Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Bayreuth (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 146/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 97/09 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 189/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Urteil I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.Mai 2001 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Der 1974 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Brauer und Mälzer von September 1990 bis Juni 1993 durchlaufen und ohne Prüfung abgebrochen. Anschließend war er als Fahrer, Verkaufsfahrer sowie als Rampen- und Lagerarbeiter tätig. Von 1993 bis 1998 betrieb er in N. einen Getränkehandel und von Oktober 1995 bis Juni 2000 einen Secondhandshop. Ab 01.03.1999 bewirtschaftete er die Gaststätte O.in N ... Mit diesem Unternehmen ist er Mitglied bei der Beklagten. In der Gaststätte wurden hauptsächlich. Getränke verabreicht und in untergeordnetem Umfang kleine Gerichte. Der Kläger bewirtschaftete die Gaststätte ohne fremde Arbeitskräfte; der später vom Gericht als Zeuge einvernommene R. W. half ihm in der Gaststätte regelmäßig auf Gefälligkeitsbasis. Die Gaststätte befand sich nebst Wirtschaftsräumen im Erdgeschoss eines freistehenden Einfamilienhauses, das der Kläger vollständig angemietet hatte. Im Obergeschoss waren vier bis fünf Wohnräume. Die Eltern des Klägers wohnen in N ... Dort war der Kläger seit 1977 durchgehend behördlich mit seinem Wohnsitz gemeldet. Der Kläger befuhr in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 (Sonntag auf Montag) mit einem Audi 100 in N. die K. Straße stadtauswärts. Er kam von der Fahrbahn ab auf die linke Straßenseite und prallte gegen einen am Seitenstreifen abgestellten Lkw-Anhänger, wobei die Zuggabel in das Fahrzeuginnere drang. Der unbeladene 18-Tonnen-Anhanger wurde durch den Anprall 0,90 m zurückversetzt. Auf der nassen Fahrbahn fanden sich keine Brems- oder Fahrspuren. Zeugen des Unfalles sind nicht vorhanden. Der Unfall ereignete sich gegen 2.00 Uhr und wurde von vorbeikommenden Personen zufällig entdeckt. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, insbesondere im Kopfbereich. Die Unfallstelle ist ca. 600 m von der Gaststätte O. entfernt. Der Kläger war in Fahrtrichtung zur Gaststätte unterwegs. Nach den polizeilichen Ermittlungen konnte der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Der vom Kläger gesteuerte Pkw war mit rotem Überführungskennzeichen xx xxx xxx versehen, die dem Kfz-Reparatur- und Zubehörbetrieb V. in N., zugeteilt waren. Der Kläger hatte sich die Kennzeichen dort ausgeliehen und am Audi angebracht. Den Pkw hatte der Kläger am 29.04.2000 gekauft. In der von der Mutter des Klägers - Frau Jo. H. - am 05.05.2000 der Beklagten erstatteten Unfallanzeige gab diese als Adresse des Klägers "K. 1" an. Im beigefügten Wege-unfallfragebogen bezeichnete die Genannte als Arbeitsstätte und als Ziel des Weges "K.1, N.". Weiter führte sie aus: "Der Unfall muss sich etwa gegen 2.00 Uhr nachts ereignet haben, als mein Sohn auf dem Heimweg war." Auf Nachfrage der Beklagten legte Frau H. im Schreiben vom 20.05.2000 dar, dass der Kläger in seinem Elternhaus in der S. wohne. Über der Gaststätte befinde sich zwar eine Wohnung, die aber leer stehe. Der Kläger habe dort einziehen wollen; nach dem Auseinanderbrechen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei die Wohnung unmöbliert geblieben. Am 19.06.2000 teilte der damalige Betreuer des Klägers - der Diplom-Volkswirt St. - der Beklagten mit: "Leider ist es i. A. noch nicht möglich mitzuteilen, weshalb Herr H. am 01.05. um 2.00 Uhr sein Lokal aufsuchen wollte." Im Schreiben vom 03.07.2000 verwies der Genannte gegenüber der Beklagten darauf, dass nach einem Gespräch, das er "heute mit Herrn H." geführt