Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 554/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 271/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erwerbsminderung bei Verweisbarkeit auf allgemeinen Arbeitsmarkt
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1957 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben von September 1972 bis August 1975 eine Gärtnerlehre. Nach Tätigkeit als Gärtner und als Bauarbeiter war er zuletzt versicherungspflichtig vom 01.01.1989 bis Juni 2004 als angelernter Arbeiter beschäftigt.
Der Kläger beantragte am 10.05.2006 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 23.05.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Nach Widerspruch hiergegen beauftragte die Beklagte den Chirurgen und Sozialmediziner Dr.P. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte am 24.07.2006 eine Gonalgie beidseits bei Knie-TEP links, Retropatellararthrose, weniger starke Kniegelenksarthrose rechts, geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Schmerzsymptomatik an Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Schmerzsymptomatik, Schulterarthralgie links bei AC-Gelenks-arthrose, Zustand nach Scapulablattrevision, Denervierung 10/2003. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken, ohne lang anhaltende bzw. häufige Überkopfarbeiten verrichten. Auszuschließen seien häufiges Klettern oder Steigen sowie Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, sein Leistungsvermögen lasse keine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich zu.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten von Dr.S., Chirurg, eingeholt. Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 12.07.2007 und der ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2008 einen Teilkunstgelenksersatz am linken Kniegelenk, Verschleißkrankheit am rechten Kniegelenk, beidseits mit teilweiser schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Fehlhaltungen der Wirbelsäule mit teilweise eingeschränkter Beweglichkeit, Gefügestörungen und Verschleiß an der HWS, Bewegungseinschränkung an den beiden Hüftgelenken bei geringen Verschleißerscheinungen, Spreizfuß beidseits, teilweise schmerzhafte Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk, schmerzhafte Narbenbildung im Leistenbereich beidseits nach mehrfacher Leistenbruchoperation und mehrere Wochen alte Revision an der rechten Leiste, Übergewicht, Bluthochdruck. Der Kläger könne jedoch noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Vermieden werden müssten schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, bückende und kniende Arbeiten, häufiges Steigen sowie Überkopfarbeiten mit dem linken Arm. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.S. eingeholt. Dieser beschreibt am 11.10.2007, dass im Vordergrund des Beschwerdebildes die Narbenbeschwerden beider Leisten bei Zustand nach mehrmals durchgeführter Leistenbruchoperation rechts und links mit gehäuft aufflammenden Entzündungserscheinungen der Narben stünden. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten verrichten, hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen schließe er sich der Beurteilung durch Dr. S. an.
Mit Urteil vom 31.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Senat hat Befundbericht für die Zeit ab 2008 eingeholt und den Orthopäden Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat am 15.05.2009 folgende Diagnosen gestellt: Anhaltende Schmerzen in beiden Leistenregionen nach mehrfachen Leistenbruchoperationen, Kniegelenkbeschwerden beidseits bei Kniegelenkarthrose, links nach prothetischem Teilersatz der Gelenkfläche, Beschwerden am linken Schultergelenk und am linken Vorfuß bei beginnenden Verschleißerscheinungen, unkomplizierter Tennisarm rechts, Verschleißveränderungen der Wirbelsäule ohne funktionelles oder neurologisches Defizit. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus, ggf. unter Bevorzugung der Sitzposition verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen. Nicht möglich seien Tätigkeiten im ausschließlichen Stehen oder Gehen, insbesondere auf unebenem Grund, monotone Zwangshaltungen, ständige Überkopfarbeit, schwere Lasten.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgebracht, er könne nicht mehr sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten und verweist auf eine arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 02.10.2008 von Dr.G. E., Arzt für Arbeit Sozial- und Umweltmedizin und Betriebsarzt des letzten Arbeitgebers des Klägers.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gem. § 155 Abs 3 und 4 SGG erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 31.01.2008, den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat, denn er kann noch wenigstens sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 43 Abs 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorzugsweise im Sitzen bzw. im Wechselrhythmus zu verrichten. Vermieden werden müssen Hebe- und Tragearbeiten schwerer Art, bückende und kniende Arbeiten, häufiges Steigen sowie Überkopfarbeiten linker Arm. Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen können nicht verrichtet werden.
