Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
37
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 37 R 1502/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Versicherungspflicht des selbständig Tätigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI - Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber - Zusammenfassung mehrerer Auftraggeber
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger wegen einer selbständigen Tätigkeit seit 01.05.2004 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt. Der Kläger ist von Beruf Diplom-Ingenieur. Er und die F. M. GmbH, D., vereinbarten, dass der Kläger ab 01.05.2004 als selbständiger Handelsvertreter tätig werden solle. Hierzu schlossen der Kläger und die F. M. GmbH unter dem Datum 01.05.2004 eine mit "Ge-schäftsbedingungen der F. M. GmbH für Handelsvertreter / Vertriebsmitarbeiter" über-schriebene, schriftliche Vereinbarung. In dieser waren, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant, auszugsweise folgende Regelungen getroffen: "GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER F. M. GMBH FÜR HANDELSVERTRETER / VERTRIEBSMITARBEITER (1) Der Handelsvertreter ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der F. Firmen und nicht zum Inkasso berechtigt. Der Handelsvertreter soll gegenüber Kunden Angebote erstellen, wobei diese jedoch frei bleibend sind und zur Rechtswirksam-keit der Zustimmung oder Genehmigung der F. Geschäftsleitung, Herrn T. R., be-dürfen. ( ) (7) Wettbewerbsverbot: Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit der F. ist der Handelsvertreter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der F. berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmen zu unternehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unterneh-men sonst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und / oder vertreibt und / oder sonstige Leistungen anbietet, die denen der F. gleich oder gleichartig sind. Der Handelsvertreter ist für die Dauer von 1 Jahr nach Beendigung dieses Ver-tragsverhältnisses nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der F. berech-tigt, Vertretungen für andere Unternehmen zu unternehmen, sich direkt oder indi-rekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen sonst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Lotusan-Erzeugnisse her-stellt und / oder vertreibt und / oder sonstige vergleichbare Leistungen anbietet. Ausnahmen vom vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bedürfen der vorherigen Zustimmung der F. M. GmbH. ( ) (9) Dieser Vertrag / diese Vertragsbedingungen gelten sowohl für selbständige als auch unselbständige Handelsvertreter / Vertriebsmitarbeiter, wobei die Parteien von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen." In den Abschnitten (3) bis (5) sind die Höhe der Provisionszahlungen und weitere Einzel-heiten dazu bestimmt. Unter dem Datum 01.06.2008 schlossen der Kläger und die F. F. S. GmbH eine neue Ver-einbarung über die Tätigkeit als Handelsvertreter. Der Kläger beantragte am 21.12.2006 die Beitragszahlung für eine freiwillige Versiche-rung. Daraufhin teilte die Beklagte mit zwei Schreiben vom 14.02.2007 und vom 02.03.2007 dem Kläger mit, dass er möglicherweise versicherungspflichtig sei und zu-gleich eine befristete Befreiung als Existenzgründer in Betracht komme. Mit Bescheid vom 02.04.2007 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers mit Wirkung ab dem 01.05.2004 fest und nannte als Rechtsgrundlage § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 6. Buch – SGB VI–. Mit weiterem Bescheid vom 24.05.2007 setzte die Beklagte die Pflichtbeiträge fest und verlangte für die Zeit vom 01.05.2004 bis 30.04.2007 einschließlich Säumniszu-schlägen einen Betrag von 8.477,98 EUR von dem Kläger. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 04.06.2007 Widerspruch erhoben. Den Widerspruch des Klägers vom 27.04.2007 gegen den Bescheid vom 02.04.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Unternehmen der F. Firmengruppe bildeten eine gemeinsame Unternehmens-einheit. Rechtlich sei deshalb von einem Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auszugehen. Es handele sich um einen einheitlichen Konzern im Sinne des Aktienge-setzes. Die F. Firmengruppe stünde unter einer einheitlichen Leitung, was nicht zuletzt der Internetauftritt bestätige. Mit der am 04.10.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe sich im April 2004 zur Geschäftsstelle der Rentenversicherung in D. am F.platz begeben und dort seine selbständige Tätigkeit angezeigt. Er sei für verschiedene Unternehmen tätig, die keine Konzernunternehmen und auch nicht durch Unternehmens-verträge miteinander verbunden seien. Sie wiesen eine unterschiedliche Gesellschafter-struktur auf und hätten verschiedene Geschäftsführer. Zu seinen Einkünften in den Jahren 2004 bis 2006 trägt der Kläger vor, er habe im Jahr 2004 von der F. M. GmbH Provisionen in Höhe von 9.217,- EUR und von der F. D. GmbH in Höhe von 893,- EUR erhalten. Im Jahr 2005 habe er von der F. M. GmbH Provisionen von 20.052,- EUR, von der F. D. GmbH 1.763,- EUR und von der M. F. AG 1.282,- EUR bezogen. Während des Jahres 2006 habe ihm die F. M. GmbH Provisionen im Umfang von 23.249,- EUR und die F. D. GmbH von 2.767,- EUR gezahlt. Der Kläger beantragt: Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 03.09.2007 (Az. 49070852 K 021 BKZ 4877 SG) wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. In der