Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 575/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 41/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 12. Juni 2006 bis 31. Mai 2007.
Die Kläger bewohnten im streitigen Zeitraum eine gemeinsame Mietwohnung. Der Kläger zu 3. war als Kraftfahrer beschäftigt und erzielte hieraus Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe. Neben dem Festentgelt wurden ihm Leistungen für Verpflegungsmehraufwand, eine Zulage/Prämie sowie steuer- und sozialversicherungspflichtige Spesen gewährt. Auf die Verdienstabrechnungen für den maßgeblichen Zeitraum wird Bezug genommen.
Der Beklagte bewilligte den Klägern für die Zeit vom 12. Juni 2006 (Antragsdatum) bis 30. November 2006 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe folgender Zahlbeträge: 12. Juni 2996 bis 30. Juni 2006 = 34,90 EUR, Juli 2006 = 81,10 EUR, August bis November 2006 = monatlich 539,10 EUR (Bescheide vom 1. August 2006, 9. August 2006 und 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007). Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 gewährte der Beklagte den Klägern Alg II i.H.v. 112,94 EUR monatlich (Bescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007). Der Beklagte berücksichtigte dabei jeweils die dem Kläger zu 3. vom Arbeitgeber gewährten Spesen/Verpflegungszuschüsse als – bedarfsminderndes -Einkommen.
Die Klage, mit der die Kläger nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 5. November 2007 in der Gestalt des im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrages für den maßgeblichen Zeitraum im Einzelnen bezifferte höhere monatliche SGB II-Leistungen geltend machen, hat das Sozialgericht (SG) Cottbus mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Da nur die Anrechnung der vom Kläger zu 3. erzielten Spesen bzw. Leistungen für Verpflegungsmehraufwand als Einkommen streitig sei, habe das Gericht nur hierüber zu entscheiden. Die genannten Zahlungen seien als Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Eine Absetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II komme mangels entsprechenden Nachweises nicht in Betracht. Es handele sich insoweit auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Auf den Schriftsatz vom 22. Mai 2009 wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 1. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 und des Bescheides vom 24. November2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 12. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 weitere 392,48 EUR, für Juli 2006 weitere 710,84 EUR, für August 2006 weitere 268,81 EUR, für September 2006 weitere 149,95 EUR, für Oktober 2006 weitere 143,62 EUR, für November 2006 weitere 119,77 EUR, für Dezember 2006 weitere 500,07 EUR, für Januar 2007 weitere 523,41 EUR, für Februar 2007 weitere 536,10 EUR, für März 2007 weitere 539,13 EUR, für April 2007 weitere 490,43 EUR und für Mai 2007 weitere 480,44 EUR Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist im Sinne der Aufhebung des SG-Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet. Das erstinstanzliche Urteil leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.
Das Urteil des SG enthält keine hinreichenden Entscheidungsgründe i. S. von § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Zudem hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend geklärt (vgl. § 103 SGG).
Nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG enthält das Urteil "die Entscheidungsgründe". Letztere enthält das Urteil dann, wenn in der Begründung selbst mindestens diejenigen Erwägungen zusammengefasst sind, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Die Begründung muss derart ausführlich sein, dass die höhere Instanz das angefochtene Urteil zuverlässig nachprüfen und der unterlegene Beteiligte aus ihm ersehen kann, worauf das Gericht seine Entscheidung stützt. Zum Mindestinhalt gehört hierfür die Angabe der angewandten Rechtsnorm(en) und der für erfüllt bzw. für nicht erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmale (BSG, Beschluss vom 03. Mai 1984 – 11 BA 188/83 = SozR 1500 § 136 Nr. 3; Urteil vom 15. November 1988 – 4/11a RA 20/87 = SozR 1500 § 136 Nr. 10). Entscheidungsgründe fehlen nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, schon dann, wenn sogar nur zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zu seinem Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind. Dies ist hier hinsichtlich mehrerer Punkte der Fall.
Dem angefochtenen Urteil lässt sich eine konkret bezeichnete Anspruchsgrundlage für die erstinstanzlich erhobenen Ansprüche auf Gewährung im Einzelnen bezifferter höherer SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum nicht entnehmen. Das Urteil verhält sich vielmehr verfahrensfehlerhaft ausschließlich zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage, ob die dem Kläger zu 3. gewährten Spesen bzw. Leistungen für Verpflegungsmehraufwand als Einkommen iSv § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. Bei einem Streit um höhere Leistungen – wie vorliegend - sind aber auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R – juris – mwN). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage kommt somit von vornherein nicht in Betracht.
