L 18 AS 1504/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 21065/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1504/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. April 2009 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 257,- EUR zu gewähren, ist nicht begründet.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Dem Antragsteller ist ungeachtet der zwischenzeitlich ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses vom 18. August 2009 ein Abwarten auf die Entscheidung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren jedenfalls derzeit schon deshalb zumutbar, weil ihm zur Zeit weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit und damit auch keine nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile drohen. Der Antragsteller kann somit auch seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung weiter ausüben. Selbst im Fall einer derzeit noch nicht absehbaren Räumungsklage enthalten § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) Regelungen zur Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch in der Sache zusteht, kann daher dahinstehen. Indes weist der Senat darauf hin, dass die von dem Antragsteller aufzuwendenden Unterkunftskosten i.H.v. monatlich 635,- EUR die Angemessenheitsgrenze i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich überschreiten dürften. Auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2009 (- S 160 AS 9417/09 ER -) wird insoweit Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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