Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 584/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 1144/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für Beschäftigungszeiten vom 15. März 1984 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1961 geborenen Klägerin wurde nach dem Studium an der Technischen Universität D in der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung (TGA) der Grundstudienrichtung Maschineningenieurwesen am 2. Februar 1984 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Vom 15. März 1984 bis zum 16. August 1990 war sie bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Bau (K) Calau bzw. dem hiermit identischen VEB Kreisbaubetrieb Calau als Diplomingenieur für TGA und seit 1989 als Leiterin für TGA beschäftigt. Nach dem seit Beginn der Tätigkeit der Klägerin verbindlichen Funktionsplan, der Bestandteil ihres Arbeitsvertrages geworden war, war ihre Funktion bezeichnet als "Mitarbeiter Projektierung TGA". Der VEB Bau (K) Calau, in den der VEB (K) Calau Baureparaturen 1970 umbenannt worden war, war im Jahr 1964 aus dem Bau (K) Calau N/L (für Niederlausitz) entstanden, der nach dem Schreiben des Kreisbaudirektors des Rates des Kreises Calau N.-L. Hauptauftragnehmer für alle Maßnahmen der Werterhaltung auf der Grundlage der Rahmenordnung des Ministers für Bauwesen von 1966 gewesen war und dem Rat des Kreises – Kreisbauamt – unterstanden hatte. Ende des Jahres 1975 wurden die volkseigenen Baubetriebe des Kreises Calau – der VEB Bau (K) Calau, der VEB Bau Lübben, der VEB Rohrtechnik Lübbenau und der VEB Hochbau Altdöbern zum VEB Bau (K) Calau zusammengeschlossen, der seit 1985 im Schriftverkehr – so auch im Sozialversicherungsausweis der Klägerin – den Namen VEB Kreisbaubetrieb Calau führte (nachfolgend daher: VEB Kreisbaubetrieb Calau). Gemäß Umwandlungserklärung vom 23. Juni 1990 sowie Gesellschaftsvertrag vom selben Tag wurde der VEB Kreisbaubetrieb Calau in die Calauer GmbH (nachfolgend: BGmbH) umgewandelt, die am 10. September 1990 ins Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen wurde. Der VEB Kreisbaubetrieb Calau wurde am 17. September 1990 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Den am 13. Mai 2004 bei der Beklagten in ihrer Funktion als Trägerin der Rentenversicherung gestellten Antrag der Klägerin auf Kontenklärung legte diese zugleich als Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 lehnte es die Beklagte ab, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen, weil dieses Gesetz auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG besessen. Die Klägerin sei auch am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 fordere. Sie habe zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung im VEB Kreisbaubetrieb Calau ausgeübt, dessen Hauptzweck nicht die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Auch die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb verrichtet worden sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 20270 zugeordnet gewesen, in der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung sowie Baureparaturbetriebe zusammengefasst worden seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juni 2005 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben und geltend gemacht, die Produktion habe dem VEB Kreisbaubetrieb Calau das Gepräge gegeben. Der Betrieb habe aus fünf Produktionsbereichen bestanden, dem zuletzt 300 Beschäftigte angehört hätten. Hierbei habe es sich um den Stammbetrieb Hoch- und Tiefbau Calau, Hoch- und Tiefbau Lübbenau, Heizung, Lüftung und Sanitärbau Lübbenau, Beton- und Kunststeinwerk Calau und Schlosserei und Tischlerei in Altdöbern gehandelt. Der Betrieb habe jährlich 12 bis 15 Lehrlinge ausgebildet. Es seien diverse Neubauprojekte ausgeführt worden, etwa die Poliklinik C, Schulneubau L, 500 Wohneinheiten -Straße, Kahnfährhafen L, Schule II und Turnhalle Schule III C, Haus der Gewerkschaften C, Milchviehanlage S, Hefefabrik C, Sozialgebäude Klinkerwerk B, Fleischverarbeitung V, Pflegeheim K, Staatssicherheitsgebäude C, Heizhaus und Kohlhandel C, Neubau für das Ministerium für Wissenschaft und Technik B, Wehrkreiskommando C, Neubau mehrerer Produktionsgebäude für Holzveredelung in B, Kirche in B-, Neubau Deutsche Post B, Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern C, Neubau diverser Einfamilienhäuser als "Kohleersatzbauten" und diverser Straßenbau. Die Zuordnung in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei nicht ausschlaggebend; tatsächlich habe der Produktionszweck überwogen.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 3. November 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG. Bei dem VEB Kreisbaubetrieb Calau habe es sich im Wesentlichen um einen Baureparaturbetrieb gehandelt. Hauptaufgabe des VEB Kreisbaubetrieb Calau sei weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Die Errichtung von Bauwerken habe nur einen Teil der Gesamttätigkeit dargestellt. Ausweislich der Stellungnahme des Nachfolgeunternehmens vom 28. März 2006 habe der Geschäftsgegenstand damals in der Projektierung sowie der Ausführung von Hoch- und Tiefbauleistungen bestanden. Auch Umfang und Art der ausgeführten Gewerke deuteten darauf hin, dass die massenhafte Errichtung von Gebäuden nicht der Hauptzweck des Betriebes gewesen sei.
Gegen das der Klägerin am 20. November 2006 zugestellte Urteil hat diese am 6. Dezember 2006 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, der VEB Kreisbaubetrieb Calau habe überwiegend Produktionszwecke verfolgt und nicht hauptsächlich Baureparaturen durchgeführt. Im Zeitraum von 1984 bis 1990 seien u.a. die folgenden typengleichen bzw. typenähnlichen Neubauten errichtet worden: Mehrere Verwaltungsgebäude für das Ministerium für Wissenschaft und Technik in B/, mehrere Produktionsgebäude für den Betrieb für Holzveredelung B-, Bürogebäude des Fernsehens der DDR in B, M-Lagergebäude in B, diverse Verwaltungsgebäude für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen in B, mehrere Produktionshallen für die Firma Spreewaldkonserve L.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 15. März 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin vom 27. Mai 2009 die Herren (nachfolgend: Zeuge K), (nachfolgend: Zeuge P) und (nachfolgend Zeuge M) als Zeugen vernommen und die Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 nebst Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe ins Verfahren eingeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung der Klägerin (§§ 151, 143 SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) im Zeitraum vom 15. März 1984 bis zum 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 AAÜG). Die Vorschriften des AAÜG finden auf die Klägerin keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht gegeben sind.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten. Die Voraussetzungen dieser Tatbestände liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie war nicht Inhaberin einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, existiert nicht; weder hatte sie eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch wurde ihr eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erteilt. Die Klägerin war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden. Für sie gilt darüber hinaus nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, denn sie hatte vor dem 30. Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung aller Zusatzversorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 – RAnglG – [GBl. I S. 495]) keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die sie bei einem Ausscheiden hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – und vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – Juris).
Die Klägerin hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht vorgenommenen, erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 3/02 R und B 4 RA 18/01 R – Juris). Zwar hat der EV (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) eine Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem ausdrücklich untersagt; dies ist durch § 22 Abs. 1 des RAnglG i.V.m. Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 EV bekräftigt worden. Neueinbeziehungen in Zusatzversorgungssysteme konnten danach seit dem 1. Juli 1990 nicht mehr wirksam werden. Allerdings ist § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungskonform – erweiternd – auszulegen. Das Bundessozialgericht hat insoweit entschieden, dass eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen besteht, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuerkennenden Gründen nicht einbezogen worden waren. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R – Juris).
Ein derartiger – fiktiver – bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech – GBl. S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. S 487) von den folgenden Voraussetzungen ab (BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und – B 4 RA 3/02 R – a.a.O.), nämlich von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Die Klägerin erfüllte zwar am 30. Juni 1990 die vorgenannte persönliche Voraussetzung. Denn sie war berechtigt, die ihr durch staatlichen Zuerkennungsakt Anfang des Jahres 1984 verliehene Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Sie erfüllte auch die sachliche Voraussetzung, nämlich die Ausübung einer "ingenieur-adäquaten" Tätigkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 47/05 R – Juris RdNr. 19), wie sich insbesondere aus den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie dem Funktionsplan vom 15. März 1984 ergibt. Aufgrund ihrer Beschäftigung im VEB Kreisbaubetrieb Calau erfüllte sie jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Denn der Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – Juris) des VEB Kreisbaubetrieb Calau war nicht auf die industrielle, d.h. die massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Bauwerken (sogenanntes fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – (Juris, RdNr. 18-24) ausgeführt, dass nur ein volkseigener Produktionsbetrieb, der die Massenproduktion von Bauwerken betrieben hat, in seiner Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleichstand. Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech ist danach eine Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" und nicht in irgendeinem VEB. Dies zeige ein Vergleich von § 1 Abs. 1 2. DB mit Abs. 2 Satz 1 2. DB, wonach nur Beschäftigte in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen waren, die in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" (oder in einem gleichgestellten Betrieb) tätig waren. Darüber hinaus folge dies auch aus § 1 der hierzu ergangenen 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. S 1043), die durch die 2. DB aufgehoben worden ist. Auch danach sei notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz die Beschäftigung in einem "Produktionsbetrieb" gewesen. Auch die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355, § 41), die als letzte staatliche Äußerung der DDR zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den sonstigen VEB unterschieden und für das Sprachverständnis der ab dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht weiter anzuwendenden Regeln besondere Bedeutung habe, stelle die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in der Industrie und im Bauwesen den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" gegenüber. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpfe, habe § 1 Abs. 2 der 2. DB somit die Klarstellung enthalten, dass VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener "Produktionsbetrieb" (der Industrie oder des Bauwesens) und nicht irgendein VEB war.
Erforderlich für eine nachträgliche Feststellung von Zusatzversorgungszeiten der AVItech ist darüber hinaus, dass die Massenproduktion von Bauwerken dem maßgeblichen Betrieb das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O.). Dies war bei dem streitgegenständlichen VEB Kreisbaubetrieb Calau zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) sollte nach der AVItech nur diejenige technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollte (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf sei auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung gewesen. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O., RdNr. 23-24). Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u.a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisation und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen sollen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft gewesen. Demgemäß sei in dem zuvor genannten Beschluss u.a. unterschieden worden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie seien im Übrigen Baudirektionen unterstellt gewesen (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O.).
Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen handelte es sich bei dem VEB Kreisbaubetrieb Calau um einen solchen Baureparaturbetrieb. Er war nicht mit der massenhaften Erstellung von Bauwerken befasst. Unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen, des Vorbringens der Klägerin und der Zeugenaussagen kann nicht festgestellt werden, dass dem VEB Kreisbaubetrieb Calau eine standardisierte und massenhafte Produktion – vergleichbar den Bau- und Montagekombinaten – das Gepräge gegeben hat.
Dass es sich beim VEB Kreisbaubetrieb Calau nicht um einen Baubetrieb handelte, der nach dem fordistischen Produktionsmodell Bauwerke errichtete, folgt zunächst aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" in Verbindung mit der der am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkeigener Kreisbaubetriebe – im Folgenden: Rahmenrichtlinie – (in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen, 1987, Nr. 32 ff.). Danach waren die Kreisbaubetriebe "auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich". Sie waren so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Die Kreisbaubetriebe hatten vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen (vgl. I Nr. 1 der Rahmenrichtlinie). Zugleich waren sie "Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis" (vgl. I Nr. 3 der Rahmenrichtlinie). "Für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchzuführen waren, konnten die Kreisbaubetriebe mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge des sozialistischen Produktionsverhältnisses umfassend zu nutzen " (vgl. I Nr. 5 der Rahmenrichtlinie). Unter "II. Stellung der Kreisbaubetriebe" der Rahmenrichtlinie heißt es schließlich: "1. Die Kreisbaubetriebe unterstehen den Räten der Kreise. Die Stadtbaubetriebe unterstehen den Räten der Städte. Die Bauämter haben die Entwicklung eines leistungsstarken volkseigenen Kreisbaubetriebs im Kreis zu sichern. 2. Die Kreisbaubetriebe führen grundsätzlich den Namen "VEB Kreisbaubetrieb" bzw. "VEB Stadtbaubetrieb" mit Angabe des Kreises, der Stadt oder des Stadtbezirks "
Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe und damit auch des VEB Kreisbaubetrieb Calau war danach die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Im Vordergrund standen die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und daneben die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenerrichtung (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007 – L 27 R 301/05 – Juris RdNr. 40 zum VEB (K) Baureparaturen Teltow).
