L 2 R 4376/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 3307/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4376/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Witwenrente in der Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 im Rahmen eines Überprüfungsantrags.

Die am 22.08.1949 geborene Klägerin bezieht seit 1998 große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns H. L ... Im Jahr 2003 bis 31.07.2006 erhielt sie die Rente unter Anrechnung von Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft H. B. und Partner GmbH und eines erhöhten Freibetrags für ihre Tochter N. wegen des Bezugs von Waisenrente während des Studiums. Der Zahlbetrag der Rente betrug ab 01.08.2004 769,29 EUR. Am 31.07.2006 endete der Bezug von Waisenrente für N ...

In der Zeit vom 30.11.2003 bis 29.02.2004 war die Klägerin arbeitsunfähig krank und bezog in der Zeit vom 01.01. bis 29.02.2004 Krankengeld. Ihr Arbeitgeber teilte der Beklagten den Bezug von Arbeitsentgelt für das Jahr 2004 (in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2004) in Höhe von 19.824,00 EUR mit. Darin enthalten war ein Betrag für Urlaubsgeld in Höhe von 2.772,00 EUR und Weihnachtsgeld in Höhe von 2.922,00 EUR, ausgezahlt im Juni bzw. November 2004 und beides der Höhe nach bezogen auf eine Beschäftigung von 12 vollen Monaten. Mit Bescheid vom 24.05.2005 berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung des ab 01.07.2005 maßgebenden aktuellen Rentenwertes und der Änderung des sich auf die Rente anzurechnenden Einkommens neu. Hierbei verteilte sie das ihr mitgeteilte Jahreseinkommen für 2004 auf 10 Monate (ohne Januar und Februar), wodurch sich der Zahlbetrag der Rente auf 734,39 EUR für den Monat Juli und nach Wegfall des Freibetrags für N. ab 01.08.2005 auf 685,00 EUR verringerte. Gegen den Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.

Mit Bescheid vom 10.06.2005 berechnete die Beklagte die Rente nochmals ab 01.07.2005 neu, weil ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend war. Hierdurch erhöhte sich der Zahlbetrag der Rente auf 738,06 EUR. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2005 Widerspruch ein und wandte sich nun gegen die Verteilung des Einkommens aus dem Jahre 2004 auf 10 Kalendermonate. Sie begehrte die Verteilung auf das ganze Jahr 2004, weil das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das ganze Jahr berechnet worden seien. Außerdem habe sie im Monat Januar und Februar Lohnersatzleistungen bekommen, die auch verbeitragt worden seien. Mit Schreiben vom 20.10.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der angefochtene Bescheid nur die Neuberechnung der Rente aufgrund der Änderung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung regele. Ihr Begehren auf Verteilung des Erwerbseinkommens auf zwölf Monate wertete sie als Überprüfungsantrag in Bezug auf den Bescheid vom 24.05.2005, in dem Regelungen zur Einkommensanrechnung allein getroffen worden seien, weil die Frist zur Einlegung des Widerspruchs verstrichen war.

Zwischenzeitlich hatte die Tochter N. ihr Studium beendet. Mit Bescheid vom 13.01.2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Waisenrente ab 01.08.2005 auf (und forderte von N. die Überzahlung zurück).

Mit Bescheid vom 27.01.2006 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin für die Zeit vom 30.11.2003 bis 31.07.2005 neu, weil - der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln war, - sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hatte, - ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend war und - Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente in anderer Höhe einzubehalten waren. Hieraus ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 262,02 EUR. Widerspruch hat die Klägerin dagegen nicht eingelegt.

