Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AS 3722/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 594/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten u.a. über die Höhe der Unterkunftskosten für die Zeiträume vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006, vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007.
Die Kläger bezogen in den genannten Zeiträumen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und leben gemeinsam mit den Eltern der Klägerin zu 1. in einem der Klägerin zu 1. seit August 2003 gehörenden Haus, und zwar in der in dem Gebäude befindlichen Erdgeschosswohnung. Den Eltern der Klägerin zu 1. wurde ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss eingeräumt.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hatte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) iHv monatlich 351,19 EUR bewilligt. Nach dem Auszug des damaligen Lebenspartners der Klägerin zu 1. am 22. Februar 2006 stellte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23. März 2006 die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) neu fest (KdU für Januar 2006 = 354,94 EUR; für Februar 2006 = 367,31 EUR; von März bis Juni 2006 = monatlich 412,11 EUR). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 25. April 2006 (KdU für Februar 2006 = 370,18 EUR; für März und April 2006 = monatlich 412,11 EUR; für Mai 2006 = 400,65 EUR; für Juni 2006 = 341,46 EUR) mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 zurück. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte Unterkunftsleistungen mit Bescheid vom 30. Juni 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. Oktober 2006 und 15. Januar 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007, und zwar für den hier streitigen Zeitraum iHv von 175,88 EUR (November 2006) bzw. 240,34 EUR (Dezember 2006). Schließlich gewährte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 Unterkunftsleistungen iHv monatlich 240,34 EUR (Bescheid vom 13. Dezember 2006, Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007, Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007).
Im Klageverfahren haben die Kläger nach Rücknahme der Klage für die Monate Januar und Februar 2006 und unter Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens im Übrigen im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte zur Gewährung weiterer Unterkunftsleistungen für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 iHv monatlich 575,16 EUR abzüglich bereits erbrachter Leistungen, für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 iHv monatlich 568,66 EUR abzüglich bereits erbrachter Leistungen und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 iHv monatlich 563,04 EUR abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu verurteilen. Das Sozialgericht (SG) P hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Teilurteil vom 24. Februar 2009).
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Mit ihrer Berufungsschrift weist sie darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens der "Bescheid vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2007" sei. Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 hat die Beklagte dann darauf hingewiesen, dass sich die Berufung gegen den gesamten von dem angefochtenen Urteil des SG umfassten Streitgegenstand richten solle.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie hier – eine Geldleistung betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert beläuft sich vorliegend nach der zusprechenden Entscheidung des SG, soweit diese von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden ist, auf lediglich 500,61 EUR (Differenz zwischen den vom SG für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 ausgeworfenen monatlichen Leistungsbeträgen iHv 575,16 EUR - Gesamthöhe 1.725,48 EUR - und den für diesen Zeitraum bereits bewilligten und gezahlten Leistungen in einer Gesamthöhe von 1.224,87 EUR - März und April 2006 jeweils 412,11 EUR, Juni 2006 = 400,65 EUR -). Denn die Beklagte hat ausweislich des unmissverständlichen Inhalts ihrer Berufungsschrift vom 27. März 2009 das erstinstanzliche Teilurteil nur insoweit angefochten, als das SG eine Entscheidung über den Leistungszeitraum vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 (Nr. 1 des Urteilstenors) verlautbart hat. Der von der Beklagten als (alleiniger) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bezeichnete Bescheid vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 verhält sich (nur) zu dem Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 und ist von der Klägerin nach dem im Termin zu mündlichen Verhandlung zur Entscheidung des SG gestellten Antrag (nur) hinsichtlich der darin enthaltenen Verwaltungsentscheidung zur Höhe der KdU vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 angefochten worden. Auch aus der Begründung der Berufungsschrift ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine andere Beurteilung. Diese enthält gerade die ausdrückliche Bezeichnung der mit der Berufung angefochtenen Bescheide und daneben allgemeine Rechtsausführungen. Dass die Beklagte nach Ablauf der Berufungsfrist schließlich ihr Berufungsbegehren auf den gesamten von dem angefochtenen Teilurteil erfassten Streitgegenstand erweitert hat (vgl. Schriftsatz vom 25. August 2009), ändert an der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Denn die Erweiterung eines bei Einlegung des Rechtsmittels nicht berufungsfähigen Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 Rar 33/84 = BSGE 58, 291-302; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rz 20 mwN).
Die demnach nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung liegt nicht vor. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Verwendung der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil genügt insoweit nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 B – juris - mwN). Der Mangel der Zulassung lässt sich auch nicht durch eine Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG beheben. Denn eine derartige Umdeutung kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr 1). Beide Rechtsmittel haben eine unterschiedliche Zielrichtung und demgemäß völlig unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe. Zudem hat die Beklagte auch nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis erklärt, die Berufung aufrechterhalten zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten u.a. über die Höhe der Unterkunftskosten für die Zeiträume vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006, vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007.
