L 7 AS 4886/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2088/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4886/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Oktober 2009 (Ablehnung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung ) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 26. Oktober 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Mit seinem am 4. August 2009 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Schreiben vom 30. Juli 2009) hat der Antragsteller sinngemäß die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Abfallgebühren einschließlich Mahngebühren in einer Größenordnung von 178,88 Euro verlangt. Es liegt auf der Hand, dass damit die Beschwerdewertgrenze des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht überschritten wird.

Sonach kann mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung nicht erfolgen. Auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ist der Antragsteller im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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