Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
86
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 162/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend des Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Hiernach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn sie hätte der Klägerin die in § 127 Abs. 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelte Akteneinsicht ohne die Vorbedingung der Abgabe einer "Geheimhaltungserklärung" gewähren müssen. Die Geheimhaltungsinteressen der Vertragspartner der Altverträge hat im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 127 Abs. 2 Satz 4 SGB V hinter dem unbedingten Auskunftsanspruch zurückzutreten (vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 26. Februar 2009, Az: S 34 KR 164/09 ER).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hier ist an-gesichts der Bedeutung des Auskunftsanspruchs für die Klägerin von dem 3fachen Regelstreitwert auszugehen.
Die Erledigung ist am 14. September 2009 eingetreten.
Die Kostenentscheidung ist gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet sechs Monate, nachdem sich das Verfahren erledigt hat.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend des Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Hiernach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn sie hätte der Klägerin die in § 127 Abs. 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelte Akteneinsicht ohne die Vorbedingung der Abgabe einer "Geheimhaltungserklärung" gewähren müssen. Die Geheimhaltungsinteressen der Vertragspartner der Altverträge hat im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 127 Abs. 2 Satz 4 SGB V hinter dem unbedingten Auskunftsanspruch zurückzutreten (vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 26. Februar 2009, Az: S 34 KR 164/09 ER).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hier ist an-gesichts der Bedeutung des Auskunftsanspruchs für die Klägerin von dem 3fachen Regelstreitwert auszugehen.
Die Erledigung ist am 14. September 2009 eingetreten.
Die Kostenentscheidung ist gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet sechs Monate, nachdem sich das Verfahren erledigt hat.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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