Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3178/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4931/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung (Nebenkosten) aus dem außergerichtlichen Vergleich in dem Verfahren Az: L 2 SO 5803/07.
Der am 1938 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach einem Umzug des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2006 ab 1. September 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII. Er gewährte für die Dauer von 6 Monaten die volle - als nicht angemessen angesehene - Kaltmiete von 360 EUR. Bis März 2007 bewilligte er die von ihm für angemessen gehaltene Kaltmiete in Höhe von 252,80 EUR. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers gab der Beklagte teilweise statt und wies im Übrigen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Az. S 2 SO 5850/06. Mit dem Klageverfahren verfolgte er die Übernahme der vollen, tatsächlichen Unterkunftskosten. Er verlangte die Bezahlung höherer Mietnebenkosten und schließlich die Ausbezahlung von Leistungen ohne Einbehalt eines Betrages aufgrund erfolgter Aufrechnung. Mit Urteil vom 25. September 2007 verurteilte das SG den Beklagten, die tatsächlichen Unterkunftskosten bis einschließlich Mai 2007 zu übernehmen; im Übrigen wies es die Klage ab. Eine hinreichende Belehrung über die Obliegenheit des Klägers, eine Wohnung mit angemessenen Kosten zu suchen, sei erst im Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 erfolgt. Der Kläger legte gegen dieses Urteil am 26. November 2007 beim SG Berufung ein. Das Berufungsverfahren wurde unter dem Az. L 2 SO 5803/07 geführt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte der Kläger dem Landessozialgericht mit, "in diesem Verfahren könne er sich zwecks Erledigung der Streitsache einen Vergleich dahingehend vorstellen, dass der Beklagte statt bisher 252,90 EUR nunmehr 300 EUR bis 310 EUR auf die effektive Kaltmiete von 370 EUR zahle und auch nicht für die bisher in Rede stehenden 23 Monate sondern nur ab 1. Januar 2008". Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 teilte der Beklagte mit, "dem vom Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mitgeteilten Vergleich, werde mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Kaltmiete (ohne Nebenkosten) ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 300 EUR als sozialhilferechtlich Bedarf anerkannt werde und die Streitsache damit insgesamt erledigt sei". Mit Bescheid vom 16. März 2009 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 dahingehend, dass ab diesem Zeitpunkt die Kaltmiete (ohne Nebenkosten) in Höhe von 300 EUR als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 26. März 2009 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte höhere Heizkosten, Wohngeld und Lastenzuschuss. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte bisher von einer Wohnungsgröße von 45 qm als Berechnungsgrundlage für die Nebenkosten ausgegangen sei. Nach dem vor dem Landessozialgericht geschlossenen Vergleich gehe die Beklagte bei einer Kaltmiete von 300 EUR nunmehr rechnerisch von einer Wohnungsgröße von 53,39 qm aus. In Folge dessen, sei eine Neuberechnung der Heizungs- und Nebenkosten erforderlich. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 erläuterte der Beklagte, warum die Berechnung der Leistungen zutreffend sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 2009 mahnte der Kläger nochmals höhere "Nebenkostenleistungen" an.
Am 29. Juni 2009 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und sein Anliegen der Gewährung höherer Nebenkosten weiterverfolgt. Er hat auf den Vergleich vor dem Landessozialgericht verwiesen. Es müsse eine Neuberechnung der Heizkostenpauschale und der Nebenkosten bezogen auf eine Wohnungsgröße von 53,3 qm erfolgen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Heiz- und Nebenkosten des Klägers würden bereits in voller Höhe anerkannt. Von den Leistungen des Klägers werde allein die Warmwasserpauschale abgezogen, damit über die Anerkennung der Heiz- und Nebenkosten keine Doppelzahlung erfolge. Mit Urteil vom 10. September 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keine vertraglichen Ansprüche auf weitergehende Zahlungen bezüglich der Nebenkosten seiner Wohnung. Mit dem "Vergleichsvertrag" vor dem Landessozialgericht sei lediglich eine Regelung über die Übernahme der (Kalt-)Miete getroffen worden. Dieser Vertrag enthalte keine Regelung im Hinblick auf die Nebenkosten.
