L 9 R 6066/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 523/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 6066/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1950 in G. geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Im Zeitraum vom 5. Juni 1975 bis 31. Januar 1984 war er in Deutschland versicherungspflichtig in einer Nietenfabrik beschäftigt und danach vom 15. Februar bis 2. Juni 1984 arbeitslos. Nach seiner Rückkehr nach G. war er vom 1. September 1984 bis 24. Februar 1997 als selbstständiger Imbissbesitzer tätig und beim griechischen Versicherungsträger rentenversichert. Nachdem er im August 1996 einen Autounfall erlitten hatte, wurde ihm seit 1. März 1997 - wiederholt befristet - vom griechischen Rentenversicherungsträger eine Invaliditätsrente bei einem Invaliditätsgrad von 67% bewilligt.

Infolge des Unfalles, bei dem sich der Kläger u.a. Verletzungen an beiden Kniegelenken und am linken Unterarm zugezogen hatte, waren u.a. Operationen am linken Unterschenkel und am linken Unterarm erfolgt.

Einen ersten Rentenantrag vom 27. Februar 1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 1999 ab, weil der Kläger noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben könne.

Grundlage der Entscheidung waren u. a. ärztliche Bescheinigungen und Berichte über Behandlungen nach dem Unfall und ein Gutachten der Gesundheitskommission (GK) des griechischen Versicherungsträgers vom 16. Januar 1997 (subakute posttraumatische respiratorische Insuffizienz, Patellafraktur rechts mit Kniegelenkbandruptur, versorgt mit Osteosynthese, offene Trümmerfraktur der Tibiakondylen und der oberen Metaphyse des Schienbeins, versorgt mit äußerlicher Osteosynthese, operierte Trümmerfraktur der unten liegenden Spitze der linken Patella mit Riss der Extensoren und vielfachen operierten Frakturen und Luxationen am linken Unterarm; Invaliditätsgrad 67%). Ferner lagen der Entscheidung ein Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 29. November 1998 (posttraumatische Verschleißerscheinungen an beiden Kniegelenken mit Varusfehlstellung des rechten Kniegelenks, Bewegungseinschränkung, Ober- und Unterschenkelmuskelatrophie, alte, nicht verheilte Kniescheibenfraktur, posttraumatische Verschleißerscheinungen an beiden Sprunggelenken mit Versteifung der unteren Sprunggelenke, Atrophie der Ober- und Unterarmmuskeln und kleinen Handmuskeln links, Kraftminderung, Hypästhesie und Haltungsanomalie [Krallenhand] der linken Hand, posttraumatische Ver-schleißerscheinungen im Bereich des linken Ellenbogengelenkes [Bewegungseinschränkung]; der Kläger könne leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen - ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufiges Klettern oder Steigen, Absturzgefahr sowie Erfordernis der vollen Gebrauchsfähigkeit der linken Hand [notwendige Feinmotorik] - vollschichtig verrichten) und eine Stellungnahme des Prüfarztes Dr. G. vom 11. Februar 1999 (leichte Arbeiten seien mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich) zu Grunde.

Ein weiterer Rentenantrag vom 26. Januar 2001 wurde mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 abgelehnt, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Grundlage der Entscheidung waren u. a. Berichte über ärztliche Untersuchungen vom 23. Januar 2001 (Valgus mit Instabilität und Osteoarthritis am rechten Kniegelenk, Bewegungseinschränkung der Finger der linken Hand und am linken Ellenbogen, Osteoarthritis am linken Fußgelenk und an Tali), eine Bestätigung des Allgemeinen Krankenhauses Thessaloniki vom 10. März 1999 (starke Funktionsbeschwerden an den unteren Extremitäten und an der oberen Extremität links), Gutachten der GK vom 23. April 1999 (schwere Verletzung am linken Antibrachium mit Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen, offene Frakturen an Tibiacondylus, verheilt [rechtes Kniegelenk], mit Funktionsstörungen, posttraumatische Bewegungseinschränkung am linken Fußgelenk auf Grund Fraktur des collum tali, Fraktur an rechter Patella, Osteoarthritis am Kniegelenk; Invaliditätsgrad 70%) und vom 16. Juni 1999 (rechtsseitiges Hinken, mittelgradige Funktionseinschränkung an linker oberer Extremität; Invaliditätsgrad 50%) sowie eine prüfärztliche Stellungnahme des Dr. G. vom 25. April 2000 (unveränderter medizinischer Sachverhalt). Weiter lagen der Entscheidung ein am 25. Mai 2001 veranlasster ärztlicher Bericht (posttraumatische Osteoarthritis an den Kniegelenken und Instabilität, Bewegungseinschränkung an den Fingern der rechten Hand mit Empfindungsstörungen, posttraumatische Osteoarthritis am linken Fußgelenk, Körpergewicht 94 kg bei 175 cm Körpergröße; keine Veränderung im Vergleich zur Voruntersuchung) und eine weitere Stellungnahme des Dr. G. vom 24. Oktober 2001 (Diagnosen wie bisher und zusätzlich Adipositas Grad I; gegenüber dem Vorgutachten des Dr. G. unveränderter medizinischer Sachverhalt) zu Grunde.

Am 21. Januar 2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente, was die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2004 und Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 ablehnte, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den er verweisbar sei, bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Dem lagen u. a. ein "ärztliches Gutachten" des Orthopäden Prof. M. (Trümmerfraktur, offene Frakturen an Condylen beidseitig, verheilt, Valgus, posttraumatische Arthropathie, Frakturen an Patella beidseitig, Fraktur am linken Fußgelenk, Fraktur an beiden Knochen des linken Antibrachiums, operiert, automatische Tendodesie an Flexor-Muskel), ein Gutachten der GK des griechischen Versicherungsträgers vom 15. April 2003 (schwere posttraumatische Osteoarthritis an Kniegelenken mit Instabilität, besonders rechts, Bewegungseinschränkung und brennendes Gefühl am linken Fußgelenk, ständige Deformation und Atrophie der Finger und Muskeln des Antibrachiums rechts; Invaliditätsgrad 67%), eine Stellungnahme des Dr. G. vom 11. Mai 2004 (Leistungsvermögen wie im Gutachten von Dr. G.), ein "ärztliches Gutachten" des Prof. M. vom 4. August 2004 (Trümmerfraktur an Tibiacondylus und an Patella, operiert und verheilt, postraumatische Arthropathie an Kniegelenken, Schmerzen, schwere Verletzung am Antibrachium, offene Frakturen, Tendodesie am Extensor-Muskel des Daumens mit entsprechenden Beschwerden, posttraumatische durchtrennte Osteochondritis rechts, traumatische Knöchelverletzung und Arthropathie am Fußgelenk mit starken Beschwerden) und eine weitere Stellungnahme des Dr. G. vom 24. September 2004 (Leistungsbeurteilung wie bisher, insbesondere im Gutachten von Dr. G.; keine neuen Gesichtspunkte, insbesondere auch nicht aus dem Gutachten vom 4. August 2004, für eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes) zu Grunde.

Am 31. Januar 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.

Das SG hat orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. M. vom 8. April 2005 mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Januar 2007 und des Dr. M., eingegangen am 3. April 2008, eingeholt.

