L 33 R 1341/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 2910/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 1341/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1956 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen N das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Hochbau" zu führen (Urkunde vom 1981). Er nahm am 1981 eine Beschäftigung als Projektant beim VEB WohnungsverwaltungFriedrichhain und am 1986 als Hochbauprojektant beim VEB (K) Hochbau und Rekonstruktion G(im Folgenden VEB HRG)auf. Diese Tätigkeit übte er bis zum1989 aus. Seit dem 1990 war er als Projektant bei der HUniversitätB, beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war er nicht beigetreten. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR war ihm bis zum 30. Juni 1990 nicht erteilt worden.

Im Zuge eines Antrags des Klägers auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2005 fest, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien erfüllt. Ferner stellte sie die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech und die entsprechenden Arbeitsentgelte fest. Die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte sie mit der Begründung ab, die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden. Diese Zeit sei auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zuzuordnen.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Nichtanerkennung u. a. seiner Beschäftigungszeit beim VEB HRG wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005 mit der Begründung zurück, bei dem VEB HRG habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder um einen einem solchen Betrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der VEB HRG sei der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen; ihm habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

Mit seiner hiergegen am 13. Juni 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein ursprüngliches Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, weiter verfolgt. Nach Rücknahme seiner Klage im Übrigen hat der Kläger sein Begehren auf die Zeit seiner Beschäftigung beim VEB HRG vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 beschränkt. Hierzu hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei dem VEB HRG nicht um einen herkömmlichen Baureparaturbetrieb gehandelt habe, weil dieser maßgeblich Hochbauleistungen erbracht habe. Der Betrieb sei als der Bauindustrie zugehörig betrachtet worden, wie sich insbesondere daraus ergebe, dass Lohn und Urlaub nach dem Rahmenkollektivvertrag der bezirks- und kreisgeleiteten Bauindustrie gewährt worden seien.

Das Sozialgericht hat eine schriftliche Erklärung des Zeugen G A vom 14. Oktober 2006 sowie des Zeugen L vom 10. Juli 2007 in das Verfahren eingeführt und im Termin vom 6. November 2006 den Zeugen H Rvernommen. Sodann hat es mit Urteil vom 17. Juli 2007 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 verurteilt, auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem lägen beim Kläger auch in Bezug auf die Beschäftigung beim VEB HRG vor. Der Betrieb sei als Produktionsbetrieb des Bauwesens zu qualifizieren. Zwar habe der Berliner Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt gewesen war, schwerpunktmäßig Baureparaturen, Sanierungs- und Modernisierungsleistungen verrichtet. Insgesamt habe dem Betrieb aber die Neubauproduktion von Bauwerken das Gepräge gegeben. Der Schwerpunkt der Bautätigkeit des VEB HRG habe am Sitz des Betriebes im Kreis G und Umgebung stattgefunden und dort neben Baureparatur und Modernisierungsmaßnehmen im Wesentlichen, nämlich zu 75 %, in der Neuproduktion von Bauwerken bestanden. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der VEB HRG, der über Betonwerke und eine Holzabteilung verfügt habe, neben der Errichtung von Bauwerken auch Produkte für andere Bauvorhaben hergestellt habe.

Gegen das der Beklagten am 17. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 21. August 2007, zu deren Begründung sie vorträgt, der Kläger erfülle im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem. Bei dem VEB HRG habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Dies folge zum einen aus der Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987. Auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 sei die besondere Bedeutung der Bau- und Montagekombinate für die Massenproduktion hervorgehoben worden. Zwischen diesen auf der einen und den Baureparaturbetrieben auf der anderen Seite, die im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie kleinere Neubauten zuständig gewesen seien, sei unterschieden worden. Zum anderen ergebe sich dies auch aus der Zuordnung des Betriebes innerhalb der Systematik der Wirtschaftszweige der DDR. Wesentlicher Betriebszweck des VEB HRG sei jedenfalls nicht die massenweise Errichtung von Neubauten in industrieller Bauweise gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und trägt ergänzend dazu vor, der VEB HRG sei zwar kein Produktionsbetrieb der Industrie, jedoch einer des Bauwesens gewesen. Aus der Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 folge nichts Abweichendes. Bei der Einteilung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR habe es sich nur um eine grobe Systematisierung für statistische Zwecke gehandelt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung interpretiere die zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen der DDR falsch, zumal auch im offiziellen Sprachgebrauch der DDR eine Unterscheidung zwischen Produktionsbetrieben, die in den Anwendungsbereich der AVItech einzubeziehen waren, und solchen, die nicht einbezogen wurden, nicht vorgenommen worden sei. Auch aus dem Geschäftsbericht des VEB HRG von 1989 folge, dass eine Unterscheidung zwischen Neubau, Rekonstruktion oder Instandhaltung tatsächlich nicht stattgefunden habe. Es ergebe sich jedoch daraus, dass die industrielle Warenproduktion mit etwa 40 % der Gesamtproduktion ein erhebliches Gewicht aufgewiesen habe, welches für einen Baureparaturbetrieb absolut untypisch gewesen sei. Dem Bericht sei ferner zu entnehmen, dass der Neubau, und zwar der massenweise oder industrielle Neubau einen erheblichen Umfang eingenommen haben müsse, wie sich beispielsweise daraus ergebe, dass im Bereich H die Montage einer Sporthalle und von 150 Wohnungen neben diversen Industriebaustellen oder im Bereich Gdie Montage von Wohngebäuden durchgeführt worden seien.

Die Berichterstatterin hat im Termin vom 1. Oktober 2009 die Zeugen L B und H R vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 140-146 der Gerichtsakten) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im vorliegend allein noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 sowie auf Feststellung der in dieser Zeit von ihm erzielten Arbeitsentgelte. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2007 war infolgedessen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zwar ist die Klage, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGG erhoben worden, weil es der Beklagten nicht gelungen ist, den Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) nachzuweisen.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2005 in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger kann die begehrte Feststellung hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraums nicht verlangen. Denn er hat in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG erfasst wird und die insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung zu berücksichtigen wäre.

Nach dieser Vorschrift gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Als Versorgungssystem kommt hier allein die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in Betracht. Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487). Die 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043) hat für die Auslegung nur historische Bedeutung; denn sie ist durch die 2. DB zum 1. Mai 1951 außer Kraft gesetzt worden (§ 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeknüpft hat. Ob gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erlangt wurden, ist jedoch allein nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln; die jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie die sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen sind lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Weder kommt es auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem Versorgungssystem der AVItech liegt demgemäß nur vor, wenn der Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – Juris RdNr. 34 ff. und vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 – Juris RdNr. 14 ff. m.w.N.).

Mit seiner Beschäftigung im VEB HRG erfüllte der Kläger nicht alle Voraussetzungen für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech. Der Kläger war zwar berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er erfüllte auch im Hinblick auf seine in dem streitbefangenen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit als Hochbauprojektant die sachliche Voraussetzung der Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit bzw. Beschäftigung. Es fehlt jedoch an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur AVItech. Denn der VEB HRG war kein volkseigener Produktionsbetrieb der In¬dustrie oder des Bauwesens, weil sein Hauptzweck (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – Juris RdNr. 22) nicht auf die industrielle, d. h. die massenhafte Fertigung, Fa¬brikation, Herstellung bzw. Produktion von Bauwerken (so genanntes fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet war. Das Bundessozialgericht hat zu dieser Voraussetzung mit Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – (Juris RdNr. 18-24) ausgeführt, dass nur ein volkseigener Produktionsbetrieb, der die Massenproduktion von Bauwerken betrieben hat, in seiner Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleichstand. Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech sei danach eine Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" und nicht in irgendeinem VEB. Dies zeige ein Vergleich von § 1 Abs. 1 2. DB mit § 1 Abs. 2 Satz 1 2. DB, wonach nur Beschäftigte in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen waren, die in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" (oder in einem gleichgestellten Betrieb) tätig waren. Darüber hinaus folge dies auch aus § 1 der hierzu ergangenen 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043), die durch die 2. DB aufgehoben worden ist. Auch danach sei notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz die Beschäftigung in einem "Produktionsbetrieb" gewesen. Auch die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355, § 41), die als letzte staatliche Äußerung der DDR zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den sonstigen VEB unterschieden und für das Sprachverständnis der ab dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht weiter anzuwendenden Regeln besondere Bedeutung habe, stelle die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in der In¬dustrie und im Bauwesen den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" gegenüber. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpfe, habe § 1 Abs. 2 der 2. DB somit die Klarstellung enthalten, dass ein VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener "Produktionsbetrieb" (der Industrie oder des Bauwesens) und nicht irgendein VEB war. Dem folgt der Senat.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O.) sollte aufgrund der AVItech ferner nur diejenige technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR voranzutreiben hatte (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf sei auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung gewesen. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O., RdNr. 23-24). Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei, spiegele sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wider. Dort sei auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u.a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen worden. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisation und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen sollen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft gewesen. Demgemäß sei in dem zuvor genannten Beschluss u.a. unterschieden worden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie seien im Übrigen Baudirektionen unterstellt gewesen (BSG, Urteile vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – a.a.O. und vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – Juris RdNr. 24).

Vorstehendem schließt sich der Senat an (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2008 – L 3 R 984/07 – Juris RdNr. 49 ff.). Der Gesetzgeber der DDR hatte im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit unterschieden. Ausweislich des Wörterbuchs der Ökonomie – Sozialismus (7. Auflage 1989) ist ausdrücklich zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken gekennzeichnet war und die zur Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung beitragen sollte (S. 125 Stichwort: "Bauindustrie"), und der sonstigen Bauproduktion differenziert worden, die sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden und baulichen Anlagen, mithin den Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken umfasste (vgl. S. 127 Stichwort: "Bauproduktion").

Nach diesen Maßstäben und dem Gesamtergebnis der Ermittlungen handelte es sich bei dem VEB HRG zwar um einen Baubetrieb, nicht aber um einen solchen der industriellen Bauproduktion im vorgenannten Sinn. Denn unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und der Zeugenaussagen sowie des Inhalts der Akten kann nicht festgestellt werden, dass dem gesamten VEB HRG eine standardisierte und massenhafte Produktion – vergleichbar den Bau- und Montagekombinaten – das Gepräge gegeben hat.

Dass es sich beim VEB HRG nicht um einen Betrieb der industriellen Bauproduktion handelte, ergibt sich zunächst aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987" in Verbindung mit der am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkeigener Kreisbaubetriebe – im Folgenden: Rahmenrichtlinie – (in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen, 1987, Nr. 32 ff.). Beim VEB HRG handelte es sich um einen Kreisbaubetrieb im vorgenannten Sinn. Dem steht nicht entgegen, dass dem VEB nicht ausdrücklich die Bezeichnung Kreisbaubetrieb beigefügt war. Zwar sollten die Kreisbaubetriebe grundsätzlich den Namen "VEB Kreisbaubetrieb" bzw. "VEB Stadtbaubetrieb" mit Angabe des Kreises, der Stadt oder des Stadtbezirks führen (vgl. II. Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie). Wie sich aber schon daraus ergibt, dass auch nach der Rahmenrichtlinie (II Nr. 2 Satz 2) eine abweichende Namensführung als zulässig angesehen wurde, wenn es darin heißt, dass in diesem Fall im Schriftverkehr unter den jeweiligen Namen die ergänzende Bezeichnung Kreis- bzw. Stadtbaubetrieb gesetzt werden sollte, wurde der Namensbestandteil Kreisbaubetrieb tatsächlich nicht stets dem Namen beigefügt (vgl. auch das Urteil des Senats vom 24. September 2009 – L 33 R 1144/08 – zum VEB Bau (K) C). Der Zeuge A, ein früherer Bauleiter und Technologe des VEB HRG, hat diesen Betrieb in seiner schriftlichen Erklärung vom 14. Oktober 2006 sinngemäß als Kreisbaubetrieb bezeichnet. Hiermit in Einklang steht, dass ausweislich des Berichts über das Geschäftsjahr 1989 der VEB HRG seine Planerfüllung an der anderer Kreisbaubetriebe orientierte, wenn es darin heißt, die Auswertung habe ergeben, dass hinsichtlich der Wohnbaustelle N die Montagezeit unter dem für Kreisbaubetriebe vorgesehenen Bauzeitennormativ gelegen habe. Auch gab es im Kreis G, wie der Zeuge B aufgrund seiner Beschäftigung in der hier maßgeblichen Zeit als Produktionsleiter und Stellvertreter des Betriebsdirektors sachkundig ausführen konnte, keinen weiteren Kreisbaubetrieb, der – gegebenenfalls neben Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) und privaten Handwerkern – die im Territorium anfallenden Bauaufgaben hätte übernehmen können. Schließlich entsprach die tatsächliche Betriebstätigkeit des VEB HRG den in der Rahmenrichtlinie beschriebenen Aufgaben eines Kreisbaubetriebs. Denn dieser war – wie es auch durch die Rahmenrichtlinie vorgegeben war – entsprechend der eigenen Kapazitäten für Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus, für Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und Ersatzneubau zuständig und erfüllte insoweit vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms, wie insbesondere der Zeuge B im Termin vom 1. Oktober 2009 dargelegt hat und wie sich im Übrigen auch aus dem Geschäftsbericht des Betriebs für das Jahr 1989 ergibt. Nach I Nr. 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe "auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich". Sie waren so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Die Kreisbaubetriebe hatten vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Zugleich waren sie "Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis" (vgl. I Nr. 3 der Rahmenrichtlinie). "Für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchzuführen waren, konnten die Kreisbaubetriebe mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge des sozialistischen Produktionsverhältnisses umfassend zu nutzen " (vgl. I Nr. 5 der Rahmenrichtlinie).