habe, sich dieser auf dem Weg zur Gaststätte befunden habe, nachdem er zuvor Kunden nach Hause gebracht habe. Er habe beabsichtigt, die Gaststätte zu reinigen und seine Geldbörse zu holen. Die Beklagte verwies im Schreiben vom 07.07.2000 an den Betreuer darauf, dass sie den "Nachweis einer versicherten Tätigkeit bzw. eines versicherten Unfalles zum Unfallzeitpunkt" benötige; ferner bat die Beklagte um die Beantwortung einiger, im Einzelnen aufgelisteter Fragen. Eine Beantwortung dieser Fragen erfolgte nicht. Das Betreuungsverhältnis endete zum 28.08.2000. Mit Schreiben vom 21.09.2000 bat die Beklagte unter Einschaltung des Versicherungsamtes der Stadt N. um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen. Der Kläger beantwortete diese im Beisein seines Vaters am 16.10.2000 beim genannten Versicherungsamt. Die Fragen lauten wie folgt: "1. Für welchen Zeitraum war das Lokal in der Nacht vom 30.04. bis; 01.05.00 geöffnet? 2. Wie lautet der Name und die Anschrift des Gastes, den Herr H. am 01.05.00 nach Hause brachte? 3. Um welche Urzeit und aufgrund welchen Anlasses ist diese Fahrt erfolgt? 4. Aus welchen genauen Gründen wollte Herr H. in das Lokal zurückkehren? Welche Tätigkeiten wollte er noch verrichten und für welchen Zeitraum wollte er sich dort aufhalten?. 5. Wer (Namen und Anschriften) von den anderen im Lokal anwesenden Gästen oder welche sonstige Person können den Antritt dieser Fahrt bezeugen bzw. sind darüber informiert, dass Herr H. anschließend noch einmal in sein Lokal zurückfahren wollte? 6. War das Lokal für die Zeit der Heimfahrt des Gastes geschlossen oder welche Person (Name und Anschrift) hat Herrn H. in dieser Zeit vertreten? 7. Zu welchem Zeitpunkt sollte die Abrechnung des Tagesgeschäftes erfolgen bzw. ist diese erfolgt und welche Personen waren hierbei beteiligt? 8. Trotz umfangreicher Bemühungen liegen uns fast, keine ärztlichen Unterlagen vor. Bei welchem Arzt bzw. in welcher Klinik befindet sich Herr H. derzeit in Behandlung bzw. ist ein Hausarzt eingeschaltet, bei dem wir ggf. ärztliche Befunde und Unterlagen einholen können? Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Herr H. verletzungsbedingt keinerlei Erinnerungen an den Unfallhergang hatte. Allerdings wurde über seinen damaligen Betreuer bekannt, dass Herr H. zum fraglichen Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu seiner Gaststätte war, nachdem er zuvor einen Kunden nach Hause gebracht hatte. Wir bitten insbesondere um Klärung, ob diese Schilderung Herrn H. tatsächlich in Erinnerung ist oder lediglich auf Mutmaßung beruht, dass sich der Ablauf so dargestellt haben wird?" Das Antwortschreiben hierzu lautet: "Sehr geehrte Damen u. Herren, vor Amt erscheint Herr J. H. zusammen mit seinem Vater U. H., nachdem verletzungsbedingt nach wie vor über den Unfallhergang keinerlei Erinnerungen bestehen. Zu den einzelnen Fragen werden daher folgende Angaben gemacht: 1. Das Lokal war an diesem Tag von 19.00 bis 24.00 Uhr geöffnet. , 2. Frau N. M., B.Str., H ... 3. Die Uhrzeit ist Herrn H. nicht bekannt. Frau N. M. wurde über den Hergang des Unfalls von der Polizeiinspektion N. vernommen. 4. Wie üblich wollte Herr H. den Gastraum noch säubern, seine Einnahmen und Schlüssel abholen. Diese Angaben werden auch von seinem Vater bestätigt. 5. Im Lokal waren keine weiteren.Gäste anwesend, auch sind keine Zeugen vorhanden über den Antritt der Fahrt und eine evtl. Rückfahrt in sein Lokal. 6. Für die Zeit der Heimfahrt des Gastes war sein Lokal geschlossen. 7., Die Abrechnung sollte wie üblich nach der Schließung des Lokals bzw. nach seiner Rückkehr erfolgen. 