Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 935/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3260/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2009 (Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die von der Antragstellerin "rein vorsorglich" eingelegte, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht weiter begründete Beschwerde wurde zwar form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung entfallen ist.
Zu Recht hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den dort am 9. März 2009 gestellten Antrag der Antragstellerin auf "einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass die ARGE Raststatt gegen mich irgendwelche Sanktionen beschließt", als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer mit demselben Schreiben erhobenen Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2009 ausgelegt. Dagegen entspricht die rechtliche Einordnung dieses Antrags als unstatthaft nicht der nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 - ArbeitsmarktNAusrG - (BGBl. I S. 2917) seit 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage. Durch Art. 2 Nr. 14 ArbeitsmarktNAusrG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) neu gefasst. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, haben danach keine aufschiebende Wirkung. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollen Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der - wie hier - die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, keine aufschiebende Wirkung haben, weil auch unter Berücksichtigung des Leistungsbezuges des Hilfebedürftigen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes bestehe. Denn um dem Grundsatz des Förderns und Forderns effektiv Rechnung zu tragen, müsse die Eingliederung in Arbeit auch möglich sein, wenn der Hilfebedürftige ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Verwaltungsaktes habe (BT-Drucks. 16/10810 S. 50).
Da die am 9. März 2009 erhobene Klage somit gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung besitzt, war der beim SG gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Streitgegenstand des Eilverfahrens ist die Frage, ob der streitbefangene Verwaltungsakt sofort vollzogen werden kann. Ist der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt eine Regelung trifft, allerdings während des Eilverfahrens bereits abgelaufen, hat sich der Streitgegenstand des Eilverfahrens durch Zeitablauf erledigt. Denn ein Sofortvollzug der Regelung ist nun nicht mehr möglich, sodass es auch nicht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mehr bedarf (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2009 - L 7 AS 243/09 B ER - (juris)). Eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 9b).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 17. Februar 2009 verschiedene Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II für den Zeitraum vom 17. Februar bis 3. August 2009 getroffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin kommt dem Verwaltungsakt somit keine Regelungswirkung mehr zu. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung in der Sache besteht daher im Eilverfahren nicht mehr. Vielmehr ist die Antragstellerin insoweit auf das Klageverfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die von der Antragstellerin "rein vorsorglich" eingelegte, trotz Aufforderung durch das Gericht nicht weiter begründete Beschwerde wurde zwar form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung entfallen ist.
Zu Recht hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den dort am 9. März 2009 gestellten Antrag der Antragstellerin auf "einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass die ARGE Raststatt gegen mich irgendwelche Sanktionen beschließt", als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer mit demselben Schreiben erhobenen Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2009 ausgelegt. Dagegen entspricht die rechtliche Einordnung dieses Antrags als unstatthaft nicht der nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 - ArbeitsmarktNAusrG - (BGBl. I S. 2917) seit 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage. Durch Art. 2 Nr. 14 ArbeitsmarktNAusrG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) neu gefasst. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, haben danach keine aufschiebende Wirkung. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollen Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der - wie hier - die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, keine aufschiebende Wirkung haben, weil auch unter Berücksichtigung des Leistungsbezuges des Hilfebedürftigen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes bestehe. Denn um dem Grundsatz des Förderns und Forderns effektiv Rechnung zu tragen, müsse die Eingliederung in Arbeit auch möglich sein, wenn der Hilfebedürftige ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Verwaltungsaktes habe (BT-Drucks. 16/10810 S. 50).
Da die am 9. März 2009 erhobene Klage somit gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung besitzt, war der beim SG gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Streitgegenstand des Eilverfahrens ist die Frage, ob der streitbefangene Verwaltungsakt sofort vollzogen werden kann. Ist der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt eine Regelung trifft, allerdings während des Eilverfahrens bereits abgelaufen, hat sich der Streitgegenstand des Eilverfahrens durch Zeitablauf erledigt. Denn ein Sofortvollzug der Regelung ist nun nicht mehr möglich, sodass es auch nicht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mehr bedarf (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2009 - L 7 AS 243/09 B ER - (juris)). Eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 9b).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 17. Februar 2009 verschiedene Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II für den Zeitraum vom 17. Februar bis 3. August 2009 getroffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin kommt dem Verwaltungsakt somit keine Regelungswirkung mehr zu. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung in der Sache besteht daher im Eilverfahren nicht mehr. Vielmehr ist die Antragstellerin insoweit auf das Klageverfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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