mündlichen Verhandlung am 06.07.2009 hat der Kläger ein Exemplar der Vereinba-rung über die Handelsvertretertätigkeit vom 01.05.2004 übergeben. Dieses ist vom Kläger, nicht aber von Seiten der F. M. GmbH unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als Handelsvertreter im Baugewerbe gemacht. Diese gestalte sich dahingehend, dass er initia-tiv Erstkontakte zu Besitzern von Gebäuden, bei denen ein Renovierungs- oder Umgestal-tungsbedarf bestehen könnte, herstelle und diese nach ihren Wünschen befrage. Sofern dazu von den Hausbesitzern Interesse bestehe, vereinbare er einen Termin für eine Bera-tung. Sodann gebe er die Kontaktdaten der Interessenten und den Termin an seine Auftrag-geber bei der F. Unternehmensgruppe weiter, die dann die weitere Beratung übernehmen. Provisionen erhalte er, wenn letztlich ein Vertrag zustande kommt. Vereinbart sei, dass er vollständig unabhängig und frei in seiner Arbeitszeit, - organisation und -weise ist und keinen Vorgaben unterliegt. Es seien ihm auch weder ein Büro noch sonstige Arbeitsmittel wie beispielsweise Auto oder Telefon zur Verfügung gestellt wor-den. Im Jahr 2005 habe er neben seiner Tätigkeit als Handelsvertreter im Baugewerbe Versiche-rungsverträge für die M. F. AG vermittelt. Provisionen bzw. Folgeprovisionen aus für die M. F. AG vermittelten Versicherungsverträgen habe er auch danach im Jahr 2006 bezogen, allerdings in unerheblichem Umfang. Weitere Erwerbseinkünfte habe er im gegenständli-chen Zeitraum in den Jahren 2004 bis 2006 nicht erzielt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen T. R., dem Geschäfts-führer der (damaligen) F. M. GmbH. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.07.2009 in der Gerichtsakte Bezug genommen. Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist als selbständig Tätiger ab dem 01.05.2004 versiche-rungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Nach dieser Vorschrift in der zum 01.05.2004 geltenden Fassung (§ 2 Satz Nr. 9 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002, BGBl. I, S. 754; geändert durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl. I, S. 4621) sind versicherungspflichtig: "9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsent-gelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Mo-nat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind" Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum mit seiner ab dem 01.05.2004 aufgenommenen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter vor. Er beschäftigte keinen Arbeitnehmer. Zudem war er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Die erfor-derliche Dauerhaftigkeit der Tätigkeit folgt aus dem Umstand, dass der Kläger über den hier streitgegenständlichen Zeitraum von rund drei Jahren für die F. M. GmbH tätig war. Die im Wesentlichen für einen Auftraggeber erfolgende Tätigkeit des Klägers folgt einer-seits aus dem Umstand, dass der Kläger den ganz überwiegenden Teil seiner Einnahmen von der F. M. GmbH erhielt (unten I.). Überdies stellen die F. M. GmbH und die F. D. GmbH einen einzigen Auftraggeber dar (unten II.). I. Der Kläger war im Wesentlichen nur für die F. M. GmbH tätig, da er den weitaus über-wiegenden Teil seines Erwerbseinkommens von dieser bezog. 1. Zurückzugreifen ist hierbei auf die Einkünfte ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis einschließlich das Jahr 2006. Denn der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, mithin der Erlass des Widerspruchsbescheids am 03.09.2007. Um zu diesem Zeitpunkt die Einkünfte des Klägers zu ermitteln, sind die Ein-nahmen der vorangegangenen Jahre heranzuziehen. Auf die Einkünfte in den Jahren ab 2007 kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide deshalb ebenso wenig an wie auf die neue Vereinbarung zwi-schen dem Kläger und der F. F. S. vom 01.06.2008, die ausweislich des dem Gericht vor-liegenden Handelsregisterauszugs vom 27.11.2007 Rechtsnachfolgerin der F. M. GmbH ist (Bl. 34 der Gerichtsakte). 2. Im Einzelnen erzielte der Kläger von der F. M. GmbH im Jahr 2004 Provisionen in Hö-he von 9.217,- EUR bei Gesamteinnahmen von 10.110,- EUR (ca. 91,2 %), im Jahr 2005 von 20.052,- EUR bei Gesamteinnahmen von 23.097,- EUR (ca. 86,8 %) und im Jahr 2006 von 23.249,- EUR bei Gesamteinnahmen von 26.153,- EUR (ca. 88,9 %). Hierbei stützt sich die Kammer auf die schriftsätzlichen Angaben des Klägers, die dieser in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2009 bestätigt und die die Beklagte nicht bezweifelt hat. Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Anteil der Einnahmen von einem Auftraggeber von 86,8 % und größer bedeutet, dass der Selbständige im Wesentlichen für diesen tätig war im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die in der Kommentarliteratur angeführte Schwelle von fünf Sechsteln der erzielten Einnahmen (vgl. Kreikebohm, SGB VI, 3. Auf-lage, § 2 Rn. 39) hält die Kammer für sachgerecht, um den unbestimmten Rechtsbegriff der "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" erfolgenden Tätigkeit zu konkretisieren. Gesetzgeberische Zielrichtung der Versicherungspflicht aufgrund § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist es, diejenigen Selbständigen in die Rentenversicherung einzubeziehen, deren wirtschaft-liche Position gegenüber einem einzigen Auftraggeber dem Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber entspricht (Arbeitnehmerähnlichkeit, vgl. die Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 14/45 S. 20 zu Art. Nr. 3; vgl. auch Gürtner, in: Kasseler Kom-mentar, § 2 SGB VI Rn. 34). Da der Arbeitnehmer regelmäßig Einkommen nur von seinem Arbeitgeber bezieht, ist im Vergleich dazu prägendes Kriterium (neben der zusätzlich in der Vorschrift aufgeführten Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Beziehung) der Anteil an den erzielten Gesamteinnahmen. 