Gegen das dem Kläger mittels Zustellungsurkunde am 17. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Oktober 2009 beim SG schriftlich Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Klageverfahren. Die Berechnung der Kaltmiete und der daraus resultierenden Nebenkosten sei eine untrennbare Einheit. Die Berechnung der Nebenkosten folge der der Mietkosten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Nebenkosten auf der Grundlage des in dem Verfahren Az. L 2 SO 5803/07 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg geschlossenen Vergleichs zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des SG (S 4 SO 3178/09), die beigezogene Akte des LSG (L 2 SO 5803/07) und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 SGG), aber nicht begründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung höherer Nebenkosten aus dem vor dem Landessozialgericht in dem Verfahren Az: L 2 SO 5803/07 geschlossenen Vergleich.
Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hervorzuheben ist insoweit nur noch einmal, dass der Kläger aus dem vor dem Landessozialgericht in dem Verfahren Az: L 2 SO 5803/07 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Übernahme höherer Nebenkosten der von ihm bewohnten Wohnung hat. Ob der Kläger einen solchen Anspruch hat, ist abhängig vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten. Als eindeutiger und übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ist festzustellen, dass die Beteiligten sich darüber geeinigt haben, dass der Beklagte dem Kläger - ausschließlich - 300 EUR als Kaltmiete ab dem 1. Januar 2008 zu zahlen hat. Von einer - entsprechenden - Angleichung (Anhebung) von Nebenkosten ist weder in der Willenserklärung des Klägers vom 20. Januar 2009 die Rede noch in der Willenserklärung der Beklagten vom 17. Februar 2009. In der Willenserklärung der Beklagten mit dem Wortlaut " ...(ohne Nebenkosten) ..." ist dieses sogar ausdrücklich hervorgehoben. Für die Annahme des Klägers, ausgehend von der höheren Kaltmiete in Höhe von 300 EUR, welche der Beklagte ab 1. Januar 2008 zahlt, sei im Hinblick auf die angemessene Wohnungsgröße von einer Quadratmeter-Fläche von 53,3 qm auszugehen, findet sich in dem außergerichtlichen Vergleich nicht der geringste Anhaltspunkt.
Für den Kläger verbleibt es - auch nach dem außergerichtlichen Vergleich - dabei, dass in Bezug auf seinen Ein-Personen-Haushalt von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² auszugehen ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift das Bundessozialgericht (BSG) - bislang - auf die Werte zurück, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -; Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 B AS 44/06 R -, beide veröffentlicht in JURIS). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für die Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV - SozWo - vom 12. Februar 2002 ( GABl. S. 240) in der Fassung der VwV vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung (Nebenkosten) aus dem außergerichtlichen Vergleich in dem Verfahren Az: L 2 SO 5803/07.
Der am 1938 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach einem Umzug des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2006 ab 1. September 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII. Er gewährte für die Dauer von 6 Monaten die volle - als nicht angemessen angesehene - Kaltmiete von 360 EUR. Bis März 2007 bewilligte er die von ihm für angemessen gehaltene Kaltmiete in Höhe von 252,80 EUR. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers gab der Beklagte teilweise statt und wies im Übrigen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Az. S 2 SO 5850/06. Mit dem Klageverfahren verfolgte er die Übernahme der vollen, tatsächlichen Unterkunftskosten. Er verlangte die Bezahlung höherer Mietnebenkosten und schließlich die Ausbezahlung von Leistungen ohne Einbehalt eines Betrages aufgrund erfolgter Aufrechnung. Mit Urteil vom 25. September 2007 verurteilte das SG den Beklagten, die tatsächlichen Unterkunftskosten bis einschließlich Mai 2007 zu übernehmen; im Übrigen wies es die Klage ab. Eine hinreichende Belehrung über die Obliegenheit des Klägers, eine Wohnung mit angemessenen Kosten zu suchen, sei erst im Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 erfolgt. Der Kläger legte gegen dieses Urteil am 26. November 2007 beim SG Berufung ein. Das Berufungsverfahren wurde unter dem Az. L 2 SO 5803/07 geführt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 teilte der Kläger dem Landessozialgericht mit, "in diesem Verfahren könne er sich zwecks Erledigung der Streitsache einen Vergleich dahingehend vorstellen, dass der Beklagte statt bisher 252,90 EUR nunmehr 300 EUR bis 310 EUR auf die effektive Kaltmiete von 370 EUR zahle und auch nicht für die bisher in Rede stehenden 23 Monate sondern nur ab 1. Januar 2008". Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 teilte der Beklagte mit, "dem vom Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mitgeteilten Vergleich, werde mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Kaltmiete (ohne Nebenkosten) ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 300 EUR als sozialhilferechtlich Bedarf anerkannt werde und die Streitsache damit insgesamt erledigt sei". Mit Bescheid vom 16. März 2009 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 dahingehend, dass ab diesem Zeitpunkt die Kaltmiete (ohne Nebenkosten) in Höhe von 300 EUR als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 26. März 2009 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte höhere Heizkosten, Wohngeld und Lastenzuschuss. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte bisher von einer Wohnungsgröße von 45 qm als Berechnungsgrundlage für die Nebenkosten ausgegangen sei. Nach dem vor dem Landessozialgericht geschlossenen Vergleich gehe die Beklagte bei einer Kaltmiete von 300 EUR nunmehr rechnerisch von einer Wohnungsgröße von 53,39 qm aus. In Folge dessen, sei eine Neuberechnung der Heizungs- und Nebenkosten erforderlich. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 erläuterte der Beklagte, warum die Berechnung der Leistungen zutreffend sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 2009 mahnte der Kläger nochmals höhere "Nebenkostenleistungen" an.
