Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1721/09 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4488/09 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 24.07.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben ist, ist sie jedenfalls aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 24.07.2009, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückzuweisen. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass das Gutachten durch Prof. Dr. B. das Vorliegen von Berufskrankheiten verneint und damit den Anspruch des Klägers nicht gestützt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben ist, ist sie jedenfalls aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 24.07.2009, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückzuweisen. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass das Gutachten durch Prof. Dr. B. das Vorliegen von Berufskrankheiten verneint und damit den Anspruch des Klägers nicht gestützt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved