S 27 R 5173/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 R 5173/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 514/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1953 geborene Klägerin nahm nach dem Abitur ein Architekturstudium an einer Fachhochschule auf, das sie jedoch nicht beendete. Von August 1981 bis Juni 1983 absolvierte sie mit Erfolg eine Umschulung zur Tischlerin, von Oktober 1988 bis September 1991 ebenfalls erfolgreich eine solche zur Ergotherapeutin. Die Klägerin, die seit Sommer des Jahres 1993 auf den K I lebt, ging ihren erlernten Berufen jeweils nur kurzfristig nach. In S war sie überwiegend für Autovermietungen tätig; zuletzt war sie bis zum 30. September 2003 als Verwaltungsangestellte mit Außendienst bei einer solchen beschäftigt.

Am 06. November 2003 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall, der insbesondere zu rechtsseitigen Lähmungen der Extremitäten und des Gesichts sowie Sprachstörungen führte. Sie wurde zunächst auf L konservativ behandelt, kam dann am 25. Dezember 2003 nach D und begab sich am 05. Januar 2004 in neurorehabilitative Behandlung. Im August 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten die Epikrise über den vom 06. bis zum 18. November 2003 währenden Aufenthalt der Klägerin im H der Bericht der Neurologischen Klinik H über die vom 05. Januar bis zum 06. Februar 2004 erfolgte stationäre Rehabilitationsbehandlung, sowie ein vom 13. September 2004 datierender Bericht des H über eine ambulante Untersuchung der Klägerin am 01. März 2004 sowie die europarechtlich vorgesehenen Vordrucke E 204 E, E 205 E und E 213 E vor. Die beratende Ärztin H nahm unter dem 11. Januar 2005 dahingehend Stellung, dass dem in Spanien erstellten ärztlichen Gutachten vom 10. Dezember 2004 (auf dem Vordruck E 213 E), das der Klägerin vollkommene und dauerhafte Erwerbsminderung für jede Tätigkeit attestierte, nicht zu folgen sei, weil es weder konkrete Befunde enthalte, die erkennen ließen, dass eine Untersuchung stattgefunden habe, noch plausibel begründe, weshalb nach primär guter Rückbildung der Lähmungen und angeblicher Stabilisierung nunmehr ein schweres motorisches Defizit der rechten Extremitäten und vollständige, dauerhafte Leistungsunfähigkeit bestehen solle. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2005 ab.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 31. Januar 2005 Widerspruch ein. Ihrem Schreiben fügte sie ein vom 09. Februar 2005 datierendes Attest bei. Darin heißt es, sie leide unter den Folgen eines Schlaganfalls mit rechtsseitiger Lähmung, Bluthochdruck, Schwierigkeiten beim Sprechen und zeitweiligem Gedächtnisverlust. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich das Leiden wesentlich bessern werde, und es sei anzunehmen, dass sie weder ihren früheren Beruf noch irgendeine andere Tätigkeit werde ausüben können. Sie benötige Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Der Beklagten lagen im Widerspruchsverfahren darüber hinaus ein Schreiben des Internisten Dr. Z vom 25. April 2005 sowie ein Rehabilitationsbericht des H vom 01. April 2005 vor. Die Beklagte ließ die Klägerin zudem durch den Facharzt für psychotherapeutische Medizin und Nervenheilkunde Dr. P untersuchen, der unter dem 19. Juli 2005 ein Sachverständigengutachten erstellte. Darin kommt er zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe ein Zustand nach ischämischem Insult im Bereich der Arteria cerebri media links mit daraus resultierender Restsymptomatik in Form einer sensomotorischen Hemiparese rechts. Aufgrund der daraus resultierenden sensomotorischen Störungen, der leichten kognitiven Einschränkung, der diskreten Wortfindungsstörung und der berichteten Ermüdbarkeit ergäben sich qualitative und quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Geringe Beeinträchtigung bestünden hinsichtlich der Konzentration, des Reaktions- sowie des Umstellungs- und Anpassungsvermögens. Verantwortung für Personen und Maschinen könne die Klägerin nicht mehr tragen. Auch die Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sei ihr nicht mehr möglich, Publikumsverkehr im Rahmen der üblichen Tätigkeit schon. Hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparats ergäben sich Einschränkungen insbesondere wegen der Ungeschicklichkeit bzw. des berichteten Schwindels. So könne die Klägerin keine Tätigkeiten mehr verrichten, die die Gebrauchsfähigkeit beider Hände, häufiges Bücken, das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen sowie das Bewegen von Lasten über fünf kg oder Gang- und Standsicherheit erforderten. Häufig wechselnde Arbeitszeiten sowie Nachtschichten sollten nicht geleistet werden. Quantitativ sei von einer Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für den allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis sechs Stunden auszugehen. Unter dem 16. August 2005 nahm der beratende Arzt G zu dem Gutachten dahingehend Stellung, dass die Klägerin zwar weder als Ergotherapeutin noch als Tischlerin oder Fahrerin noch drei Stunden und mehr täglich arbeiten könne, jedoch ein quantitatives Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. Zur Begründung führte er aus, es seien keine gravierenden Funktionseinbußen erkennbar, die eine quantitative Leistungsminderung für leidensgerechte Tätigkeiten rechtfertigen könnten. Auch eine richtungsweisende Leidensverschlechterung bestehe nicht. Eine grundlegende Änderung der bisherigen Leistungsbeurteilung erfolge daher nicht. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 04. Oktober 2005 zurück.