Diese Feststellung wird bestätigt durch die Zuordnung des VEB Kreisbaubetrieb Calau im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe umfasste, sowie dadurch, dass der Betrieb dem Rat des Kreises Calau – Kreisbauamt – ausweislich des Handelsregisters unterstand.
Sie wird ferner bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen K, dessen genaue Kenntnisse der Betriebstätigkeit des VEB Kreisbaubetriebs Calau daher rühren, dass er seit 1986 Betriebsdirektor des Betriebes war und – nach der Umwandlung des VEB in eine GmbH – bis heute Geschäftsführer des Nachfolgebetriebs ist. Der Zeuge K hat im Termin vom 27. Mai 2009 ausdrücklich bestätigt, dass die Aufgaben, wie sie in der Verfügung über die Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Betriebe und Kreisbaubetriebe in Verbindung mit der Rahmenrichtlinie beschrieben waren, denen des VEB Kreisbaubetriebs Calau entsprachen. Zwar wusste er nicht, ob seit den 80er Jahren die Sanierung bzw. Modernisierung oder aber der Neubau, etwa von Schulen und Turnhallen, hinsichtlich der Betriebstätigkeit überwogen hat. Bei den Neubauprojekten habe es sich jedoch um jeweils "separate Projekte" gehandelt, die nicht untereinander vergleichbar gewesen seien. Der Wohnungsbau im großen Stil sei vielmehr Sache der Wohnungsbaukombinate (WBK) oder der Bau- und Montagebetriebe gewesen; dieserart Projekte seien für den streitgegenständlichen Betrieb hingegen nicht bilanziert worden. Zwar habe der VEB Kreisbaubetrieb Calau auch in Serie produziert, so etwa befahrbare Schachtdeckel, Gehwegplatten, Schächte, Kronen und Terrazzoelemente. Diese Produktion sei jedoch nebenbei erfolgt und nicht schwerpunktmäßig. Hieraus folgt, dass eine vom VEB Kreisbaubetrieb Calau durchgeführte Bauproduktion nicht nach dem fordistischen Produktionsmodell, sondern kundenspezifisch stattfand und die daneben produzierten Sachgüter dem Betrieb jedenfalls nicht das maßgebliche Gepräge verliehen haben.
Soweit der Zeuge P, der seit Juli 1973 im VEB Kreisbaubetrieb Calau als Bauleiter tätig war, angegeben hat, dass sich das Profil des Betriebes zwar im Laufe der Zeit nicht grundsätzlich geändert habe, aber später, als der Betrieb größer geworden sei, er mehr in den Neubau gegangen sei, nachdem in der Zwischenphase mehr Baureparaturen und davor wiederum Wohnungsneubauten im Vordergrund gestanden hätten, folgt dem der Senat nicht; zum einen bleiben seine Angaben ungenau, wie etwa daraus deutlich wird, dass er hinsichtlich der Betriebstätigkeit im Kreis L angab, dass es sich im Wesentlichen um Neubau, aber auch um Rekonstruktionen und Reparaturen gehandelt und hinsichtlich der Projekte in B es sich um Rekonstruktionen gehandelt habe, die letztlich im Neubau bestanden hätten. Auch auf Vorhalt der Rahmenrichtlinie hat er lediglich ausgeführt, dass es durchaus sein könne, dass die Aufgaben des VEB Kreisbaubetriebs Calau hiervon abgewichen seien. Zum anderen kommt der Aussage des Zeugen K schon deshalb ein größeres Gewicht zu, als jedenfalls seit dessen Berufung zum Betriebsdirektor eine umfassende Kenntnis der Tätigkeit des Betriebes vorausgesetzt werden kann. Auch die Aussage des Zeugen M, der 1963 im streitgegenständlichen Betrieb als Bauleiter begonnen hatte, sodann seinen Angaben zufolge Arbeitsvorbereiter und Technischer Leiter war und ab 1978 Technischer Direktor bzw. am 1. Juli 1990 Technischer Geschäftsführer des Nachfolgebetriebs wurde, steht den Angaben des Zeugen K nicht entgegen. Zwar hat der Zeuge M ausgeführt, dass die Baureparaturen beim VEB Kreisbaubetrieb Calau nicht im Vordergrund gestanden hätten; die Bilanzanteile hätten sich überwiegend im Neubaubereich befunden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, handelte es sich bei den jeweils genannten Neubauprojekten nicht um Massenproduktion im vorgenannten Sinn. Anhaltspunkte ergeben sich hierfür auch aus den Angaben des Zeugen M nicht. Denn er hat ausgeführt, dass der vom Betrieb durchgeführte Neubau im Gebiet Calau von Auftrag zu Auftrag unterschiedlich gewesen sei. Hiermit übereinstimmend hat der Zeuge K – etwa in Bezug auf den genannten Neubau von Turnhallen und Sozialbauten – ausgeführt, dass diese den jeweiligen Gegebenheiten angepasst Stein auf Stein – jeweils anders und nicht untereinander vergleichbar – gebaut worden seien. Soweit der Zeuge M den Bau von Typenbauten wie Industriebauten und landwirtschaftliche Bauten erwähnt hat, ist weder ersichtlich, dass es sich hierbei um serielle Massenproduktion von Bauwerken handelte, da, wie erwähnt, die Neubauprojekte nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen K regelmäßig aufgrund von Einzelaufträgen durchgeführt wurden und nicht miteinander vergleichbar waren, noch, dass dieserart Neubauten dem Betrieb das entscheidende Gepräge gegeben hätten. Dies bestätigen auch die vom Nachfolgebetrieb im Schreiben vom 28. März 2006 beispielhaft genannten Objekte betreffend das Ende der 80er Jahre, die, soweit sie Neubauten zum Gegenstand hatten, ein Spektrum vom Neubau des Verwaltungsgebäudes der Deutschen Post B über den Pferdestall W bis hin zum Kindergarten A umfassten, sowie die Objektliste 1990, wonach ebenfalls Bautätigkeiten verschiedenster Art durchgeführt wurden, nämlich sowohl Neubauprojekte, wie die Holzveredelung in B, das Heizhaus P, Kindergarten, Pferdestall, Gaststätte und Kläranlage, als auch Reparaturen, Wohnungsmodernisierungen sowie Rekonstruktionen (Schloss A) und sonstige Reparaturen. Darüber hinaus war nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen der VEB Kreisbaubetrieb Calau seit 1972 stets parallel mit Großprojekten in Berlin beschäftigt. Unabhängig davon, ob die Tätigkeit in B seit dieser Zeit für den Betrieb prägend gewesen ist (wogegen bereits spricht, dass nach der Aussage des Zeugen M ein Drittel bis etwa die Hälfte der Kapazitäten in Bbeschäftigt war, nach Aussage des Zeugen K etwa nur ein Drittel der Belegschaft) und auch davon, ob es sich hierbei überwiegend um Rekonstruktionen, Sanierungen oder um Neubauten handelte, waren diese Bauvorhaben jedoch, wie der Zeuge K insbesondere hinsichtlich des Neubaus für die Deutsche Post und des U-Bahnhofs H sowie der Kirche M anschaulich ausgeführt hat, nicht miteinander vergleichbar, so dass es jedenfalls an der Massenproduktion standardisierter Produkte im Bereich des Bauwesens fehlte.
Dass die Kreisbaubetriebe angesichts ihrer vorhandenen Mittel und wegen ihrer Größe gerade nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben haben, ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen K – auch aus der Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007, a.a.O., RdNr. 41-45). Denn nach dem Sprachgebrauch der DDR (vgl. das Ökonomische Lexikon, 3. Auflage 1979, S. 225, Stichwort "Kombinat") wurde es durch die Kombinatsbildung möglich, "die Reproduktionsstufen Vorbereitung, Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess zusammenzuschließen und konzentriert auszubauen und einheitlich zu leiten ; die Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivierung der Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten ". Die Baukombinate in Gestalt der Bau- und Montagekombinate für den Industriebau (BMK), der Spezialbaukombinate (SBK) und der von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Baukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich und unterstanden direkt dem Ministerium für Bauwesen; die Konzentration der Baukapazitäten in großen BMK (meist 2 bis 3 Bezirke) sollte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Aussetzung der Grundmittel, die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken (vgl. Ökonomisches Lexikon, a.a.O. S. 273, Stichwort "Baukombinate"). Das Wesen des Industrialisierungsprozesses im Bauwesen war gekennzeichnet durch "a) weitgehende Verlagerung des Bauproduktionsprozesses von der Baustelle in Vorfertigungsbetriebe, die standardisierte Bauelemente in Serien- und Massenfertigung herstellen und sie mit Spezialtransportmitteln zur Baustelle bringen; b) Montage der vorgefertigten und maximal komplettierten Elemente auf der Grundlage vollmechanisierter Fließfertigungsprozesse; c) Durchführung der Vorfertigung und Montage unter Anwendung industriemäßiger Methoden der Leitung und Planung der Produktionsprozesse" (vgl. Ökonomisches Lexikon, a.a.O. S. 281, Stichwort "Bauwirtschaft"). Diese vorgenannten Aufgaben hatten die Kreisbaubetriebe nicht, denen, wie dargestellt, neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet tätigen, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten die Instandsetzung und Modernisierung der Bausubstanz sowie der Ersatzneubau übertragen war. Diese Aufgaben wurden gerade nicht industriemäßig, sondern in handwerklicher Produktion entsprechend der jeweiligen Bilanzierung verrichtet.
Dass auch der hier streitgegenständliche VEB Kreisbaubetrieb Calau personell und seiner Ausstattung nach nicht in der Lage war, mit standardisierten Bauprodukten in Massenbauweise Gebäude zu errichten, hat der Zeuge K unter Hinweis auf die großen Baukombinate – die Wohnungsbaukombinate und BMK – zur Überzeugung des Senats bestätigt.
Auch aus der aus der Rahmenrichtlinie ersichtlichen Aufgabe der Kreisbaubetriebe als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie des wissenschaftlich-technischen Zentrums des Bauwesens ergibt sich nichts hiervon Abweichendes (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007 – a.a.O., RdNr. 47). Denn es handelte sich hiernach gerade nicht um Aufgaben der industriellen Massenfertigung von Bauwerken. Hiermit übereinstimmend war der VEB Kreisbaubetrieb Calau nach dem Schreiben des Rates des Kreises Calau an das Staatliche Vertragsgericht vom 18. August 1970 für das Jahr 1968 als Hauptauftragnehmer für alle Maßnahmen der Werterhaltung auf der Grundlage der Rahmenordnung des Ministers für Bauwesen vorgesehen, welches ab Januar 1968 die Umbenennung des VEB (K) Baureparaturen in VEB Bau (K) Calau zur Folge hatte.
Schließlich spricht die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes des in die B GmbH umgewandelten Betriebes im Handelsregister gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs im vorgenannten Sinn. Denn Gegenstand des Unternehmens war danach die Vorbereitung und Durchführung von Neubau, Modernisierung und Reparaturen des Hochbaus und Tiefbaus einschließlich Außenraumgestaltung, Übernahme von Komplexleistungen des Erdbaus und Enttrümmerung, Übernahme von Projektierungsleistungen bzw. Projektplanung, Bauträgertätigkeit. Die Errichtung von Neubauten war hiernach nur ein – nicht erkennbar überwiegender – Bestandteil der Unternehmenstätigkeit.
Der VEB Kreisbaubetrieb Calau war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt war. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Kreisbaubetriebe sind in dieser Bestimmung nicht aufgeführt; der VEB Kreisbaubetrieb Calau lässt sich auch keiner dieser abschließend aufgezählten Einrichtungen zuordnen.
Dass die Beklagte möglicherweise in entsprechenden Fällen begünstigende Feststellungen im Sinne der §§ 5 ff. AAÜG getroffen hat, begründet keinen dahingehenden Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht findet im Gesetz keine Stütze. Die Klägerin ist auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation als Diplomingenieurin den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen gleichzustellen. Denn den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Dieses Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet es nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O., RdNr. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für Beschäftigungszeiten vom 15. März 1984 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1961 geborenen Klägerin wurde nach dem Studium an der Technischen Universität D in der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung (TGA) der Grundstudienrichtung Maschineningenieurwesen am 2. Februar 1984 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Vom 15. März 1984 bis zum 16. August 1990 war sie bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Bau (K) Calau bzw. dem hiermit identischen VEB Kreisbaubetrieb Calau als Diplomingenieur für TGA und seit 1989 als Leiterin für TGA beschäftigt. Nach dem seit Beginn der Tätigkeit der Klägerin verbindlichen Funktionsplan, der Bestandteil ihres Arbeitsvertrages geworden war, war ihre Funktion bezeichnet als "Mitarbeiter Projektierung TGA". Der VEB Bau (K) Calau, in den der VEB (K) Calau Baureparaturen 1970 umbenannt worden war, war im Jahr 1964 aus dem Bau (K) Calau N/L (für Niederlausitz) entstanden, der nach dem Schreiben des Kreisbaudirektors des Rates des Kreises Calau N.-L. Hauptauftragnehmer für alle Maßnahmen der Werterhaltung auf der Grundlage der Rahmenordnung des Ministers für Bauwesen von 1966 gewesen war und dem Rat des Kreises – Kreisbauamt – unterstanden hatte. Ende des Jahres 1975 wurden die volkseigenen Baubetriebe des Kreises Calau – der VEB Bau (K) Calau, der VEB Bau Lübben, der VEB Rohrtechnik Lübbenau und der VEB Hochbau Altdöbern zum VEB Bau (K) Calau zusammengeschlossen, der seit 1985 im Schriftverkehr – so auch im Sozialversicherungsausweis der Klägerin – den Namen VEB Kreisbaubetrieb Calau führte (nachfolgend daher: VEB Kreisbaubetrieb Calau). Gemäß Umwandlungserklärung vom 23. Juni 1990 sowie Gesellschaftsvertrag vom selben Tag wurde der VEB Kreisbaubetrieb Calau in die Calauer GmbH (nachfolgend: BGmbH) umgewandelt, die am 10. September 1990 ins Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen wurde. Der VEB Kreisbaubetrieb Calau wurde am 17. September 1990 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Den am 13. Mai 2004 bei der Beklagten in ihrer Funktion als Trägerin der Rentenversicherung gestellten Antrag der Klägerin auf Kontenklärung legte diese zugleich als Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 lehnte es die Beklagte ab, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen, weil dieses Gesetz auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG besessen. Die Klägerin sei auch am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 fordere. Sie habe zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung im VEB Kreisbaubetrieb Calau ausgeübt, dessen Hauptzweck nicht die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Auch die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb verrichtet worden sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 20270 zugeordnet gewesen, in der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung sowie Baureparaturbetriebe zusammengefasst worden seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juni 2005 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben und geltend gemacht, die Produktion habe dem VEB Kreisbaubetrieb Calau das Gepräge gegeben. Der Betrieb habe aus fünf Produktionsbereichen bestanden, dem zuletzt 300 Beschäftigte angehört hätten. Hierbei habe es sich um den Stammbetrieb Hoch- und Tiefbau Calau, Hoch- und Tiefbau Lübbenau, Heizung, Lüftung und Sanitärbau Lübbenau, Beton- und Kunststeinwerk Calau und Schlosserei und Tischlerei in Altdöbern gehandelt. Der Betrieb habe jährlich 12 bis 15 Lehrlinge ausgebildet. Es seien diverse Neubauprojekte ausgeführt worden, etwa die Poliklinik C, Schulneubau L, 500 Wohneinheiten -Straße, Kahnfährhafen L, Schule II und Turnhalle Schule III C, Haus der Gewerkschaften C, Milchviehanlage S, Hefefabrik C, Sozialgebäude Klinkerwerk B, Fleischverarbeitung V, Pflegeheim K, Staatssicherheitsgebäude C, Heizhaus und Kohlhandel C, Neubau für das Ministerium für Wissenschaft und Technik B, Wehrkreiskommando C, Neubau mehrerer Produktionsgebäude für Holzveredelung in B, Kirche in B-, Neubau Deutsche Post B, Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern C, Neubau diverser Einfamilienhäuser als "Kohleersatzbauten" und diverser Straßenbau. Die Zuordnung in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei nicht ausschlaggebend; tatsächlich habe der Produktionszweck überwogen.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 3. November 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG. Bei dem VEB Kreisbaubetrieb Calau habe es sich im Wesentlichen um einen Baureparaturbetrieb gehandelt. Hauptaufgabe des VEB Kreisbaubetrieb Calau sei weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Die Errichtung von Bauwerken habe nur einen Teil der Gesamttätigkeit dargestellt. Ausweislich der Stellungnahme des Nachfolgeunternehmens vom 28. März 2006 habe der Geschäftsgegenstand damals in der Projektierung sowie der Ausführung von Hoch- und Tiefbauleistungen bestanden. Auch Umfang und Art der ausgeführten Gewerke deuteten darauf hin, dass die massenhafte Errichtung von Gebäuden nicht der Hauptzweck des Betriebes gewesen sei.
Gegen das der Klägerin am 20. November 2006 zugestellte Urteil hat diese am 6. Dezember 2006 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, der VEB Kreisbaubetrieb Calau habe überwiegend Produktionszwecke verfolgt und nicht hauptsächlich Baureparaturen durchgeführt. Im Zeitraum von 1984 bis 1990 seien u.a. die folgenden typengleichen bzw. typenähnlichen Neubauten errichtet worden: Mehrere Verwaltungsgebäude für das Ministerium für Wissenschaft und Technik in B/, mehrere Produktionsgebäude für den Betrieb für Holzveredelung B-, Bürogebäude des Fernsehens der DDR in B, M-Lagergebäude in B, diverse Verwaltungsgebäude für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen in B, mehrere Produktionshallen für die Firma Spreewaldkonserve L.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 15. März 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin vom 27. Mai 2009 die Herren (nachfolgend: Zeuge K), (nachfolgend: Zeuge P) und (nachfolgend Zeuge M) als Zeugen vernommen und die Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 nebst Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe ins Verfahren eingeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung der Klägerin (§§ 151, 143 SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) im Zeitraum vom 15. März 1984 bis zum 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 AAÜG). Die Vorschriften des AAÜG finden auf die Klägerin keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht gegeben sind.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten. Die Voraussetzungen dieser Tatbestände liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie war nicht Inhaberin einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, existiert nicht; weder hatte sie eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch wurde ihr eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erteilt. Die Klägerin war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden. Für sie gilt darüber hinaus nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, denn sie hatte vor dem 30. Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung aller Zusatzversorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 – RAnglG – [GBl. I S. 495]) keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die sie bei einem Ausscheiden hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – und vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – Juris).