Am 29. Juni 2009 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und sein Anliegen der Gewährung höherer Nebenkosten weiterverfolgt. Er hat auf den Vergleich vor dem Landessozialgericht verwiesen. Es müsse eine Neuberechnung der Heizkostenpauschale und der Nebenkosten bezogen auf eine Wohnungsgröße von 53,3 qm erfolgen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Heiz- und Nebenkosten des Klägers würden bereits in voller Höhe anerkannt. Von den Leistungen des Klägers werde allein die Warmwasserpauschale abgezogen, damit über die Anerkennung der Heiz- und Nebenkosten keine Doppelzahlung erfolge. Mit Urteil vom 10. September 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keine vertraglichen Ansprüche auf weitergehende Zahlungen bezüglich der Nebenkosten seiner Wohnung. Mit dem "Vergleichsvertrag" vor dem Landessozialgericht sei lediglich eine Regelung über die Übernahme der (Kalt-)Miete getroffen worden. Dieser Vertrag enthalte keine Regelung im Hinblick auf die Nebenkosten.
Gegen das dem Kläger mittels Zustellungsurkunde am 17. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Oktober 2009 beim SG schriftlich Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Klageverfahren. Die Berechnung der Kaltmiete und der daraus resultierenden Nebenkosten sei eine untrennbare Einheit. Die Berechnung der Nebenkosten folge der der Mietkosten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Nebenkosten auf der Grundlage des in dem Verfahren Az. L 2 SO 5803/07 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg geschlossenen Vergleichs zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des SG (S 4 SO 3178/09), die beigezogene Akte des LSG (L 2 SO 5803/07) und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 SGG), aber nicht begründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung höherer Nebenkosten aus dem vor dem Landessozialgericht in dem Verfahren Az: L 2 SO 5803/07 geschlossenen Vergleich.
Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hervorzuheben ist insoweit nur noch einmal, dass der Kläger aus dem vor dem Landessozialgericht in dem Verfahren Az: L 2 SO 5803/07 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Übernahme höherer Nebenkosten der von ihm bewohnten Wohnung hat. Ob der Kläger einen solchen Anspruch hat, ist abhängig vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten. Als eindeutiger und übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ist festzustellen, dass die Beteiligten sich darüber geeinigt haben, dass der Beklagte dem Kläger - ausschließlich - 300 EUR als Kaltmiete ab dem 1. Januar 2008 zu zahlen hat. Von einer - entsprechenden - Angleichung (Anhebung) von Nebenkosten ist weder in der Willenserklärung des Klägers vom 20. Januar 2009 die Rede noch in der Willenserklärung der Beklagten vom 17. Februar 2009. In der Willenserklärung der Beklagten mit dem Wortlaut " ...(ohne Nebenkosten) ..." ist dieses sogar ausdrücklich hervorgehoben. Für die Annahme des Klägers, ausgehend von der höheren Kaltmiete in Höhe von 300 EUR, welche der Beklagte ab 1. Januar 2008 zahlt, sei im Hinblick auf die angemessene Wohnungsgröße von einer Quadratmeter-Fläche von 53,3 qm auszugehen, findet sich in dem außergerichtlichen Vergleich nicht der geringste Anhaltspunkt.
Für den Kläger verbleibt es - auch nach dem außergerichtlichen Vergleich - dabei, dass in Bezug auf seinen Ein-Personen-Haushalt von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² auszugehen ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift das Bundessozialgericht (BSG) - bislang - auf die Werte zurück, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -; Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 B AS 44/06 R -, beide veröffentlicht in JURIS). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für die Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV - SozWo - vom 12. Februar 2002 ( GABl. S. 240) in der Fassung der VwV vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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