L 13 AS 5234/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2042/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5234/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine prozentuale Differenz von ca. 9 % zwischen dem Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung und der Summe der hierauf eingezahlten Beiträge rechtfertigt die Annahme einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht. Ist eine kapitalbildende Lebensversicherung der Gestalt inhaltlich mit einer (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung verknüpft, dass nach dem Wegfall der Lebensversicherung auch der Berufsunfähigkeitsschutz entfällt, liegt eine besondere Härte der Verwertung i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB IIL dann nicht vor, wenn hierdurch keine Versorgungslücke entsteht (Anschluss an BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 35/08 R).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vor dem 7. Dezember 2006.

Die 1951 geborene Klägerin ist geschieden und allein stehend. Ihre beiden 1983 geborenen Töchter leben außerhalb des mütterlichen Haushalts in der Sch. bzw. zum Zweck eines Studiums in W ... Die Klägerin bewohnt seit dem 1. August 2004 eine 60 m2 große Zwei- Zimmer- Wohnung unter der im Rubrum benannten Anschrift, für die ein monatlicher Mietzins von 260,- EUR zzgl. einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 80,- EUR zu entrichten ist. Bis zum 28. August 2006 bezog die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld i.H.v. 31,52 EUR täglich. Ferner bezog sie bis zum 31. August 2006 Wohngeld vom Landratsamt W. i.H.v. 29,- EUR monatlich. Seit dem 1. Juni 2006 bezieht sie von der Deutschen Rentenversicherung - Bund - eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Am 17. August 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab sie u.a. an, über Bargeld i.H.v. 20,- EUR, ein Girokonto mit einem Guthaben von 1.275,- EUR sowie ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2.000,- EUR zu verfügen. Sie habe bei der D. H. Lebensversicherungs AG (DH AG) eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die zum 1. Januar 2006 bei einem Rückkauf einen Auszahlungsbetrag von 9.673,- EUR erbringe. Auf die Versicherung sei bisher ein Betrag von 9.576,- EUR einbezahlt worden. Schließlich habe sie bei der W. Lebensversicherungs AG (W AG) zwei Rentenversicherungsverträge abgeschlossen. Ferner gab sie an, dass ihre Tochter J. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) i.H.v. 486,- EUR monatlich sowie Kindergeld i.H.v. 154,- EUR monatlich erhalte. Mit der Antragstellung legte sie u.a. die Police der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der DH AG vor, in welcher bei einem Versicherungsbeginn am 1. Oktober 1999 ist, einer Versicherungsdauer von 17 Jahren ein monatlicher Beitrag von 243,50 DM, für den gleichfalls abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsschutz ein solcher von 56,50 DM monatlich vereinbart war. Ferner legte sie eine Bestätigung der DH AG vom 7. März 2006 vor, nach welcher sich der Rückkaufswert der Versicherung zum 28. Februar 2006 auf 9.042,03 EUR belief. Die Klägerin legte ferner die Antragsunterlagen der Rentenversicherungen bei der W AG vor.

Vom 1. bis zum 21. September 2006 durchlief die Klägerin eine Rehabilitationsmaßnahme in B. K ... Die Gewährung von Übergangsgeld wurde von der Deutschen Rentenversicherung - Bund - mit Bescheid vom 12. Juni 2006 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Zur Begründung führte er an, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern könne. Die Klägerin verfüge über Vermögen i.H.v. insg. 15.208,- EUR, welches den maßgeblichen Freibetrag von 9.750,- EUR um 5.458,- EUR übersteige. Der Beklagte berücksichtige hierbei, den auf dem Girokonto vorhandene Guthaben von 1.257,- EUR, das auf dem Sparbuch vorhandene Guthaben von 2.000,- EUR und die Versicherungen der Klägerin bei der DH AG und W AG in einer Höhe von insg. 11.933,- EUR.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Oktober 2006 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug sie vor, sie habe ihre Versicherungsverträge am 18. Oktober 2006 angepasst und einen Verwertungsausschluss eingereicht. Ferner zahle die Berufunfähigkeitsversicherung bereits rückwirkend seit Juni 2006 die Beiträge für die kombinierte Lebensversicherung. Sie legte hierzu Mehrfertigungen der Vereinbarungen über den Verwertungsausschluss ihrer Lebensversicherungen bei der W AG nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor, in welcher sie unter dem 18. Oktober 2006 unterschriftlich erklärt hat, dass die Verwertung ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand in den Grenzen von 200,- EUR je vollendendem Lebensjahr, höchstens jedoch i.H.v 13.000,- EUR ausgeschlossen ist. Sodann legte sie eine Bestätigung der DH AG vom 18. Oktober 2006 vor, nach der ein Fortbestehen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei Beendigung der Hauptversicherung (fondsgebundene Lebensversicherung) nicht möglich ist. Die Leistungserbringung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfolge seit dem 1. Juni 2006. Schließlich legte sie eine Mehrfertigung des Verwertungsausschlusses zwischen ihr und der DH AG vor, in welchem eine Verwertung der Ansprüche aus dem dortigen Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Ruhestandes im Umfang von 200,- EUR je vollendendem Lebensjahr unter dem 7. Dezember 2006 ausgeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 7. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 i.H.v. 291,88 EUR für Dezember 2006, i.H.v. 349,66 EUR monatlich für Januar und Februar 2007 sowie i.H.v. 342,56 EUR monatlich für die Zeit von März bis Juli 2007. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte an, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes könnten erst ab dem 7. Dezember 2006 gewährt werden, da ein Verwertungsausschluss zwischen der DH AG und der Klägerin erst an diesem Tage vereinbart worden sei. Die Klägerin erhalte einen monatlichen Rentenvorschuss von 330,- EUR von der Deutschen Rentenversicherung - Bund -, der als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Da die Klägerin bis zum 28. August 2006 Arbeitslosengeld erhalten habe, sei ein monatlicher Zuschlag i.H.v.160,- EUR monatlich bis zum 28. August 2007 und i.H.v. 80,- EUR monatlich vom 19. August 2007 bis zum 28. August 2008 zu gewähren. Die tatsächlichen Kosten der Klägerin für Unterkunft und Heizung seien im Umfang von 7,10 EUR monatlich unangemessen und könnten nur für sechs Monaten übernommen werden. Der Beklagte berücksichtigte einen (Regelleistungs-)Bedarf von 345,- EUR monatlich, anteilig für Dezember 2006 i.H.v. 273,88 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insg. 289,96 EUR monatlich, die sich aus der Kaltmiete von 260,- EUR, einem Betrag von 11,97 EUR für Wasser/Abwasser und von 17,99 EUR für sonstige Betriebskosten zusammen setzte. Die Kosten der Heizung berücksichtige er im Umfang von 38,70 EUR monatlich, wobei er einen Betrag von 6,23 EUR monatlich für die Warmwasseraufbereitung in Abzug brachte. Als Einkommen der Klägerin brachte er vom Bedarf als Einkommen den Rentenvorschuss i.H.v. 330,- EUR monatlich und Kindergeld i.H.v. 154,- EUR monatlich in Abzug.

Mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin sodann für Dezember 2006 Leistungen i.H.v. 420,21 EUR, für Januar und Februar 2007 i.H.v. 503,66 EUR und für die Zeit vom März bis Juli 2007 i.H.v. 496,56 EUR monatlich. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass das Kindergeld an die Tochter weitergeleitet werde und deswegen nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne. Der Bescheid vom 8. Januar 2007 werde mit Wirkung ab dem 7. Dezember 2006 aufgehoben.

