L 12 AL 35/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AL 7/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 35/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund einer Abtretungserklärung des Beigeladenen die Auszahlung des diesem zustehenden Arbeitslosengeldes an sich verlangen kann. Darüber hinaus begehrt der Beigeladene die Neuberechnung seiner Leistungen.

Der im Jahre 1976 geborene Beigeladene war von Juli 2006 bis April 2007 als Maschinist tätig. Seit 01.05.2007 bezog er mit seiner Familie Leistungen von der Beklagten.

Mit Schreiben vom 15.11.2007 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, er lege nochmals den mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Mietvertrag vor, ausweislich dessen er dem Beigeladenen ein Fachwerkhaus für die Zeit ab 15.08.2007 vermietet hatte. Der Kläger begehrte die Überweisung der Miete auf sein Konto, da ausweislich des Mietvertrages der Beigeladene seine Ansprüche gegen einen Leistungsträger in Höhe der jeweiligen Miete unwiderruflich bis zum Ende der Mietzeit an ihn abgetreten habe, sollte durch einen Lebensumstand ein Anspruch auf Lohneersatzleistung (ALG, ALG II, Rente o.ä.) entstehen. Mit Bescheid vom 16.11.2007 lehnte die Beklagte die Auszahlung ab. Aufgrund der vorgelegten Verpfändung/Übertragung der Geldleistungen nach § 53 des Sozialgesetzbuches (SGB) I könne eine Auszahlung an den Kläger nicht erfolgen. Ein wohlverstandenes Interesse im Sinne vom § 53 Abs. II Nr. 2 SGB I liege nicht vor, da die Zahlung auch auf andere Weise (z.B. Bankeinzugsverfahren o.ä.) sichergestellt werden könnte. Der Beigeladene erhielt hierüber eine entsprechende Mitteilung.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte wolle offenbar andeuten, dass ein Leistungsempfänger, der seine Mietzahlungen von der Beklagten erhalte, diese nachweislich aber nicht weiterleite, von ihm angehalten werden solle, einen Bankeinzug zu bewirken. Das setze aber in jedem Falle eine Deckung voraus. Er erhalte die Miete nicht, aus diesem Grunde habe der Gesetzgeber die unmittelbare Zahlung durch die Beklagte vorgesehen. Im Weiteren teilte der Kläger mit, er habe inzwischen eine Teilzahlung auf die Mietrückstände erhalten, dies ändere aber nichts an der vertraglich vereinbarten Abtretung und der Zuständigkeit der Beklagten für eine regelmäßige und vor allem fristgerechte Mietzinszahlung jeweils zum ersten eines jeden Monats.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, es liege keine Abtretungserklärung des Beigeladenen vor, so dass schon aus diesem Grunde eine unmittelbare Überweisung der geschuldeten Miete aus dem Leistungsanspruch des Beigeladenen nicht möglich sei. Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II sei für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III nicht anwendbar.

Hiergegen richtet sich die am 06.02.2008 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgte. Unter Verweis auf den mit dem Beigeladenen geschlossenen Mietvertrag reichte er ein Kündigungsschreiben vom 03.02.2008 ein, ausweislich dessen er das mit dem Beigeladenen bestehenden Mietverhältnis mit Wirkung spätestens zum 29.02.2008 gekündigt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 zu verurteilen, den mit dem Beigeladenen geschlossenen Mietvertrag auszuführen und die dort vorgenommene Abtretung zu beachten.

Der Beigeladene erklärte sich mit einer Auszahlung an den Kläger einverstanden, schloss sich dessen Antrag an und beantragte darüber hinaus,

die ihm zustehenden Leistungen richtig zu berechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hielt den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.04.2008 abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit der Beigeladene die richtige Berechnung seiner Leistungen beantrage.

Nach § 78 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien vor Erhebung einer Anfechtungs- und auch Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein derartiges Vorverfahren habe aber nicht stattgefunden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, soweit Kläger und Beigeladener die Auszahlung des Arbeitslosengeldes an den Kläger beantragten. Ein Auszahlungsanspruch ergebe sich nicht aufgrund des zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen Mietvertrages, der die Zahlung einer Miete von insgesamt 1.050,00 EUR vorsehe. Die Abtretung sei insoweit nicht wirksam. Nach § 53 Abs. II SGB I könnten Ansprüche auf Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt seien, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen würden. Das Arbeitslosengeld des Beigeladenen sei nach § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar. Der Beigeladene sei drei Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Eine Pfändbarkeit bestehe insoweit erst ab einem Betrag von 1.770,00 EUR monatlich. Einen derart hohen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitze der Beigeladene aber nicht. Er erhalte lediglich 1.021,20 EUR monatlich. Nach § 53 Abs. 2 SGB I könnten Ansprüche auf Geldleistungen u.a. übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigen liege. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Würde der Abtretung Folge geleistet, so würde dem Beigeladenen und seiner Familie der Lebensunterhalt entzogen. Der Beigeladene hätte keine Mittel, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Soweit er selbst beantrage, dass Arbeitslosengeld an den Kläger auszuzahlen, steht es ihm frei, dass von der Beklagten erhaltene Arbeitslosengeld an diesen weiterzuleiten. Eine rechtliche Verpflichtung der Beigeladenen zur direkten Zahlung an den Kläger bestehe im Rahmen des § 53 Abs. II SGB I jedoch nicht. Das Arbeitslosengeld des Beigeladenen übersteige noch nicht einmal das ihm und seiner Familie von Mai bis Juli 2007 bewilligte Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.585,33 EUR. Soweit sich der Kläger und der Beigeladene auf § 22 Abs. 4 SGB II beriefen, sei diese Vorschrift für das von der Beklagten bewilligte Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht anwendbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 21.04.2008, die er auch nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 14.05.2008 weiter aufrecht erhält und mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 zu verurteilen, den mit dem Beigeladenen geschlossenen Mietvertrag auszuführen und die dort vorgenommene Abtretung zu beachten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt worden ist.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 16.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte die Auszahlung des dem Beigeladenen zustehenden Arbeitslosengeldes an den Kläger verweigert. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass das vom Kläger vorgelegte Exemplar des Mietvertrages keine Unterschrift enthielt, so dass auch aus diesem Grunde nicht von einer wirksamen Abtretungserklärung des Beigeladenen ausgegangen werden konnte. Die im Termin vom 15.04.2008 abgegebene Erklärung des Beigeladenen kann sich nur auf die Zukunft beziehen, da die Beklagte für die Zeit davor Leistungen an den Beigeladenen erbracht hat, so dass dieser gegenüber der Beklagten nicht mehr Inhaber von Ansprüchen war, die er an den Kläger hätte abtreten können.

Aus dem Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Berufungsbegründung ergibt sich keine abweichende Entscheidung, denn es besteht ausschließlich in unsachlichen und polemischen Äußerungen, auf die der Senat nicht weiter einzugehen gedenkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. II SGG).
Rechtskraft
Aus
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