vom Antragsteller (erst) am 8. Oktober 2009 gestellt worden, konnte ausweislich der vom Antragsteller selbst vorgelegten Mitteilung des Sozialamts beim Landratsamts vom 22. Oktober 2009 aber wegen eines (vom Antragsteller) nur unzureichend ausgefüllten Antragsformulars und Fehlens sämtlicher erforderlichen Anlagen bislang nicht beschieden werden. Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht ausgegangen werden. Ob das Verhalten des Antragstellers darüber hinaus auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausschließt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass - nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung - die den Anordnungsanspruch entfallen lassende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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