L 1 AS 4670/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4047/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4670/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.09.2009 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu erstatten.

Gründe:

Die am 13.10.2009 beim Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) nicht mehr beschwert ist. Der Beschluss ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdegegners längstens bis zur Klageerhebung in der Hauptsache an. In der Hauptsache ist bereits am 14.10.2009 Klage erhoben worden, weshalb der Beschluss des SG vom 21.09.2009 keine Rechtswirkung mehr entfaltet und sich erledigt hat.

Demgemäß hat auch die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Beschluss damit seine Wirkung verloren haben dürfte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ändert daran auch der weitere Beschluss des SG Karlsruhe vom 16.10.2009 nichts, denn dessen Entscheidungsausspruch ist ebenfalls auf den Zeitraum bis zum 13.10.2009 beschränkt. Bis zu diesem Zeitpunkt entfaltete der Beschluss vom 13.10.2009 Wirksamkeit. Erst mit dem 14.10.2009 ist - wie ausgeführt - die Rechtswirksamkeit des Beschlusses entfalten und damit auch die Beschwer der Antragsgegnerin, so dass die Beschwerde unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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