Dr. M. hat im Wesentlichen ausgeführt, beim Kläger bestünden eine schwere posttraumatische Arthrose beider Kniegelenke mit seitlicher Instabilität und stark herabgesetzter Belastbarkeit rechts, eine Pseudarthrose der rechten Kniescheibe, eine schwere posttraumatische Ellenbogengelenksarthrose, eine schwere posttraumatische Arthrose der beiden oberen und unteren Sprunggelenke mit stark herabgesetzter Belastbarkeit sowie eine Nervus ulnaris- und medianusparese links. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sitzen bis zu sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger sei wegen der deutlichen Rotationsfehlstellung beider Unterschenkel, die zu einer schweren Fehlbelastung beider Knie- und Sprunggelenke und mit der Zeit zunehmenden Arthrosen führe, die die Belastbarkeit der Gelenke erheblich herabsetzten und die Gehfähigkeit beeinträchtigten, nicht in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz bestünden nicht und zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Dr. M. hat die Diagnosen "schwere posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenkes mit großer Varusdeformität und lateraler Instabilität bei Belastung, schwere posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenkes mit Pseudarthrose der Kniescheibe, posttraumatische Arthrose des Ellenbogengelenkes, Zustand nach operativ versorgter Unterarmfraktur, Nervus ulnaris- und medianus- Parese links, schwere Sprunggelenksarthrose links mit luxiertem Lisfranc-Gelenk am linken Mittelfuß und Sprunggelenksarthrose rechts auf Grund der Varusdeformität am Kniegelenk" gestellt. Das Gehen sei deutlich beeinträchtigt, der Kläger benutze ständig zwei Gehstöcke, auch für kurze Strecken. Das linke Ellenbogengelenk weise ein Streckdefizit von 20 ° auf, mit deutlicher Kraftminderung wegen der Nervenparese, die eine wesentlich schwerere Auswirkung auf die Handhabung mit motorischer Einschränkung und Sensibilitätsminderung habe. Der Kläger könne nicht im Stehen oder Gehen arbeiten. Auch leichte Tätigkeiten mit den Händen seien nur begrenzt und für kurze Zeit möglich. Längeres Gehen und Stehen, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Akkord- und Fließbandarbeiten seien auf keinen Fall möglich. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei stark reduziert. Der Kläger könne unter Umständen drei bis unter sechs Stunden täglich im Sitzen arbeiten. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 17. Februar 2005 bestehe keine besondere Abweichung, was die medizinischen Befunde betreffe, ausgenommen eine "zu erwartende" Verschlimmerung auf Grund der altersbedingten Progression der Gelenksarthrosen. Der Kläger könne eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten nicht viermal täglich zurücklegen und nicht zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen. Es seien zusätzliche Arbeitspausen alle ein bis zwei Stunden erforderlich.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, auf Grund seiner Einschränkungen, insbesondere an beiden Kniegelenken, posttraumatischer Verschleißerscheinungen und Versteifung der unteren Sprunggelenke, Atrophie der Ober- und Unterarmmuskeln und kleinen Handmuskeln links mit Kraftminderung, Hypästhesie und einer Krallenhand links sowie posttraumatischer Verschleißerscheinungen des linken Ellenbogengelenkes sei er nicht in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Er sei fast pflegebedürftig und von der GK sei ein Invaliditätsgrad von 67% festgelegt. Auch unter Berücksichtigung der anerkannten Einschränkungen gebe es keine für ihn geeigneten Arbeitsplätze. Entgegen Dr. M. sei er nicht in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten und die entsprechenden Wegstrecken zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause zurückzulegen. Er habe kein Kraftfahrzeug und keine Fahrerlaubnis. Später hat er erklärt, zur Zeit des Unfalles habe er noch eine Fahrerlaubnis besessen. Danach sei es ihm verboten worden, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ein solches besitze er nicht mehr. Seine Ehefrau habe ein Fahrzeug, was nicht bedeute, dass es ihm zur Verfügung stehe. Er könne es nicht benutzen. Auch leichte Arbeiten könne er nicht verrichten, zumal er nicht einmal Strecken von 150 m laufen könne. Geeignete Arbeitstätigkeiten seien auch auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Die Ausführungen von Dr. M. entsprächen seinem tatsächlichen Gesundheitszustand.

Die Beklagte hat geäußert, der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten ohne rentenberechtigende zeitliche Einschränkung verrichten und sei auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Hierzu hat sie das Gutachten der griechischen GK vom 14. Januar 2005 und Stellungnahmen des Dr. G. vom 3. Februar 2006, 11. April 2007 und 30. Juni 2008 vorgelegt. Er hat geäußert, dem Gutachten von Dr. M. sei überwiegend zuzustimmen, nachdem dieser leichte Arbeiten für vollschichtig zumutbar erachte. Hinsichtlich der Einschränkung der Wegefähigkeit sei ihm indes nicht zuzustimmen, da es hierfür an einer fundierten und sozialmedizinisch nachvollziehbaren Begründung fehle. Das Beschwerdebild einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung habe sich nicht geändert. Eine Objektivierung der Schmerzen finde sich im Gutachten von Dr. M. nicht, der unkritisch die subjektiven Schmerzangaben übernommen habe, ohne sie zu objektivieren. Auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Dr. M. ergebe sich keine orthopädisch fundierte und sozialmedizinisch nachvollziehbare bzw. objektivierbare Begründung der angenommenen Einschränkung der Wegefähigkeit. Das Gutachten von Dr. M. sei nicht überzeugend und widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch eine Telefonnotiz des Dr. G. vom 2. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Kläger auf telefonische Anfrage angegeben habe, er sei im Besitz einer Fahrerlaubnis und fahre einen auf den Namen seiner Ehefrau zugelassenen kleinen "Transporter".

Mit Urteil vom 23. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, insbesondere könne der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich bzw. vollschichtig bei sitzender Körperhaltung verrichten und es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung sowie keine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit und auch kein Erfordernis betriebsunüblicher Pausen vor. Im Übrigen sei der Kläger auf Grund seines bisherigen Berufs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen.