Die Kläger bezogen in den genannten Zeiträumen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und leben gemeinsam mit den Eltern der Klägerin zu 1. in einem der Klägerin zu 1. seit August 2003 gehörenden Haus, und zwar in der in dem Gebäude befindlichen Erdgeschosswohnung. Den Eltern der Klägerin zu 1. wurde ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss eingeräumt.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hatte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) iHv monatlich 351,19 EUR bewilligt. Nach dem Auszug des damaligen Lebenspartners der Klägerin zu 1. am 22. Februar 2006 stellte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23. März 2006 die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) neu fest (KdU für Januar 2006 = 354,94 EUR; für Februar 2006 = 367,31 EUR; von März bis Juni 2006 = monatlich 412,11 EUR). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 25. April 2006 (KdU für Februar 2006 = 370,18 EUR; für März und April 2006 = monatlich 412,11 EUR; für Mai 2006 = 400,65 EUR; für Juni 2006 = 341,46 EUR) mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 zurück. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte Unterkunftsleistungen mit Bescheid vom 30. Juni 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. Oktober 2006 und 15. Januar 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007, und zwar für den hier streitigen Zeitraum iHv von 175,88 EUR (November 2006) bzw. 240,34 EUR (Dezember 2006). Schließlich gewährte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 Unterkunftsleistungen iHv monatlich 240,34 EUR (Bescheid vom 13. Dezember 2006, Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007, Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007).
Im Klageverfahren haben die Kläger nach Rücknahme der Klage für die Monate Januar und Februar 2006 und unter Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens im Übrigen im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte zur Gewährung weiterer Unterkunftsleistungen für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 iHv monatlich 575,16 EUR abzüglich bereits erbrachter Leistungen, für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 iHv monatlich 568,66 EUR abzüglich bereits erbrachter Leistungen und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 iHv monatlich 563,04 EUR abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu verurteilen. Das Sozialgericht (SG) P hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Teilurteil vom 24. Februar 2009).
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Mit ihrer Berufungsschrift weist sie darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens der "Bescheid vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2007" sei. Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 hat die Beklagte dann darauf hingewiesen, dass sich die Berufung gegen den gesamten von dem angefochtenen Urteil des SG umfassten Streitgegenstand richten solle.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie hier – eine Geldleistung betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert beläuft sich vorliegend nach der zusprechenden Entscheidung des SG, soweit diese von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden ist, auf lediglich 500,61 EUR (Differenz zwischen den vom SG für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 ausgeworfenen monatlichen Leistungsbeträgen iHv 575,16 EUR - Gesamthöhe 1.725,48 EUR - und den für diesen Zeitraum bereits bewilligten und gezahlten Leistungen in einer Gesamthöhe von 1.224,87 EUR - März und April 2006 jeweils 412,11 EUR, Juni 2006 = 400,65 EUR -). Denn die Beklagte hat ausweislich des unmissverständlichen Inhalts ihrer Berufungsschrift vom 27. März 2009 das erstinstanzliche Teilurteil nur insoweit angefochten, als das SG eine Entscheidung über den Leistungszeitraum vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 (Nr. 1 des Urteilstenors) verlautbart hat. Der von der Beklagten als (alleiniger) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bezeichnete Bescheid vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 verhält sich (nur) zu dem Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 und ist von der Klägerin nach dem im Termin zu mündlichen Verhandlung zur Entscheidung des SG gestellten Antrag (nur) hinsichtlich der darin enthaltenen Verwaltungsentscheidung zur Höhe der KdU vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 angefochten worden. Auch aus der Begründung der Berufungsschrift ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine andere Beurteilung. Diese enthält gerade die ausdrückliche Bezeichnung der mit der Berufung angefochtenen Bescheide und daneben allgemeine Rechtsausführungen. Dass die Beklagte nach Ablauf der Berufungsfrist schließlich ihr Berufungsbegehren auf den gesamten von dem angefochtenen Teilurteil erfassten Streitgegenstand erweitert hat (vgl. Schriftsatz vom 25. August 2009), ändert an der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Denn die Erweiterung eines bei Einlegung des Rechtsmittels nicht berufungsfähigen Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 Rar 33/84 = BSGE 58, 291-302; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rz 20 mwN).
Die demnach nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung liegt nicht vor. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Verwendung der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil genügt insoweit nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 B – juris - mwN). Der Mangel der Zulassung lässt sich auch nicht durch eine Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG beheben. Denn eine derartige Umdeutung kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr 1). Beide Rechtsmittel haben eine unterschiedliche Zielrichtung und demgemäß völlig unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe. Zudem hat die Beklagte auch nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis erklärt, die Berufung aufrechterhalten zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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