Am 11. November 2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. M die Klägerin am 10. Mai 2006 untersucht und unter dem 20. Juni 2006 ein Sachverständigengutachten erstellt. Darin kommt er zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe ein Zustand nach ischämischem Insult im Bereich der Arteria cerebri media links mit Hemiparese rechts. Auf internistischem Fachgebiet bestehe ein arterieller Hypertonus. Es resultiere eine spastische Hemiparese der rechten Körperhälfte mit Gehbehinderung und Einschränkungen der Feinmotorik der rechten Gebrauchshand. Geistige oder seelische Beeinträchtigungen hätten ausgeschlossen werden können. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei infolgedessen qualitativ auf leichte körperliche Tätigkeiten beschränkt. Auch könne die Klägerin keine Arbeiten verrichten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzten; am Computer könne sie tätig sein. Geistig bestünden Einschränkungen nur hinsichtlich der Ausübung schwieriger Tätigkeiten, einfache und mittelschwere hingegen könne die Klägerin verrichten. Sie sei auch in der Lage, viermal täglich einen Fußweg von mehr 500 m in jeweils höchstens 20 Minuten zurückzulegen und könne zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Quantitativ reiche das Leistungsvermögen für eine Tätigkeit über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus; die üblichen Pausen seien hinreichend. Die festgestellten qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden seit der Rentenantragstellung im Juli 2004. Begründete Aussicht, dass die Leistungsminderung ganz oder teilweise behoben werden könne, bestehe nicht, eine wesentliche Symptomverbesserung sei nicht zu erwarten. Nicht mehr ausüben könne die Klägerin die zuletzt verrichtete Tätigkeit; eine Arbeitsaufnahme in diesem Bereich würde auf Kosten der Gesundheit geschehen.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M unter Beachtung der in dem Gutachten dargestellten Einschränkungen noch sechs Stunden täglich arbeiten. Da sie nach ihrem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, könne auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht bestehen. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, infolge ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage zu sein, sich in spanischer Sprache zu artikulieren, da ihr spanischer Wortschatz weitgehend verschwunden sei, bedürfe es keiner weiteren Ermittlungen, weil im Rahmen der Prüfung der Folgen eingeschränkter Leistungsfähigkeit der deutsche Arbeitsmarkt entscheidend sei. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Prüfung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes klargestellt.

Gegen das ihr am 30. März 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. April 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihre Sprachfähigkeit sei ausschließlich im Hinblick auf den deutschen Arbeitsmarkt beurteilt worden. Dies sei jedoch unzulässig, weil es sie als Wanderarbeitnehmerin nach europäischem Recht diskriminiere. Im Übrigen seien ihre Ausbildungen als Tischlerin und Ergotherapeutin berufsbildbestimmend. Eine Arbeitsplatz-/ Tätigkeitsbeschreibung bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einer Autovermietung hat die Klägerin zu den Akten gereicht.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 01. Juli 2004 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, das Sozialgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob Erwerbsminderung vorliege oder nicht, auf die Vorschriften des deutschen, nicht auf die des spanischen Rechts ankomme. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne die Klägerin bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen ihres Leistungsvermögens noch sechs Stunden und mehr täglich zumindest körperlich leichte Arbeiten verrichten. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht benennen, weil sie in Anbetracht der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Angestellte bei einer Autovermietung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und auch weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege.

