L 7 AS 326/09 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 17 AS 1902/08 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 326/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Grundbedürfnissen des Lebens und Wohnens zählt auch eine funktionierende Stromversorgung.

Die Angemessenheit der Kosten der Stromversorgung - hier: darlehensweise Kostenübernahme für eine Solaranlage - richtet sich auch danach, ob es Alternativen gibt.

Als Orientierungsmaßstab für die Angemessenheit der Höhe nach bietet sich, auch bei Einmalzahlungen, der 12-Monats-Zeitraum von § 41 Abs. 1 Satz 6 SGB II an.
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2009 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zur Beschaffung einer Solaranlage zur Stromversorgung darlehensweise einen Betrag in Höhe von 6.195,00 EUR zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller ein Darlehen zur Anschaffung einer Solaranlage zur Stromversorgung zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin seit 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II. Im Einzelnen erhält er die Regelleistung von zurzeit 359,00 EUR, sowie monatlich 15,00 EUR für die Wasserversorgung und 5,00 EUR für Müllabfuhr. Daneben erhält er eine Hausbrandpauschale in Höhe von zuletzt 630,00 EUR.

Der Antragsteller ist Eigentümer und Bewohner eines Bauwagens mit einer Größe von circa 10 m² auf dem Wagenplatz, A-Stadt. Die Heizung erfolgt über einen Holz-/Kohleofen, die Stromversorgung mittels einer Solaranlage. Am 26. August 2007 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme zur Reparatur beziehungsweise Ersatzbeschaffung seiner defekten Solaranlage. Mit Bescheid vom 3. September 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da § 22 SGB II dies nicht vorsehe. Der Widerspruch vom 14. September 2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, bei der beantragten Übernahme der Reparaturkosten handele es sich um keinen Erhaltungsaufwand sondern um eine Erneuerungsmaßnahme. Im Übrigen seien die Kosten auch nicht als angemessen anzusehen.

Am 8. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Anordnung. Dieses Verfahren endete am 11. Juli 2008 vor dem Hessischen Landessozialgericht (L 7 AS 11/08 B ER) mit einem Vergleich, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtete, dem Antragsteller darlehensweise die Mittel zur Verfügung zu stellen, die diesen in die Lage versetzen eine Stromversorgung zu beschaffen. Dabei erstreckte sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin lediglich auf die Zurverfügungstellung der preisgünstigsten Möglichkeit. Der Antragsteller verpflichtete sich, das Darlehen mit monatlichen Raten von 35,00 EUR zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, die einzig mögliche und kostengünstigste Stromversorgung sei eine Solaranlage, da das Aufstellen von Stromgeneratoren auf dem Gelände verboten sei. Die preisgünstigste Solaranlage koste nach dem beiliegenden Angebot der Firma D. 6.198,00 EUR. Mit Schreiben vom 4. November 2008 und 21. November 2008 teilte die Antragsgegnerin mit, bei einer Stromversorgung in dieser Größenordnung handele es sich nicht um die kostengünstigste Möglichkeit.

Am 18. Dezember 2008 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Anschaffung einer Solaranlage 6.195,00 EUR darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte er erneut aus, dass auf dem Gelände der Betrieb eines Generators nicht erlaubt sei. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, Gegenstand des Vergleiches sei nicht die gewünschte Solaranlage gewesen, sondern die Beschaffung und Zurverfügungstellung einer Alternativmöglichkeit, nämlich eines Generators.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Anschaffung der Solaranlage die einzige Möglichkeit der Stromversorgung sei. Auch die Behauptung, die Stromversorgung durch einen Stromgenerator sei nicht möglich beziehungsweise unzumutbar, sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Gegen diesen am 22. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Er weist erneut darauf hin, dass der für den Bauwagenplatz zuständige Verein "E-e.V." untersage, einen Verbrennungsmotor zur dauerhaften Stromversorgung zu benutzen. Erlaubt sei lediglich die Nutzung für zeitlich beschränkte Zwecke.

Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zur Beschaffung einer Solaranlage zur Stromversorgung darlehensweise einen Betrag in Höhe von 6.195,00 EUR zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor, bei der Installation der Solaranlage mit einem Wert von 6.200,00 EUR handle es sich um keinen Erhaltungsaufwand sondern um eine Erneuerungsmaßnahme, die im Übrigen auch nicht angemessen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Juli 2006 (L 7 AS 86/06 ER m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b, Rdnrn. 27, 29)). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 in: info also 2005, 166 ff.).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind nach § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Januar 2006 - L 7 AS 87/05 ER).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würde dem Antragsteller ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil drohen, der nicht hinzunehmen ist.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift sollen darüber hinaus Schulden darlehensweise übernommen werden, wenn das zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist.

Unterkunft im Sinne dieser Vorschrift sind bei tatsächlicher Nutzung aller baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die tatsächlich geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und ein Mindestmaß an Privatheit einschließlich der Möglichkeiten sicherzustellen persönliche Gegenstände zu verwahren (Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 12 m.w.Nw.).