Gegen das am 31. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 2008 Berufung eingelegt.

Er wiederholt im Wesentlichen sein früheres Vorbringen, welches er vertieft. Er hat verschiedene Unterlagen vorgelegt, u. a. eine "verantwortliche Erklärung", wonach er das Kraftfahrzeug Marke Nissan nicht benutze, sondern seine Ehefrau. Auf Grund einer Gebrauchseinschränkung der Beine und Hände könne er ein Kraftfahrzeug nicht führen. Ferner gehöre der PKW nicht ihm, sondern seiner Ehefrau und seinen Kindern. Seine Fahrerlaubnis habe man ihm zu seiner psychologischen Unterstützung nicht abgenommen. Er könne auch nicht viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen oder öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen. Wegen der Schmerzen könne er nur unter Benutzung einer Gehhilfe gehen und nicht länger als 20 Minuten stehen. Hierzu hat er Teile des Gesundheitsbuches vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2005 zu verurteilen, ihm ausgehend vom Antrag vom 21. Januar 2003 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine rentenberechtigende Leistungsminderung sei nicht nachgewiesen. Soweit sich der Kläger auf Feststellungen der griechischen GK zum Nachweis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit berufe, seien diese vorliegend nicht bindend, auch nicht die Weitergewährung einer Rente nach griechischem Recht, da die Anspruchsvoraussetzungen beider Rechtssysteme unterschiedlich seien. Die behauptete Minderung des Leistungsvermögens für leichte körperliche Arbeiten im Sitzen sei nicht erwiesen. Auch sei weder ersichtlich, dass er außerstande sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, noch sei überhaupt eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit nachgewiesen. Inzwischen bestreite der Kläger auch nicht mehr, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Ihm stehe noch ein Fahrzeug zur Verfügung. Wenn dieses auf die Ehefrau zugelassen sei, stehe das einer Benutzung nicht entgegen.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. G. vom 15. Juli 2009 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden posttraumatische Abnutzungserscheinungen an beiden Kniegelenken mit Varus- und Außenrotationsfehlstellung des rechten Kniegelenkes, eine alte nicht verheilte Kniescheibenfraktur rechts, posttraumatische Abnutzungserscheinungen an beiden Sprunggelenken mit Versteifung der unteren Sprunggelenke, eine Funktionsminderung der linken Hand als Folge einer Nervenschädigung mit unvollständiger Krallenhand und Minderung der groben Kraft sowie posttraumatische Verschleißerscheinungen im Bereich des linken Ellenbogengelenkes mit leichter Bewegungseinschränkung. An der linken Hand seien die grobe Kraft und die Feinmotorik gemindert, schwere oder mittelschwere Lasten könne der Kläger mit dieser Hand nicht greifen und heben und er könne auch keine Tätigkeiten verrichten, die eine intakte Feinmotorik der Hand voraussetzten. Verschleißerscheinungen an den Knie- und Sprunggelenken verursachten eine Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit. Der Kläger könne alle leichten Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, hauptsächlich im Sitzen - ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn kg, gleichförmige Körperhaltungen und häufiges Bücken, ohne Arbeiten im Akkord und am Fließband, in Wechsel- und Nachtschicht, ohne Tätigkeiten im Freien, in Kälte, Hitze, Zugluft oder Nässe, auf Leitern oder Gerüsten, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand (keine schweren oder mittelschweren Lasten greifen und heben) sowie Tätigkeiten, die eine intakte Feinmotorik dieser Hand voraussetzen - mindestens sechs Stunden je Arbeitstag verrichten. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht nötig. Der Kläger könne auch viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m zu Fuß in ca. 15 bis unter 20 Minuten zurücklegen. Für kurze Strecken könne er auch ein Kraftfahrzeug fahren. Dr. M. sei hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten zuzustimmen. Soweit dieser von einer Einschränkung der Wegefähigkeit ausgehe, beurteile er den gleichen Sachverhalt anders. Die vom Kläger angegebenen Schmerzen stimmten nicht mit dem Beschwerdebild arthrotisch veränderter Gelenke der unteren Extremitäten überein. Bei der klinischen Untersuchung seien beide Kniegelenke relativ gut beweglich gewesen und es habe sich kein Schmerz gefunden und keine Ergussbildung gezeigt. Ferner benötige der Kläger selten Schmerzmittel, was sich auch aus den Eintragungen im Gesundheitsbuch vom 17. Februar 1998 bis 30. August 2007 ergebe. Außerdem habe er beobachtet, wie der Kläger eine Wegstrecke von ca. zehn Meter vor dem Eingang des Praxisgebäudes zurückgelegt habe, wobei das Gangbild unter Benutzung eines Gehstocks zwar rechts hinkend, aber relativ zügig gewesen sei. Der Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. G. stimme er zu. Dr. M. habe keinen abweichenden medizinischen Sachverhalt erhoben bzw. beschrieben.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (ab 1. Januar 2008: bis zum Erreiche der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (ab 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats nicht erfüllt, denn der Kläger kann ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten.