3. Weitere Umstände wie die Vertragsgestaltung, die Angaben des Auftraggebers oder der selbständig tätigen Person, die Art der Waren bzw. der Dienstleistung und das äußere Auf-treten dürften demgegenüber nicht geeignet sein, die Wesentlichkeit im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI auszufüllen (so aber Kreikebohm a.a.O. Rn. 40; anderes kann für die Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Auftraggeber gelten, dazu sogleich unten II.). II. Auch wenn der Kläger im Wesentlichen nicht nur für die F. M. GmbH tätig gewesen wäre, sondern im Verhältnis dazu bedeutsame Einnahmen von der F. D. GmbH erzielt und deshalb die Schwelle von fünf Sechsteln nicht überschritten hätte, wäre er aufgrund § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Denn die beiden Unternehmen sind als ein einziger Auftraggeber des Klägers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen. 1. Ausgehend vom o.g. Zweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, arbeitnehmerähnliche Selb-ständige zu erfassen, die sich in einer auch wirtschaftlichen Abhängigkeit befinden, welche die für einen Selbständigen typische unternehmerische Freiheit beeinträchtigt und ihn des-wegen in die Nähe eines abhängig Beschäftigen rückt, erlaubt dies eine Auslegung dahin-gehend, dass auch mehrere rechtlich selbständige (natürliche oder juristische) Personen als ein Auftraggeber anzusehen sein können, wenn diese wegen ihrer tatsächlichen oder recht-lichen Verbundenheit untereinander gegenüber einem selbständig Tätigen einheitlich auf-treten (ähnlich Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007, L 22 R 1732/05, Rn. 71, juris). Allerdings schließt nach Auffassung der Kammer die rechtliche Eigenständigkeit Auftrag gebender Unternehmen es grundsätzlich aus, diese als einen einzigen Auftraggeber im Sin-ne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zusammenzufassen. Daher ist es nicht ausreichend, wenn der Selbständige gegenüber mehreren Unternehmen identische Leistungen erbringt oder die Unternehmen zusammenarbeiten. Zweifelhaft dürfte auch sein, ob es genügt, wenn die Begründung und die Beendigung des Rechtsverhältnisses zu dem einen Unternehmen von dem Bestand der Rechtsbeziehung zu dem anderen Unternehmen abhängt (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007, L 22 R 1732/05, Rn. 71, juris). 2. Erzielt der Selbständige Einkünfte aus Aufträgen für unterschiedliche Unternehmen und steht dieser in vertraglichen Beziehungen zu diesen, bedarf es vielmehr besonderer Um-stände, um diese rechtlich selbständigen Einheiten zu einem einzigen Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zusammenzufassen. Entsprechend der Zielrichtung der Vorschrift ist der Maßstab hierfür die Position des Selbständigen im Vergleich zu dem typischen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI erfüllt ist, müssen die Unternehmen im Verhältnis zu dem Selbständigen einheitlich wie der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer handeln, um einen einzigen Auftraggeber im Sinne der Vorschrift darzustellen. Diese Einheitlich-keit des Handelns gegenüber dem Selbständigen muss sich wiederum aus objektiv nach-prüfbaren und dem Selbständigen bekannten Umständen ergeben, wie beispielsweise ver-traglichen Vereinbarungen, welche die Unternehmen als Einheit darstellen oder einem be-sonders engen inhaltlichen Zusammenhang der für die Unternehmen ausgeführten Aufträ-ge. 3. In Anwendung dieser Kriterien ist nach Überzeugung der Kammer das Verhältnis der Unternehmen F. M. GmbH und F. D. GmbH zu dem Kläger dem eines Arbeitgebers ge-genüber einem Arbeitnehmer vergleichbar, so dass die beiden Unternehmen gegenüber dem Kläger einen einzigen Auftraggeber im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI darstellen. a) Dies ergibt sich einerseits aus der Vereinbarung über die Handelsvertretertätigkeit vom 01.05.2004. Dabei ist die Kammer der Überzeugung, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der F. M. GmbH wirksam abgeschlossen wurde. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge R. haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Vereinbarung auch von Seiten der F. M. GmbH unterzeichnet worden sind und deshalb für die Handelsvertre-tertätigkeit des Klägers ab dem 01.05.2004 Gültigkeit hat. Aus diesem Grund ist die Kam-mer von dem Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen, die zum Vertrags-schluss geführt haben, überzeugt. Die der Zusammenarbeit zugrunde liegende Vereinbarung vom 01.05.2004 regelt nicht lediglich das Verhältnis zum unmittelbaren Vertragspartner, der F. M. GmbH, sondern zugleich die Beziehungen zu den anderen Unternehmen der F. Gruppe. Die Abschnitte (1), (2), (4) bis (6), (8) und (9) sowie Teile von Abschnitt (7) gelten für die Zusammenarbeit des Klägers mit sämtlichen Unternehmen der F. Gruppe. Die Vereinbarung unterscheidet mit Bedacht zwischen den Bezeichnungen "F.", "F. Firmen" und "F. Geschäftsleitung" einerseits und "F. M. GmbH" andererseits. Dies ist kein Versehen und keine Ungenauigkeit der ansonsten mit juristischen Details ge-füllten Vereinbarung. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Regelungen sowohl zum Vertragsverhältnis (fehlende Vertretungsmacht, an den Handelsvertreter übergebenes Ma-terial) als auch zur Provisionszahlung (Fälligkeit, Kautionsabrede), zur Entgeltfortzahlung, zum Wettbewerbsverbot und zu Zahlungsansprüchen aus dem Vertragsverhältnis werden die die F. Unternehmensgruppe umfassenden Bezeichnungen verwendet. Demgegenüber betreffen die Regelungen zur Höhe der Provision in Abschnitt (3) und zur Zustimmung zu Ausnahmen von dem Wettbewerbsverbot (Abschnitt 7) lediglich die F. M. GmbH. Dem entspricht, dass der Zeuge R. angegeben hat, die Provision würde bei der F. D. GmbH an-ders berechnet als bei der F. M. GmbH. Das weitgehende vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Vertrags unter-streicht die arbeitgeberähnliche Position der F. M. GmbH zusätzlich. Mit Ausnahme der Provisionsberechnung regelte die Vereinbarung die Rechtsverhältnisse des Klägers zu sämtlichen Unternehmen der Gruppe und damit auch gegenüber der F. D. GmbH. Deshalb handelten die Unternehmen der Gruppe mit dieser Vereinbarung gegen-über dem Kläger als Einheit einem Arbeitgeber vergleichbar. b) Darüber hinaus weisen die von dem Kläger für die Unternehmen ausgeführten Aufträge einen besonders engen Zusammenhang auf. Die vom Kläger erbrachten Leistungen sind nicht nur gleichartig, was an sich noch nicht ausreichen würde, einen einzigen Auftragge-ber anzunehmen. Entscheidend ist, dass eine einzige Leistung des Klägers nicht nur zu einem Auftrag für ein Unternehmen, sondern für mehrere Unternehmen innerhalb der F. Gruppe führen kann. So hat der Zeuge glaubhaft angegeben, dass ein Auftrag für die F. M. GmbH zugleich dazu führt, dass andere Gewerke von Unternehmen der Gruppe (oder von externen Unterneh-men) übernommen werden, wobei Vertragspartner nach außen die F. M. GmbH bleibt. Konkret für die beiden Unternehmen F. M. GmbH und F. D. GmbH wird dies exempla-risch bestätigt durch die aus den Provisionsabrechnungen ersichtlichen Aufträge für U. in B. vom 16./17.11.2006 (Datum des Vertrags; Bl. 81 und 89 der Gerichtsakte) und P. in R. vom 30./31.10.2006 (Datum des Vertrags, Bl. 80 und 88 der Gerichtsakte). Für diese Auf-träge hat der Kläger jeweils sowohl von der F. M. GmbH als auch von der F. D. GmbH eine Provision erhalten. Dass dies nicht bei sämtlichen Aufträgen der Fall ist, ändert daran nichts. Da der Kläger Bauaufträge jeglicher Art zu vermitteln sucht, ist seine Tätigkeit als Handelsvertreter grundsätzlich dafür geeignet, solche Aufträge für andere Unternehmen der F. Gruppe als der F. M. GmbH und damit auch für die F. D. GmbH zu erzeugen. 4. Demgegenüber ist der von der Beklagten angeführte Internetauftritt der F. Firmengruppe nicht aussagekräftig. Zwar lässt sich daraus durchaus auf den Willen der Unternehmen schließen, einheitlich zu handeln. Dies ist jedoch im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aus zwei Gründen kein brauchbares Kriterium. Erstens kann nicht sicher davon ausgegan-gen werden, dass der Selbständige Kenntnis von dem Internetauftritt nimmt. Zweitens kann der Internetauftritt schnell und ohne weiteren Aufwand verändert werden, so dass es nicht sachgerecht ist, die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI davon abhängig zu machen. Mit den vorstehend angewendeten Kriterien der Vertragsbeziehungen und der erbrachten Leistungen, die beide keiner solchen umstandslosen Veränderungsmög-lichkeit unterliegen wie der Internetauftritt, stehen aussagekräftigere und zuverlässigere Kriterien zur Verfügung. 5. Ebenso wenig tragfähig ist der von der Beklagten vorgenommene Rückgriff auf das Ak-tiengesetz. Die dortigen Vorschriften über verbundene und konzernierte Unternehmen ha-ben ausschließlich aktien- und gesellschaftsrechtliche Bedeutung. Sie sind jedoch nicht geeignet, im Sozial- und Rentenversicherungsrecht den unbestimmten Rechtsbegriff der Tätigkeit "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auszufüllen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007, L 22 R 1732/05, Rn. 71, juris). III. Die Bescheide erweisen sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger Beratungspflichten verletzt hätte. Unabhängig von der Frage, ob dies zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führen würde oder ein möglicherweise bestehen-der sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in anderer Weise umzusetzen wäre, lässt sich eine Verletzung von Beratungspflichten nicht nachweisen. Der klägerische Vortrag, er ha-be im April 2004 der Beklagten seine selbständige Tätigkeit gemeldet, lässt sich weder durch Unterlagen des Klägers noch anhand der Verwaltungsakte der Beklagten erhärten. Da sich diese Behauptung nicht aufklären lässt, kann nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht von dem Vorliegen einer solchen Anzeige ausgegangen werden. IV. Eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für den hier streitgegenständ-lichen Zeitraum liegt nicht vor. Über die mit Schriftsatz vom 07.06.2007 beantragte Befreiung (Eingang bei der Beklagten am 12.06.2007, Bl. 19 der Verwaltungsakte) des Klägers von der Rentenversicherungs-pflicht wird die Beklagte, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, noch zu entscheiden haben, sofern der Kläger den Antrag nicht zurücknimmt oder bereits zurückgenommen hat. Über den Befreiungsantrag ist insbesondere in Anwendung der § 6 Abs. 1a, Abs. 4 SGB VI zu entscheiden, so dass eine rückwirkende Befreiung für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht in Betracht kommen dürfte. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger wegen einer selbständigen Tätigkeit seit 01.05.2004 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt. Der Kläger ist von Beruf Diplom-Ingenieur. Er und die F. M. GmbH, D., vereinbarten, dass der Kläger ab 01.05.2004 als selbständiger Handelsvertreter tätig werden solle. Hierzu schlossen der Kläger und die F. M. GmbH unter dem Datum 01.05.2004 eine mit "Ge-schäftsbedingungen der F. M. GmbH für Handelsvertreter / Vertriebsmitarbeiter" über-schriebene, schriftliche Vereinbarung. In dieser waren, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant, auszugsweise folgende Regelungen getroffen: "GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER F. M. GMBH FÜR HANDELSVERTRETER / VERTRIEBSMITARBEITER (1) Der Handelsvertreter ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der F. Firmen und nicht zum Inkasso berechtigt. Der Handelsvertreter soll gegenüber Kunden Angebote erstellen, wobei diese jedoch frei bleibend sind und zur Rechtswirksam-keit der Zustimmung oder Genehmigung der F. Geschäftsleitung, Herrn T. R., be-dürfen. ( ) (7) Wettbewerbsverbot: Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit der F. ist der Handelsvertreter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der F. berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmen zu unternehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unterneh-men sonst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und / oder vertreibt und / oder sonstige Leistungen anbietet, die denen der F. gleich oder gleichartig sind. Der Handelsvertreter ist für die Dauer von 1 Jahr nach Beendigung dieses Ver-tragsverhältnisses nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der F. berech-tigt, Vertretungen für andere Unternehmen zu unternehmen, sich direkt oder indi-rekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen sonst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Lotusan-Erzeugnisse her-stellt und / oder vertreibt und / oder sonstige vergleichbare Leistungen anbietet. Ausnahmen vom vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bedürfen der vorherigen Zustimmung der F. M. GmbH. ( ) (9) Dieser Vertrag / diese Vertragsbedingungen gelten sowohl für selbständige als auch unselbständige Handelsvertreter / Vertriebsmitarbeiter, wobei die Parteien von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen." In den Abschnitten (3) bis (5) sind die Höhe der Provisionszahlungen und weitere Einzel-heiten dazu bestimmt. Unter dem Datum 01.06.2008 schlossen der Kläger und die F. F. S. GmbH eine neue Ver-einbarung über die Tätigkeit als Handelsvertreter. Der Kläger beantragte am 21.12.2006 die Beitragszahlung für eine freiwillige Versiche-rung. Daraufhin teilte die Beklagte mit zwei Schreiben vom 14.02.2007 und vom 02.03.2007 dem Kläger mit, dass er möglicherweise versicherungspflichtig sei und zu-gleich eine befristete Befreiung als Existenzgründer in Betracht komme. Mit Bescheid vom 02.04.2007 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers mit Wirkung ab dem 01.05.2004 fest und nannte als Rechtsgrundlage § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 6. Buch – SGB VI–. Mit weiterem Bescheid vom 24.05.2007 setzte die Beklagte die Pflichtbeiträge fest und verlangte für die Zeit vom 01.05.2004 bis 30.04.2007 einschließlich Säumniszu-schlägen einen Betrag von 8.477,98 EUR von dem Kläger. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 04.06.2007 Widerspruch erhoben. Den Widerspruch des Klägers vom 27.04.2007 gegen den Bescheid vom 02.04.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Unternehmen der F. Firmengruppe bildeten eine gemeinsame Unternehmens-einheit. Rechtlich sei deshalb von einem Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auszugehen. Es handele sich um einen einheitlichen Konzern im Sinne des Aktienge-setzes. Die F. Firmengruppe stünde unter einer einheitlichen Leitung, was nicht zuletzt der Internetauftritt bestätige. Mit der am 04.10.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe sich im April 2004 zur Geschäftsstelle der Rentenversicherung in D. am F.platz begeben und dort seine selbständige Tätigkeit angezeigt. Er sei für verschiedene Unternehmen tätig, die keine Konzernunternehmen und auch nicht durch Unternehmens-verträge miteinander verbunden seien. Sie wiesen eine unterschiedliche Gesellschafter-struktur auf und hätten verschiedene Geschäftsführer. Zu seinen Einkünften in den Jahren 2004 bis 2006 trägt der Kläger vor, er habe im Jahr 2004 von der F. M. GmbH Provisionen in Höhe von 9.217,- EUR und von der F. D. GmbH in Höhe von 893,- EUR erhalten. Im Jahr 2005 habe er von der F. M. GmbH Provisionen von 20.052,- EUR, von der F. D. GmbH 1.763,- EUR und von der M. F. AG 1.282,- EUR bezogen. Während des Jahres 2006 habe ihm die F. M. GmbH Provisionen im Umfang von 23.249,- EUR und die F. D. GmbH von 2.767,- EUR gezahlt. Der Kläger beantragt: Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 03.09.2007 (Az. 49070852 K 021 BKZ 4877 SG) wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. In der mündlichen Verhandlung am 06.07.2009 hat der Kläger ein Exemplar der Vereinba-rung über die Handelsvertretertätigkeit vom 01.05.2004 übergeben. Dieses ist vom Kläger, nicht aber von Seiten der F. M. GmbH unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als