L 11 KR 5326/08 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 4825/05 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5326/08 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2008 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 895.669,76 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Beklagten gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Berichterstatterin allein, nachdem die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung iS des § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2009, L 10 B 42/08 P; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009, L 1 KR 36/09 B; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008, L 10 R 5747/08, und vom 24. August 2009, L 11 KR 2973/09 W-B; str).

Nach § 197 a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm. § 68 Abs 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt.

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,- EUR angenommen werden (§ 52 Abs 1 bis 4 GKG).

Vorliegend ist vor dem SG lediglich ein der Informationsgewinnung dienender Auskunftsanspruch der Klägerin bezogen auf die Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung an den Versicherten L. und zum anderen ein dem gleichen Zweck dienender Feststellungsanspruch bezogen auf eine generelle Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung der gesamten Ablaufleistung bei Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung streitig gewesen. In diesem Fall ist der Streitwert nur anhand dieser Ansprüche zu bemessen. Lässt sich bei einer Auskunftsklage der wirtschaftliche Wert für die Klägerin nicht hinreichend sicher bestimmen, so ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse der Klägerin an dem Auskunftsanspruch bzw. der Feststellung desselben maßgebend. Nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand 1. April 2009; dort C IV.11) beträgt der Streitwert bei einem Auskunftsanspruch ein Zehntel des voraussichtlichen Leistungsanspruchs, wenn die fraglichen Verhältnisse schon fast bekannt sind, kann aber auch deutlich höher liegen und fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen (BSG, 28. Februar 2007 - B 3 KR 12/06). Dies gilt etwa dann, wenn der Kläger einen Zahlungsanspruch ohne die Auskunft voraussichtlich nicht weiterverfolgen kann. In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass bei einer Auskunftsklage im Regelfall ein Betrag von 25 % des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs angemessen ist (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. April 2009 - L 1 KR 60/09 B - und vom 25. Juni 2009 - L 4 KR 168/09 B).

Im vorliegenden Fall ließ sich zwar die Beitragsdifferenz bezogen auf den Versicherten L. (1.321,72 EUR) ermitteln, ohne die generell zu erteilenden Auskünfte der Beklagten zur gesamten Ablaufleistung bei Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung an betroffene Versicherte bei der Klägerin aber die gesetzlich normierte Entscheidung über die Beitragspflicht der Kapitalversicherungen erheblich erschwert. Daher erscheint auch dem Senat im vorliegenden Fall ein Betrag von 50 % des mutmaßlichen Zahlungsanspruchs angemessen.

Eine konkrete Zahlungspflicht ist zwar mit einer Auskunfts- bzw. Feststellungsklage nicht verbunden, so dass der Streitwert nicht nach § 52 Abs 3 GKG bestimmt werden kann, sondern § 52 Abs 1 GKG maßgeblich ist, wonach sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist.

Hiervon ausgehend hat das SG unter Berücksichtigung der von der Klägerin für den Versicherten L. mitgeteilten Beitragsdifferenz in einem Zeitraum von zehn Jahren den Betrag von 1.321,72 EUR unter Heranziehung des § 42 Abs 3 GKG zutreffend auf drei Jahre heruntergerechnet, so dass sich insoweit ein Wert von 198,26 EUR (1.321,72 x 0,3 x 50 %) ergibt.

Bezüglich der weiter streitigen generellen Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung der gesamten Ablaufleistung bei Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung kann indes entgegen dem SG nicht ohne weiteres von der von der Klägerin genannten Anzahl der betroffenen Mitglieder (13.968) ausgegangen werden. Insoweit hat die Beklagte eingewandt, dass nicht alle Mitglieder, sondern nach der aufgrund der Information der Klägerin erstellten Liste nur bzw. mindestens 1.539 Versorgungsempfänger von dem Prozess betroffen waren, für die die entsprechenden Auskünfte erteilt worden seien. Da ein vollständiger Datenabgleich der Klägerin nicht möglich ist, stichprobenhafte Erhebungen aber vier weitere betroffene Mitglieder ergeben haben, können der Streitwertfestsetzung weder nur 1.539 betroffene Mitglieder der Klägerin noch 13.968 Mitglieder zugrunde gelegt werden. Der Senat hält es für angebracht, die Zahl der betroffenen Mitglieder zu schätzen und neben den auf der Liste befindlichen Personen (1.539) noch zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen der Zahl der gesamten Mitglieder und der auf der Liste genannten Mitglieder - dies sind 6.214 ((13.968 - 1.539)/2) - als Grundlage für die Streitwerbemessung heranzuziehen. Maßgebend sind daher 7.753 Mitglieder (6.214 + 1.539).

Bei einem fiktiven Beitragssatz von 15,4 % und der von der Klägerin geschätzten um 5.000,- EUR höheren Kapitalauszahlung, wogegen keine Einwendungen erhoben wurden, ergibt sich für die 120 Monate bestehende Beitragspflicht ein Beitragsvolumen von 5.969810,- EUR (7.753 x 5.000 x 15,4 %). Herabgerechnet auf drei Jahre und unter Berücksichtigung des Abschlags von 50 % wegen des nur vorbereitenden Auskunftsanspruchs beträgt daher der Streitwert insoweit 895.471,50 EUR.

Insgesamt ist daher in analoger Anwendung von § 5 ZPO ein Streitwert von 895.471,50 EUR festzusetzen.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei und es sind keine Kosten zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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