Am 22. Januar 2007 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 17. Januar 2007 Widerspruch. Sie führte an, sie habe auch vom 29. August 2006 bis zum 6. Dezember 2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ferner erkundigte sie sich, ob ihre Tochter berücksichtigt sei und Wohnraum beanspruchen könne, sie halte sich regelmäßig an den Wochenenden im mütterlichen Haushalt auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass bis zur Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses am 7. Dezember 2006 die Versicherung der Klägerin bei der DH AG als Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Vermögen der Klägerin habe zur Zeit der Antragstellung oberhalb der Vermögensfreigrenze gelegen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung habe zum 28. Februar 2006 9.673,25 EUR betragen, die einbezahlten Beiträge hätten sich auf 11.811,03 EUR belaufen. Hieraus errechne sich für den Fall einer Veräußerung ein Verlust von 18,1 %, der hinzunehmen sei. Leistungen könnten daher erst ab dem 7. Dezember 2006 erbracht werden. Die Tochter der Klägerin studiere in W. und habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, sie erhalte Leistungen nach dem BaföG, weswegen sie nicht in die Bedarfsberechnung mit einzubeziehen sei. Eine Berücksichtigung würde überdies dazu führen, dass sich der berücksichtigende Mietanteil der Klägerin verringere. Dies hätte eine Reduzierung der Leistungen zur Folge.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. April 2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, die inhaltlich nicht begründet wurde. Die Beklagte trat der Klage entgegen und hat dies damit begründet, dass das Vermögen der Klägerin oberhalb der Vermögensfreigrenze liege. Die Berücksichtigung der Lebensversicherung sei auch nicht wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen, da der Rückkaufswert der Lebensversicherung nur um 18,1 % unterhalb der Summe der einbezahlten Beiträge liege. Der Umstand, dass die Beiträge zur Lebensversicherung aus der Berufunfähigkeitsversicherung getragen werden, stehe einer Berücksichtigung nicht entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, dass bis zum Abschluss des Verwertungsausschlusses betreffend der Versicherung bei der DH AG keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen i.H.v. 12.317, 18 EUR zu bestreiten, welches den Freibetrag von 9.000,- EUR übersteige. Bereits nach den Angaben der Klägerin zur Summe der einbezahlten Beiträge würde nur ein Verlust von 5 % eintreten, so dass keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorliege. Auch stellt die Verwertung keine unbillige Härte dar, da die Leistungen der Berufunfähigkeits- Zusatzversicherung, die die Beiträge zur Lebensversicherung finanzieren, leistungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien.

Gegen den am 13. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. November 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung bringt sie vor, die Einschätzung des SG, die Lebensversicherung sei als Vermögen zu berücksichtigen, sei fehlerhaft. Da überdies der Leistungsfall der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung bereits eingetreten sei, sei auch eine Vertragskündigung unwirtschaftlich.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 8. Januar 2007 in der Fassung des Bescheides vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 17. August 2006 bis zum 6. Dezember 2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages trägt der Beklagte vor, die Lebensversicherung der Klägerin bei der DH AG stelle verwertbares Vermögen dar. Ergänzend nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Verbringen sowie die Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug.

Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin sodann eine Mehrfertigung des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung - Bund - vom 19. Januar 2009 vorgelegt, mit welchem die monatlichen Rentenzahlungen ab dem 1. Juni 2006 auf 376,03 EUR (brutto) (340,32 EUR netto) neu festgesetzt wurden. Ferner hat die Klägerin Bescheinigungen der Versicherungsunternehmen betreffend der dortigen Versicherungsverhältnisse sowie eine Mehrfertigung des Kontoauszuges ihres Sparbuches bei der Postbank M. vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2009 hat die Klägerin, mit Schriftsatz vom 12. August 2009 der Beklagte das zuvor im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 27. Mai 2009 erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erneuert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für die Klägerin geführten Leistungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin führt nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und damit zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens bilden die Bescheide des Beklagten vom 13. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007. Diese Bescheide sind jedoch in dem Umfang, in dem sie angefochten sind - dem Leistungsbeginn - (vgl. § 123 SGG) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vor dem 7. Dezember 2006.

Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von der Klägerin aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Bei einem Streit um Leistungen nach dem SGB II sind daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 9/06 R; Urteil vom 16. Mai 2007, Az.: B 11b AS 29/06 R). Jedoch ist eine Begrenzung des Streitgegenstandes durch die Kläger grds. möglich, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungssätze beinhaltet (vgl. u.a BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 59/06 R; Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R). Der Verfügungssatz eines Leistungsbescheides regelt die Entscheidung über die Art, die Dauer und die Höhe der Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, Az.: 7 RAr 91/83). Darüberhinaus ist den angefochtenen Bescheiden jedoch auch das Ergebnis einer rechtlicher Wertungen des Beklagten betreffend des Leistungsbeginns zu entnehmen. Der Beklagte hat im Bescheid vom 8. Januar 2007 den Bewilligungszeitraum ausdrücklich auf die Zeit vom 7. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 eingeschränkt und seine Entscheidung, Leistungen erst ab dem 7. Dezember 2006 zu gewähren ausdrücklich auch diesbezüglich begründet. Die Entscheidung über den Leistungsbeginn stellt deswegen einen eigenständigen Verfügungssatz dar. Nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin während des gesamten gerichtlichen Verfahrens ausschließlich im Hinblick auf den Leistungsbeginn vorgetragen hat und auch die Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich die Leistungsgewährung ab Antragstellung zum Inhalt hatte, ein Vortrag bzw. Antragstellung, dass die Höhe der gewährten Leistungen unzutreffend sei, nicht erfolgt ist, wurde der Streitgegenstand vorliegend wirksam auf den Leistungsbeginn eingeschränkt. Mithin ist der Senat auf eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf den Leistungszeitraum vom 17. August bis 6. Dezember 2006 beschränkt. Nur dies ist Streitgegenstand.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) erhalten Leistungen Personen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum 55 Jahre alt und hat mithin das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Auch war sie nach den aktenkundigen medizinischen Unterlagen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig sein zu können (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II). Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gründet, ausweislich der vorliegenden Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung - Bund - darin, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage war, in dem von ihr zuletzt ausgeübten Beruf als Krankenschwester tätig sein zu können. Eine quantitative Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit bezogen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht jedoch nicht. Die Klägerin war jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen und den Lebensunterhalt, der mit ihm in einer Bedarfgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die bedarfsorientierte Sozialleistung Arbeitslosengeld II wird nicht geleistet, wenn und soweit der Bedarf durch zu berücksichtigendes Vermögen bestritten werden kann. Der Hilfebedürftige ist in diesem Fall nach dem Grundsatz der Subsidiarität auf das Vermögen zu verweisen, bis dieses verbraucht ist. Bis zum vollständigen Verbrauch besteht keine Hilfebedürftigkeit (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 9, RdNr. 20).