Dass die Kreisbaubetriebe angesichts ihrer vorhandenen Mittel und wegen ihrer Größe gerade nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben, ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen B im Termin vom 1. Oktober 2009 – auch aus der Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007 – L 27 R 301/05 – Juris RdNr. 41-45). Denn nach dem Sprachgebrauch der DDR (vgl. das Ökonomische Lexikon [H-P], 3. Auflage 1979, S. 225, Stichwort: "Kombinat") wurde es durch die Kombinatsbildung möglich, "die Reproduktionsstufen Vorbereitung, Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess zusammenzuschließen und konzentriert auszubauen und einheitlich zu leiten ; die Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivierung der Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten ". Die Baukombinate in Gestalt der Bau- und Montagekombinate für den Industriebau (BMK), der Spezialbaukombinate (SBK) und der von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Baukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich und unterstanden direkt dem Ministerium für Bauwesen; die Konzentration der Baukapazitäten in großen BMK (meist 2 bis 3 Bezirke) sollte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Aussetzung der Grundmittel, die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken (vgl. Ökonomisches Lexikon [A-G], 3. Auflage 1978, S. 273, Stichwort: "Baukombinate"). Das Wesen des Industrialisierungsprozesses im Bauwesen war gekennzeichnet durch "a) weitgehende Verlagerung des Bauproduktionsprozesses von der Baustelle in Vorfertigungsbetriebe, die standardisierte Bauelemente in Serien- und Massenfertigung herstellen und sie mit Spezialtransportmitteln zur Baustelle bringen; b) Montage der vorgefertigten und maximal komplettierten Elemente auf der Grundlage vollmechanisierter Fließfertigungsprozesse; c) Durchführung der Vorfertigung und Montage unter Anwendung industriemäßiger Methoden der Leitung und Planung der Produktionsprozesse" (vgl. Ökonomisches Lexikon, a.a.O., S. 281, Stichwort: "Bauwirtschaft"). Die vorgenannten Aufgaben oblagen den Kreisbaubetrieben nicht, denen, wie dargestellt, neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet tätigen, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten die Instandsetzung und Modernisierung der Bausubstanz sowie nach den örtlichen Gegebenheiten und dem vorhandenen Bedarf der Wohnungsneubau übertragen war. Diese Aufgaben wurden aber gerade nicht überwiegend industriell, sondern vorwiegend in handwerklicher Produktion entsprechend der jeweils vom Kreis ausgereichten Bilanzierung verrichtet.

Dass es sich beim VEB HRG nicht um einen industriellen Baubetrieb handelte, folgt ferner daraus, dass er kreisgeleitet war. Er unterstand ausweislich der Registerunterlagen dem Rat des Kreises G – Kreisbauamt – und war weder einem der Industrieministerien noch einem Bauministerium der DDR unterstellt bzw. auch nicht dem Bezirksbauamt, wie im Übrigen der Zeuge R im Termin vom 1. Oktober 2009 ausdrücklich bestätigt hat. Abgesehen davon, dass auch dies der Vorgabe der Rahmenrichtlinie (vgl. II Nr. 1) für Kreisbaubetriebe entsprach, handelt es sich um ein Indiz dafür, dass die konkrete Bautätigkeit des VEB HRG nicht so wesentlich über die üblichen Aufgaben von Kreisbaubetrieben hinausging, dass sie mit derjenigen der BMK gleichzusetzen gewesen wäre.

Der VEB HRG hat im Übrigen auch nach dem Ergebnis der Ermittlungen tatsächliche keine industrielle Bauproduktion standardisierter Massenprodukte betrieben. Zwar hat der Betrieb nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B im Termin vom 1. Oktober 2009 neben der im Rahmen der "Berlin-Initiative" in Berlin zwangsläufig verrichteten Modernisierungstätigkeit an örtlich zugewiesenen Teilen der Berliner Altbausubstanz im Bereich G und der näheren Umgebung zu 75 % der Gesamttätigkeit Neubauleistungen erbracht, von der nach der Zeugenaussage auch die industrielle Warenproduktion und die Projektierung umfasst sein sollte. Im werkseigenen Betonwerk seien Betonelemente produziert worden, die teilweise im Rahmen der eigenen Bautätigkeit montiert worden seien. Auf ausdrückliche Nachfrage habe dies im hier streitigen Zeitraum jedoch auf nur zwölf Wohnungen im Stadtzentrum von G zugetroffen. Daneben seien zwar weitere Wohnungen gebaut worden, diese aber mono¬lithisch, sowie weitere Objekte, wie eine Schule in D und G, eine Bäckerei in G, der Schlachthof L und drei Kaufhallen in L, die mangels Vergleichbarkeit nicht in industrieller Fertigungsmethode realisiert worden sein dürften. Aufgrund der vorhandenen Kapazität habe der VEB HRG darüber hinaus eigene Gewerke auf anderen Baustellen, wie Dachdecker-, Maler- und Maurerleistungen zur Verfügung gestellt. Ferner sei im Rahmen der vorhandenen Gewerke umfangreich Lehrlingsausbildung betrieben worden. Ausdrücklich bestätigt hat der Zeuge B, dass der VEB HRG, anders als die großen BMK, wie etwa das Wohnungsbaukombinat L, die Montage nicht in großen Taktstraßen durchgeführt, sondern an Einzelstandorten gebaut habe. Dies sei während seiner Zugehörigkeit zum Betrieb seit Dezember 1982 unverändert der Fall gewesen. Aus den im Einzelnen vom Zeugen aufgeführten Neubauprojekten, die neben anderen auch aus dem Geschäftsbericht von 1989 erkennbar sind, folgt zusammenfassend, dass die Bauproduktion des VEB HRG zumindest nicht überwiegend dem fordistischen Produktionsmodell entsprach, sondern dazu diente, die örtlich erforderlichen Bauleistungen – auch im Rahmen der Wohnraumwerterhaltung, wie auch aus dem vorgenannten Geschäftsbericht folgt – zu erbringen. Dass dies daneben auch Neubauleistungen umfasste – hinsichtlich der vom Kläger erwähnten 150 Wohneinheiten im Bereich H allerdings offenbar nicht als schlüsselfertige Leistung, da im maßgeblichen Geschäftsbericht 1989 insoweit vom Montagebeginn des BKL die Rede ist –, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vielmehr entsprachen solche, wie dargelegt, gerade auch den für Kreisbaubetriebe bilanzierten Bauleistungen. Anders aber, als bei den in Taktstraßen im großen Stil von Bau- und Montage- bzw. Wohnbaukombinaten in Blockbauweise errichteten Neubaukomplexen, mussten die vom VEB HRG errichteten Objekte überwiegend bedarfsorientiert und kundenspezifisch je nach Auftrag durchgeführt werden, welches dem Betrieb das insoweit wesentliche Gepräge gab. Soweit der Betrieb daneben in mindestens zwei eigenen Betonwerken Betonfertigteile und darüber hinaus etwa Dachstühle und Brettbinder sowie ferner Konsumgüter und Holzspielzeug in Serie produzierte, wie insbesondere der Zeuge A in seiner schriftlichen Erklärung vom 14. Oktober 2006 ausgeführt hat und auch vom Zeugen B dargelegt worden ist, stellte diese Produktion jedoch – auch nach der Einschätzung des Klägers – nicht den Hauptzweck des VEB HRG dar.

Auch die Zuordnung des VEB HRG im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturbetriebe umfasste, bestätigt dieses Ergebnis. Denn hierdurch werden dem Hauptzweck des Betriebes entsprechend folgende Baumaßnahmen näher beschrieben: Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke.

Gegen die Annahme eines industriellen Produktionsbetriebes des Bauwesens spricht schließlich, dass die Rechtsnachfolgerin des VEB HRG, die Hochbau GmbH Gim Aufbau, nicht maßgeblich Bauwerke massenhaft produzierte, sondern Bauleistungen aller Art neben der Herstellung und dem Vertrieb von Betonelementen erbrachte, wie sich aus einer Beschreibung des Unternehmensgegenstandes im Handelsregister ergibt.

Der VEB HRG war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der In¬dustrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt war. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Kreisbaubetriebe sind in dieser Bestimmung nicht aufgeführt; der VEB HRG lässt sich keiner dieser abschließend aufgezählten Einrichtungen zuordnen, insbesondere ist der Betrieb nicht aufgrund der durchgeführten Lehrlingsausbildung mit einer Bauakademie oder Bauschule gleichzustellen, bei denen es sich um Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet des Bauwesens handelte (vgl. Ökonomisches Lexikon [A-G], a.a.O., S. 121, Stichwort: Bauakademie der DDR).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung eines Obergerichts abgewichen wird (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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