Der Kläger leidet im Wesentlichen unter auf seinen Unfall im Jahr 1996 zurückzuführenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet, nämlich posttraumatischen Abnutzungserscheinungen an beiden Kniegelenken mit Varus- und Außenrotationsfehlstellung des rechten Kniegelenkes, einer alten nicht verheilten Kniescheibenfraktur rechts, posttraumatischen Abnutzungserscheinungen an beiden Sprunggelenken mit Versteifung der unteren Sprunggelenke, einer Funktionsminderung der linken Hand als Folge einer Nervenschädigung mit unvollständiger Krallenhand und Minderung der groben Kraft sowie posttraumatischen Verschleißerscheinungen im Bereich des linken Ellenbogengelenkes mit leichter Bewegungseinschränkung.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats schlüssig und nachvollziehbar aus dem Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. G., der die vorliegenden ärztlichen Äußerungen, einschließlich der Untersuchungsergebnisse der Vorgutachten, ausgewertet hat und den Kläger selbst eingehend untersucht hat. Unter Berücksichtigung dessen sind darüber hinausgehende dauerhafte Gesundheitsstörungen, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung wären, nicht nachgewiesen. Insbesondere haben die Vorgutachter keine objektiven Befunde mitgeteilt, die weitergehende Gesundheitsstörungen belegen würden.

Die vorliegenden Gesundheitsstörungen schränken das Leistungsvermögen des Klägers auch ein. An der linken Hand sind die grobe Kraft und die Feinmotorik gemindert. Schwere oder mittelschwere Lasten kann der Kläger mit dieser Hand nicht greifen und heben und er kann auch keine Tätigkeiten verrichten, die eine voll intakte Feinmotorik der Hand voraussetzen. Arbeiten, für die die grobe Motorik der linken Hand ausreicht, sind ihm möglich. Verschleißerscheinungen an den Knie- und Sprunggelenken verursachen eine Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit.

Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. dennoch unverändert in der Lage, alle leichten Arbeiten in wechselnder der Körperhaltung, hauptsächlich im Sitzen - ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn kg, gleichförmige Körperhaltungen und häufiges Bücken, ohne Arbeiten im Akkord und am Fließband, in Wechsel- und Nachtschicht, ohne Tätigkeiten im Freien, in Kälte, Hitze, Zugluft oder Nässe, auf Leitern oder Gerüsten, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand (keine schweren oder mittelschweren Lasten greifen und heben) sowie ohne Tätigkeiten, die eine intakte Feinmotorik dieser Hand voraussetzen - mindestens sechs Stunden je Arbeitstag zu verrichten. Dies steht im Wesentlichen auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. M., der leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sitzen bis zu sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet hat und auch den Ausführungen des Dr. G., die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbar waren. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, diese Leistungsbeurteilung in Zweifel zu ziehen.

Soweit hiervon abweichend Dr. M. von einer weitergehenden Einschränkung des Leistungsvermögens, insbesondere auch quantitativer Art, ausgeht, fehlt es hierfür an einer überzeugenden Begründung, insbesondere an objektivierten Befunden, die diese Einschätzung tragen würden. Die ihm gegenüber vom Kläger angegebenen und von ihm angenommenen Schmerzzustände sind nicht objektiviert, insbesondere nicht durch eine bewiesene Schmerzmedikation. Bei Dr. G. hat der Kläger keine Schmerzmitteleinnahme angegeben und eine regelmäßige Schmerzmedikation ist auch aus dem Gesundheitsbuch nicht zu entnehmen. Soweit Dr. M., von dem Gutachten vom 17. Februar 2005 abweichend, auf eine "zu erwartende" Verschlimmerung verweist, ist diese für den aktuellen und für die Entscheidung maßgeblichen Zustand unerheblich, solange sie nicht eingetreten ist.