In Anlegung dieser rechtlichen Vorgaben steht der begehrten Leistungsgewährung für die Zeit bis zum 31. August 2006 bereits entgegen, dass die Klägerin für diesen Zeitraum Einkommen erzielt hat, welches ihren Bedarf vollständig gedeckt hat. Der Bedarf der Klägerin setzt sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie den angemessenen Kosten für Unterhalt und Heizung zusammen. Der Bedarf der Klägerin hat im Zeitraum vom 17. August 2006 bis zum 6. Dezember 2006 auf 673,67 EUR monatlich betragen. Der Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung hat 328,67 EUR monatlich betragen und hat sich aus den geschuldeten Mietzinsen von 260,- EUR monatlich, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ungeachtet der Angemessenheit, jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten zu übernehmen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), 11,97 EUR für Wasser/Abwasser und 17,99 EUR für sonstige Betriebskosten, zusammengesetzt. Von den monatlichen Heizkosten von 44,93 EUR ist für die hierin enthaltenen Kosten der Aufbereitung für Warmwasser, die von der Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II bereits mit umfasst sind, ein Betrag von 6,22 EUR monatlich in Abzug zu bringen (vgl. Urteil des BSG vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R). Hieraus errechnet sich ein Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 328,67 EUR monatlich, der sich mit der Regelleistung von 345,- EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II) auf einen Bedarf von insg. 673,67 EUR monatlich addiert. Der der Klägerin zu gewährende befristete Zuschuss nach § 24 SGB II von 160,- EUR (vgl. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) ist bereits nach seinem Wortlaut als Zuschlag zu verstehen und wirkt sich auf die Höhe des Bedarfes nicht aus. Der (anteilige) Bedarf der Klägerin für August 2006 wird jedoch durch das ihr gewährte Arbeitslosengeld von insg. 945,60 EUR gedeckt, welches als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Gemäß § 2 Abs. 2 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlG II- VO) in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld- Verordnung vom 22. August 2005 [BGBl. I 2499]) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, vorliegend im August 2006. Der Bedarf der Klägerin i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II im August 2006 reduziert sich durch die Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes auf Null, so dass bereits hiernach kein Anspruch auf Leistungsgewährung besteht.

Ferner besteht für die Zeit vom 17. bis zum 31. August 2006, wie auch für die Zeit ab dem 1. September 2006 kein Leistungsanspruch der Klägerin, da diese in der Lage gewesen ist, ihren Bedarf mit dem vorhandenen Vermögen zu decken. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierunter rechnen auch subjektive Rechte, absolute, wie das Eigentum, und relative, wie Forderungen gegen Dritte (z.B. Bankguthaben in Form von Girokonten oder Sparbücher oder Auszahlungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen aus bestehenden Versicherungsverhältnissen). Hiernach unterfällt auch die für die Klägerin bei der W AG und der DH AG bestehende Lebensversicherung unter dem Vermögensbegriff und ist hiernach als Vermögen zu berücksichtigen. Sie sind hierbei mit ihrem Verkehrswert einzustellen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dies ist der im Geschäftsverkehr erzielbare Erlös. In Falle einer Lebensversicherung ist dies deren Rückkaufswert (vgl. Mecke, a.a.O., § 12, RdNr. 93). Ausweislich der von der Klägerin zuletzt vorgelegten Bestätigung der DH AG belief sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung der Klägerin zum 31. Juli 2006 auf 9.470,41 EUR. Zzgl. der Schlussüberschussanteile zur Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung von 68,78 EUR und abzüglich der zu entrichteten Kapitalertragssteuer von 473,- EUR war für die Klägerin zum 1. August 2006 mithin ein Betrag von 9.066,19 EUR (Verkehrswert) erzielbar. Im Hinblick auf das für die Klägerin geführte Sparbuch war bis zum 25. Oktober 2006 dort ein Betrag von 2.000,- EUR zugunsten der Klägerin ausgewiesen, so dass dieser Betrag bis zum Zeitpunkt des Abflusses des Betrages am 25. Oktober 2006 gleichfalls als Vermögen zu berücksichtigen ist. Von diesem Vermögenswert sind gemäß § 12 Abs. 2 SGB II Freibeträge in Abzug zu bringen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist ein Grundfreibetrag i.H.v. 150,- EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Bei einem Lebensalter von 55 Jahren im streitbefangenen Zeitraum errechnet sich hieraus ein Betrag von 8.250,- EUR. Ferner ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffung i.H.v. 750,- EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen. Hieraus addiert sich ein Freibetrag von insg. 9.000,- EUR. Ein weiterer Freibetrag zugunsten der Klägerin ist nicht zu berücksichtigen, insb. hat der Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass sich die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht auf die Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II berufen kann. Nach dieser Bestimmung sind geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,- EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch 16.250,- EUR nicht übersteigt, vom Vermögen abzusetzen. Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne setzt nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung eine vertragliche Vereinbarung voraus, nach der dem Begünstigten eine Verwertung des Altersvorsorgevermögens vor dem Eintritt in das Rentenbezugsalter, ausgeschlossen ist. Ein entsprechender Verwertungsausschluss, wie er seit dem 1. Januar 2005 aufgrund der Regelung des § 165 Abs. 3 VVG vereinbart werden konnte, wurde von der Klägerin im Hinblick auf die fondsgebundene Lebensversicherung bei der DH AG jedoch erst mit dem 7. Dezember 2006 vereinbart, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die Lebensversicherung noch verwerten. Eine zeitlich vorgelagerte Berücksichtigung ist daher nicht möglich, weswegen die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ausscheidet.

