S 10 AS 5443/09 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 5443/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die "Abwrackprämie" ist als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen auf die Ansprüche nach dem SGB II anzurechnen.
I. Die aufschiebende Wirkung Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 15.09.2009, 16.09.2009 und 15.10.2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum 01.10.2009 bis 31.01.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 367 EUR zu zahlen II. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kürzung seiner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) wegen der Anrechnung der sogenannten "Abwrackprämie". Der am 1962 geborene Antragsteller beantragte erstmals am 03.01.2005 Arbeitslosengeld II. Zuletzt beantragte er am 23.06.2009 die Weiterbewilligung der Leistungen. Die Antragsgegnerin bewilligte ihm mit Bescheid vom 18.08.2009 für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2010 monatlich 329,08 EUR. Dabei berücksichtigte sie Kosten der Unterkunft und Heizung für das vom Antragsteller und seiner Mutter bewohnte Eigenheim in Höhe von monatlich 135,04 EUR sowie eine monatliche Zahlung der Mutter an den Antragsteller für die Wohnkosten in Höhe von 300 EUR, wovon sie die auf die Mutter des Antragstellers entfallenden weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 135,04 EUR abzog. Der Antragsteller erhob am 28.08.2009 Widerspruch. Der Antragsteller bestellte am 03.04.2009 ein Auto Dacia Sandero für 7.500 EUR zuzüglich Kosten der Überführung, Zulassung und Feinstaubplakette in Höhe von 625 EUR, insgesamt also 8.125 EUR. Den Kaufpreis finanzierte er über einen Darlehensvertrag mit der R. Bank ohne Anzahlung, der mit 60 Monatsraten à 175,98 EUR ab 05.05.2009 zu tilgen ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bewilligte dem Antragsteller mit Zuwendungsbescheid vom 02.07.2009 die "Abwrackprämie" in Höhe von 2.500 EUR, die dem Antragsteller am 21.08.2009 ausgezahlt wurde. Mit Änderungsbescheiden vom 15.09.2009, 16.09.2009 und 15.10.2009 änderte die Antragsgegnerin die bewilligten Leistungen und gewährte dem Antragsteller zuletzt für den Zeitraum 01.08.2009 bis 30.09.2009 monatlich 360,62 EUR, für Oktober 2009 3,46 EUR und für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.01.2010 monatlich 3,48 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009 wies sie den Widerspruch zurück. Am 02.11.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben, die unter dem Az. S 10 AS 5448/09 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist, sowie einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die "Abwrackprämie" sei nicht als Einkommen anzurechnen. Sie sei grundsätzlich jedem zu gewähren und nicht an eine Bedürftigkeit des Antragstellers geknüpft. Es sei nicht zu erkennen, wieso ein Millionär gegenüber einem Arbeitslosengeld II-Empfänger bevorzugt werden solle. Das gekaufte Auto sei ein ange-messenes Kfz im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Der Antragsteller wende die "Abwrackprämie" zur Tilgung der monatlichen Kreditraten des Darlehens auf. Die "Abwrackprämie" sei vergleichbar mit der Eigenheimzulage. Der Antragsteller beantragt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, einstweilen dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung der Umweltprämie (2.500 EUR) zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die "Abwrackprämie" sei eine einmalige Einnahme, die die Lage des Antragstellers so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte S 10 AS 5448/09 und der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet. Der Antrag war zweckentsprechend als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen. Wegen Fehlern in der Leistungsberechnung im Ausgangsbescheid vom 18.08.2009 war zudem zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu erlassen. Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier vor, da nach § 39 Nr. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet keine aufschiebende Wirkung haben. Es handelt sich bei den angefochtenen Bescheiden um Verwaltungsakte, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in diesem Sinne entscheidet. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Dabei hat das Gericht bei seiner Entscheidung dieselben Grundsätze zugrunde zu legen, wie die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung (nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG). Das Gericht entscheidet dabei nach eigenem Ermessen losgelöst von der Verwaltungsentscheidung und überprüft nicht nur deren Rechtmäßigkeit. Die aufschiebende Wirkung ist auch dann anzuordnen, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten gegenüber dem Interesse der Verwaltung am Sofortvollzug feststellbar ist. Die Änderungsbescheide vom 15.09.2009, 16.09.2009 und 15.10.2009 erweisen sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, soweit die bereits ab 01.10.2009 bewilligten Leistungen erheblich reduziert werden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Zwar hat der Antragsteller am 21.08.2009 eine "Abwrackprämie" in Höhe von 2.500 EUR auf sein Konto überwiesen bekommen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen nicht als Einkommen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Das Gericht schließt sich insoweit in vollem Umfang den Ausführungen des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2009 – L 2 AS 315/09 B ER –, an. Das LSG Sachsen-Anhalt führt in dem zitierten Beschluss insbesondere aus: "Gegen die Bewertung der Umweltprämie als zweckbestimmte Einnahme und eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II spricht nicht, dass die Prämie auch ein Hilfebedürftiger erhalten kann, der nach der von ihm bezahlten Verschrottung des Altfahrzeuges auch die Kaufpreisverpflichtung aus dem Kaufvertrag für das Neufahrzeug zunächst vollständig mit eigenen Mitteln (aus seinem Schonvermögen) erfüllt hat und dann nach dieser "Vermögensumschichtung" nachträglich mit der Zuwendung "prämiert" wird. Zwar kann der Hilfebedürftige dann den Zuwendungsbetrag ohne Bindung verwenden (Labrenz in NJW 2009, S. 2245, 2248 hält deshalb eine nur entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II für geboten). Dennoch erfolgte die Gewährung der Zuwendung mit einer erkennbaren Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Sinn der Vorschrift ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckrichtung einer Leistung durch die Be-rücksichtigung (als anzurechnendes Einkommen) im Rahmen des SGB II verfehlt wird (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R – zitiert nach juris). Es muss eine Zweckbestimmung der Leistung erkennbar sein, wonach diese einem anderen Zweck dient als die zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährten SGB II-Leistungen. In der für die Gewährung der Umweltprämie maßgeblichen Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen von 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835, 1056) wird zum "Zuwendungszweck" ausgeführt, die Bundesregierung habe sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe einer Umweltprämie die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenwagen zu fördern. Deshalb werden die nachzuweisende Ver-schrottung des Altfahrzeugs und der Erwerb eines Neufahrzeuges zu Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung gemacht. Die Zuwendungsempfänger sollen zu solchen Handlungen motiviert werden. Diese Zweckbestimmung kann im Falle einer Gewährung der Zuwendung an Hilfebedürftige nach dem SGB II nur erreicht werden, wenn diese den Zuwendungsbetrag nicht vorrangig vor den ansonsten nach dem SGB II gewährten Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts einset-zen müssen. Denn dann würde der Prämienbetrag wirtschaftlich dem Träger der Grundsicherungsleistungen zugute kommen und nicht den Hilfebedürftigen, die dann in der ganz überwiegenden Anzahlt der Fälle auch nicht zum Einsatz ihres Schon-vermögens für die Verschrottung ihres Altfahrzeuges und den Ankauf eines Neuwa-gens motiviert werden könnten. Dies gilt jedenfalls unter der aus rechtsstaatlichen Gründen anzunehmenden Prämisse, dass es nicht als Erreichung des Zuwendungszwecks angesehen werden kann, wenn die Hilfebedürftigen auf Grund der falschen Vorstellung von einer "Anrechnungsfreiheit" der Prämie zur Anschaffung einer Neu-fahrzeuges motiviert würden. Mit Recht wird auch darauf hingewiesen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die rechtliche Konstruktion für die Gewährung der Umweltprämie gewählt hat, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Denn die Gewährung in der Form einer im Sinne des Zuwendungsrechts herkömmlichen zweckgebundenen Leistung wäre mit einem weitaus größeren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen. Im Einzelfall wäre dann die zweckentsprechenden Verwendung einer vorab für die Kaufpreiszahlung bewilligten Summe nachzuweisen und zu überprüfen gewesen (vgl. Labrenz, a. a. O., S. 2248). Die konkrete Ausgestaltung spricht somit nicht gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung. Dieser Annahme einer erkennbaren öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung kann nicht entgegen gehalten werden, dass seitens der Bundesregierung nach Erlass der für die Gewährung der Umweltprämie maßgeblichen Richtlinie auf parlamentarische Anfragen Antworten in dem Sinne gegeben worden sind, dass die zugeflossene Umweltprämie von den Hilfebedürftigen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzuset-zen sei (so die Antworten des Staatssekretär Scheele vom 5. und 20. Februar 2009 (siehe BT-Drucksachen 16/11845, S. 38 und 16/12073, S. 32). Diese Antworten stellen, ebenso wie entsprechende Einschätzungen von