8. Die ärztl. Behandlung wird zur Zeit von Herrn Dr.V., N. durchgeführt. Es handelt sich hierbei um den Hausarzt von Herrn H., der auch alle ärztl. Unterlagen über Krankenhausaufenthalte besitzt. Die Angaben von Herrn H. beruhen auf Mutmaßungen. Nachdem weiterhin Erinnerungslücken über den Unfallhergang bestehen, wurden die einzelnen Fragen in Zusammenhang mit seinem Vater nach bestem Wissen und Gewissen gemacht." Nach dem Aktenvermerk des Polizisten F. vom 16.11.2000 über die Befragung vom 04.05.2000 gab die Zeugin M. an, sie sei mit dem Kläger am Abend des 30.04.2000 in dessen Pkw zu einer Veranstaltung nach No. gefahren. Von dort aus seien sie zu ihrer Wohnung in H. gefahren. Dort habe sie der Kläger gegen 1.00 Uhr abgeliefert und sei dann gleich nach N. zurückgefahren. Sie wisse nicht, ob dieser zu seiner Wohnung oder nach Hause gefahren sei. Sie sei alleine mit dem Kläger unterwegs gewesen. Bei ihrer Befragung im Auftrag der Beklagten im Versicherungsamt der Stadt H. gab die genannte Person an, sie sei mit dem Kläger und noch einigen Bekannten in No. auf einer Veranstaltung gewesen. Die Heimfahrt sei von No. aus angetreten worden. Auf Anfrage vom 07.11.2000 teilte der behandelnde Arzt des Klägers - Herr P. V. - am 15.11-2000 der Beklagten im Wesentlichen Folgendes mit: Er wisse nur vom Hörensagen über den Unfallhergang Bescheid. Was er - i.e. der Kläger - um diese Uhrzeit dort (gemeint ist: Gaststätte) gewollt habe, sei "absolut nicht mehr zu erörtern". Nach Aussage des Vaters habe der Kläger die Gaststätte am 01.05.2000 nicht betreiben wollen, da er eine Bekannte nach L. habe fahren wollen. Allerdings sei die Abrechnung für den vorausgegangenen Abend noch nicht gemacht gewesen, es seien noch schmutzige Gläser in der Gaststätte gestanden und die Geldbörse sei noch dort gelegen gewesen. Der Bericht beruhe auf Angaben vom Vater des Klägers. Sehr wahrscheinlich sei lediglich, dass der Kläger sich mitten in der Nacht auf dem Weg zur Wirtschaft befunden habe. Mit Bescheid vom 13.12.2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall ab. Es lägen nur Mutmaßungen über den Zweck der Fahrt zur Gaststätte vor. Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit müsse im Wege des Vollbeweises nachgewiesen sein. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe sich auf dem Weg zur Gaststätte befunden, da sich auf der K. Straße stadtauswärts keine weiteren Ziele befänden, zu denen er sich hätte begeben können. Die Mutter des Klägers könne bestätigen, dass er sich des Öfteren nachts noch von zu Hause zu seiner Gaststätte begeben habe, um dort aufzuräumen. Diese könne auch bestätigen, dass der Kläger die Gaststätte noch am selben Abend bzw. derselben Nacht für den nächsten Tag aufgeräumt habe. Der Vater des Klägers habe die Gaststätte noch gänzlich unaufgeräumt vorgefunden. Der Kläger habe am Folgetag Frau B. an den B. fahren wollen und sei gezwungen gewesen, die Gaststätte noch in der gleichen Nacht aufzuräumen. Der Vollbeweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit sei damit geführt.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 31.05.2001 mit inhaltsgleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück. Dagegen erhob der Kläger am 12.07.2001 Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Das Gericht hat die Unfallakten der Beklagten, die Schwerbehinderten-Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Bayreuth (AVF), die Ärztlichen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (LVA), die Akten der Sozialhilfeverwaltungen des Landratsamtes Hof und des Bezirkes Oberfranken Bayreuth, die Akten der Agentur für Arbeit, die Akten der Polizeiinspektion N. und der Staatsanwaltschaft H., die Krankenblätter des Klinikums R., des Klinikums N., des Reha-Zentrums St., des Geriatrischen Reha-Zentrums B. und die Unterlagen des Technischen Hilfswerkes N. zum Verfahren beigezogen. Aus den Sozialhilfeakten des Landratsamtes H. geht hervor, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer von mindestens