Bei selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen unter anderem die Erhaltungsaufwendungen beziehungsweise Instandhaltungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VO zu § 82 SGB XII), nicht jedoch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Die Erhaltungsaufwendungen müssen geeignet und erforderlich sein, um das Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten. Der Erhaltungsaufwand ist zu übernehmen, soweit durch ihn voraussichtlich dauerhaft die gesamten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht übersteigen, die für Wohneigentum und Mietwohnungen gleichermaßen gilt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009 – L 12 AS 575/09; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER). Eine Kostenübernahme scheidet erst dann aus, wenn auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher, in der Summe unangemessen hoher Reparaturkosten zu rechnen ist, um die (zweifelhafte) Nutzbarkeit selbst genutzten Wohnraums dauerhaft zu gewährleisten (Berlit, a.a.O., Rdnr. 26 m.w.Nw.). Bei der Prüfung der Angemessenheit zum Bedarfszeitpunkt ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, ebenso der Wohnungsstandard einschließlich der Wohnungsausstattung. Außerdem ist dabei von einem einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnungsstandard auszugehen, der für ein "einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich ist (Berlit, a.a.O., Rdnr. 35).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nach Überzeugung des Senats die darlehensweise Kostenübernahme für die Solaranlage zur Stromversorgung als angemessen anzusehen. Zunächst bedarf es keiner weiteren Begründung, dass zu den Grundbedürfnissen des Lebens und Wohnens eine funktionierende Stromversorgung zählt. Die Angemessenheit bemisst sich auch danach, ob es Alternativen und wenn ja welche gibt. Der Antragsteller hat durch die Vorlage der Schreiben des Vorstandes des Vereines "E-" vom 20. August 2008 und 5. Mai 2009 hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von Generatoren zur Stromerzeugung nicht beziehungsweise ausschließlich kurzzeitig gestattet ist. Ein Anschluss an eine öffentliche Stromversorgung existiert nicht. Als einzige Alternative bleibt daher nur die Versorgung durch Einsatz einer Solaranlage.

Als Orientierungsmaßstab für die Angemessenheit der Höhe nach, die auch bei Einmalzahlungen zu beachten ist, bietet sich der 12-Monats-Zeitraum nach § 41 Abs. 1 S. 6 SGB II in der ab 1. August 2009 geltenden Fassung an. Hier sind dann gegenüberzustellen die angemessenen Kosten für Unterkunft in diesem Zeitraum mit dem von dem Antragsteller begehrten Darlehen in Höhe von 6.195,00 EUR.

Nach der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Übersicht der im Sinne des SGB II/SGB XII/ AsylbLG als angemessen anzusehende Grundmieten sind bei einem 1 Personenhaushalt je nach Wohnungsgröße zwischen 302,00 EUR und 485,00 EUR aufgelistet. Dies ergibt eine durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete von 393,50 EUR. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Nebenkosten ohne Warmwasserzubereitungskosten. Nach dem Mietspiegel 2008 für die Stadt D. ergeben sich durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,51 EUR/m² und Monat (s. Seite 6) ohne Heizung, ohne Warmwasser und ohne TV Anschluss. Dies führt bei einer Wohnungsgröße zwischen 20 m² und 50 m² zu monatlichen Kosten in Höhe von 30,20 EUR bis 75,50 EUR, also durchschnittlich 52,85 EUR. Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen damit monatlich insgesamt durchschnittlich 446,35 EUR (Nettokaltmiete 393,50 EUR + Betriebskosten 52,85 EUR) und bezogen auf 12 Monate 5.356,20 EUR.

Gegenüber dem begehrten Darlehensbetrag in Höhe von 6.195,00 EUR ergibt sich damit eine Differenz in Höhe von 838,80 EUR.

Wie bereits ausgeführt, soll der 12-Monats-Zeitraum des § 41 Abs. 1 SGB II eine Orientierung darstellen, um eine erste Einordnung der Angemessenheit zu ermöglichen. Dies schließt nicht aus, hiervon im Einzelfall abzuweichen; insbesondere dann nicht, wenn der über dieser Grenze liegende Betrag nicht unverhältnismäßig ist. Ob dabei die Grenzen des § 22 Abs. 5 SGB II i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. März 2006 (BGBl I, 558) zu beachten sind, nach denen Leistungen nur gewährt werden sollen, wenn sie zur Sicherung der Unterkunft erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben, weil auch diese Voraussetzung bei einer notwendigen Stromversorgung erfüllt wäre. Zu berücksichtigen ist, dass die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen nicht (allein) aufgrund der Höhe der anfallenden Kosten vorgenommen werden kann. Es dürfte vielmehr grundsätzlich auf das Ziel der Maßnahme ankommen, nämlich darauf, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustandes dient (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. März 2007 - L 9 AS 137/07 ER). So verhält es sich hier. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung des Zustandes, wie er bestanden hat, bevor die von ihm jahrelang genutzte Solaranlage defekt wurde.

Der Antragsgegnerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der ursprünglich geschlossene Vergleich als gescheitert zu betrachten sei. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich danach, dem Antragsteller eine Stromversorgung zu beschaffen und zwar zur preisgünstigsten Möglichkeit. Wie oben dargelegt, kommt als einzige Möglichkeit eine Solaranlage in Betracht, so dass der Anschaffungspreis in Höhe von 6.195,00 EUR die preisgünstigste Möglichkeit darstellt. Dass es preiswertere Solaranlagen gibt, die die Stromversorgung des Antragstellers sicherstellen, ist von der Antragsgegnerin nicht behauptet worden. Dies wäre gegebenenfalls in einem Hauptverfahren im Einzelnen zu ermitteln.

Der Anordnungsgrund ist ebenfalls zu bejahen. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - a.a.O.). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe der Antragsteller weiterhin für Monate von der Stromversorgung ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich bei einem erfolgreichen Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mehr beziehungsweise nur mit längerer Verzögerung ausgeglichen werden kann. Denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Insoweit wäre zu Lasten des Antragstellers eine "Vorwegnahme der Hauptsache" eingetreten. Der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Menschenwürde durch die Vorenthaltung von Leistungen zur Existenzsicherung steht lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens der Antragsgegnerin gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass diese im Falle erfolgloser Rechtsbehelfe von dem Antragsteller grundsätzlich die Rückzahlung der Leistungen geltend machen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen (Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 - L 7 AS 86/06 ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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