Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 142/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 741/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten.
Die 1941 geborene Klägerin (Geburtsname: K.) war mit F. S. (S.) verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: M., geboren 1966 in Offenbach, und E., geboren 1967 in Offenbach.
Am 5.5.1990 beantragte S. die Feststellung von Kindererziehungszeiten und legte eine Erklärung nach § 1251a Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) über eine Zuordnung der Erziehungszeiten beim Vater vom 5.5.1990 vor, die von der Mutter der Kinder, der Klägerin, mit unterschrieben ist. Am 4.5.1991 und 20.1.1993 beantragte S. erneut die Feststellung von Kindererziehungszeiten, wobei er erneut eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater vom 1.9.1992 vorlegte, die ebenfalls mit einer Unterschrift der Mutter versehen ist.
Mit Bescheid vom 17.9.1993 teilte die Beklagte S. mit, dass für M. S., geboren 1966, die Zeit vom 1.4.1966 bis 31.3.1967 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 15.3.1966 bis 14.3.1976 als Berücksichtigungszeit und für E., geboren 1967, die Zeit vom 1.12.1967 bis 30.11.1968 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 17.11.1967 bis 16.11.1977 als Berücksichtigungszeit anerkannt werde.
Mit Schreiben vom 10.7.2003 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und behauptete, sie habe im Jahr 1994 einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gestellt, aber bis jetzt nichts mehr davon gehört. Sie bitte deswegen um Mitteilung über den Stand des Verfahrens und darüber, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 6.8.2003 mit, dass über ihren Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit Bescheid vom 26.5.1997 entschieden worden sei.
Mit Bescheid vom 26.5.1997 hatte die Beklagte die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten abgelehnt, weil die Meldedaten der Klägerin und ihrer Kinder von verschiedenen Einwohnermeldeämtern nicht hätten bestätigt werden können.
Die Klägerin, die nach ihren Angaben vom 22.8.2006 von 1970 bis 2005 in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet hat, und vom griechischen Rentenversicherungsträger OGA seit 1.7.2006 eine Altersrente bezieht, beantragte mit Schreiben vom 14.7.2006, eingegangen bei der Beklagten am 18.7.2006, die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten. Sie gab an, Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung seien erstattet worden.
Mit Bescheid vom 29.8.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente ab. Zur Begründung führte sie aus, Beiträge für die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten anrechenbaren Zeiten seien der Klägerin nach ihren eigenen Angaben erstattet worden. Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder der Klägerin sei mit Bescheid vom 17.9.1993 im Versicherungskonto des Ehemannes der Klägerin erfolgt. Ein Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiten im Versicherungskonto der Klägerin bestehe somit nicht.
Den Widerspruch der Klägerin vom 17.10.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 zurück. Sie führte u. a. aus, da die Klägerin und der Kindesvater am 1.9.1992 eine gemeinsame Erklärung abgegeben hätten, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten dem Vater zuzuordnen seien, könnten diese nicht bei der Klägerin angerechnet werden. Ein Widerruf der Erklärung sei nicht möglich.
Hiergegen erhob die Klägerin am 5.1.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Gewährung von Altersrente wegen Kindererziehungszeiten weiter verfolgte.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente von der Beklagten. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten zu Gunsten der Klägerin scheitere an der von der Klägerin und ihrem Ehemann am 1.9.1992 abgegebenen gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten zum Vater. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 14.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.2.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei bis jetzt nicht von ihrem Rechtsanwalt, der sie in der Angelegenheit vertrete, über den Sachverhalt aufgeklärt worden, weswegen sie sich nunmehr persönlich zum Gerichtsbescheid äußere. Sie habe eine mit ihrem Ehemann abgegebene Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vom 1.9.1992 nie unterschrieben. Seit 1985 sei sie von ihrem Ehemann F. S. geschieden. Seit diesem Zeitpunkt unterschreibe sie entweder mit ihrem Geburtsnamen (E. K.) oder mit dem Nachnamen ihres zweiten Ehemannes (E. S.). Die Erklärung vom 5.5.1990 habe sie nicht unterschrieben, da sie zu diesem Zeitpunkt nie mit dem Nachnamen S. unterschrieben hätte. Im Jahr 1992 habe sie bei ihrem Rechtsanwalt in Ioannina ein Formular unterschrieben, dieses stimme aber inhaltlich nicht mit der Erklärung vom 1.9.1992 überein. Sie habe mit dem Nachnamen S. unterschrieben, was ihr zweiter Ehemann bestätigen könne. Auch weise der Schriftzug unter der Erklärung vom 1.9.1992 keine Ähnlichkeit mit ihrer Unterschrift auf. Ihr sei auch nicht bekannt, dass sie ein Formblatt der deutschen Rentenversicherung unterschrieben habe, das besage, dass ihr die Beiträge für die Deutsche Rentenversicherung erstattet worden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, zwar stimme die Unterschrift des Nachnamens weder in der Erklärung vom 1.9.1992 noch in der vom 5.5.1990 mit den Unterschriften des Nachnamens in den Schriftsätzen im Berufungsverfahren überein. Die Unterschriften des Vornamens in der Berufungsschrift vom 7.2.2008 und insbesondere in der Beschwerdeschrift vom 12.3.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.11.2007 sowie in der Erklärung vom 5.5.1990 seien aber von der gleichen Person getätigt. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben 1992 von ihrem Rechtsanwalt nach Ioannina zur Unterschrift gebeten worden sei, dürfte es sich hierbei um eine Vollmacht gehandelt haben, die ihn ermächtigt habe, für die Klägerin tätig zu werden. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts spreche, dass das Schriftbild des handschriftlichen Vermerks in der Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 10.7.2003 mit dem in dem handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vom 20.1.1993 und der handschriftlich ausgefüllten Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zum Vater vom 1.9.1992 (in der Akte des Ehemannes) übereinstimmten und die Klägerin auch nicht mehr bestreite, die Erklärung über die Beitragserstattung unterschrieben zu haben.
Der Senat hat die Versicherungsakten des Ehemannes der Klägerin (S.) beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, die Klägerin und ihren früheren Ehemann betreffend, sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Streitgegenstand ist lediglich die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten. Lediglich dies hat die Klägerin mit Antrag vom 18.7.2006 sowie im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens begehrt. Unabhängig davon sind bei der Beklagten auch keine Versicherungszeiten der Klägerin gespeichert. Die Klägerin selbst hat darüber hinaus angegeben, die Beiträge seien erstattet worden und hat keine Angaben über Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland gemacht und keine Nachweise über Versicherungszeiten in Deutschland vorgelegt.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre nur dann gegeben, wenn die von ihr geltend gemachten Kindererziehungszeiten für die Kinder M., geboren 1966 und E., geboren 1967, anzuerkennen wären, weil dann mindestens ein Jahr an deutschen Versicherungszeiten vorliegen würde und damit die Leistungspflicht der Beklagten nicht gem. Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EWG ausgeschlossen wäre.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten liegen jedoch nicht vor.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endet die Kindererziehungszeit gem. § 249 Abs. 1 SGB VI zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Nach § 249 Abs. 6 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung, der § 1251a Abs. 2 Satz 1 RVO entspricht, konnten Eltern, die vor dem 1.1.1986 ihr Kind in dessen ersten Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat;die Kindererziehungszeit wurde dann insgesamt dem Vater zugeordnet. Die Erklärung konnte nicht widerrufen werden (§ 249 Abs. 6 Satz 4 bzw. § 1251a Abs. 5. Satz 3).
Vorliegend haben S. und die Klägerin eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kin¬dererziehungszeit zum Vater unter dem 5.5.1990 abgegeben. Soweit die Klägerin behauptet, die Unterschrift unter dieser Erklärung stamme nicht von ihr, da sie seit 1985, dem Zeitpunkt der Scheidung von ihrem ersten Ehemann, nicht mehr mit dem Nachnamen S. unterschrieben habe, ist diese Behauptung nicht glaubwürdig. Denn die Unterschrift des Vornamens E. in der Erklärung vom 5.5.1990 gleicht den Unterschriften in der Berufungsschrift vom 7.2.2008, dem Schriftsatz vom 27.5.2008 und der Beschwerdeschrift vom 12.3.2008. Darüber hinaus war die Klägerin als Mutter der Kinder M. und E. S. der deutschen Rentenversicherung nur unter dem Nachname S. bekannt und als solche erkennbar. Angesichts dessen kann auch dahin¬stehen, von wem die Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs-/Berücksichtigungs¬zeiten zum Vater vom 1.9.1992 mit unterschrieben wurde, da die Erklärung vom 5.5.1990, die nach Überzeugung des Senats eindeutig von der Klägerin stammt, nicht wi¬derrufbar ist. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.5.1997 bindend die Aner¬kennung von Kinder¬erziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei der Klägerin abgelehnt.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten.
