Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 30461/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 312/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger bezog von der Beklagten ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nachdem bei dem Kläger aufgrund des Widerspruchsbescheides des Versorgungsamtes der F und H H vom 2. November 2005 mit Wirkung ab 29. Oktober 2004 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 bei der Beklagten unter Hinweis auf diese Feststellung, ihm einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfsbedürftige zu gewähren. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) H mit dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 2. August 2006 (Az. S 56 AS 197/06) ab.
Mit der Klage vom 25. Februar 2008 hat der inzwischen nach B verzogene Kläger zunächst die Gewährung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Hilfebedürftige durch die Beklagte ab 1. Januar 2005 geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen: Die Beklagte habe Beratungsleistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) erbracht. Ferner habe er vom 4. bis 18. August 2006 nach § 33 Abs. 5 SGB IX ein Praktikum absolviert. Die Entscheidung des SG H könne nicht mehr rechtskräftig bleiben, weil dem Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Es habe nicht geprüft, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Aufklärung und Beratung bzw. zur Antragsannahme und Weiterleitung nicht nachgekommen sei. Das SG Berlin hat die zuletzt auf Gewährung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Hilfebedürftige ab August 2006 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Für den Zeitraum der Leistungsgewährung, der ursprünglich vom Kläger ab 1. Januar 2005 in Ansatz gebracht worden sei, sei die Klage bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. rechtskräftiger Entscheidung des SG H in dem Verfahren S 56 AS 197/06 unzulässig, da der Kläger denselben Streitgegenstand in dem Verfahren S 56 AS 197/06 vor dem SG H anhängig gemacht habe. Hinsichtlich des folgenden Zeitraums sei die Klage ebenfalls unzulässig, da es insoweit an einer den Kläger beschwerenden Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG ebenso fehle wie an der für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG).
Mit der Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Es sei nicht Aufgabe eines Laien, über sämtliche Sozialleistungen in Deutschland Bescheid zu wissen. Es lägen Pflichtverletzungen durch die Beklagte vor, die einen Wiederherstellungsanspruch nach sich zögen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 und des Bescheides der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 zu verurteilen, ihm einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - ab 1. August 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie ein Auszug aus den Gerichtsakten des Verfahrens S 56 AS 197/06 des SG H haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat durch die gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufenen Richter und in Abwesenheit der Beteiligten nach § 126 SGG entscheiden konnte, ist unbegründet.
Die Klage ist unzulässig.
Für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum Erlass des Gerichtsbescheides des SG H am 2. August 2006 im Verfahren S 56 AS 197/06 steht der Klage die als Verfahrenshindernis zu berücksichtigende Rechtskraft (vgl. § 121 SGG) dieser gerichtlichen Entscheidung entgegen, da der Kläger im Verfahren S 56 AS 197/06 insoweit denselben Streitgegenstand wie im vorliegenden Verfahren anhängig gemacht hatte. Hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums ist die Klage jedenfalls deshalb unzulässig, weil es an einer den Kläger beschwerenden Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG und demzufolge auch an der für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger bezog von der Beklagten ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nachdem bei dem Kläger aufgrund des Widerspruchsbescheides des Versorgungsamtes der F und H H vom 2. November 2005 mit Wirkung ab 29. Oktober 2004 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 bei der Beklagten unter Hinweis auf diese Feststellung, ihm einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfsbedürftige zu gewähren. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) H mit dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 2. August 2006 (Az. S 56 AS 197/06) ab.
Mit der Klage vom 25. Februar 2008 hat der inzwischen nach B verzogene Kläger zunächst die Gewährung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Hilfebedürftige durch die Beklagte ab 1. Januar 2005 geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen: Die Beklagte habe Beratungsleistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) erbracht. Ferner habe er vom 4. bis 18. August 2006 nach § 33 Abs. 5 SGB IX ein Praktikum absolviert. Die Entscheidung des SG H könne nicht mehr rechtskräftig bleiben, weil dem Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Es habe nicht geprüft, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Aufklärung und Beratung bzw. zur Antragsannahme und Weiterleitung nicht nachgekommen sei. Das SG Berlin hat die zuletzt auf Gewährung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Hilfebedürftige ab August 2006 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Für den Zeitraum der Leistungsgewährung, der ursprünglich vom Kläger ab 1. Januar 2005 in Ansatz gebracht worden sei, sei die Klage bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. rechtskräftiger Entscheidung des SG H in dem Verfahren S 56 AS 197/06 unzulässig, da der Kläger denselben Streitgegenstand in dem Verfahren S 56 AS 197/06 vor dem SG H anhängig gemacht habe. Hinsichtlich des folgenden Zeitraums sei die Klage ebenfalls unzulässig, da es insoweit an einer den Kläger beschwerenden Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG ebenso fehle wie an der für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG).
Mit der Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Es sei nicht Aufgabe eines Laien, über sämtliche Sozialleistungen in Deutschland Bescheid zu wissen. Es lägen Pflichtverletzungen durch die Beklagte vor, die einen Wiederherstellungsanspruch nach sich zögen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 und des Bescheides der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 zu verurteilen, ihm einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - ab 1. August 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie ein Auszug aus den Gerichtsakten des Verfahrens S 56 AS 197/06 des SG H haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat durch die gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufenen Richter und in Abwesenheit der Beteiligten nach § 126 SGG entscheiden konnte, ist unbegründet.
Die Klage ist unzulässig.
Für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum Erlass des Gerichtsbescheides des SG H am 2. August 2006 im Verfahren S 56 AS 197/06 steht der Klage die als Verfahrenshindernis zu berücksichtigende Rechtskraft (vgl. § 121 SGG) dieser gerichtlichen Entscheidung entgegen, da der Kläger im Verfahren S 56 AS 197/06 insoweit denselben Streitgegenstand wie im vorliegenden Verfahren anhängig gemacht hatte. Hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums ist die Klage jedenfalls deshalb unzulässig, weil es an einer den Kläger beschwerenden Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG und demzufolge auch an der für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved