Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 5552/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richterin B. wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin B. ist unzulässig.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs ausschließlich auf den von Richterin B. gefassten Beschluss vom 13. November 2009 (Az.: S 3 AS 7308/09 ER) hingewiesen, eine -vermeintliche- Verletzung des rechtlichen Gehörs angeführt; hierin sieht er Zweifel an der Unparteilichkeit begründet. Indes können ausschließlich in vorangegangenen Entscheidungen des Richters gründende Tatsachen, ohne dass weitere Tatsachen dargetan werden, die auf eine unsachliche Einstellung des Richters schließen lassen, ein Ablehnungsgesuch nicht rechtfertigen (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60, RdNr. 10b). Nachdem der Antragsteller jedoch keinerlei inhaltliche Gründe vorgebracht hat, die Rückschlüsse auf eine Unparteilichkeit von Richterin B. zulassen, ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin B. ist unzulässig.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs ausschließlich auf den von Richterin B. gefassten Beschluss vom 13. November 2009 (Az.: S 3 AS 7308/09 ER) hingewiesen, eine -vermeintliche- Verletzung des rechtlichen Gehörs angeführt; hierin sieht er Zweifel an der Unparteilichkeit begründet. Indes können ausschließlich in vorangegangenen Entscheidungen des Richters gründende Tatsachen, ohne dass weitere Tatsachen dargetan werden, die auf eine unsachliche Einstellung des Richters schließen lassen, ein Ablehnungsgesuch nicht rechtfertigen (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60, RdNr. 10b). Nachdem der Antragsteller jedoch keinerlei inhaltliche Gründe vorgebracht hat, die Rückschlüsse auf eine Unparteilichkeit von Richterin B. zulassen, ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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