Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
156
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 24571/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 11. August 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Eilantrag des Antragstellers auf laufende Leistungen nach dem SGB II sowie gegen eine nicht näher bezeichnete Kürzung aus vergangenen Monaten in Höhe von ca. EUR 400,00 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anord-nungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Ferner kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG anordnen, in Fällen in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschie-bende Wirkung haben. Auch in diesen Fällen ist eine gewisse Eilbedürftigkeit erforderlich (Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. März 2008, Az. L 28 B 266/08 AS ER; vom 15. Mai 2007, Az. L 26 B 521/07 AS ER und vom 6. März 2007, Az. L 28 B 290/07 AS ER). Soweit sich der Antragsteller gegen Kürzungen seiner Leistungen in der Vergangenheit (d. h. vor Antragseingang bei Gericht) richtet, fehlt es an dem erforderlichen Eilbedürfnis. Leistungen durch das Sozialgericht können in der Regel frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragsstel-lung bei Gericht gewährt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 – L25 B 838/07 AS ER und Beschluss vom 30. April 2007 – L 28 B 490/07 AS ER). Für das Vorliegen einer Ausnahmesituation ist nichts ersichtlich. Sollte sich der Antragsteller mit seinem Antrag gegen die mit Bescheid vom 5. Mai 2008 aus-gesprochene Absenkung des Arbeitslosengeldes II wenden, kann auch dahin stehen, ob es dem Antragsteller um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die-sen Bescheid geht (das wäre der Fall, wenn Widerspruch eingelegt worden wäre) oder um Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auszahlung der ungekürzten Leistungen (falls kein Widerspruch eingelegt worden wäre). In beiden Fällen bedarf es der Eilbedürftigkeit, die hier nicht gegeben ist. Der Absenkungsbescheid betrifft den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. August 2008 und liegt damit überwiegend vor Antragseingang bei Gericht. Vor Antragseingang ist die Eilbedürftigkeit jedoch in der Regel zu verneinen. Eine Ausnahmesituation ist nicht ersichtlich. Soweit der Absenkungsbescheid die Zeit nach Antragseingang bei Gericht betrifft, fehlt es an der Eilbedürftigkeit aufgrund des geringen Betrages (EUR 69,00 für den gesamten August, folglich EUR 46,70 für die Zeit ab Antragseingang. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Absenkungsbescheid vom 5. Mai 2008 vom Antragsteller zu beanstanden sein sollte. Soweit der Antragsteller laufende Leistungen nach dem SGB II für August 2008 und September 2008 begehrt, kann dahin stehen, ob der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Juli 2008 oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Dabei wäre als Widerspruch ggf. der Antrag beim Sozialgericht zu werten. Die in beiden Fällen erforderliche Eilbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die Leistungen mit Bescheid vom 25. Juli 2008 ab 1. August 2008 ganz ver-sagt, weil der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst zwecks Klärung seiner Erwerbsfähigkeit erschienen ist. Sofern die Angele-genheit für den Antragsteller wirklich eilig gewesen, kann davon ausgegangen werden, dass er zu einem Termine erschienen oder zumindest eine plausible Begründung für sein Fernbleiben angeführt hätte. Beides ist nicht geschehen. Es steht dem Antragsteller jedoch jederzeit frei, die Untersuchung des Ärztlichen Dienstes nachzuholen. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Antragsteller, soweit er für September 2008 Leistungen nach dem SGB II begehrt, zunächst einen Fortzahlungsantrag beim Antragsgegner stellen müsste. Denn der aktuelle Bewilligungszeitraum läuft Ende August 2008 aus. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 11. August 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Eilantrag des Antragstellers auf laufende Leistungen nach dem SGB II sowie gegen eine nicht näher bezeichnete Kürzung aus vergangenen Monaten in Höhe von ca. EUR 400,00 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anord-nungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Ferner kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG anordnen, in Fällen in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschie-bende Wirkung haben. Auch in diesen Fällen ist eine gewisse Eilbedürftigkeit erforderlich (Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. März 2008, Az. L 28 B 266/08 AS ER; vom 15. Mai 2007, Az. L 26 B 521/07 AS ER und vom 6. März 2007, Az. L 28 B 290/07 AS ER). Soweit sich der Antragsteller gegen Kürzungen seiner Leistungen in der Vergangenheit (d. h. vor Antragseingang bei Gericht) richtet, fehlt es an dem erforderlichen Eilbedürfnis. Leistungen durch das Sozialgericht können in der Regel frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragsstel-lung bei Gericht gewährt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 – L25 B 838/07 AS ER und Beschluss vom 30. April 2007 – L 28 B 490/07 AS ER). Für das Vorliegen einer Ausnahmesituation ist nichts ersichtlich. Sollte sich der Antragsteller mit seinem Antrag gegen die mit Bescheid vom 5. Mai 2008 aus-gesprochene Absenkung des Arbeitslosengeldes II wenden, kann auch dahin stehen, ob es dem Antragsteller um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die-sen Bescheid geht (das wäre der Fall, wenn Widerspruch eingelegt worden wäre) oder um Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auszahlung der ungekürzten Leistungen (falls kein Widerspruch eingelegt worden wäre). In beiden Fällen bedarf es der Eilbedürftigkeit, die hier nicht gegeben ist. Der Absenkungsbescheid betrifft den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. August 2008 und liegt damit überwiegend vor Antragseingang bei Gericht. Vor Antragseingang ist die Eilbedürftigkeit jedoch in der Regel zu verneinen. Eine Ausnahmesituation ist nicht ersichtlich. Soweit der Absenkungsbescheid die Zeit nach Antragseingang bei Gericht betrifft, fehlt es an der Eilbedürftigkeit aufgrund des geringen Betrages (EUR 69,00 für den gesamten August, folglich EUR 46,70 für die Zeit ab Antragseingang. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Absenkungsbescheid vom 5. Mai 2008 vom Antragsteller zu beanstanden sein sollte. Soweit der Antragsteller laufende Leistungen nach dem SGB II für August 2008 und September 2008 begehrt, kann dahin stehen, ob der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Juli 2008 oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Dabei wäre als Widerspruch ggf. der Antrag beim Sozialgericht zu werten. Die in beiden Fällen erforderliche Eilbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die Leistungen mit Bescheid vom 25. Juli 2008 ab 1. August 2008 ganz ver-sagt, weil der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst zwecks Klärung seiner Erwerbsfähigkeit erschienen ist. Sofern die Angele-genheit für den Antragsteller wirklich eilig gewesen, kann davon ausgegangen werden, dass er zu einem Termine erschienen oder zumindest eine plausible Begründung für sein Fernbleiben angeführt hätte. Beides ist nicht geschehen. Es steht dem Antragsteller jedoch jederzeit frei, die Untersuchung des Ärztlichen Dienstes nachzuholen. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Antragsteller, soweit er für September 2008 Leistungen nach dem SGB II begehrt, zunächst einen Fortzahlungsantrag beim Antragsgegner stellen müsste. Denn der aktuelle Bewilligungszeitraum läuft Ende August 2008 aus. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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