Handelsvertreter im Baugewerbe gemacht. Diese gestalte sich dahingehend, dass er initia-tiv Erstkontakte zu Besitzern von Gebäuden, bei denen ein Renovierungs- oder Umgestal-tungsbedarf bestehen könnte, herstelle und diese nach ihren Wünschen befrage. Sofern dazu von den Hausbesitzern Interesse bestehe, vereinbare er einen Termin für eine Bera-tung. Sodann gebe er die Kontaktdaten der Interessenten und den Termin an seine Auftrag-geber bei der F. Unternehmensgruppe weiter, die dann die weitere Beratung übernehmen. Provisionen erhalte er, wenn letztlich ein Vertrag zustande kommt. Vereinbart sei, dass er vollständig unabhängig und frei in seiner Arbeitszeit, - organisation und -weise ist und keinen Vorgaben unterliegt. Es seien ihm auch weder ein Büro noch sonstige Arbeitsmittel wie beispielsweise Auto oder Telefon zur Verfügung gestellt wor-den. Im Jahr 2005 habe er neben seiner Tätigkeit als Handelsvertreter im Baugewerbe Versiche-rungsverträge für die M. F. AG vermittelt. Provisionen bzw. Folgeprovisionen aus für die M. F. AG vermittelten Versicherungsverträgen habe er auch danach im Jahr 2006 bezogen, allerdings in unerheblichem Umfang. Weitere Erwerbseinkünfte habe er im gegenständli-chen Zeitraum in den Jahren 2004 bis 2006 nicht erzielt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen T. R., dem Geschäfts-führer der (damaligen) F. M. GmbH. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.07.2009 in der Gerichtsakte Bezug genommen. Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist als selbständig Tätiger ab dem 01.05.2004 versiche-rungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Nach dieser Vorschrift in der zum 01.05.2004 geltenden Fassung (§ 2 Satz Nr. 9 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002, BGBl. I, S. 754; geändert durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl. I, S. 4621) sind versicherungspflichtig: "9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsent-gelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Mo-nat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind" Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum mit seiner ab dem 01.05.2004 aufgenommenen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter vor. Er beschäftigte keinen Arbeitnehmer. Zudem war er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Die erfor-derliche Dauerhaftigkeit der Tätigkeit folgt aus dem Umstand, dass der Kläger über den hier streitgegenständlichen Zeitraum von rund drei Jahren für die F. M. GmbH tätig war. Die im Wesentlichen für einen Auftraggeber erfolgende Tätigkeit des Klägers folgt einer-seits aus dem Umstand, dass der Kläger den ganz überwiegenden Teil seiner Einnahmen von der F. M. GmbH erhielt (unten I.). Überdies stellen die F. M. GmbH und die F. D. GmbH einen einzigen Auftraggeber dar (unten II.). I. Der Kläger war im Wesentlichen nur für die F. M. GmbH tätig, da er den weitaus über-wiegenden Teil seines Erwerbseinkommens von dieser bezog. 1. Zurückzugreifen ist hierbei auf die Einkünfte ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis einschließlich das Jahr 2006. Denn der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, mithin der Erlass des Widerspruchsbescheids am 03.09.2007. Um zu diesem Zeitpunkt die Einkünfte des Klägers zu ermitteln, sind die Ein-nahmen der vorangegangenen Jahre heranzuziehen. Auf die Einkünfte in den Jahren ab 2007 kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide deshalb ebenso wenig an wie auf die neue Vereinbarung zwi-schen dem Kläger und der F. F. S. vom 01.06.2008, die ausweislich des dem Gericht vor-liegenden Handelsregisterauszugs vom 27.11.2007 Rechtsnachfolgerin der F. M. GmbH ist (Bl. 34 der Gerichtsakte). 2. Im Einzelnen erzielte der Kläger von der F. M. GmbH im Jahr 2004 Provisionen in Hö-he von 9.217,- EUR bei Gesamteinnahmen von 10.110,- EUR (ca. 91,2 %), im Jahr 2005 von 20.052,- EUR bei Gesamteinnahmen von 23.097,- EUR (ca. 86,8 %) und im Jahr 2006 von 23.249,- EUR bei Gesamteinnahmen von 26.153,- EUR (ca. 88,9 %). Hierbei stützt sich die Kammer auf die schriftsätzlichen Angaben des Klägers, die dieser in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2009 bestätigt und die die Beklagte nicht bezweifelt hat. Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Anteil der Einnahmen von einem Auftraggeber von 86,8 % und größer bedeutet, dass der Selbständige im Wesentlichen für diesen tätig war im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die in der Kommentarliteratur angeführte Schwelle von fünf Sechsteln der erzielten Einnahmen (vgl. Kreikebohm, SGB VI, 3. Auf-lage, § 2 Rn. 39) hält die Kammer für sachgerecht, um den unbestimmten Rechtsbegriff der "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" erfolgenden Tätigkeit zu konkretisieren. Gesetzgeberische Zielrichtung der Versicherungspflicht aufgrund § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist es, diejenigen Selbständigen in die Rentenversicherung einzubeziehen, deren wirtschaft-liche Position gegenüber einem einzigen Auftraggeber dem Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber entspricht (Arbeitnehmerähnlichkeit, vgl. die Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 14/45 S. 20 zu Art. Nr. 3; vgl. auch Gürtner, in: Kasseler Kom-mentar, § 2 SGB VI Rn. 34). Da der Arbeitnehmer regelmäßig Einkommen nur von seinem Arbeitgeber bezieht, ist im Vergleich dazu prägendes Kriterium (neben der zusätzlich in der Vorschrift aufgeführten Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Beziehung) der Anteil an den erzielten Gesamteinnahmen. 