Mit Bescheid vom 01.02.2006 berechnete die Beklagte die Rente ab 01.08.2005 neu, weil der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln war - wegen des Wegfalls des Freibetrags für die Waisenrente. Sie änderte diesbezüglich den Bescheid vom 24.05.2005 für die Zeit ab 01.04.2006. Hinsichtlich der Änderung für die Vergangenheit ab 01.08.2005 (Beginn des Wegfalls des Freibetrags) hörte sie die Klägerin an. Die Klägerin äußerte sich hierzu im Schreiben vom 24.02.2006 und begehrte wiederum die Verteilung der Sonderzahlungen im Jahr 2004 auf zwölf Monate. Mit Bescheid vom 01.03.2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 24.05.2005 noch für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.03.2006 wegen des Wegfalls des Freibetrags für die Waisenrente. Weiterhin lehnte sie darin den Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 24.05.2005 ab (Bl. 249 Rückseite VA). Zur Begründung führte sie hierzu aus, dass sie die Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 27.01.2006 bereits für die Zeit ab 03.11.2003, somit auch ab 01.07.2005 überprüft habe, gegen den die Klägerin gleichwohl keinen Widerspruch eingelegt habe. Für das Jahr 2004 als dem der Rente vorausgehenden Jahr seien nur 10 Monate mit Einkommen zu berücksichtigen. Das erzielte Nettokrankengeld sei nicht zu berücksichtigen (§ 18b SGB IV). Unbedeutend sei, dass die Sonderzuwendungen für das Jahr 2004 aus 12 Monaten errechnet worden seien, denn es werde ausschließlich auf die Zahlzeiträume des erzielten Arbeitsentgelts abgestellt. Das Recht sei somit nicht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und die Rente für die Zeit ab 01.07.2005 in korrekter Höhe berechnet worden.

Dagegen legte die Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für zwölf Monate Widerspruch ein. Sie legte eine Bestätigung ihres Arbeitgebers (Bl. 258 VA) vor, wonach die Zahlungen für zwölf Monate erfolgt und eine Kürzung wegen Krankheit nicht erfolgt sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.06.2006)

Dagegen hat die Klägerin am 14.07.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie ihr Anliegen, das Weihnachts- und Urlaubsgeld im Jahr 2004 auf zwölf Monate zu verteilen, weiterverfolgt hat. Hierbei handele es sich nicht um einmalige Sonderzahlungen, sondern um eine vertraglich festgelegte Zahlung für das Kalenderjahr, die ihr monatlich zustünden, welche lediglich aus Vereinfachungsgründen in einem Betrag gezahlt werde. Hierzu hat sie die Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 17.10.2007 über mündliche Änderungen des Arbeitsvertrages vorgelegt (Bl. 60 SG-Akte). Sie hält den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Grundgesetz für verletzt, da sie sich gegenüber Kollegen, die nicht krank waren, benachteiligt sieht. Hierzu beruft sie sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (BVerfGE 92, 53). Es könne nicht sein, dass die Klägerin dadurch benachteiligt werde, dass der Zeitraum, in dem sie Krankengeld bezogen hat, nicht zur Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze herangezogen werde. § 23a Abs. 1 SGBIV und § 18b Abs. 2 SGB IV seien verfassungskonform auszulegen. Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf die Regelungen in § 18a SGB IV, wonach es für die Berechnung auf den Zahlzeitraum des Erwerbseinkommens ankomme, was gem. § 23a SGB IV für Weihnachts- und Urlaubsgeld im Falle der Klägerin entsprechend gelte und deshalb nur diesem Zeitraum zugeordnet werden könne, entgegengetreten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.07.2008 abgewiesen. Als Streitgegenstand hat es den Bescheid vom 01.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2006 hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Leistungen einerseits und hinsichtlich des Überprüfungsantrags in Bezug auf den Bescheid vom 24.05.2005 andererseits angesehen. Es ist der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt und hat die Verteilung des Bruttoarbeitsentgelts des Jahres 2004 auf 10 Monate als Grundlage für die Rentenberechnung im Jahr 2005 als rechtens gesehen. Ebenso hat es die Ablehnung der Änderung des Bescheids vom 24.05.2005 sowie die rückwirkende teilweise Aufhebung der Witwenrente für die Zeit vom 01.08.2005 nicht beanstandet. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass die Berufung gegen das Urteil zulässig sei.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 14.08.2008 zugestellte Urteil (Bl. 97 SG-Akte) hat dieser am 12.09.2008 Berufung eingelegt und die bisher vertretene Auffassung zur Berechnung der Rente auf der Grundlage des Jahreseinkommens 2004 wiederholt. Zur Zulässigkeit der Berufung hat er sinngemäß die Ansicht vertreten, dass der Bescheid vom 24.05.2005 mit Bescheid vom 27.01.2006 überprüft worden sei. Im Bescheid vom 27.01.2006 sei ein Zeitraum von über einem Jahr neu geregelt worden und ein Nachzahlungsbetrag von 262,02 EUR festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei auch Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2006 geworden und auch Erörterungsgegenstand vor dem SG gewesen. Damit seien insgesamt die Berufungsvoraussetzungen erfüllt, da sowohl der Beschwerdewert überschritten sei als auch Leistungen für mehr als ein Jahr in Streit stünden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2008 aufzuheben sowie den Bescheid vom 01.02.2006 in der Gestalt des Bescheids vom 01.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente für die Zeit ab 01.07.2005 unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von monatlich 155,75 EUR zu gewähren und den Bescheid vom 24.05.2005 aufzuheben. Hilfsweise stellt er den Klagantrag der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig und im Übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte hat den Rentenbescheid vom 15.05.2006 vorgelegt, mit dem die Rente der Klägerin für die Zeit ab 01.07.2006 wegen der Änderung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens neu berechnet wurde. Auf Grund des Bezugs von Krankengeld im Monat September 2005 wurde das der Rentenberechnung zu Grunde liegende Erwerbseinkommen des Jahres 2005 auf 11 Monate verteilt.

Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Berufung mit den Beteiligten im Termin am 20.08.2009 erörtert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist unzulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, da der Rechtsstreit nicht laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr, sondern genau für 1 Jahr betrifft. Im Rahmen des hier zu beurteilenden Überprüfungsantrags der Klägerin, über den die Beklagte auf der Rückseite des Bescheids vom 01.03.2006 entschieden hat, ist allein zwischen den Beteiligten im Streit, wie das Jahreseinkommen im Jahr 2004 auf die Witwenrente ab 01.07.2005 anzurechnen ist. Dieser Streitpunkt wirkt sich allein auf die Höhe der Rente bis 30.06.2005 aus. Für den nachfolgenden Zeitraum wird die Rentenhöhe - beeinflusst durch das Erwerbseinkommen im Jahr 2005 - durch den Bescheid vom 15.05.2006 geregelt (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 18d Abs. 1 SGB IV). Dieser ist ohne Zweifel nicht gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er nicht den Bescheid vom 01.03.2006 abgeändert hat, sondern die Rente für den Zeitraum ab 01.07.2006 neu berechnet wurde. Dass auch im Folgejahr 2006 auf Grund des Krankengeldbezugs der Klägerin im September 2005 die gleiche Streitfrage zwischen den Beteiligten wieder relevant wurde, ändert an der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung für den vorliegenden Rechtsstreit nichts, da der Folgebescheid aus o.g. Gründen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.

Der dann maßgebliche Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat mit dem Berufungsschriftsatz vom 12.09.2008 die Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von monatlich 155,75 EUR beantragt. Die Beklagte berücksichtigt für Juli 2005 anzurechnendes Einkommen in Höhe von 141,31 EUR und in der Zeit vom 01.08.2005 bis 30.06.2006 ein monatliches Einkommen in Höhe von 199,84 EUR. Der sich aus dem Begehren ergebende Beschwerdewert von 484,99 EUR (199,84 EUR abzüglich 155,75 EUR mal 11 Monate ab 01.08.2005) überschreitet nicht den Betrag von 750,- EUR - auch nicht unter Berücksichtigung geringer Verschiebungen beim Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf die Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine entsprechende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Klägerin nicht eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen) scheidet eine Umdeutung der Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung (hier also Berufung) in ein anderes Rechtsmittel schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsmittel grundsätzlich aus, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer rechtskundig vertreten ist - wie hier - oder nicht. Diese Fälle sind ausschließlich nach den Vorschriften über die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu lösen (BSG a.a.O.). Ebenso wenig kann "hilfsweise der Klageantrag der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt" werden. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung.

Mit der Verwerfung der von der Klägerin eingelegten Berufung und der insoweit vom Senat inzident getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde steht aus Gründen der notwendigen Rechtsmittelklarheit und des gebotenen Vertrauensschutzes (BSG, Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 75/03 R in SozR 4-1500 § 144 Nr. 1) verbindlich fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des SG vom 24.07.2008 statthaft ist.

Über eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde, die angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG nach § 66 Abs. 2 SGG zumindest innerhalb eines Jahres seit der Zustellung dieses Urteils zulässig erhoben werden kann, ist in einem solchen Verfahren zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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