Die Klägerin hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht vorgenommenen, erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 3/02 R und B 4 RA 18/01 R – Juris). Zwar hat der EV (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) eine Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem ausdrücklich untersagt; dies ist durch § 22 Abs. 1 des RAnglG i.V.m. Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 EV bekräftigt worden. Neueinbeziehungen in Zusatzversorgungssysteme konnten danach seit dem 1. Juli 1990 nicht mehr wirksam werden. Allerdings ist § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungskonform – erweiternd – auszulegen. Das Bundessozialgericht hat insoweit entschieden, dass eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen besteht, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuerkennenden Gründen nicht einbezogen worden waren. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R – Juris).
Ein derartiger – fiktiver – bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech – GBl. S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. S 487) von den folgenden Voraussetzungen ab (BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und – B 4 RA 3/02 R – a.a.O.), nämlich von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Die Klägerin erfüllte zwar am 30. Juni 1990 die vorgenannte persönliche Voraussetzung. Denn sie war berechtigt, die ihr durch staatlichen Zuerkennungsakt Anfang des Jahres 1984 verliehene Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Sie erfüllte auch die sachliche Voraussetzung, nämlich die Ausübung einer "ingenieur-adäquaten" Tätigkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 47/05 R – Juris RdNr. 19), wie sich insbesondere aus den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie dem Funktionsplan vom 15. März 1984 ergibt. Aufgrund ihrer Beschäftigung im VEB Kreisbaubetrieb Calau erfüllte sie jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Denn der Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – Juris) des VEB Kreisbaubetrieb Calau war nicht auf die industrielle, d.h. die massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Bauwerken (sogenanntes fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – (Juris, RdNr. 18-24) ausgeführt, dass nur ein volkseigener Produktionsbetrieb, der die Massenproduktion von Bauwerken betrieben hat, in seiner Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleichstand. Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech ist danach eine Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" und nicht in irgendeinem VEB. Dies zeige ein Vergleich von § 1 Abs. 1 2. DB mit Abs. 2 Satz 1 2. DB, wonach nur Beschäftigte in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen waren, die in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" (oder in einem gleichgestellten Betrieb) tätig waren. Darüber hinaus folge dies auch aus § 1 der hierzu ergangenen 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. S 1043), die durch die 2. DB aufgehoben worden ist. Auch danach sei notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz die Beschäftigung in einem "Produktionsbetrieb" gewesen. Auch die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355, § 41), die als letzte staatliche Äußerung der DDR zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den sonstigen VEB unterschieden und für das Sprachverständnis der ab dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht weiter anzuwendenden Regeln besondere Bedeutung habe, stelle die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in der Industrie und im Bauwesen den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" gegenüber. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpfe, habe § 1 Abs. 2 der 2. DB somit die Klarstellung enthalten, dass VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener "Produktionsbetrieb" (der Industrie oder des Bauwesens) und nicht irgendein VEB war.
Erforderlich für eine nachträgliche Feststellung von Zusatzversorgungszeiten der AVItech ist darüber hinaus, dass die Massenproduktion von Bauwerken dem maßgeblichen Betrieb das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O.). Dies war bei dem streitgegenständlichen VEB Kreisbaubetrieb Calau zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) sollte nach der AVItech nur diejenige technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollte (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf sei auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung gewesen. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O., RdNr. 23-24). Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u.a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisation und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen sollen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft gewesen. Demgemäß sei in dem zuvor genannten Beschluss u.a. unterschieden worden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie seien im Übrigen Baudirektionen unterstellt gewesen (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O.).
Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen handelte es sich bei dem VEB Kreisbaubetrieb Calau um einen solchen Baureparaturbetrieb. Er war nicht mit der massenhaften Erstellung von Bauwerken befasst. Unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen, des Vorbringens der Klägerin und der Zeugenaussagen kann nicht festgestellt werden, dass dem VEB Kreisbaubetrieb Calau eine standardisierte und massenhafte Produktion – vergleichbar den Bau- und Montagekombinaten – das Gepräge gegeben hat.
Dass es sich beim VEB Kreisbaubetrieb Calau nicht um einen Baubetrieb handelte, der nach dem fordistischen Produktionsmodell Bauwerke errichtete, folgt zunächst aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" in Verbindung mit der der am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkeigener Kreisbaubetriebe – im Folgenden: Rahmenrichtlinie – (in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen, 1987, Nr. 32 ff.). Danach waren die Kreisbaubetriebe "auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich". Sie waren so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Die Kreisbaubetriebe hatten vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen (vgl. I Nr. 1 der Rahmenrichtlinie). Zugleich waren sie "Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis" (vgl. I Nr. 3 der Rahmenrichtlinie). "Für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchzuführen waren, konnten die Kreisbaubetriebe mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge des sozialistischen Produktionsverhältnisses umfassend zu nutzen " (vgl. I Nr. 5 der Rahmenrichtlinie). Unter "II. Stellung der Kreisbaubetriebe" der Rahmenrichtlinie heißt es schließlich: "1. Die Kreisbaubetriebe unterstehen den Räten der Kreise. Die Stadtbaubetriebe unterstehen den Räten der Städte. Die Bauämter haben die Entwicklung eines leistungsstarken volkseigenen Kreisbaubetriebs im Kreis zu sichern. 2. Die Kreisbaubetriebe führen grundsätzlich den Namen "VEB Kreisbaubetrieb" bzw. "VEB Stadtbaubetrieb" mit Angabe des Kreises, der Stadt oder des Stadtbezirks "
Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe und damit auch des VEB Kreisbaubetrieb Calau war danach die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Im Vordergrund standen die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und daneben die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenerrichtung (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007 – L 27 R 301/05 – Juris RdNr. 40 zum VEB (K) Baureparaturen Teltow).
Diese Feststellung wird bestätigt durch die Zuordnung des VEB Kreisbaubetrieb Calau im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe umfasste, sowie dadurch, dass der Betrieb dem Rat des Kreises Calau – Kreisbauamt – ausweislich des Handelsregisters unterstand.
Sie wird ferner bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen K, dessen genaue Kenntnisse der Betriebstätigkeit des VEB Kreisbaubetriebs Calau daher rühren, dass er seit 1986 Betriebsdirektor des Betriebes war und – nach der Umwandlung des VEB in eine GmbH – bis heute Geschäftsführer des Nachfolgebetriebs ist. Der Zeuge K hat im Termin vom 27. Mai 2009 ausdrücklich bestätigt, dass die Aufgaben, wie sie in der Verfügung über die Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Betriebe und Kreisbaubetriebe in Verbindung mit der Rahmenrichtlinie beschrieben waren, denen des VEB Kreisbaubetriebs Calau entsprachen. Zwar wusste er nicht, ob seit den 80er Jahren die Sanierung bzw. Modernisierung oder aber der Neubau, etwa von Schulen und Turnhallen, hinsichtlich der Betriebstätigkeit überwogen hat. Bei den Neubauprojekten habe es sich jedoch um jeweils "separate Projekte" gehandelt, die nicht untereinander vergleichbar gewesen seien. Der Wohnungsbau im großen Stil sei vielmehr Sache der Wohnungsbaukombinate (WBK) oder der Bau- und Montagebetriebe gewesen; dieserart Projekte seien für den streitgegenständlichen Betrieb hingegen nicht bilanziert worden. Zwar habe der VEB Kreisbaubetrieb Calau auch in Serie produziert, so etwa befahrbare Schachtdeckel, Gehwegplatten, Schächte, Kronen und Terrazzoelemente. Diese Produktion sei jedoch nebenbei erfolgt und nicht schwerpunktmäßig. Hieraus folgt, dass eine vom VEB Kreisbaubetrieb Calau durchgeführte Bauproduktion nicht nach dem fordistischen Produktionsmodell, sondern kundenspezifisch stattfand und die daneben produzierten Sachgüter dem Betrieb jedenfalls nicht das maßgebliche Gepräge verliehen haben.
Soweit der Zeuge P, der seit Juli 1973 im VEB Kreisbaubetrieb Calau als Bauleiter tätig war, angegeben hat, dass sich das Profil des Betriebes zwar im Laufe der Zeit nicht grundsätzlich geändert habe, aber später, als der Betrieb größer geworden sei, er mehr in den Neubau gegangen sei, nachdem in der Zwischenphase mehr Baureparaturen und davor wiederum Wohnungsneubauten im Vordergrund gestanden hätten, folgt dem der Senat nicht; zum einen bleiben seine Angaben ungenau, wie etwa daraus deutlich wird, dass er hinsichtlich der Betriebstätigkeit im Kreis L angab, dass es sich im Wesentlichen um Neubau, aber auch um Rekonstruktionen und Reparaturen gehandelt und hinsichtlich der Projekte in B es sich um Rekonstruktionen gehandelt habe, die letztlich im Neubau bestanden hätten. Auch auf Vorhalt der Rahmenrichtlinie hat er lediglich ausgeführt, dass es durchaus sein könne, dass die Aufgaben des VEB Kreisbaubetriebs Calau hiervon abgewichen seien. Zum anderen kommt der Aussage des Zeugen K schon deshalb ein größeres Gewicht zu, als jedenfalls seit dessen Berufung zum Betriebsdirektor eine umfassende Kenntnis der Tätigkeit des Betriebes vorausgesetzt werden kann. Auch die Aussage des Zeugen M, der 1963 im streitgegenständlichen Betrieb als Bauleiter begonnen hatte, sodann seinen Angaben zufolge Arbeitsvorbereiter und Technischer Leiter war und ab 1978 Technischer Direktor bzw. am 1. Juli 1990 Technischer Geschäftsführer des Nachfolgebetriebs wurde, steht den Angaben des Zeugen K nicht entgegen. Zwar hat der Zeuge M ausgeführt, dass die Baureparaturen beim VEB Kreisbaubetrieb Calau nicht im Vordergrund gestanden hätten; die Bilanzanteile hätten sich überwiegend im Neubaubereich befunden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, handelte es sich bei den jeweils genannten Neubauprojekten nicht um Massenproduktion im vorgenannten Sinn. Anhaltspunkte ergeben sich hierfür auch aus den Angaben des Zeugen M nicht. Denn er hat ausgeführt, dass der vom Betrieb durchgeführte Neubau im Gebiet Calau von Auftrag zu Auftrag unterschiedlich gewesen sei. Hiermit übereinstimmend hat der Zeuge K – etwa in Bezug auf den genannten Neubau von Turnhallen und Sozialbauten – ausgeführt, dass diese den jeweiligen Gegebenheiten angepasst Stein auf Stein – jeweils anders und nicht untereinander vergleichbar – gebaut worden seien. Soweit der Zeuge M den Bau von Typenbauten wie Industriebauten und landwirtschaftliche Bauten erwähnt hat, ist weder ersichtlich, dass es sich hierbei um serielle Massenproduktion von Bauwerken handelte, da, wie erwähnt, die Neubauprojekte nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen K regelmäßig aufgrund von Einzelaufträgen durchgeführt wurden und nicht miteinander vergleichbar waren, noch, dass dieserart Neubauten dem Betrieb das entscheidende Gepräge gegeben hätten. Dies bestätigen auch die vom Nachfolgebetrieb im Schreiben vom 28. März 2006 beispielhaft genannten Objekte betreffend das Ende der 80er Jahre, die, soweit sie Neubauten zum Gegenstand hatten, ein Spektrum vom Neubau des Verwaltungsgebäudes der Deutschen Post B über den Pferdestall W bis hin zum Kindergarten A umfassten, sowie die Objektliste 1990, wonach ebenfalls Bautätigkeiten verschiedenster Art durchgeführt wurden, nämlich sowohl Neubauprojekte, wie die Holzveredelung in B, das Heizhaus P, Kindergarten, Pferdestall, Gaststätte und Kläranlage, als auch Reparaturen, Wohnungsmodernisierungen sowie Rekonstruktionen (Schloss A) und sonstige Reparaturen. Darüber hinaus war nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen der VEB Kreisbaubetrieb Calau seit 1972 stets parallel mit Großprojekten in Berlin beschäftigt. Unabhängig davon, ob die Tätigkeit in B seit dieser Zeit für den Betrieb prägend gewesen ist (wogegen bereits spricht, dass nach der Aussage des Zeugen M ein Drittel bis etwa die Hälfte der Kapazitäten in Bbeschäftigt war, nach Aussage des Zeugen K etwa nur ein Drittel der Belegschaft) und auch davon, ob es sich hierbei überwiegend um Rekonstruktionen, Sanierungen oder um Neubauten handelte, waren diese Bauvorhaben jedoch, wie der Zeuge K insbesondere hinsichtlich des Neubaus für die Deutsche Post und des U-Bahnhofs H sowie der Kirche M anschaulich ausgeführt hat, nicht miteinander vergleichbar, so dass es jedenfalls an der Massenproduktion standardisierter Produkte im Bereich des Bauwesens fehlte.
Dass die Kreisbaubetriebe angesichts ihrer vorhandenen Mittel und wegen ihrer Größe gerade nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben haben, ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen K – auch aus der Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007, a.a.O., RdNr. 41-45). Denn nach dem Sprachgebrauch der DDR (vgl. das Ökonomische Lexikon, 3. Auflage 1979, S. 225, Stichwort "Kombinat") wurde es durch die Kombinatsbildung möglich, "die Reproduktionsstufen Vorbereitung, Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess zusammenzuschließen und konzentriert auszubauen und einheitlich zu leiten ; die Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivierung der Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten ". Die Baukombinate in Gestalt der Bau- und Montagekombinate für den Industriebau (BMK), der Spezialbaukombinate (SBK) und der von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Baukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich und unterstanden direkt dem Ministerium für Bauwesen; die Konzentration der Baukapazitäten in großen BMK (meist 2 bis 3 Bezirke) sollte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Aussetzung der Grundmittel, die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken (vgl. Ökonomisches Lexikon, a.a.O. S. 273, Stichwort "Baukombinate"). Das Wesen des Industrialisierungsprozesses im Bauwesen war gekennzeichnet durch "a) weitgehende Verlagerung des Bauproduktionsprozesses von der Baustelle in Vorfertigungsbetriebe, die standardisierte Bauelemente in Serien- und Massenfertigung herstellen und sie mit Spezialtransportmitteln zur Baustelle bringen; b) Montage der vorgefertigten und maximal komplettierten Elemente auf der Grundlage vollmechanisierter Fließfertigungsprozesse; c) Durchführung der Vorfertigung und Montage unter Anwendung industriemäßiger Methoden der Leitung und Planung der Produktionsprozesse" (vgl. Ökonomisches Lexikon, a.a.O. S. 281, Stichwort "Bauwirtschaft"). Diese vorgenannten Aufgaben hatten die Kreisbaubetriebe nicht, denen, wie dargestellt, neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet tätigen, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten die Instandsetzung und Modernisierung der Bausubstanz sowie der Ersatzneubau übertragen war. Diese Aufgaben wurden gerade nicht industriemäßig, sondern in handwerklicher Produktion entsprechend der jeweiligen Bilanzierung verrichtet.
Dass auch der hier streitgegenständliche VEB Kreisbaubetrieb Calau personell und seiner Ausstattung nach nicht in der Lage war, mit standardisierten Bauprodukten in Massenbauweise Gebäude zu errichten, hat der Zeuge K unter Hinweis auf die großen Baukombinate – die Wohnungsbaukombinate und BMK – zur Überzeugung des Senats bestätigt.
Auch aus der aus der Rahmenrichtlinie ersichtlichen Aufgabe der Kreisbaubetriebe als Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie des wissenschaftlich-technischen Zentrums des Bauwesens ergibt sich nichts hiervon Abweichendes (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007 – a.a.O., RdNr. 47). Denn es handelte sich hiernach gerade nicht um Aufgaben der industriellen Massenfertigung von Bauwerken. Hiermit übereinstimmend war der VEB Kreisbaubetrieb Calau nach dem Schreiben des Rates des Kreises Calau an das Staatliche Vertragsgericht vom 18. August 1970 für das Jahr 1968 als Hauptauftragnehmer für alle Maßnahmen der Werterhaltung auf der Grundlage der Rahmenordnung des Ministers für Bauwesen vorgesehen, welches ab Januar 1968 die Umbenennung des VEB (K) Baureparaturen in VEB Bau (K) Calau zur Folge hatte.
Schließlich spricht die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes des in die B GmbH umgewandelten Betriebes im Handelsregister gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs im vorgenannten Sinn. Denn Gegenstand des Unternehmens war danach die Vorbereitung und Durchführung von Neubau, Modernisierung und Reparaturen des Hochbaus und Tiefbaus einschließlich Außenraumgestaltung, Übernahme von Komplexleistungen des Erdbaus und Enttrümmerung, Übernahme von Projektierungsleistungen bzw. Projektplanung, Bauträgertätigkeit. Die Errichtung von Neubauten war hiernach nur ein – nicht erkennbar überwiegender – Bestandteil der Unternehmenstätigkeit.
Der VEB Kreisbaubetrieb Calau war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt war. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Kreisbaubetriebe sind in dieser Bestimmung nicht aufgeführt; der VEB Kreisbaubetrieb Calau lässt sich auch keiner dieser abschließend aufgezählten Einrichtungen zuordnen.
Dass die Beklagte möglicherweise in entsprechenden Fällen begünstigende Feststellungen im Sinne der §§ 5 ff. AAÜG getroffen hat, begründet keinen dahingehenden Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht findet im Gesetz keine Stütze. Die Klägerin ist auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation als Diplomingenieurin den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen gleichzustellen. Denn den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Dieses Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet es nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O., RdNr. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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