Das SG hat ausgehend von seiner insoweit unzutreffenden Rechtsauffassung nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger in dem streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II gebildet haben, ob sie erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II waren und welcher Gesamtbedarf sich im Einzelnen ggf. für diese Bedarfsgemeinschaft ausgehend von den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren, und den Regelbedarfen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergeben hat. Ferner fehlen jegliche tatsächliche Feststellungen zur Höhe des ggf. in den einzelnen Monaten von den Klägern erzielten Einkommens. Es lässt sich dem angefochtenen Urteil daher auch nicht einmal ansatzweise entnehmen, in welchem Umfang zu berücksichtigendes Einkommen zu einer Minderung des Bedarfs der Kläger führt, und zwar unabhängig davon, ob das SG die Rechtsfrage, ob die von dem Kläger erzielten monatlichen Spesen bzw. Leistungen für Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigendes Einkommen darstellen, zutreffend beantwortet hat. Schließlich verhält sich das Urteil des SG auch nicht dazu, wie hoch die nach dem Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zum ggf. nach Anrechnung von Einkommen verbleibenden Gesamtbedarf zu ermittelnden individuellen Ansprüche der Kläger für die einzelnen Monate sind (vgl. zur horizontalen Berechnungsmethode BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – juris).
Die dargelegten Mängel des erstinstanzlichen Urteils stellen wesentliche Verfahrensmängel dar. Denn es ist davon auszugehen, dass Mängel der Urteilsbegründung und der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts regelmäßig auch Mängel bei den Erwägungen auf dem Wege zum Urteilsspruch gewesen sind. Da das Fehlen der Entscheidungsgründe zudem einen absoluten Revisionsgrund darstellt (vgl. § 547 Nr. 6 Zivilprozessordnung), beruht das SG-Urteil ohnehin bereits kraft Gesetzes auf diesem Verfahrensfehler. Die Sache war daher nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurückzuverweisen. Denn den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht das angefochtene Urteil wegen des Fehlens der Entscheidungsgründe nicht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 12. Juni 2006 bis 31. Mai 2007.
Die Kläger bewohnten im streitigen Zeitraum eine gemeinsame Mietwohnung. Der Kläger zu 3. war als Kraftfahrer beschäftigt und erzielte hieraus Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe. Neben dem Festentgelt wurden ihm Leistungen für Verpflegungsmehraufwand, eine Zulage/Prämie sowie steuer- und sozialversicherungspflichtige Spesen gewährt. Auf die Verdienstabrechnungen für den maßgeblichen Zeitraum wird Bezug genommen.
Der Beklagte bewilligte den Klägern für die Zeit vom 12. Juni 2006 (Antragsdatum) bis 30. November 2006 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe folgender Zahlbeträge: 12. Juni 2996 bis 30. Juni 2006 = 34,90 EUR, Juli 2006 = 81,10 EUR, August bis November 2006 = monatlich 539,10 EUR (Bescheide vom 1. August 2006, 9. August 2006 und 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007). Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 gewährte der Beklagte den Klägern Alg II i.H.v. 112,94 EUR monatlich (Bescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007). Der Beklagte berücksichtigte dabei jeweils die dem Kläger zu 3. vom Arbeitgeber gewährten Spesen/Verpflegungszuschüsse als – bedarfsminderndes -Einkommen.
Die Klage, mit der die Kläger nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 5. November 2007 in der Gestalt des im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrages für den maßgeblichen Zeitraum im Einzelnen bezifferte höhere monatliche SGB II-Leistungen geltend machen, hat das Sozialgericht (SG) Cottbus mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Da nur die Anrechnung der vom Kläger zu 3. erzielten Spesen bzw. Leistungen für Verpflegungsmehraufwand als Einkommen streitig sei, habe das Gericht nur hierüber zu entscheiden. Die genannten Zahlungen seien als Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Eine Absetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II komme mangels entsprechenden Nachweises nicht in Betracht. Es handele sich insoweit auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Auf den Schriftsatz vom 22. Mai 2009 wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 1. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 und des Bescheides vom 24. November2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 12. Juni 2006 bis 30. Juni 2006 weitere 392,48 EUR, für Juli 2006 weitere 710,84 EUR, für August 2006 weitere 268,81 EUR, für September 2006 weitere 149,95 EUR, für Oktober 2006 weitere 143,62 EUR, für November 2006 weitere 119,77 EUR, für Dezember 2006 weitere 500,07 EUR, für Januar 2007 weitere 523,41 EUR, für Februar 2007 weitere 536,10 EUR, für März 2007 weitere 539,13 EUR, für April 2007 weitere 490,43 EUR und für Mai 2007 weitere 480,44 EUR Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist im Sinne der Aufhebung des SG-Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet. Das erstinstanzliche Urteil leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.
Das Urteil des SG enthält keine hinreichenden Entscheidungsgründe i. S. von § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Zudem hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend geklärt (vgl. § 103 SGG).
Nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG enthält das Urteil "die Entscheidungsgründe". Letztere enthält das Urteil dann, wenn in der Begründung selbst mindestens diejenigen Erwägungen zusammengefasst sind, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Die Begründung muss derart ausführlich sein, dass die höhere Instanz das angefochtene Urteil zuverlässig nachprüfen und der unterlegene Beteiligte aus ihm ersehen kann, worauf das Gericht seine Entscheidung stützt. Zum Mindestinhalt gehört hierfür die Angabe der angewandten Rechtsnorm(en) und der für erfüllt bzw. für nicht erfüllt erachteten Tatbestandsmerkmale (BSG, Beschluss vom 03. Mai 1984 – 11 BA 188/83 = SozR 1500 § 136 Nr. 3; Urteil vom 15. November 1988 – 4/11a RA 20/87 = SozR 1500 § 136 Nr. 10). Entscheidungsgründe fehlen nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, schon dann, wenn sogar nur zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zu seinem Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind. Dies ist hier hinsichtlich mehrerer Punkte der Fall.
Dem angefochtenen Urteil lässt sich eine konkret bezeichnete Anspruchsgrundlage für die erstinstanzlich erhobenen Ansprüche auf Gewährung im Einzelnen bezifferter höherer SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum nicht entnehmen. Das Urteil verhält sich vielmehr verfahrensfehlerhaft ausschließlich zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage, ob die dem Kläger zu 3. gewährten Spesen bzw. Leistungen für Verpflegungsmehraufwand als Einkommen iSv § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. Bei einem Streit um höhere Leistungen – wie vorliegend - sind aber auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R – juris – mwN). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage kommt somit von vornherein nicht in Betracht.
Das SG hat ausgehend von seiner insoweit unzutreffenden Rechtsauffassung nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger in dem streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II gebildet haben, ob sie erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II waren und welcher Gesamtbedarf sich im Einzelnen ggf. für diese Bedarfsgemeinschaft ausgehend von den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren, und den Regelbedarfen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergeben hat. Ferner fehlen jegliche tatsächliche Feststellungen zur Höhe des ggf. in den einzelnen Monaten von den Klägern erzielten Einkommens. Es lässt sich dem angefochtenen Urteil daher auch nicht einmal ansatzweise entnehmen, in welchem Umfang zu berücksichtigendes Einkommen zu einer Minderung des Bedarfs der Kläger führt, und zwar unabhängig davon, ob das SG die Rechtsfrage, ob die von dem Kläger erzielten monatlichen Spesen bzw. Leistungen für Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigendes Einkommen darstellen, zutreffend beantwortet hat. Schließlich verhält sich das Urteil des SG auch nicht dazu, wie hoch die nach dem Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zum ggf. nach Anrechnung von Einkommen verbleibenden Gesamtbedarf zu ermittelnden individuellen Ansprüche der Kläger für die einzelnen Monate sind (vgl. zur horizontalen Berechnungsmethode BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – juris).
Die dargelegten Mängel des erstinstanzlichen Urteils stellen wesentliche Verfahrensmängel dar. Denn es ist davon auszugehen, dass Mängel der Urteilsbegründung und der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts regelmäßig auch Mängel bei den Erwägungen auf dem Wege zum Urteilsspruch gewesen sind. Da das Fehlen der Entscheidungsgründe zudem einen absoluten Revisionsgrund darstellt (vgl. § 547 Nr. 6 Zivilprozessordnung), beruht das SG-Urteil ohnehin bereits kraft Gesetzes auf diesem Verfahrensfehler. Die Sache war daher nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurückzuverweisen. Denn den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht das angefochtene Urteil wegen des Fehlens der Entscheidungsgründe nicht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved