Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 5647/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5572/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, bei der Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein.
Der 1962 geborenen Kläger, der seinen Angaben nach gelernter Versicherungskaufmann und Diplom-Psychologe ist, war bis 22. September 1998 als Beamter auf Widerruf beim Land Baden-Württemberg beschäftigt. Vom 23. Juli 1998 bis 28. Mai 1999 bezog er Arbeitslosenhilfe. Am 26. Mai 1999 hatte der Kläger dem Arbeitsamt Freiburg mitgeteilt, ab 29. Mai 1999 eine selbstständige Tätigkeit auszuüben. Das Arbeitsamt Freiburg bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag vom 20. Mai 1999 für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 29. Mai 1999 Überbrückungsgeld für die Zeit vom 29. Mai bis 28. November 1999 (Bescheid vom 30. Juni 1999). Im Antrag hatte der Kläger sein Existenzgründungsvorhaben dahin beschrieben, er beabsichtige, im Versicherungsgewerbe tätig zu sein und selbstständig Versicherungen und Bausparverträge zu verkaufen. Da jedoch der Aufbau eines entsprechenden Kundenstamms eine gewisse Anlaufzeit erfordere, wolle er zur ersten Existenzsicherung zusätzlich im Bereich Altenhilfe tätig sein. Eine amtliche Betreuerin werde ihn dabei an verschiedene Auftraggeber vermitteln, eine persönliche Abhängigkeit insbesondere auf örtliche, zeitliche, inhaltliche oder fachliche Weisungen bestehe nicht.
Die Beigeladene zu 1) ist Berufsbetreuerin. Sie setzte den Kläger seit 1999 für Hilfen, Besuche, Besorgungen und dergleichen bei Personen ein, deren rechtliche Betreuerin sie war. Zuletzt war der Kläger regelmäßig bei den Betreuten G., F. und A. eingesetzt. Der Kläger stellte für seine Einsätze - nach den einzelnen Betreuten getrennt - Rechnungen aus. Diese übergab er ganz überwiegend der Beigeladenen zu 1), nur seine Einsätze für eine Betreute (K.) stellte er direkt der Betreuten bzw. ihrer Mutter in Rechnung. Der Kläger rechnete nach Stunden ab, wobei der Stundenlohn zuletzt EUR 9,00 bzw. EUR 9,50 betrug. Zusätzlich berechnete er Auslagen wie Fahrtkosten. Die Beigeladene zu 1) bezahlte den Kläger, wobei sie die Rechnungsbeträge ihrem Vortrag nach mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung den Vermögen der Betreuten entnahm.
Mit drei Schreiben vom 17. März 2003 teilte die Beigeladene zu 1) unter ihrem Briefkopf dem Kläger mit, dass seine Einsätze für die Betreuten G., F. und A. mit sofortiger Wirkung beendet seien. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Freiburg (2 Ca 231/03) gegen die Beigeladene zu 1), mit der er u.a. die Feststellungen begehrte, dass zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dass dieses durch die Schreiben vom 17. März 2003 nicht beendet sei. Den Betreuten G. und F. verkündete der Kläger den Streit. Die Beigeladene zu 1) trug vor, der Kläger sei selbstständig tätig gewesen und nicht sie, sondern die Betreuten, die sie als Betreuerin vertrete, seien Auftraggeber gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. Juli 2003 schlossen der Kläger, die Beigeladene zu 1) und die Betreuten G. und F., die - vertreten durch die Beigeladene zu 1) - dem Rechtsstreit beitraten, einen Vergleich, mit dem sich die Betreuten zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bezüglichen der Frage, ob im Verhältnis zur Beklagten selbst oder zu jedem der Streitverkündeten ein Arbeitsverhältnis vorliege, verpflichteten, dem Kläger jeweils EUR 1.100,00 zur Abgeltung aller möglichen finanziellen Ansprüche und ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
Am 16. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in seinem Verhältnis zur Beigeladenen zu 1). Er trug vor, er habe für die Tätigkeit lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Arbeitszeiten und Stundenlohn habe die Beigeladene zu 1) bestimmt. Er selbst habe fast nie Aufträge der Beigeladenen zu 1) abgelehnt. Bei den Betreuten, die zu Hause gewohnt hätten, habe die Beigeladene zu 1) Dienstpläne festgelegt, wechselnde zusätzliche Dienste angefordert und die Dienstzeiten mehrfach ihren Bedürfnissen entsprechend gekürzt, erweitert oder verlegt. Bei Betreuten, die in Heimen untergebracht gewesen seien, habe die Beigeladene zu 1) mitgeteilt, wie viele Stunden er Besuchsdienst leisten solle, wobei die einzelnen Besuchszeiten mehr oder weniger freigestellt gewesen seien, jedoch bevorzugt nachmittags hätten liegen sollen. Die Beigeladene zu 1) habe ihn kontrolliert, ihm konkrete Weisungen gegeben und ihm aufgetragen, regelmäßig über wichtige Vorkommnisse zu berichten. Bei einigen der Betreuten habe die Beigeladene zu 1) Herrn W. fest angestellt. Die Betreute K. sei die einzige gewesen, mit der er direkt abgerechnet habe, auch hier habe aber die Beigeladene zu 1) Umfang und Inhalt der Einsätze vorgegeben. Der Kläger legte von ihm gestellte Rechnungen, Dienstpläne und zwei schriftliche "Arbeitsverträge" zwischen einer Betreuten und Herrn W. vor, die die Beigeladene zu 1) als "Arbeitgeberin" unterzeichnet hatte, wonach Herrn W. als Altenbetreuer oder Hausangestellter eingestellt worden war.
Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) (Schreiben vom 01. Juli 2003) stellte die Beklagte mit an den Kläger und die Beigeladene zu 1) gerichteten Bescheid vom 28. August 2003 fest, der Kläger habe seit dem 29. Mai 1999 die Tätigkeit als Sozialarbeiter im Bereich Betreuung für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Der Auftraggeber erteile einseitig Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie Art und Weise ihrer Durchführung beträfen. Es bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene zu 1) Widerspruch. Sie führte aus, ihre Erklärungen im Rahmen der Betreuungsverhältnisse wirkten ausschließlich und unmittelbar für die jeweiligen Betreuten. Auch habe der Kläger seine Dienste über sie (die Beigeladene zu 1)) den verschiedenen Betreuten als Selbstständiger angeboten. Er habe hierbei auf seine Gewerbeanmeldung verwiesen. Der Kläger habe bei der Betreuten K. direkt abgerechnet. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Beigeladenen zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2004 zurück. Der Kläger habe - ausschließlich - seine Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Er sei funktionsgerecht dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Selbst wenn er über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfüge, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet.
Die Beigeladene zu 1) erhob Klage (S 11 KR 1473/04) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG). Sie trug vor, der Umfang ihrer Tätigkeit als Betreuerin betrage ca. 40 Stunden. Der Kläger habe seine Leistungen als Selbstständiger angeboten. Sie (die Beigeladene zu 1)) habe die Betreuten vertreten. Ihre Erklärungen hätten nur für die Betreuten gewirkt. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Er sei auch ausschließlich von den Betreuten bezahlt worden. In jenem Verfahren wurden der jetzige Kläger sowie die Bundesagentur für Arbeit und die als Einzugsstelle zuständige Krankenkasse (Beigeladene zu 2) und 3)) beigeladen. Der jetzige Kläger und die Beklagte traten der Klage entgegen. Die Beigeladene zu 2) teilte am 25. Juni 2004 unter Vorlage ihrer Leistungsakte mit, der Kläger sei auch ihr gegenüber als Selbstständiger aufgetreten und habe Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bezogen. Dieses sei zu erstatten, wenn seine Arbeitnehmereigenschaft festgestellt werde. Der Kläger trug hierzu vor, die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) habe sich anders entwickelt als er es bei dem Antrag auf Überbrückungsgeld angenommen habe. Da es schwer gewesen sei, eine Arbeit zu finden, sei der bereit gewesen, die von der Beigeladenen zu 1) gestellte Bedingung, als Freiberufler tätig zu sein, zu akzeptieren. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. November 2005 erkannte die Beklagte den Klaganspruch an und hob den Bescheid vom 28. August 2003 auf. Die Beigeladenen zu 1), die damalige Klägerin, nahm dieses Anerkenntnis an.
In Ausführung dieses Anerkenntnisses erließ die Beklagte die an den Kläger und die Beigeladene zu 1) gerichteten Bescheide vom 17. Mai 2006, in denen sie den Bescheid vom 28. August 2003 zurücknahm und feststellte, dass "kein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1)" bestehe. Eine weitere Begründung enthielten die Bescheide nicht. Der Kläger erhob Widerspruch und machte erneut geltend, er sei bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Er sei nur für sie tätig gewesen und durch die Kündigung arbeitslos geworden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 zurück. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) habe nicht bestanden. Dieses habe "aufgrund des Betreuungsrechts" ausschließlich zwischen dem Kläger und den jeweiligen Betreuten bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage (S 5 KR 5647/06) zum SG und begehrte die Feststellung, dass er vom 29. Mai 1999 bis 17. März 2003 im Rahmen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1) tätig gewesen sei. Er meinte, zwischen ihm und den Betreuten habe niemals ein Rechtsverhältnis bestanden. Die Beigeladene zu 1) habe ihn nach ihrem Bedarf bei ihren Betreuten eingesetzt. Die Betreuten hätten keinen Einfluss darauf gehabt, wer, wie und wann für sie tätig werde, die Beigeladene zu 1) habe sie nie nach ihren Wünschen befragt. Für einen Arbeitnehmerstatus spreche, dass praktisch alle anderen Pflege- und Hilfskräfte in einem festen Angestelltenverhältnis gestanden hätten, sie seien entweder bei den Betreuten selbst oder bei der Arbeiterwohlfahrt oder anderen sozialen Diensten fest angestellt gewesen.
Das SG lud mit Beschluss vom 23. März 2007 die vermeintliche Auftraggeberin bei (Beigeladene zu 1).
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) traten der Klage entgegen. Die Beklagte trug vor, die Beigeladene zu 1) habe im Rahmen des Betreuungsrechts als Vertreterin der Betreuten gehandelt.
Mit Urteil vom 18. September 2008 wies das SG die Klage ab. Den ursprünglichen Bescheid vom 28. August 2003, der den Kläger begünstigt habe, habe die Beklagte ohne Beachtung von Vertrauensschutzvorschriften zurücknehmen können, da er von einem Dritten angefochten worden sei. Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid vom 17. Mai 2006 habe die Beklagte sinngemäß festgestellt, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladener zu 1) bestanden habe. Dies treffe zu. Der Kläger habe in keinerlei Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) gestanden, denn diese habe jeweils nur Aufträge im Namen der Betreuten vergeben und dementsprechend auch im Namen der Betreuten wieder gekündigt. Sie habe auch jeweils im Interesse der unterschiedlich finanziell leistungsfähigen Betreuten unterschiedliche Abrechnungssätze und unterschiedlich weite Aufgabenbereiche vorgegeben. Soweit der Kläger nach seinen Angaben Nebentätigkeiten für andere als die hauptsächlich Betreuten ausgeführt habe, habe die Beigeladene zu 1) die entsprechenden Aufträge ebenfalls im Namen der jeweiligen Betreuten vergeben. Soweit er nach seinen Angaben gelegentlich Dienstleistungen für die Beigeladene zu 1) erbracht habe, habe es dabei um gelegentliche Gefälligkeitsdienste gehandelt, die aber nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) geführt hätten.
Gegen dieses ihm am 14. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. Dezember 2008 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Urteil berücksichtige nicht die Gründe, die für ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) sprächen. Diese sei als Auftraggeberin aufgetreten. Sie habe alle Aufträge erteilt. Von ihr sei er in weitaus größerem Maße abhängig gewesen als die Mehrzahl aller Beschäftigten. Sie habe in ihre Entscheidungen, wo, wie, wann und zu welchen Bedingungen er (der Kläger) tätig werden müsse, die Betreuten überhaupt nicht einbezogen. Der Wille und die Wünsche der Betreuten hätten, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle gespielt. An seiner Arbeitnehmereigenschaft ändere sich nichts, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht zur Beigeladenen zu 1), sondern zu den Betreuten bestanden habe. In der Zeit vom 29. Mai 1999 bis zum 17. März 2003 sei er ausschließlich für die Beigeladene zu 1)tätig gewesen und habe keine anderen Einkünfte gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2006 festzustellen, dass er bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 29. Mai 1999 bis zum 17. März 2003 im Rahmen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 hat der Senat die Bundesagentur für Arbeit und die zuständige Kranken- und Pflegekasse zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 1) ist der Berufung unter Verweis auf ihr Vorbringen im Rechtsstreit S 11 KR 1473/04 entgegengetreten und hat die den Kläger betreffende Leistungsakte und Übergangsgeld-Akte vorgelegt. Die übrigen Beigeladenen habe sich nicht geäußert. Anträge hat kein Beigeladener gestellt.
Der Berichterstatter hat den Beteiligten zuletzt unter dem 28. Oktober 2009 mitgeteilt, dass der Senat durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter entscheiden wolle, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. November 2009 gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, auf die von der Beigeladenen zu 2) vorgelegte Akten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen.
1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte den hier angegriffenen Bescheid vom 17. Mai 2006 auf Grund ihres - von der jetzigen Beigeladenen zu 1) angenommenen - Anerkenntnisses in dem vorherigen Prozess vor dem SG (S 11 KR 1473/04) vom 29. November 2005 erlassen hat. Dem Kläger gegenüber ist durch das angenommene Anerkenntnis nicht bindend festgestellt, dass er nicht in einer abhängigen Beschäftigung zur Beigeladenen zu 1) stand. Er selbst ist dem Anerkenntnis der Beklagten damals nicht beigetreten. Das Anerkenntnis bindet ihn auch nicht auf Grund seiner damaligen Stellung als Beigeladener nach § 75 Abs. 2 SGG. Zwar beendet ein von einem Kläger angenommenes Anerkenntnis eines Beklagten einen Rechtsstreit auch dann, wenn ein notwendig Beigeladener nicht zustimmt (Bundessozialgerichts [BSG], SozR 1500 § 101 Nr. 5). Im Umkehrschluss tritt aber für den Beigeladenen keine materiellrechtliche Bindung ein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 75 Rn. 17d zur parallelen Frage eines Vergleichsschlusses).
2. Auch eine inhaltliche Überprüfung erweist jedoch, dass der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 28. August 2003 zurückgenommen hat und weiterhin festgestellt hat, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) kein "Auftragsverhältnis" bestehe, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
a) Die Beklagte war befugt, den Bescheid vom 28. August 2003 zurückzunehmen. Sie musste hier weder besondere Voraussetzungen, etwa einen Vertrauensschutz des Klägers, beachten noch Ermessen ausüben. Dies folgt, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, aus § 49 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach dieser Vorschrift gelten - unter anderem - die Vertrauensschutzvorschriften aus § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X, die der Rücknahme eines begünstigenden Bescheids unter Umständen entgegenstehen, dann nicht, wenn der Bescheid von einem Dritten angefochten worden ist und während des Vor- oder des Gerichtsverfahrens zurückgenommen wird, soweit damit dem Rechtsbehelf des Dritten stattgegeben wird. So war es hier. Die Beigeladene zu 1) hatte den Bescheid vom 28. August 2003 - fristgerecht - angefochten. Die Beklagte hatte im Klagverfahren anerkannt und dieses Anerkenntnis mit der Rücknahme des Bescheids ausgeführt.
b) Auch der feststellende Teil des Bescheids vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig.
aa) Die von der Beklagten getroffene Feststellung war ausreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
Trotz der gewählten Formulierung, es liege kein "Auftragsverhältnis" vor, hat die Beklagte ausreichend deutlich die Feststellung getroffen, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) kein Beschäftigungsverhältnis besteht und damit keine Versicherungspflicht in einem der Zweige der Sozialversicherung vorliegt. Der Bescheid ist in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ergangen, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 16. Juni 2003 eingeleitet hatte. In diesem Verfahren kann die Beklagte nur feststellen, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und in welchen Zweigen der Sozialversicherung dieses zu einer Versicherungspflicht führt. Welchen zivilrechtlichen Charakter dieses Beschäftigungsverhältnis ggfs. hat, kann nicht überprüft werden. Den Beteiligten war auch erkennbar, dass sich die Ausführungen in dem Bescheid nur auf eine Beschäftigung beziehen konnten.
Ausreichende Bestimmtheit lässt sich auch noch hinsichtlich der Art und des Zeitraums der betroffenen Tätigkeit annehmen. Statusfeststellungsbescheide müssen die erfasste Tätigkeit nach Inhalt und Zeitraum so genau umschreiben, dass sich "im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sie sich als Anknüpfungssachverhalt beziehen soll" (BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 12). Dem genügt der Bescheid vom 17. Mai 2006 noch. Ausdrücklich hat die Beklagte dort zwar weder die Art der Tätigkeit noch den Zeitraum genannt, auf den sich ihre Feststellung beziehen sollte. Jedoch konnten der Kläger und die Beigeladene zu 1) aus den Umständen entnehmen, dass sie sich auf die Tätigkeit des Klägers als Betreuungshelfer vom 29. Mai 1999 bis zum 17. März 2003 bezog. Diese Angaben waren beiden Adressaten des Bescheids aus dem Antragsverfahren bekannt. Auch bezog sich der Bescheid vom 17. Mai 2006 auf den ersten Feststellungsbescheid vom 28. August 2003, in dem der Inhalt und der zeitliche Rahmen "der Tätigkeit (des Klägers) als Sozialarbeiter im Bereich Betreuung für Sie (die Beigeladene zu 1)) seit dem 29. Mai 1999" beschrieben waren.
bb) Der Bescheid vom 17. Mai 2006 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er erst nach dem Ende der umstrittenen Tätigkeit erging. Das BSG hat in seinem Urteil vom 04. Juni 2009 (B 12 KR 31/07 R) entschieden, dass eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV auch noch nach dem Ende der Tätigkeit, die zu beurteilen ist, durchgeführt werden kann, weil das Gesetz eine Beschränkung der Feststellungsbefugnis auf bestehende Tätigkeiten nicht anordnet und eine Entscheidung sinnvollerweise auch noch nach dem Ende der Tätigkeit getroffen werden kann.
cc) Auch inhaltlich ist die Feststellung der Beklagten rechtmäßig.
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB IV entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Beklagte darüber, ob eine Beschäftigung vorliegt. Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens ist nicht die abstrakte Frage, ob jemand irgendwo abhängig beschäftigt ist oder nicht, sondern nur, ob in einer bestimmten Rechtsbeziehung, zwischen zwei Personen, eine Beschäftigung besteht. Dies folgt schon daraus, dass den Antrag grundsätzlich nur die "Beteiligten" stellen können; dies sind der jeweilige Auftraggeber und der jeweilige Auftragnehmer, also die Personen, die an dem fraglichen Rechtsverhältnis beteiligt sind bzw. zu sein behaupten (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2005, § 7a Rn. 3). Die Beklagte hat nach § 7a Abs. 2 SGB VI auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Beteiligte im Sinne des § 7a SGB IV sind im vorliegenden Fall allein der Kläger und die Beigeladene zu 1), sodass nur zu prüfen ist, ob zwischen ihnen ein Beschäftigungsverhältnis bestand oder nicht, nicht aber die rechtliche Beziehung des Klägers zu den von der Beigeladenen zu 1) Betreuten, insbesondere ob zwischen diesen ein Beschäftigungsverhältnis bestand oder nicht.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der seit 01. Januar 1999 gültigen Fassung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Bei Dienstleistungen höherer Art kann das faktisch nur begrenzte Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers allerdings in den Hintergrund treten und zu einer "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (vgl. z.B. BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 5) verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.
Gegenüber der Beigeladenen zu 1) bestand kein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger war in seiner Tätigkeit nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, er ist nicht "für" sie tätig geworden. Zivilrechtliche Beziehungen, die Grundlage auch des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten ("Arbeitsverhältnis"), bestanden allenfalls zu den Betreuten. Die Beigeladene zu 1) war auf Grund ihrer Bestellung zur rechtlichen Betreuerin nach §§ 1896 Abs. 1, 1897 Abs. 1, Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzliche Vertreterin der Betreuten (§ 1902 BGB). Sie hatte also Vertretungsmacht im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB inne. Bei den Beauftragungen des Klägers - sei es, dass einmalig ein dauerndes Auftragsverhältnis begründet wurde, sei es, dass jeweils einzelne Aufträge vergeben wurden -, handelte die Beigeladene zu 1) im Namen der Betreuten, wie es § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt. Die Wirkungen ihrer Erklärungen trafen nicht nach § 164 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB sie selbst. Aus ihrem Handeln wurde für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) ausreichend deutlich, dass sie für die Betreuten handelte. Hierauf deuten alle Umstände hin, die den Beteiligten bekannt waren: Der Kläger rechnete jeweils getrennt nach den Betreuten ab, die Beigeladene zu 1) bezahlte ihn aus dem Vermögen der Betreuten. In mindestens einem Fall, bei der Betreuten K., rechnete der Kläger sogar direkt mit dieser Betreuten ab. Der Kläger hatte in seinem Antrag auf Überbrückungsgeld beim Arbeitsamt Freiburg selbst angegeben, die Beigeladene zu 1) solle ihn nur an einzelne Betreute "vermitteln", für die er dann tätig werden wolle. Die schriftlichen Arbeitsverträge, die der Kläger vorgelegt hat (die allerdings Herrn W., einen anderen Betreuungshelfer betrafen), gaben als Arbeitgeber den jeweiligen Betreuten an, die Beigeladene zu 1) hatte nur in Vertretung unterschrieben. Auch die Umstände zum Ende der Tätigkeit des Klägers zeigen deutlich, dass Rechtsbeziehungen nur zu den Betreuten bestanden. Die Beigeladene zu 1) kündigte nicht etwa einheitlich ein bei ihr bestehendes Arbeits- oder Auftragsverhältnis, sondern getrennt für jeden Betreuten und erkennbar in dessen Namen. Dem entspricht es, dass der Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Abfindungsvergleich nicht etwa mit der Beigeladenen zu 1) geschlossen hat, sondern mit den Betreuten, denen er den Streit verkündet hatte. Diese zivilrechtliche Lage schlug auch auf die Tätigkeit des Klägers durch: Er hat seine Tätigkeiten für die Betreuten erbracht. Seine Dienste kamen unmittelbar diesen zu Gute. Die Anweisungen, wann und wo er zu arbeiten hatte, hat zwar formal die Beigeladene zu 1) erteilt. Sie tat dies jedoch durchgängig und erkennbar im Namen der Betreuten, sodass diese als Weisungsgeber anzusehen sind. Ob die Beigeladene zu 1) hierbei die Wünsche der Betreuten berücksichtigt hat, ist unerheblich. Zu einer solchen Berücksichtigung ist ein Betreuer nach § 1901 Abs. 3 BGB nur eingeschränkt und auch nur im Innenverhältnis verpflichtet. Im Außenverhältnis zu Dritten ist die Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1902 BGB unbeschränkt. Dies gilt grundsätzlich für jede, gesetzliche oder rechtsgeschäftliche, Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 1 und 2 BGB).
3. Der Kläger kann auch nicht die gerichtliche Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG verlangen, er sei bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Wie die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid richtig festgestellt hat, bestand jedenfalls zur Beigeladenen zu 1) kein Beschäftigungsverhältnis. Welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Betreuten bestanden und ob diese sozialversicherungsrechtlich möglicherweise als Beschäftigungsverhältnisse einzustufen sind, muss hier offen bleiben.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz beruht auf § 193 SGG. Anders als das SG für die erste Instanz legt der Senat dem Kläger nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) auf. Es erscheint unbillig, ihn mit diesen Kosten zu belasten, nachdem die Beigeladene zu 1) im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und auch in der Sache nur auf ihre Ausführungen im vorangegangen Rechtsstreit verwiesen hat.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, bei der Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein.
Der 1962 geborenen Kläger, der seinen Angaben nach gelernter Versicherungskaufmann und Diplom-Psychologe ist, war bis 22. September 1998 als Beamter auf Widerruf beim Land Baden-Württemberg beschäftigt. Vom 23. Juli 1998 bis 28. Mai 1999 bezog er Arbeitslosenhilfe. Am 26. Mai 1999 hatte der Kläger dem Arbeitsamt Freiburg mitgeteilt, ab 29. Mai 1999 eine selbstständige Tätigkeit auszuüben. Das Arbeitsamt Freiburg bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag vom 20. Mai 1999 für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 29. Mai 1999 Überbrückungsgeld für die Zeit vom 29. Mai bis 28. November 1999 (Bescheid vom 30. Juni 1999). Im Antrag hatte der Kläger sein Existenzgründungsvorhaben dahin beschrieben, er beabsichtige, im Versicherungsgewerbe tätig zu sein und selbstständig Versicherungen und Bausparverträge zu verkaufen. Da jedoch der Aufbau eines entsprechenden Kundenstamms eine gewisse Anlaufzeit erfordere, wolle er zur ersten Existenzsicherung zusätzlich im Bereich Altenhilfe tätig sein. Eine amtliche Betreuerin werde ihn dabei an verschiedene Auftraggeber vermitteln, eine persönliche Abhängigkeit insbesondere auf örtliche, zeitliche, inhaltliche oder fachliche Weisungen bestehe nicht.
Die Beigeladene zu 1) ist Berufsbetreuerin. Sie setzte den Kläger seit 1999 für Hilfen, Besuche, Besorgungen und dergleichen bei Personen ein, deren rechtliche Betreuerin sie war. Zuletzt war der Kläger regelmäßig bei den Betreuten G., F. und A. eingesetzt. Der Kläger stellte für seine Einsätze - nach den einzelnen Betreuten getrennt - Rechnungen aus. Diese übergab er ganz überwiegend der Beigeladenen zu 1), nur seine Einsätze für eine Betreute (K.) stellte er direkt der Betreuten bzw. ihrer Mutter in Rechnung. Der Kläger rechnete nach Stunden ab, wobei der Stundenlohn zuletzt EUR 9,00 bzw. EUR 9,50 betrug. Zusätzlich berechnete er Auslagen wie Fahrtkosten. Die Beigeladene zu 1) bezahlte den Kläger, wobei sie die Rechnungsbeträge ihrem Vortrag nach mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung den Vermögen der Betreuten entnahm.
Mit drei Schreiben vom 17. März 2003 teilte die Beigeladene zu 1) unter ihrem Briefkopf dem Kläger mit, dass seine Einsätze für die Betreuten G., F. und A. mit sofortiger Wirkung beendet seien. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Freiburg (2 Ca 231/03) gegen die Beigeladene zu 1), mit der er u.a. die Feststellungen begehrte, dass zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dass dieses durch die Schreiben vom 17. März 2003 nicht beendet sei. Den Betreuten G. und F. verkündete der Kläger den Streit. Die Beigeladene zu 1) trug vor, der Kläger sei selbstständig tätig gewesen und nicht sie, sondern die Betreuten, die sie als Betreuerin vertrete, seien Auftraggeber gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. Juli 2003 schlossen der Kläger, die Beigeladene zu 1) und die Betreuten G. und F., die - vertreten durch die Beigeladene zu 1) - dem Rechtsstreit beitraten, einen Vergleich, mit dem sich die Betreuten zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bezüglichen der Frage, ob im Verhältnis zur Beklagten selbst oder zu jedem der Streitverkündeten ein Arbeitsverhältnis vorliege, verpflichteten, dem Kläger jeweils EUR 1.100,00 zur Abgeltung aller möglichen finanziellen Ansprüche und ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
Am 16. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in seinem Verhältnis zur Beigeladenen zu 1). Er trug vor, er habe für die Tätigkeit lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Arbeitszeiten und Stundenlohn habe die Beigeladene zu 1) bestimmt. Er selbst habe fast nie Aufträge der Beigeladenen zu 1) abgelehnt. Bei den Betreuten, die zu Hause gewohnt hätten, habe die Beigeladene zu 1) Dienstpläne festgelegt, wechselnde zusätzliche Dienste angefordert und die Dienstzeiten mehrfach ihren Bedürfnissen entsprechend gekürzt, erweitert oder verlegt. Bei Betreuten, die in Heimen untergebracht gewesen seien, habe die Beigeladene zu 1) mitgeteilt, wie viele Stunden er Besuchsdienst leisten solle, wobei die einzelnen Besuchszeiten mehr oder weniger freigestellt gewesen seien, jedoch bevorzugt nachmittags hätten liegen sollen. Die Beigeladene zu 1) habe ihn kontrolliert, ihm konkrete Weisungen gegeben und ihm aufgetragen, regelmäßig über wichtige Vorkommnisse zu berichten. Bei einigen der Betreuten habe die Beigeladene zu 1) Herrn W. fest angestellt. Die Betreute K. sei die einzige gewesen, mit der er direkt abgerechnet habe, auch hier habe aber die Beigeladene zu 1) Umfang und Inhalt der Einsätze vorgegeben. Der Kläger legte von ihm gestellte Rechnungen, Dienstpläne und zwei schriftliche "Arbeitsverträge" zwischen einer Betreuten und Herrn W. vor, die die Beigeladene zu 1) als "Arbeitgeberin" unterzeichnet hatte, wonach Herrn W. als Altenbetreuer oder Hausangestellter eingestellt worden war.
Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) (Schreiben vom 01. Juli 2003) stellte die Beklagte mit an den Kläger und die Beigeladene zu 1) gerichteten Bescheid vom 28. August 2003 fest, der Kläger habe seit dem 29. Mai 1999 die Tätigkeit als Sozialarbeiter im Bereich Betreuung für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Der Auftraggeber erteile einseitig Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie Art und Weise ihrer Durchführung beträfen. Es bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene zu 1) Widerspruch. Sie führte aus, ihre Erklärungen im Rahmen der Betreuungsverhältnisse wirkten ausschließlich und unmittelbar für die jeweiligen Betreuten. Auch habe der Kläger seine Dienste über sie (die Beigeladene zu 1)) den verschiedenen Betreuten als Selbstständiger angeboten. Er habe hierbei auf seine Gewerbeanmeldung verwiesen. Der Kläger habe bei der Betreuten K. direkt abgerechnet. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Beigeladenen zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2004 zurück. Der Kläger habe - ausschließlich - seine Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Er sei funktionsgerecht dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Selbst wenn er über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfüge, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet.
Die Beigeladene zu 1) erhob Klage (S 11 KR 1473/04) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG). Sie trug vor, der Umfang ihrer Tätigkeit als Betreuerin betrage ca. 40 Stunden. Der Kläger habe seine Leistungen als Selbstständiger angeboten. Sie (die Beigeladene zu 1)) habe die Betreuten vertreten. Ihre Erklärungen hätten nur für die Betreuten gewirkt. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Er sei auch ausschließlich von den Betreuten bezahlt worden. In jenem Verfahren wurden der jetzige Kläger sowie die Bundesagentur für Arbeit und die als Einzugsstelle zuständige Krankenkasse (Beigeladene zu 2) und 3)) beigeladen. Der jetzige Kläger und die Beklagte traten der Klage entgegen. Die Beigeladene zu 2) teilte am 25. Juni 2004 unter Vorlage ihrer Leistungsakte mit, der Kläger sei auch ihr gegenüber als Selbstständiger aufgetreten und habe Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bezogen. Dieses sei zu erstatten, wenn seine Arbeitnehmereigenschaft festgestellt werde. Der Kläger trug hierzu vor, die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) habe sich anders entwickelt als er es bei dem Antrag auf Überbrückungsgeld angenommen habe. Da es schwer gewesen sei, eine Arbeit zu finden, sei der bereit gewesen, die von der Beigeladenen zu 1) gestellte Bedingung, als Freiberufler tätig zu sein, zu akzeptieren. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. November 2005 erkannte die Beklagte den Klaganspruch an und hob den Bescheid vom 28. August 2003 auf. Die Beigeladenen zu 1), die damalige Klägerin, nahm dieses Anerkenntnis an.
In Ausführung dieses Anerkenntnisses erließ die Beklagte die an den Kläger und die Beigeladene zu 1) gerichteten Bescheide vom 17. Mai 2006, in denen sie den Bescheid vom 28. August 2003 zurücknahm und feststellte, dass "kein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1)" bestehe. Eine weitere Begründung enthielten die Bescheide nicht. Der Kläger erhob Widerspruch und machte erneut geltend, er sei bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Er sei nur für sie tätig gewesen und durch die Kündigung arbeitslos geworden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 zurück. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) habe nicht bestanden. Dieses habe "aufgrund des Betreuungsrechts" ausschließlich zwischen dem Kläger und den jeweiligen Betreuten bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage (S 5 KR 5647/06) zum SG und begehrte die Feststellung, dass er vom 29. Mai 1999 bis 17. März 2003 im Rahmen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1) tätig gewesen sei. Er meinte, zwischen ihm und den Betreuten habe niemals ein Rechtsverhältnis bestanden. Die Beigeladene zu 1) habe ihn nach ihrem Bedarf bei ihren Betreuten eingesetzt. Die Betreuten hätten keinen Einfluss darauf gehabt, wer, wie und wann für sie tätig werde, die Beigeladene zu 1) habe sie nie nach ihren Wünschen befragt. Für einen Arbeitnehmerstatus spreche, dass praktisch alle anderen Pflege- und Hilfskräfte in einem festen Angestelltenverhältnis gestanden hätten, sie seien entweder bei den Betreuten selbst oder bei der Arbeiterwohlfahrt oder anderen sozialen Diensten fest angestellt gewesen.
Das SG lud mit Beschluss vom 23. März 2007 die vermeintliche Auftraggeberin bei (Beigeladene zu 1).
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) traten der Klage entgegen. Die Beklagte trug vor, die Beigeladene zu 1) habe im Rahmen des Betreuungsrechts als Vertreterin der Betreuten gehandelt.
Mit Urteil vom 18. September 2008 wies das SG die Klage ab. Den ursprünglichen Bescheid vom 28. August 2003, der den Kläger begünstigt habe, habe die Beklagte ohne Beachtung von Vertrauensschutzvorschriften zurücknehmen können, da er von einem Dritten angefochten worden sei. Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid vom 17. Mai 2006 habe die Beklagte sinngemäß festgestellt, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladener zu 1) bestanden habe. Dies treffe zu. Der Kläger habe in keinerlei Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) gestanden, denn diese habe jeweils nur Aufträge im Namen der Betreuten vergeben und dementsprechend auch im Namen der Betreuten wieder gekündigt. Sie habe auch jeweils im Interesse der unterschiedlich finanziell leistungsfähigen Betreuten unterschiedliche Abrechnungssätze und unterschiedlich weite Aufgabenbereiche vorgegeben. Soweit der Kläger nach seinen Angaben Nebentätigkeiten für andere als die hauptsächlich Betreuten ausgeführt habe, habe die Beigeladene zu 1) die entsprechenden Aufträge ebenfalls im Namen der jeweiligen Betreuten vergeben. Soweit er nach seinen Angaben gelegentlich Dienstleistungen für die Beigeladene zu 1) erbracht habe, habe es dabei um gelegentliche Gefälligkeitsdienste gehandelt, die aber nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) geführt hätten.