Zur Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die Feststellungen der Sachverständigen Dr.M., Dr.S. und Dr.S ...
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch die Narbenbeschwerden beider Leisten bei Zustand nach mehrmals durchgeführter Leistenbruchoperation sowie auf orthopädischem Gebiet durch Teilkunstgelenksersatz am linken Kniegelenk, Verschleißkrankheit am rechten Kniegelenk, Fehlhaltungen der Wirbelsäule, Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken bei geringen Verschleißerscheinungen, teilweise schmerzhafte Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk. Allerdings bedingen diese Behinderungen keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Diese Beschwerden bedingen die qualitativen Einschränkungen im obigen Sinne. Die Gutachten der Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme des Dr. E. beinhaltet lediglich die pauschale Einschätzung eines reduzierten quantitativen Leistungsvermögens des Klägers, setzt sich aber nicht mit den Gutachten der Sachverständigen auseinander und vermag die dort getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw. eine Summierung von Leistungseinschränkungen liegen nicht vor. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht.
Gemäß § 240 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf unter sechs Stunden gesunken ist, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten und der Zumutbarkeit von der Verweisung auf andere Tätigkeiten hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach können die Berufe der Versicherten im Bereich der Arbeiter in Gruppen eingeteilt werden. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Danach werden die Gruppen durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion, des Arbeiters mit längerer Ausbildung (Ausgebildeter), des Arbeiters mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Angelernter) und des unausgebildeten Arbeiters (Ungelernter) charakterisiert. Versicherte sind grundsätzlich auf Tätigkeiten der gleichen oder nächstniedrigeren Stufe verweisbar (BSG Urteil vom 25.01.1994 - B 4 RAR 35/93; Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 - veröffentlicht in juris).
Der Kläger war zuletzt in ungelernter Tätigkeit (mit einer Anlernzeit von zwei Monaten) tätig und hat insoweit lediglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet. Ein Berufsschutz ist ihm nicht zuzubilligen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1957 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben von September 1972 bis August 1975 eine Gärtnerlehre. Nach Tätigkeit als Gärtner und als Bauarbeiter war er zuletzt versicherungspflichtig vom 01.01.1989 bis Juni 2004 als angelernter Arbeiter beschäftigt.
Der Kläger beantragte am 10.05.2006 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 23.05.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Nach Widerspruch hiergegen beauftragte die Beklagte den Chirurgen und Sozialmediziner Dr.P. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte am 24.07.2006 eine Gonalgie beidseits bei Knie-TEP links, Retropatellararthrose, weniger starke Kniegelenksarthrose rechts, geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Schmerzsymptomatik an Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Schmerzsymptomatik, Schulterarthralgie links bei AC-Gelenks-arthrose, Zustand nach Scapulablattrevision, Denervierung 10/2003. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken, ohne lang anhaltende bzw. häufige Überkopfarbeiten verrichten. Auszuschließen seien häufiges Klettern oder Steigen sowie Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, sein Leistungsvermögen lasse keine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich zu.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten von Dr.S., Chirurg, eingeholt. Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 12.07.2007 und der ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2008 einen Teilkunstgelenksersatz am linken Kniegelenk, Verschleißkrankheit am rechten Kniegelenk, beidseits mit teilweiser schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Fehlhaltungen der Wirbelsäule mit teilweise eingeschränkter Beweglichkeit, Gefügestörungen und Verschleiß an der HWS, Bewegungseinschränkung an den beiden Hüftgelenken bei geringen Verschleißerscheinungen, Spreizfuß beidseits, teilweise schmerzhafte Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk, schmerzhafte Narbenbildung im Leistenbereich beidseits nach mehrfacher Leistenbruchoperation und mehrere Wochen alte Revision an der rechten Leiste, Übergewicht, Bluthochdruck. Der Kläger könne jedoch noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Vermieden werden müssten schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, bückende und kniende Arbeiten, häufiges Steigen sowie Überkopfarbeiten mit dem linken Arm. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.S. eingeholt. Dieser beschreibt am 11.10.2007, dass im Vordergrund des Beschwerdebildes die Narbenbeschwerden beider Leisten bei Zustand nach mehrmals durchgeführter Leistenbruchoperation rechts und links mit gehäuft aufflammenden Entzündungserscheinungen der Narben stünden. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten verrichten, hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen schließe er sich der Beurteilung durch Dr. S. an.