Da der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage ist, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben, ist er nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitsverwaltung einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).

Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Der Kläger ist in der Lage, einen Arbeitsplatz zumutbar zu erreichen. Nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. kann der Kläger viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen und benötigt für 500 m in etwa 15 bis unter 20 Minuten. Dies ergibt sich schlüssig aus den Ausführungen des Sachverständigen, der diese Einschätzung ausführlich damit begründet hat, dass die vom Kläger angegebenen Schmerzen nicht mit dem Beschwerdebild arthrotisch veränderter Gelenke der unteren Extremitäten übereinstimmen, bei der klinischen Untersuchung beide Kniegelenke relativ gut beweglich waren und bei der Bewegungsprüfung keine Schmerzen angegeben wurden und sich auch keine Ergussbildung fand sowie der Kläger, wie auch dem Gesundheitsbuch für die Zeit vom 17. Februar 1998 bis 30. August 2007 zu entnehmen, nur sehr selten Schmerzmittel benötigt und der Kläger bei der Beobachtung durch den Sachverständigen eine Gehstrecke von ca. zehn Meter vor dem Eingang des Praxisgebäudes zwar hinkend, aber relativ zügig unter Benutzung eines Gehtockes zurückgelegt hat. Angesichts dessen sieht der Senat auch insoweit keine Veranlassung, von der Einschätzung des Dr. G. abzuweichen oder diese in Zweifel zu ziehen.

Soweit hiervon abweichend Dr. M. und Dr. M. von einer Einschränkung der Gehfähigkeit ausgegangen sind, fehlt es letztlich an einer den Senat überzeugenden Begründung anhand objektiver Befunde. Demgegenüber hat Dr. G. - wie dargelegt - schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, weswegen - bei identischen Befunden - eine entsprechende Einschränkung der Gehfähigkeit nicht besteht.

Ferner benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten von vornherein nicht mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten, anhaltendem Gehen und Stehen, Verharren in einer Körperhaltung, gleichförmiger Körperhaltung und häufigem Bücken verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie im Freien und von Einwirkungen durch Kälte, Hitze und Nässe führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (z. B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend sitzend in geschlossenen wohltemperierten Räumen zu ebener Erde durchgeführt werden und die genannten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand ist lediglich insofern teilweise eingeschränkt, als der Kläger keine schweren oder mittelschweren Lasten damit greifen und heben kann sowie besondere Anforderungen an die Feinmotorik nicht bestehen sollten. Indes hat er beim An- und Auskleiden bei der Untersuchung bei Dr. G. auch die linke Hand benutzt, so dass insofern für einfache leichte Tätigkeiten ein Einsatz der linken Hand, deren grobe Motorik intakt ist, nicht ausgeschlossen ist. Insgesamt liegt damit auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

Soweit der Kläger zum Gutachten des Dr. G. geltend gemacht hat, er könne entgegen dessen Einschätzung nicht sechs Stunden täglich arbeiten und 500 m in 20 Minuten zu Fuß bewältigen, was sich auch aus den Gutachten von Dr. M. und Dr. M. ergebe, und Dr. G. habe für seine abweichende Auffassung keine ausreichende Begründung gegeben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dr. G. hat seine Einschätzung - soweit abweichend - in Beantwortung der Beweisfrage Nr. 6 ausführlich und den Senat überzeugend begründet. Damit besteht auch kein Anlass für weitere Ermittlungen, da der Sachverhalt durch das Gutachten des Dr. G. geklärt ist.

Die Tatsache, dass dem Kläger weiterhin eine Rente wegen einer Invalidität von 67 % vom griechischen Versicherungsträger zuerkannt worden ist, führt zu keiner anderen Einschätzung des Leistungsvermögens. Die Feststellungen des griechischen Versicherungsträgers sind für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedsstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedsstaaten im Sinne von Art. 40 EWG-Verordnung Nr.1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABL. EG 1971 Nr. L149/2 ff) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmungserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bislang nicht vor (vgl. u. a. Bundessozialgericht [BSG], Beschuss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG in SozR. 3 - 6050 Art. 40 Nr. 3).

Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er auf Grund seines bisherigen Berufes auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, entsprechende Tätigkeiten - wie oben dargelegt - noch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und somit nicht berufsunfähig ist.

Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat, weist der Senat seine Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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