L 7 AS 495/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2003/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 495/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Frage, ob bzw. inwieweit Stromkosten im Regelsatz enthalten sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2008, Az.: S 19 AS 2003/07 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Der Kläger begehrt einen um 11,98 Euro erhöhten Regelsatz, um die von ihm zu zahlende Energiepauschale von monatlich 42,00 Euro für Strom bezahlen zu können, da im Regelsatz nur eine Energiepauschale von 30,02 Euro enthalten ist.
Mit Bescheid vom 04.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 lehnte die Beklagte für den laufenden Bewilligungszeitraum die Gewährung eines erhöhten Regelsatzes ab.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 20.11.2008 als unbegründet ab. Aufgrund des Pauschalierungscharakters der Regelleistung sei es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich höhere Energiekosten zu tragen habe. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Von seinen Stellungnahmen sei im Gerichtsurteil fast nichts wiederzufinden, so dass das Gericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen habe. Insbesondere verstoße der zu niedrige Regelsatz gegen Verfassungsrecht. Auch habe die Sache grundlegende Bedeutung, nachdem sein Warmwasser über einen Boiler laufe, der wiederum einen Stromzähler habe, da keine zentrale Warmwasseraufbereitung im Haus vorhanden sei.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.02.2009 Stellung genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes, der unter 750,00 Euro liegt, ausgeschlossene Berufung zuzulassen, nachdem der Kläger lediglich 11,98 Euro für den Bewilligungszeitraum (sechs Monate) geltend macht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Wie mit den Kosten für Warmwasser und Strom umzugehen ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt. Nicht überprüft werden kann im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde, inwieweit das Sozialgericht die Vorgaben des Bundessozialgerichts zutreffend angewandt hat. Denn es ist nicht Sache eines Zulassungsverfahrens, erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung wegen Verfassungsfragen behauptet, ist auch eine solche nicht ersichtlich. Das Bundessozialgericht hat sich hinreichend mit der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes auseinandergesetzt.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht gegeben. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Was der Kläger damit meint, das Gericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, indem es seinen Vortrag nicht umfassend gewürdigt habe, ist nicht verständlich. Das Sozialgericht hat soweit ersichtlich, den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen wurde im Übrigen vom Gericht durch das Urteil beantwortet.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtkräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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