Mit Urteil vom 31.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Senat hat Befundbericht für die Zeit ab 2008 eingeholt und den Orthopäden Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat am 15.05.2009 folgende Diagnosen gestellt: Anhaltende Schmerzen in beiden Leistenregionen nach mehrfachen Leistenbruchoperationen, Kniegelenkbeschwerden beidseits bei Kniegelenkarthrose, links nach prothetischem Teilersatz der Gelenkfläche, Beschwerden am linken Schultergelenk und am linken Vorfuß bei beginnenden Verschleißerscheinungen, unkomplizierter Tennisarm rechts, Verschleißveränderungen der Wirbelsäule ohne funktionelles oder neurologisches Defizit. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus, ggf. unter Bevorzugung der Sitzposition verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen. Nicht möglich seien Tätigkeiten im ausschließlichen Stehen oder Gehen, insbesondere auf unebenem Grund, monotone Zwangshaltungen, ständige Überkopfarbeit, schwere Lasten.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgebracht, er könne nicht mehr sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten und verweist auf eine arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 02.10.2008 von Dr.G. E., Arzt für Arbeit Sozial- und Umweltmedizin und Betriebsarzt des letzten Arbeitgebers des Klägers.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gem. § 155 Abs 3 und 4 SGG erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 31.01.2008, den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat, denn er kann noch wenigstens sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 43 Abs 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorzugsweise im Sitzen bzw. im Wechselrhythmus zu verrichten. Vermieden werden müssen Hebe- und Tragearbeiten schwerer Art, bückende und kniende Arbeiten, häufiges Steigen sowie Überkopfarbeiten linker Arm. Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen können nicht verrichtet werden.
Zur Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die Feststellungen der Sachverständigen Dr.M., Dr.S. und Dr.S ...
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch die Narbenbeschwerden beider Leisten bei Zustand nach mehrmals durchgeführter Leistenbruchoperation sowie auf orthopädischem Gebiet durch Teilkunstgelenksersatz am linken Kniegelenk, Verschleißkrankheit am rechten Kniegelenk, Fehlhaltungen der Wirbelsäule, Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken bei geringen Verschleißerscheinungen, teilweise schmerzhafte Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk. Allerdings bedingen diese Behinderungen keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Diese Beschwerden bedingen die qualitativen Einschränkungen im obigen Sinne. Die Gutachten der Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme des Dr. E. beinhaltet lediglich die pauschale Einschätzung eines reduzierten quantitativen Leistungsvermögens des Klägers, setzt sich aber nicht mit den Gutachten der Sachverständigen auseinander und vermag die dort getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw. eine Summierung von Leistungseinschränkungen liegen nicht vor. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht.
Gemäß § 240 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf unter sechs Stunden gesunken ist, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten und der Zumutbarkeit von der Verweisung auf andere Tätigkeiten hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach können die Berufe der Versicherten im Bereich der Arbeiter in Gruppen eingeteilt werden. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Danach werden die Gruppen durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion, des Arbeiters mit längerer Ausbildung (Ausgebildeter), des Arbeiters mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Angelernter) und des unausgebildeten Arbeiters (Ungelernter) charakterisiert. Versicherte sind grundsätzlich auf Tätigkeiten der gleichen oder nächstniedrigeren Stufe verweisbar (BSG Urteil vom 25.01.1994 - B 4 RAR 35/93; Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 - veröffentlicht in juris).
Der Kläger war zuletzt in ungelernter Tätigkeit (mit einer Anlernzeit von zwei Monaten) tätig und hat insoweit lediglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet. Ein Berufsschutz ist ihm nicht zuzubilligen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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