Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 5161/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3484/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde führt für die Klägerin nicht zum Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und, unter Heranziehung von § 64 Abs. 3 SGG, fristgerecht eingelegt (vgl. § 173 SGG) und damit zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG (Az.: S 4 AS 5161/08) mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2009 zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das SG in seiner Entscheidung zutreffend angeführt hat, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch auch die Kosten der Anmietung zusätzlichen Lagerraums beinhalten können (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 1/08 R; Beschluss des erkennenden Senats vom 20. April 2009, Az.: L 13 AS 4391/07), hierbei jedoch die Grenze der Angemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zu beachten ist. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. November 2007 - 30. April 2008 i.H.v. monatlich 390,47 EUR bewilligt. Sie hat hierbei die "Mietobergrenze" von 347,- EUR monatlich zu Grunde gelegt, weil die mietvertraglich geschuldeten Mietzinsen in Höhe von 360, EUR nicht berücksichtigt werden könnten, da dem Umzug der Klägerin zum 1. November 2007 nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der Einlagerungskosten von 54,- EUR pro Monat errechnen sich (tatsächliche) (Kalt-)Mietaufwendungen i.H.v. 414,- EUR monatlich. Diese übersteigen die in Anwendung der sog. Produkttheorie bei einer zu berücksichtigenden angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² und der sich aus dem Mietspiegel für Waiblingen (Stand Oktober 2007; www.hausundgrundwaiblingen.de/ .../Waiblingen01Okt07 StandMai08.pdf) ergebenden angemessenen örtlichen Mietzinsen insgesamt als angemessen anzusehenden Kosten für Unterkunft und Heizung erheblich. Der genannte Mietspiegel weist hierzu in einfacher Lage und einfacher Ausstattung bei Baujahren bis Dez. 1960 einen m²- Preis von 5,70 EUR aus, die angemessene Kosten von 256,50 EUR ergeben. Ein Anspruch auf Übernahme der Containerkosten besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde führt für die Klägerin nicht zum Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und, unter Heranziehung von § 64 Abs. 3 SGG, fristgerecht eingelegt (vgl. § 173 SGG) und damit zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG (Az.: S 4 AS 5161/08) mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2009 zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das SG in seiner Entscheidung zutreffend angeführt hat, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch auch die Kosten der Anmietung zusätzlichen Lagerraums beinhalten können (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 1/08 R; Beschluss des erkennenden Senats vom 20. April 2009, Az.: L 13 AS 4391/07), hierbei jedoch die Grenze der Angemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zu beachten ist. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. November 2007 - 30. April 2008 i.H.v. monatlich 390,47 EUR bewilligt. Sie hat hierbei die "Mietobergrenze" von 347,- EUR monatlich zu Grunde gelegt, weil die mietvertraglich geschuldeten Mietzinsen in Höhe von 360, EUR nicht berücksichtigt werden könnten, da dem Umzug der Klägerin zum 1. November 2007 nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der Einlagerungskosten von 54,- EUR pro Monat errechnen sich (tatsächliche) (Kalt-)Mietaufwendungen i.H.v. 414,- EUR monatlich. Diese übersteigen die in Anwendung der sog. Produkttheorie bei einer zu berücksichtigenden angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² und der sich aus dem Mietspiegel für Waiblingen (Stand Oktober 2007; www.hausundgrundwaiblingen.de/ .../Waiblingen01Okt07 StandMai08.pdf) ergebenden angemessenen örtlichen Mietzinsen insgesamt als angemessen anzusehenden Kosten für Unterkunft und Heizung erheblich. Der genannte Mietspiegel weist hierzu in einfacher Lage und einfacher Ausstattung bei Baujahren bis Dez. 1960 einen m²- Preis von 5,70 EUR aus, die angemessene Kosten von 256,50 EUR ergeben. Ein Anspruch auf Übernahme der Containerkosten besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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