Gegen dieses ihm am 14. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. Dezember 2008 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Urteil berücksichtige nicht die Gründe, die für ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) sprächen. Diese sei als Auftraggeberin aufgetreten. Sie habe alle Aufträge erteilt. Von ihr sei er in weitaus größerem Maße abhängig gewesen als die Mehrzahl aller Beschäftigten. Sie habe in ihre Entscheidungen, wo, wie, wann und zu welchen Bedingungen er (der Kläger) tätig werden müsse, die Betreuten überhaupt nicht einbezogen. Der Wille und die Wünsche der Betreuten hätten, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle gespielt. An seiner Arbeitnehmereigenschaft ändere sich nichts, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht zur Beigeladenen zu 1), sondern zu den Betreuten bestanden habe. In der Zeit vom 29. Mai 1999 bis zum 17. März 2003 sei er ausschließlich für die Beigeladene zu 1)tätig gewesen und habe keine anderen Einkünfte gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2008 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2006 festzustellen, dass er bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 29. Mai 1999 bis zum 17. März 2003 im Rahmen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 hat der Senat die Bundesagentur für Arbeit und die zuständige Kranken- und Pflegekasse zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 1) ist der Berufung unter Verweis auf ihr Vorbringen im Rechtsstreit S 11 KR 1473/04 entgegengetreten und hat die den Kläger betreffende Leistungsakte und Übergangsgeld-Akte vorgelegt. Die übrigen Beigeladenen habe sich nicht geäußert. Anträge hat kein Beigeladener gestellt.
Der Berichterstatter hat den Beteiligten zuletzt unter dem 28. Oktober 2009 mitgeteilt, dass der Senat durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter entscheiden wolle, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. November 2009 gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, auf die von der Beigeladenen zu 2) vorgelegte Akten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen.
1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte den hier angegriffenen Bescheid vom 17. Mai 2006 auf Grund ihres - von der jetzigen Beigeladenen zu 1) angenommenen - Anerkenntnisses in dem vorherigen Prozess vor dem SG (S 11 KR 1473/04) vom 29. November 2005 erlassen hat. Dem Kläger gegenüber ist durch das angenommene Anerkenntnis nicht bindend festgestellt, dass er nicht in einer abhängigen Beschäftigung zur Beigeladenen zu 1) stand. Er selbst ist dem Anerkenntnis der Beklagten damals nicht beigetreten. Das Anerkenntnis bindet ihn auch nicht auf Grund seiner damaligen Stellung als Beigeladener nach § 75 Abs. 2 SGG. Zwar beendet ein von einem Kläger angenommenes Anerkenntnis eines Beklagten einen Rechtsstreit auch dann, wenn ein notwendig Beigeladener nicht zustimmt (Bundessozialgerichts [BSG], SozR 1500 § 101 Nr. 5). Im Umkehrschluss tritt aber für den Beigeladenen keine materiellrechtliche Bindung ein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 75 Rn. 17d zur parallelen Frage eines Vergleichsschlusses).
2. Auch eine inhaltliche Überprüfung erweist jedoch, dass der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 28. August 2003 zurückgenommen hat und weiterhin festgestellt hat, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) kein "Auftragsverhältnis" bestehe, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
a) Die Beklagte war befugt, den Bescheid vom 28. August 2003 zurückzunehmen. Sie musste hier weder besondere Voraussetzungen, etwa einen Vertrauensschutz des Klägers, beachten noch Ermessen ausüben. Dies folgt, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, aus § 49 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach dieser Vorschrift gelten - unter anderem - die Vertrauensschutzvorschriften aus § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X, die der Rücknahme eines begünstigenden Bescheids unter Umständen entgegenstehen, dann nicht, wenn der Bescheid von einem Dritten angefochten worden ist und während des Vor- oder des Gerichtsverfahrens zurückgenommen wird, soweit damit dem Rechtsbehelf des Dritten stattgegeben wird. So war es hier. Die Beigeladene zu 1) hatte den Bescheid vom 28. August 2003 - fristgerecht - angefochten. Die Beklagte hatte im Klagverfahren anerkannt und dieses Anerkenntnis mit der Rücknahme des Bescheids ausgeführt.
b) Auch der feststellende Teil des Bescheids vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig.
aa) Die von der Beklagten getroffene Feststellung war ausreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
Trotz der gewählten Formulierung, es liege kein "Auftragsverhältnis" vor, hat die Beklagte ausreichend deutlich die Feststellung getroffen, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) kein Beschäftigungsverhältnis besteht und damit keine Versicherungspflicht in einem der Zweige der Sozialversicherung vorliegt. Der Bescheid ist in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ergangen, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 16. Juni 2003 eingeleitet hatte. In diesem Verfahren kann die Beklagte nur feststellen, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und in welchen Zweigen der Sozialversicherung dieses zu einer Versicherungspflicht führt. Welchen zivilrechtlichen Charakter dieses Beschäftigungsverhältnis ggfs. hat, kann nicht überprüft werden. Den Beteiligten war auch erkennbar, dass sich die Ausführungen in dem Bescheid nur auf eine Beschäftigung beziehen konnten.
Ausreichende Bestimmtheit lässt sich auch noch hinsichtlich der Art und des Zeitraums der betroffenen Tätigkeit annehmen. Statusfeststellungsbescheide müssen die erfasste Tätigkeit nach Inhalt und Zeitraum so genau umschreiben, dass sich "im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sie sich als Anknüpfungssachverhalt beziehen soll" (BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 12). Dem genügt der Bescheid vom 17. Mai 2006 noch. Ausdrücklich hat die Beklagte dort zwar weder die Art der Tätigkeit noch den Zeitraum genannt, auf den sich ihre Feststellung beziehen sollte. Jedoch konnten der Kläger und die Beigeladene zu 1) aus den Umständen entnehmen, dass sie sich auf die Tätigkeit des Klägers als Betreuungshelfer vom 29. Mai 1999 bis zum 17. März 2003 bezog. Diese Angaben waren beiden Adressaten des Bescheids aus dem Antragsverfahren bekannt. Auch bezog sich der Bescheid vom 17. Mai 2006 auf den ersten Feststellungsbescheid vom 28. August 2003, in dem der Inhalt und der zeitliche Rahmen "der Tätigkeit (des Klägers) als Sozialarbeiter im Bereich Betreuung für Sie (die Beigeladene zu 1)) seit dem 29. Mai 1999" beschrieben waren.
bb) Der Bescheid vom 17. Mai 2006 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er erst nach dem Ende der umstrittenen Tätigkeit erging. Das BSG hat in seinem Urteil vom 04. Juni 2009 (B 12 KR 31/07 R) entschieden, dass eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV auch noch nach dem Ende der Tätigkeit, die zu beurteilen ist, durchgeführt werden kann, weil das Gesetz eine Beschränkung der Feststellungsbefugnis auf bestehende Tätigkeiten nicht anordnet und eine Entscheidung sinnvollerweise auch noch nach dem Ende der Tätigkeit getroffen werden kann.
cc) Auch inhaltlich ist die Feststellung der Beklagten rechtmäßig.
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB IV entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Beklagte darüber, ob eine Beschäftigung vorliegt. Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens ist nicht die abstrakte Frage, ob jemand irgendwo abhängig beschäftigt ist oder nicht, sondern nur, ob in einer bestimmten Rechtsbeziehung, zwischen zwei Personen, eine Beschäftigung besteht. Dies folgt schon daraus, dass den Antrag grundsätzlich nur die "Beteiligten" stellen können; dies sind der jeweilige Auftraggeber und der jeweilige Auftragnehmer, also die Personen, die an dem fraglichen Rechtsverhältnis beteiligt sind bzw. zu sein behaupten (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2005, § 7a Rn. 3). Die Beklagte hat nach § 7a Abs. 2 SGB VI auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Beteiligte im Sinne des § 7a SGB IV sind im vorliegenden Fall allein der Kläger und die Beigeladene zu 1), sodass nur zu prüfen ist, ob zwischen ihnen ein Beschäftigungsverhältnis bestand oder nicht, nicht aber die rechtliche Beziehung des Klägers zu den von der Beigeladenen zu 1) Betreuten, insbesondere ob zwischen diesen ein Beschäftigungsverhältnis bestand oder nicht.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der seit 01. Januar 1999 gültigen Fassung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Bei Dienstleistungen höherer Art kann das faktisch nur begrenzte Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers allerdings in den Hintergrund treten und zu einer "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (vgl. z.B. BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 5) verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.
Gegenüber der Beigeladenen zu 1) bestand kein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger war in seiner Tätigkeit nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, er ist nicht "für" sie tätig geworden. Zivilrechtliche Beziehungen, die Grundlage auch des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten ("Arbeitsverhältnis"), bestanden allenfalls zu den Betreuten. Die Beigeladene zu 1) war auf Grund ihrer Bestellung zur rechtlichen Betreuerin nach §§ 1896 Abs. 1, 1897 Abs. 1, Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzliche Vertreterin der Betreuten (§ 1902 BGB). Sie hatte also Vertretungsmacht im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB inne. Bei den Beauftragungen des Klägers - sei es, dass einmalig ein dauerndes Auftragsverhältnis begründet wurde, sei es, dass jeweils einzelne Aufträge vergeben wurden -, handelte die Beigeladene zu 1) im Namen der Betreuten, wie es § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt. Die Wirkungen ihrer Erklärungen trafen nicht nach § 164 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB sie selbst. Aus ihrem Handeln wurde für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) ausreichend deutlich, dass sie für die Betreuten handelte. Hierauf deuten alle Umstände hin, die den Beteiligten bekannt waren: Der Kläger rechnete jeweils getrennt nach den Betreuten ab, die Beigeladene zu 1) bezahlte ihn aus dem Vermögen der Betreuten. In mindestens einem Fall, bei der Betreuten K., rechnete der Kläger sogar direkt mit dieser Betreuten ab. Der Kläger hatte in seinem Antrag auf Überbrückungsgeld beim Arbeitsamt Freiburg selbst angegeben, die Beigeladene zu 1) solle ihn nur an einzelne Betreute "vermitteln", für die er dann tätig werden wolle. Die schriftlichen Arbeitsverträge, die der Kläger vorgelegt hat (die allerdings Herrn W., einen anderen Betreuungshelfer betrafen), gaben als Arbeitgeber den jeweiligen Betreuten an, die Beigeladene zu 1) hatte nur in Vertretung unterschrieben. Auch die Umstände zum Ende der Tätigkeit des Klägers zeigen deutlich, dass Rechtsbeziehungen nur zu den Betreuten bestanden. Die Beigeladene zu 1) kündigte nicht etwa einheitlich ein bei ihr bestehendes Arbeits- oder Auftragsverhältnis, sondern getrennt für jeden Betreuten und erkennbar in dessen Namen. Dem entspricht es, dass der Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Abfindungsvergleich nicht etwa mit der Beigeladenen zu 1) geschlossen hat, sondern mit den Betreuten, denen er den Streit verkündet hatte. Diese zivilrechtliche Lage schlug auch auf die Tätigkeit des Klägers durch: Er hat seine Tätigkeiten für die Betreuten erbracht. Seine Dienste kamen unmittelbar diesen zu Gute. Die Anweisungen, wann und wo er zu arbeiten hatte, hat zwar formal die Beigeladene zu 1) erteilt. Sie tat dies jedoch durchgängig und erkennbar im Namen der Betreuten, sodass diese als Weisungsgeber anzusehen sind. Ob die Beigeladene zu 1) hierbei die Wünsche der Betreuten berücksichtigt hat, ist unerheblich. Zu einer solchen Berücksichtigung ist ein Betreuer nach § 1901 Abs. 3 BGB nur eingeschränkt und auch nur im Innenverhältnis verpflichtet. Im Außenverhältnis zu Dritten ist die Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1902 BGB unbeschränkt. Dies gilt grundsätzlich für jede, gesetzliche oder rechtsgeschäftliche, Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 1 und 2 BGB).
3. Der Kläger kann auch nicht die gerichtliche Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG verlangen, er sei bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Wie die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid richtig festgestellt hat, bestand jedenfalls zur Beigeladenen zu 1) kein Beschäftigungsverhältnis. Welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Betreuten bestanden und ob diese sozialversicherungsrechtlich möglicherweise als Beschäftigungsverhältnisse einzustufen sind, muss hier offen bleiben.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz beruht auf § 193 SGG. Anders als das SG für die erste Instanz legt der Senat dem Kläger nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) auf. Es erscheint unbillig, ihn mit diesen Kosten zu belasten, nachdem die Beigeladene zu 1) im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und auch in der Sache nur auf ihre Ausführungen im vorangegangen Rechtsstreit verwiesen hat.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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