3. Weitere Umstände wie die Vertragsgestaltung, die Angaben des Auftraggebers oder der selbständig tätigen Person, die Art der Waren bzw. der Dienstleistung und das äußere Auf-treten dürften demgegenüber nicht geeignet sein, die Wesentlichkeit im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI auszufüllen (so aber Kreikebohm a.a.O. Rn. 40; anderes kann für die Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Auftraggeber gelten, dazu sogleich unten II.). II. Auch wenn der Kläger im Wesentlichen nicht nur für die F. M. GmbH tätig gewesen wäre, sondern im Verhältnis dazu bedeutsame Einnahmen von der F. D. GmbH erzielt und deshalb die Schwelle von fünf Sechsteln nicht überschritten hätte, wäre er aufgrund § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Denn die beiden Unternehmen sind als ein einziger Auftraggeber des Klägers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen. 1. Ausgehend vom o.g. Zweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, arbeitnehmerähnliche Selb-ständige zu erfassen, die sich in einer auch wirtschaftlichen Abhängigkeit befinden, welche die für einen Selbständigen typische unternehmerische Freiheit beeinträchtigt und ihn des-wegen in die Nähe eines abhängig Beschäftigen rückt, erlaubt dies eine Auslegung dahin-gehend, dass auch mehrere rechtlich selbständige (natürliche oder juristische) Personen als ein Auftraggeber anzusehen sein können, wenn diese wegen ihrer tatsächlichen oder recht-lichen Verbundenheit untereinander gegenüber einem selbständig Tätigen einheitlich auf-treten (ähnlich Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007, L 22 R 1732/05, Rn. 71, juris). Allerdings schließt nach Auffassung der Kammer die rechtliche Eigenständigkeit Auftrag gebender Unternehmen es grundsätzlich aus, diese als einen einzigen Auftraggeber im Sin-ne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zusammenzufassen. Daher ist es nicht ausreichend, wenn der Selbständige gegenüber mehreren Unternehmen identische Leistungen erbringt oder die Unternehmen zusammenarbeiten. Zweifelhaft dürfte auch sein, ob es genügt, wenn die Begründung und die Beendigung des Rechtsverhältnisses zu dem einen Unternehmen von dem Bestand der Rechtsbeziehung zu dem anderen Unternehmen abhängt (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007, L 22 R 1732/05, Rn. 71, juris). 2. Erzielt der Selbständige Einkünfte aus Aufträgen für unterschiedliche Unternehmen und steht dieser in vertraglichen Beziehungen zu diesen, bedarf es vielmehr besonderer Um-stände, um diese rechtlich selbständigen Einheiten zu einem einzigen Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zusammenzufassen. Entsprechend der Zielrichtung der Vorschrift ist der Maßstab hierfür die Position des Selbständigen im Vergleich zu dem typischen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI erfüllt ist, müssen die Unternehmen im Verhältnis zu dem Selbständigen einheitlich wie der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer handeln, um einen einzigen Auftraggeber im Sinne der Vorschrift darzustellen. Diese Einheitlich-keit des Handelns gegenüber dem Selbständigen muss sich wiederum aus objektiv nach-prüfbaren und dem Selbständigen bekannten Umständen ergeben, wie beispielsweise ver-traglichen Vereinbarungen, welche die Unternehmen als Einheit darstellen oder einem be-sonders engen inhaltlichen Zusammenhang der für die Unternehmen ausgeführten Aufträ-ge. 3. In Anwendung dieser Kriterien ist nach Überzeugung der Kammer das Verhältnis der Unternehmen F. M. GmbH und F. D. GmbH zu dem Kläger dem eines Arbeitgebers ge-genüber einem Arbeitnehmer vergleichbar, so dass die beiden Unternehmen gegenüber dem Kläger einen einzigen Auftraggeber im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI darstellen. a) Dies ergibt sich einerseits aus der Vereinbarung über die Handelsvertretertätigkeit vom 01.05.2004. Dabei ist die Kammer der Überzeugung, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der F. M. GmbH wirksam abgeschlossen wurde. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge R. haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Vereinbarung auch von Seiten der F. M. GmbH unterzeichnet worden sind und deshalb für die Handelsvertre-tertätigkeit des Klägers ab dem 01.05.2004 Gültigkeit hat. Aus diesem Grund ist die Kam-mer von dem Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen, die zum Vertrags-schluss geführt haben, überzeugt. Die der Zusammenarbeit zugrunde liegende Vereinbarung vom 01.05.2004 regelt nicht lediglich das Verhältnis zum unmittelbaren Vertragspartner, der F. M. GmbH, sondern zugleich die Beziehungen zu den anderen Unternehmen der F. Gruppe. Die Abschnitte (1), (2), (4) bis (6), (8) und (9) sowie Teile von Abschnitt (7) gelten für die Zusammenarbeit des Klägers mit sämtlichen Unternehmen der F. Gruppe. Die Vereinbarung unterscheidet mit Bedacht zwischen den Bezeichnungen "F.", "F. Firmen" und "F. Geschäftsleitung" einerseits und "F. M. GmbH" andererseits. Dies ist kein Versehen und keine Ungenauigkeit der ansonsten mit juristischen Details ge-füllten Vereinbarung. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Regelungen sowohl zum Vertragsverhältnis (fehlende Vertretungsmacht, an den Handelsvertreter übergebenes Ma-terial) als auch zur Provisionszahlung (Fälligkeit, Kautionsabrede), zur Entgeltfortzahlung, zum Wettbewerbsverbot und zu Zahlungsansprüchen aus dem Vertragsverhältnis werden die die F. Unternehmensgruppe umfassenden Bezeichnungen verwendet. Demgegenüber betreffen die Regelungen zur Höhe der Provision in Abschnitt (3) und zur Zustimmung zu Ausnahmen von dem Wettbewerbsverbot (Abschnitt 7) lediglich die F. M. GmbH. Dem entspricht, dass der Zeuge R. angegeben hat, die Provision würde bei der F. D. GmbH an-ders berechnet als bei der F. M. GmbH. Das weitgehende vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Vertrags unter-streicht die arbeitgeberähnliche Position der F. M. GmbH zusätzlich. Mit Ausnahme der Provisionsberechnung regelte die Vereinbarung die Rechtsverhältnisse des Klägers zu sämtlichen Unternehmen der Gruppe und damit auch gegenüber der F. D. GmbH. Deshalb handelten die Unternehmen der Gruppe mit dieser Vereinbarung gegen-über dem Kläger als Einheit einem Arbeitgeber vergleichbar. b) Darüber hinaus weisen die von dem Kläger für die Unternehmen ausgeführten Aufträge einen besonders engen Zusammenhang auf. Die vom Kläger erbrachten Leistungen sind nicht nur gleichartig, was an sich noch nicht ausreichen würde, einen einzigen Auftragge-ber anzunehmen. Entscheidend ist, dass eine einzige Leistung des Klägers nicht nur zu einem Auftrag für ein Unternehmen, sondern für mehrere Unternehmen innerhalb der F. Gruppe führen kann. So hat der Zeuge glaubhaft angegeben, dass ein Auftrag für die F. M. GmbH zugleich dazu führt, dass andere Gewerke von Unternehmen der Gruppe (oder von externen Unterneh-men) übernommen werden, wobei Vertragspartner nach außen die F. M. GmbH bleibt. Konkret für die beiden Unternehmen F. M. GmbH und F. D. GmbH wird dies exempla-risch bestätigt durch die aus den Provisionsabrechnungen ersichtlichen Aufträge für U. in B. vom 16./17.11.2006 (Datum des Vertrags; Bl. 81 und 89 der Gerichtsakte) und P. in R. vom 30./31.10.2006 (Datum des Vertrags, Bl. 80 und 88 der Gerichtsakte). Für diese Auf-träge hat der Kläger jeweils sowohl von der F. M. GmbH als auch von der F. D. GmbH eine Provision erhalten. Dass dies nicht bei sämtlichen Aufträgen der Fall ist, ändert daran nichts. Da der Kläger Bauaufträge jeglicher Art zu vermitteln sucht, ist seine Tätigkeit als Handelsvertreter grundsätzlich dafür geeignet, solche Aufträge für andere Unternehmen der F. Gruppe als der F. M. GmbH und damit auch für die F. D. GmbH zu erzeugen. 4. Demgegenüber ist der von der Beklagten angeführte Internetauftritt der F. Firmengruppe nicht aussagekräftig. Zwar lässt sich daraus durchaus auf den Willen der Unternehmen schließen, einheitlich zu handeln. Dies ist jedoch im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aus zwei Gründen kein brauchbares Kriterium. Erstens kann nicht sicher davon ausgegan-gen werden, dass der Selbständige Kenntnis von dem Internetauftritt nimmt. Zweitens kann der Internetauftritt schnell und ohne weiteren Aufwand verändert werden, so dass es nicht sachgerecht ist, die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI davon abhängig zu machen. Mit den vorstehend angewendeten Kriterien der Vertragsbeziehungen und der erbrachten Leistungen, die beide keiner solchen umstandslosen Veränderungsmög-lichkeit unterliegen wie der Internetauftritt, stehen aussagekräftigere und zuverlässigere Kriterien zur Verfügung. 5. Ebenso wenig tragfähig ist der von der Beklagten vorgenommene Rückgriff auf das Ak-tiengesetz. Die dortigen Vorschriften über verbundene und konzernierte Unternehmen ha-ben ausschließlich aktien- und gesellschaftsrechtliche Bedeutung. Sie sind jedoch nicht geeignet, im Sozial- und Rentenversicherungsrecht den unbestimmten Rechtsbegriff der Tätigkeit "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auszufüllen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007, L 22 R 1732/05, Rn. 71, juris). III. Die Bescheide erweisen sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger Beratungspflichten verletzt hätte. Unabhängig von der Frage, ob dies zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führen würde oder ein möglicherweise bestehen-der sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in anderer Weise umzusetzen wäre, lässt sich eine Verletzung von Beratungspflichten nicht nachweisen. Der klägerische Vortrag, er ha-be im April 2004 der Beklagten seine selbständige Tätigkeit gemeldet, lässt sich weder durch Unterlagen des Klägers noch anhand der Verwaltungsakte der Beklagten erhärten. Da sich diese Behauptung nicht aufklären lässt, kann nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht von dem Vorliegen einer solchen Anzeige ausgegangen werden. IV. Eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für den hier streitgegenständ-lichen Zeitraum liegt nicht vor. Über die mit Schriftsatz vom 07.06.2007 beantragte Befreiung (Eingang bei der Beklagten am 12.06.2007, Bl. 19 der Verwaltungsakte) des Klägers von der Rentenversicherungs-pflicht wird die Beklagte, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, noch zu entscheiden haben, sofern der Kläger den Antrag nicht zurücknimmt oder bereits zurückgenommen hat. Über den Befreiungsantrag ist insbesondere in Anwendung der § 6 Abs. 1a, Abs. 4 SGB VI zu entscheiden, so dass eine rückwirkende Befreiung für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht in Betracht kommen dürfte. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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