Die 1941 geborene Klägerin (Geburtsname: K.) war mit F. S. (S.) verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: M., geboren 1966 in Offenbach, und E., geboren 1967 in Offenbach.
Am 5.5.1990 beantragte S. die Feststellung von Kindererziehungszeiten und legte eine Erklärung nach § 1251a Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) über eine Zuordnung der Erziehungszeiten beim Vater vom 5.5.1990 vor, die von der Mutter der Kinder, der Klägerin, mit unterschrieben ist. Am 4.5.1991 und 20.1.1993 beantragte S. erneut die Feststellung von Kindererziehungszeiten, wobei er erneut eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater vom 1.9.1992 vorlegte, die ebenfalls mit einer Unterschrift der Mutter versehen ist.
Mit Bescheid vom 17.9.1993 teilte die Beklagte S. mit, dass für M. S., geboren 1966, die Zeit vom 1.4.1966 bis 31.3.1967 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 15.3.1966 bis 14.3.1976 als Berücksichtigungszeit und für E., geboren 1967, die Zeit vom 1.12.1967 bis 30.11.1968 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 17.11.1967 bis 16.11.1977 als Berücksichtigungszeit anerkannt werde.
Mit Schreiben vom 10.7.2003 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und behauptete, sie habe im Jahr 1994 einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gestellt, aber bis jetzt nichts mehr davon gehört. Sie bitte deswegen um Mitteilung über den Stand des Verfahrens und darüber, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 6.8.2003 mit, dass über ihren Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit Bescheid vom 26.5.1997 entschieden worden sei.
Mit Bescheid vom 26.5.1997 hatte die Beklagte die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten abgelehnt, weil die Meldedaten der Klägerin und ihrer Kinder von verschiedenen Einwohnermeldeämtern nicht hätten bestätigt werden können.
Die Klägerin, die nach ihren Angaben vom 22.8.2006 von 1970 bis 2005 in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet hat, und vom griechischen Rentenversicherungsträger OGA seit 1.7.2006 eine Altersrente bezieht, beantragte mit Schreiben vom 14.7.2006, eingegangen bei der Beklagten am 18.7.2006, die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten. Sie gab an, Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung seien erstattet worden.
Mit Bescheid vom 29.8.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente ab. Zur Begründung führte sie aus, Beiträge für die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten anrechenbaren Zeiten seien der Klägerin nach ihren eigenen Angaben erstattet worden. Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder der Klägerin sei mit Bescheid vom 17.9.1993 im Versicherungskonto des Ehemannes der Klägerin erfolgt. Ein Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiten im Versicherungskonto der Klägerin bestehe somit nicht.
Den Widerspruch der Klägerin vom 17.10.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 zurück. Sie führte u. a. aus, da die Klägerin und der Kindesvater am 1.9.1992 eine gemeinsame Erklärung abgegeben hätten, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten dem Vater zuzuordnen seien, könnten diese nicht bei der Klägerin angerechnet werden. Ein Widerruf der Erklärung sei nicht möglich.
Hiergegen erhob die Klägerin am 5.1.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Gewährung von Altersrente wegen Kindererziehungszeiten weiter verfolgte.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente von der Beklagten. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten zu Gunsten der Klägerin scheitere an der von der Klägerin und ihrem Ehemann am 1.9.1992 abgegebenen gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten zum Vater. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 14.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.2.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei bis jetzt nicht von ihrem Rechtsanwalt, der sie in der Angelegenheit vertrete, über den Sachverhalt aufgeklärt worden, weswegen sie sich nunmehr persönlich zum Gerichtsbescheid äußere. Sie habe eine mit ihrem Ehemann abgegebene Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vom 1.9.1992 nie unterschrieben. Seit 1985 sei sie von ihrem Ehemann F. S. geschieden. Seit diesem Zeitpunkt unterschreibe sie entweder mit ihrem Geburtsnamen (E. K.) oder mit dem Nachnamen ihres zweiten Ehemannes (E. S.). Die Erklärung vom 5.5.1990 habe sie nicht unterschrieben, da sie zu diesem Zeitpunkt nie mit dem Nachnamen S. unterschrieben hätte. Im Jahr 1992 habe sie bei ihrem Rechtsanwalt in Ioannina ein Formular unterschrieben, dieses stimme aber inhaltlich nicht mit der Erklärung vom 1.9.1992 überein. Sie habe mit dem Nachnamen S. unterschrieben, was ihr zweiter Ehemann bestätigen könne. Auch weise der Schriftzug unter der Erklärung vom 1.9.1992 keine Ähnlichkeit mit ihrer Unterschrift auf. Ihr sei auch nicht bekannt, dass sie ein Formblatt der deutschen Rentenversicherung unterschrieben habe, das besage, dass ihr die Beiträge für die Deutsche Rentenversicherung erstattet worden seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, zwar stimme die Unterschrift des Nachnamens weder in der Erklärung vom 1.9.1992 noch in der vom 5.5.1990 mit den Unterschriften des Nachnamens in den Schriftsätzen im Berufungsverfahren überein. Die Unterschriften des Vornamens in der Berufungsschrift vom 7.2.2008 und insbesondere in der Beschwerdeschrift vom 12.3.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.11.2007 sowie in der Erklärung vom 5.5.1990 seien aber von der gleichen Person getätigt. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben 1992 von ihrem Rechtsanwalt nach Ioannina zur Unterschrift gebeten worden sei, dürfte es sich hierbei um eine Vollmacht gehandelt haben, die ihn ermächtigt habe, für die Klägerin tätig zu werden. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts spreche, dass das Schriftbild des handschriftlichen Vermerks in der Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 10.7.2003 mit dem in dem handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vom 20.1.1993 und der handschriftlich ausgefüllten Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zum Vater vom 1.9.1992 (in der Akte des Ehemannes) übereinstimmten und die Klägerin auch nicht mehr bestreite, die Erklärung über die Beitragserstattung unterschrieben zu haben.
Der Senat hat die Versicherungsakten des Ehemannes der Klägerin (S.) beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, die Klägerin und ihren früheren Ehemann betreffend, sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Streitgegenstand ist lediglich die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten. Lediglich dies hat die Klägerin mit Antrag vom 18.7.2006 sowie im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens begehrt. Unabhängig davon sind bei der Beklagten auch keine Versicherungszeiten der Klägerin gespeichert. Die Klägerin selbst hat darüber hinaus angegeben, die Beiträge seien erstattet worden und hat keine Angaben über Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland gemacht und keine Nachweise über Versicherungszeiten in Deutschland vorgelegt.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre nur dann gegeben, wenn die von ihr geltend gemachten Kindererziehungszeiten für die Kinder M., geboren 1966 und E., geboren 1967, anzuerkennen wären, weil dann mindestens ein Jahr an deutschen Versicherungszeiten vorliegen würde und damit die Leistungspflicht der Beklagten nicht gem. Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EWG ausgeschlossen wäre.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten liegen jedoch nicht vor.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endet die Kindererziehungszeit gem. § 249 Abs. 1 SGB VI zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Nach § 249 Abs. 6 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung, der § 1251a Abs. 2 Satz 1 RVO entspricht, konnten Eltern, die vor dem 1.1.1986 ihr Kind in dessen ersten Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat;die Kindererziehungszeit wurde dann insgesamt dem Vater zugeordnet. Die Erklärung konnte nicht widerrufen werden (§ 249 Abs. 6 Satz 4 bzw. § 1251a Abs. 5. Satz 3).
Vorliegend haben S. und die Klägerin eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kin¬dererziehungszeit zum Vater unter dem 5.5.1990 abgegeben. Soweit die Klägerin behauptet, die Unterschrift unter dieser Erklärung stamme nicht von ihr, da sie seit 1985, dem Zeitpunkt der Scheidung von ihrem ersten Ehemann, nicht mehr mit dem Nachnamen S. unterschrieben habe, ist diese Behauptung nicht glaubwürdig. Denn die Unterschrift des Vornamens E. in der Erklärung vom 5.5.1990 gleicht den Unterschriften in der Berufungsschrift vom 7.2.2008, dem Schriftsatz vom 27.5.2008 und der Beschwerdeschrift vom 12.3.2008. Darüber hinaus war die Klägerin als Mutter der Kinder M. und E. S. der deutschen Rentenversicherung nur unter dem Nachname S. bekannt und als solche erkennbar. Angesichts dessen kann auch dahin¬stehen, von wem die Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs-/Berücksichtigungs¬zeiten zum Vater vom 1.9.1992 mit unterschrieben wurde, da die Erklärung vom 5.5.1990, die nach Überzeugung des Senats eindeutig von der Klägerin stammt, nicht wi¬derrufbar ist. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.5.1997 bindend die Aner¬kennung von Kinder¬erziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei der Klägerin abgelehnt.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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