Schließlich ist die fondsgebundene Lebensversicherung bei der DH AG auch dem Grunde nach als Vermögen zu berücksichtigen. Die Lebensversicherung fällt nicht unter den Katalog des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, insbesonders nicht unter die dortige Nr. 6, nach der Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II stellt zusammen mit der besonderen Härte im Sinne der Alt. 2 einen allgemeinen Auffangtatbestand im Hinblick auf sich nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB II nicht von der Berücksichtigung ausgenommenen Sachen oder Rechte dar. Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstandes ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Dabei ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt der Rspr. des BSG zur Arbeitslosenhilfe vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990, Az.: B 11 RAr 133/88). Mithin erfordert die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einen Vergleich zwischen dem aus der Verwertung nach Abzug aller Kosten zur erzielenden Erlös und dem Substanzwert. Im Falle der Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist hierbei anhand eines Abgleichs zwischen dem Rückkaufswert der Lebensversicherung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu ermitteln, ob eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit besteht. Bei einem Rückkaufswert der kapitalbildenden Lebensversicherung bei der DH AG von 9.066,19 EUR ist zur Überzeugung des Senats eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht gegeben. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung des Vertragsverlaufes/ Beitragszerlegung hat die Klägerin ab dem Versicherungsbeginn, dem 1. Oktober 1999, für die Kapitallebensversicherung einen monatlichen Beitrag von 124,50 EUR entrichtet. Diese Beiträge wurden, da ab dem 1. Juni 2006 die Beiträge aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung getragen wurden, in einem zeitlichen Umfang von 80 Monaten (Oktober 1999 – Mai 2006) erbracht, woraus sich eine Summe der Beiträge von 9.960,- EUR errechnet. Hieraus errechnet sich wiederum eine prozessuale Differenz zwischen dem Rückkaufswert und den erbrachten Beiträgen von 8,98 %. In Übertragung der Maßstäbe, die für die bis zum 31. Dezember 2005 zu gewährende Arbeitslosenhilfe gegolten haben, auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist ein Verlust von weniger als 10 % der eingezahlten Beiträge ohne weiteres hinzunehmen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit zu Lasten der Klägerin liegt nicht vor. Auch stellt die Verwertung der Lebensversicherung für die Klägerin keine besondere Härte dar. Durch die Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II soll eine Möglichkeit geschaffen werden, besondere Härtefälle angemessen zu lösen (BT-Drucksache 15/1749, S. 32). Die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte ist unter besondere Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteile vom 15. April 2008, Az.: B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 56/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Alg II VO) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an, hinzutreten muss auch eine Versorgungslücke (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 35/08 R). Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Gerade die Kumulation von Faktoren wie bspw. der Herkunft des Vermögensgegenstandes, der vom Hilfebedürftigen vorgenommene Zweckbestimmung, dessen Alter und die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit, die in ihrem Zusammenspiel eine Versorgungslücke entstehen lassen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 35/08 R), vermögen eine besondere Härte zu begründen. In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass die Verwertung der Lebensversicherung bei der DH AG eine besondere Härte darstellt. Vor dem Hintergrund, dass der "Schutz" der Vermögenswerte dem Grunde nach, nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gewährleistet ist, und vorliegend nur deswegen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist, weil sie erst nach Ende des streitgegenständlichen Zeitraums einen Verwertungsausschluss nach § 165 VVG vereinbart hat, sieht der Senat bei Berücksichtigung der oben angeführten Faktoren keine besondere Härte begründet. Dies gründet darin, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum noch mehr als zehn Jahre vom regulären Rentenbezugsalter entfernt war. Auch weist der Versicherungsverlauf der Klägerin, wie aus dem vorliegenden Rentenbescheid ersichtlich ist, keine maßgeblichen Lücken auf. Schließlich ist eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen; die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin stehen einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die letzte Erwerbstätigkeit der Klägerin liegt zeitlich auch nicht derart weit zurück, dass von einer vollständigen Loslösung vom Arbeitsprozess auszugehen ist. Der Senat verkennt bei der Prüfung einer besonderen Härte nicht, dass die Lebensversicherung bei der DH AG bei einem Versicherungsbeginn am 1. Oktober 1999 ist und einer Versicherungsdauer von 17 Jahren im Jahr 2016 fällig wird und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt 65 Jahre alt sein wird; mithin kurz vor dem Rentenalter stehen wird. Dies tritt jedoch im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung hinter dem Umstand zurück, dass vorliegend durch die Berücksichtigung des Vermögenswertes der Lebensversicherung bei der DH AG die Hilfebedürftigkeit lediglich für dreieinhalb Monate entfällt. Nach dem 6. Dezember 2006 hat die Klägerin, nach der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses, Leistungen nach dem SGB II erhalten und bezieht diese laufend. Konkrete besondere Umstände, die in der fehlenden Leistungsgewährung in diesem Zeitraum gründen, die die Verwertung retrospektiv als unbillige Härte erscheinen lassen, wurden klägerseits nicht vorgetragen. Auch der Einwand der Klägerin, die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung könne ohne die Lebensversicherung nicht aufrechterhalten werden, bedingt zur Überzeugung des Senats keine abweichende Beurteilung. Nach der vertraglichen Gestaltung des Versicherungsverhältnisses fließen die Zahlungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht (direkt) der Klägerin zu, mit ihnen wird vielmehr die Beitragszahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem Lebensversicherung erfüllt. Die Klägerin wird durch die Leistungen der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung insofern von einer (regelmäßigen Zahlungs-) Verbindlichkeit befreit und das Fortbestehen des (Lebens-) Versicherungsverhältnisses gewährleistet. Nachdem dieses indes im streitbefangenen Zeitraum nicht nach § 12 SGB II privilegiert war, kann der theoretische Wegfall der Befreiung der Zahlungsverbindlichkeit auch nicht als besondere Härte angesehen werden. Die Aufrechterhaltung von nicht geschützten Vermögenswerten findet bei der Prüfung der besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II keine Berücksichtigung. Überdies wurden die Beiträge zur Lebensversicherung im streitbefangenen Zeitraum aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung getragen, so dass, nachdem die Klägerin ab dem 7. Dezember 2006 Leistungen bezogen hat, zu keinen Zeitpunkt der Verlust des Versicherungsschutzes gedroht hat. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass das Risiko der Berufsunfähigkeit der Klägerin bereits ausreichend durch die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist. Eine weitergehende Berücksichtigung, außerhalb des Einzelfallkatalogs § 12 Abs. 2 SGB II als eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2.Alt. SGB II ist daher zur Überzeugung des Senats nicht möglich. Die fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin bei der DH AG ist daher als Vermögen zu berücksichtigen. Da bereits deren Wert von 9.066,19 EUR oberhalb des Freibetrages lag, war die Klägerin bis zum 7. Dezember 2006 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vor dem 7. Dezember 2006. Offen bleiben kann daher, ob auch ggf. - in welcher Höhe die Rentenversicherung der Klägerin bei der W AG ( 32 2500152-81 und 32-2419805-50) als weiteres Vermögen zu berücksichtigen ist.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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