Der Senat hat die Beteiligten zur Entscheidung der Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die Klägerin nicht. Zutreffend hat die Beklagte ihren darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt die Klägerin nicht. Anspruch auf eine derartige Rente besteht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Zwar sind hier, wovon die Beklagte zutreffend ausgegangen ist, die für die Rentengewährung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin war aber im Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht erwerbsgemindert und ist dies auch jetzt nicht. Sie war und ist nämlich noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Wie sich aus den vorliegenden Sachverständigengutachten ergibt, ist die Gesundheit der Klägerin insbesondere durch die Folgen des im November 2003 erlittenen Schlaganfalls beeinträchtigt. Diese wirken sich dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. M zufolge vor allem körperlich aus. So ist das Leistungsvermögen der Klägerin auf die Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten beschränkt. Auch kann die Klägerin nicht mehr auf Leitern und Gerüsten, mit einseitiger körperlicher Belastung und über Kopf arbeiten. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, etwa am Fließband oder im Akkord, sind ihr ebenso wenig zumutbar wie Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht. Schließlich dürfen keine besonderen Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit gestellt werden. Geistig bestehen so gut wie keine Einschränkungen des Leistungsvermögens, allein schwierige Arbeiten kann die Klägerin nicht mehr verrichten. Die Wegefähigkeit ist erhalten; zusätzliche Pausen benötigt die Klägerin nicht. Auch ist das Leistungsvermögen nach Einschätzung des Sachverständigen in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt. In seinem Gutachten stellt der Sachverständige ausdrücklich fest, die beschriebenen Leistungseinschränkungen bestünden seit der Rentenantragstellung im Juli 2004. Eine Veränderung in dem zu beurteilenden Zeitraum beschreibt er nicht. Dass der Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen der Klägerin sich seit der Untersuchung durch den Sachverständigen verändert hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand dementsprechend nicht. Nach alledem reichte und reicht das Restleistungsvermögen der Klägerin für eine Vielzahl von vollschichtig verrichtbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes aus. Neben leichten Pack- und Sortierarbeiten kämen Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten sowie Bürohilfstätigkeiten in Betracht. Am Computer kann die Klägerin nach Einschätzung des Sachverständigen tätig sein. Als Angestellte in Autovermietungen hat sie gewisse Erfahrungen im kaufmännischen und verwaltenden Bereich sammeln können. Eine derartige Tätigkeit, die auch in der für sie zu bevorzugenden Haltungsart, nämlich überwiegend im Sitzen, verrichtet wird, wäre ihr daher nicht fremd.

Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei als Folge des Schlaganfalls der spanische Wortschatz nahezu vollständig abhanden gekommen, ist dies weder wahrscheinlich noch nachgewiesen oder nachweisbar. Abgesehen davon kommt es, worauf das erstinstanzliche Gericht zu Recht hingewiesen hat, nicht darauf an, ob die Klägerin der spanischen Sprache noch mächtig ist oder nicht. Der in § 43 SGB VI verwendete Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes meint den deutschen allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. Niesel im Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand der 61. Ergänzungslieferung 2009, Rdnr. 33 zu § 43 m.w.N.), für den die Beherrschung der spanischen Sprache nicht von Relevanz ist.

Die Klägerin ist im Übrigen, um auf ihren Vortrag einzugehen, keine Wanderarbeitnehmerin, sondern eine Auswanderin. Die europarechtlichen Regelungen für Wanderarbeitnehmer finden demgemäß auf sie keine Anwendung. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass auch sonst kein Verstoß gegen supranationales Recht vorliegt. Unter welchen Voraussetzungen Leistungen wegen gesundheitsbedingten Herausfallens aus dem Erwerbsleben zu gewähren sind, ist europarechtlich nicht geregelt.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat zwar zwei Berufe, nämlich Tischlerin und Ergotherapeutin, erlernt und auch kurzfristig ausgeübt. Seit ihrer Auswanderung nach Spanien hat sie jedoch völlig fachfremd als Angestellte in verschiedenen Autovermietungen gearbeitet, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe maßgeblich gewesen wären. Da die zuletzt verrichtete Tätigkeit keine Ausbildung oder längerfristige Anlernzeit, sondern allenfalls eine Einarbeitungszeit voraussetzte, ist die Klägerin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die sie, wie oben ausgeführt, noch vollschichtig verrichten kann.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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