Parlamentariern, nur Meinungsäußerungen zur bestehenden Rechtslage nach Inkrafttreten der Richtlinie dar, sagen aber nichts über die mit der Gewährung der Umweltprämie intendierte Zweckbestimmung aus. Beim Erlass der maßgeblichen Richtlinie ist sich der Gesetzgeber bzw. die für die untergesetzliche Umsetzung durch Verordnung zuständige Bundesregierung der Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit der Umweltprämie bei Leistungen nach dem SGB II überhaupt nicht bewusst gewesen (Labrenz, a. a. O., S. 228). Dafür, dass Hilfebedürftige nach dem SGB II nicht in den Genuss der Umweltprämie kommen sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn dies aber so ist, erstreckt sich die erkennbare Zweckbestimmung der Leistung auch auf diesen Personenkreis. Eine Berücksichtigung der Umweltprämie als Einkommen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Leistung die Lage des Empfängers so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – LSG NRW - (Beschluss vom 3. Juli 2009 – L 20 B 66/09 AS – zitiert nach juris) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Das LSG NRW stellt darauf ab, dass dem Lei-stungsempfänger erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung letztlich für ein Verbrauchsgut (= den Ankauf des neuen Pkw) und damit für den privaten Konsum zur Verfügung gestellt werden. Dem kann überzeugend entgegen gehalten werden, dass dem Hilfebedürftigen im Ergebnis keine Mittel zufließen, die er für seinen Unterhalt oder sonst frei verwenden kann. Bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nimmt der Hilfebedürftige eine Umschichtung von Schonvermögen vor, das er nun für den Ankauf des neuen Fahrzeuges verwendet. Die staatliche Prämie fließt dabei wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung ein, ohne für andere Zwecke zur Verfügung zu stehen (so SG Lüneburg, Beschl. v. 22. August 2009 – S 75 AS 125/09 ER – zitiert nach juris). Dies gilt jedenfalls für solche Konstellation bei denen – wie im hier zu entscheidenden Fall – im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Verkäufer des Neufahrzeuges geregelt ist, dass die Auszahlung der Prämie unmittelbar an diesen zu erfolgen hat und dann erfüllungshalber auf die Kaufpreisschuld anzurechnen ist. Darauf, dass dies dem Hilfebedürftigen ansonsten anders zu finanzierende Aufwen-dungen erspart, kommt es nicht an, weil dieser im Hinblick auf die ihm für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht besser gestellt wird." Dem schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller daher unverzüglich ab 01.10.2009 laufende Leistungen ohne Anrechnung der "Abwrackprämie" als einmalige Einnahme auszuzahlen. Da bereits der Bescheid vom 18.08.2009 Fehler enthielt, reichte es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht aus, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Änderungsbescheide anzuordnen. Vielmehr war zusätzlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Dem Antragsteller steht eine Regelleistung gem. § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 359 EUR zu. Zusätzlich fallen Kosten der Unterkunft für Abfall, Wasser, Ab- und Niederschlagswasser, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Schornsteinfeger in Höhe von monatlich 108,20 EUR und Heizkosten für Gas in Höhe von monatlich 177 EUR an. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 3 und Bl. 284 der Akte der Beklagten). Da der Antragsteller mit seiner Mutter in der Wohnung lebt, entfallen hiervon die Hälfte der Kosten auf ihn, also 142,60 EUR. Hiervon war die Warmwasserpauschale von 6,79 EUR abzuziehen, so dass ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 135,81 EUR besteht. Der monatliche Bedarf des Antragstellers beträgt somit 494,81 EUR. Anzurechnen war hierauf lediglich das Einkommen des Antragstellers aus den monatlichen Überweisungen seiner Mutter in Höhe von 300 EUR für die Kosten der Unterkunft. Da die Mutter des Antragstellers die andere Hälfte der Kosten der Unterkunft und Heizung zu tragen hat, waren von dieser Summe 142,60 EUR inklusive der Kosten für die Warmwasserbe-reitung (wieso die Antragsgegnerin diese dem Antragsteller auferlegt, erschließt sich nicht) abzuziehen, so dass dem Antragsteller Einkünfte in Höhe von 157,40 EUR monatlich verbleiben. Nach Abzug von 30 EUR Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) sind 127,40 EUR auf den Bedarf anzurechnen, so dass dem Antragsteller ein Anspruch in Höhe von 367,41 EUR, gerundet gem. § 41 Abs. 2 SGB II: 367 EUR verbleibt. Unerheblich ist die Tatsache, dass der Antragsteller ab Dezember 2009 monatlich 100 EUR aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit dazuverdienen wird, da dieser Betrag gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II anrechnungsfrei ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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