L 13 AS 5210/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3246/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5210/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist - und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat ausdrücklich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig. Soweit die Antragstellerin die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) begehrt, steht der Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung die Bestandskraft der zu Grunde liegenden Bescheide entgegen. Mit dem Bescheid vom 17. August 2009 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 24. August 2009 bewilligte der Antragsgegner KdU für den Monat September 2009 in Höhe von 194,02 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Eine Klage hiergegen ist nach telefonischer Auskunft des SG nicht anhängig. Mit Bescheid vom 11. September 2009 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 KdU in Höhe von 194,02 EUR. Ein Widerspruch hiergegen ist nicht aktenkundig. Die genannten Bescheide sind damit bestandskräftig und somit unanfechtbar geworden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nur dann zulässig, wenn die zu Grunde liegende Hauptsache noch nicht bestandskräftig geworden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Auflage, § 86 b Rn. 26d m.w.N.).

Für den Senat ist es im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Übernahme von Mietschulden im Rahmen des Eilverfahrens begehrt hat. Sie hat zwar ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ein Schreiben der K. R. (Vermieterin) vom 24. September 2009 beigefügt, in dem u.a. Mietschulden per 20. September 2009 auf 2916,11 EUR beziffert werden, aber einen entsprechenden (auch sinngemäßen) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gestellt. Selbst wenn man vom Vorliegen eines entsprechenden Eilantrags ausgehen würde, wäre auch dieser unzulässig; ein an den Antragsgegner gerichteter Antrag auf Übernahme von Mietschulden ist nicht gestellt worden (der letzte Antrag diesbezüglich wurde bereits mit Bescheid vom 22. September 2008 bestandskräftig abgelehnt), so dass ein Verwaltungsverfahren insoweit nicht eingeleitet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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