neun gebrauchten Kfz war, möglicherweis, möglicherweise von mehr (vgl. dazu B1.44, 69, 208 ff der beigezogenen Sozialhilfeakte des Landratsamtes H.). Des Weiteren ist darin ein Schreiben des Betreuers St. vom 14.08.2000 an das Landratsamt H. enthalten, das auszugsweise wie folgt lautet: "Zu den Ansprüchen gegenüber Versicherungen ist zu berichten, dass solche dem Grunde nach erhoben worden sind. Ob und wenn ja, in welche Höhe Leistungen zu erwarten sind, ist im Augenblick nicht bekannt. Was die Anerkennung als Wegeunfall angeht, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob unsere Bemühungen um Anerkennung erfolgreich sein werden. Ich bedauere, Ihnen im Augenblick keine günstigere Antwort geben zu können." (vgl. B1.99 der genannten Akten).
Des Weiteren befindet sich in genannten Akten ein Vermerk, wonach der Vater des Klägers, Herr U. H., dem Landratsamt H. gegenüber mitgeteilt hat, dass "wohl eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit unausweichlich sein" wird (vgl. Bl.121 der Sozialhilfe-Akten). Das Gericht hat weiter Auskünfte des Einwohnermeldeamtes des Stadt N., der Kfz-Zulassungsstelle H. und der E.ON Bayern eingeholt. Nach Letzterer wurde für das Anwesen K. ein Verbrauch an elektrischem Strom für Haushalt und Wohnung sowie für Gewerbe abgerechnet. Das Gericht hat den Kläger zum Ablauf des 30.04. auf den 01.05.2000 befragt und seine Eltern, Frau Jo. und Herrn U. H., seine Schwester Frau Br. H., deren Lebensgefährten, Herrn St. K., den ermittelnden Polizisten F. sowie R. W., B. S. (ehemals Bi. ), N. M., E.L. und S. B. als Zeuginnen bzw. Zeugen einvernommen. Der Kläger hat im Wesentlichen Folgendes angegeben: Wenn man bis 1.00 Oder 2.00 Uhr in der Nacht arbeite, schlafe man morgens länger. Entsprechend habe er auch am 30.04.2000 morgens länger geschlafen. Er habe sich dann um eine Reihe von Sachen gekümmert, wie die Reinigung der Gaststätte. Er habe zum Unfallzeitpunkt bei seinen Eltern gewohnt; dies gelte auch jetzt noch. Nachts sei er immer dorthin zurückgefahren. Er habe zu Hause Putzmittel geholt, weil er am nächsten Tag habe putzen wollen. Er habe noch nachts putzen wollen, weil er wegen der Fahrt nach Lindau am 01.05.2000 dazu keine Zeit gehabt hätte. Er sei nachts in die S. zu seinen Eltern gefahren, um Putzmittel zu holen. Er habe auf jeden Fall Putzmittel geholt und dieses in das Fahrzeug gelegt; dort sei es später auch gefunden worden.
Er habe die Zeugin B. (S.) zwischen 8.00 und 9.00 Uhr in der Früh abholen wollen. Er habe mit einem Audi fahren wollen und habe sich sogar eigens ein Kennzeichen für die Fahrt ausgeliehen. Auf Vorhalt hat der Kläger angegeben, er wäre mit dem Überführungskennzeichen vermutlich nur bis zu Frau B. gefahren und hätte dort ein anderes Fahrzeug weiterbenutzt. Er wisse nicht, wann er am 30.04. die Gaststätte geschlossen habe. Es könne sein, dass er nach der Schließung der Gaststätte in No. gewesen sei. Im Obergeschoss des gepachteten Hauses seien vier bis fünf Zimmer eingerichtet gewesen; dort habe sich auch ein Bett befunden. Wenn er mal etwas getrunken gehabt habe, sei es vorgekommen, dass er in dem gepachteten Haus geblieben sei und dort übernachtet habe. Er glaube nicht, dass er in der Nacht vom 30.4. zum 01.05. im Obergeschoss der Gaststätte übernachtet hätte, weil dort keine Dusche zur Verfügung gestanden sei und er für die Fahrt hätte fit sein müssen. Im Bad habe sich ein elektrischer Boiler befunden. Er habe den Boiler betrieben, damit immer warmes Wasser zur Verfügung gestanden habe, z.B. wenn man sich vor dem Öffnen der Gaststätte die Haare hätte waschen wollen. Im Obergeschoss habe er seine ganzen Schreibunterlagen aufbewahrt. Er sei früher nicht nachts von der S. nochmals in die Gaststätte zurückgefahren. Der Zeuge W. habe ihm in der Gaststätte geholfen. Bei den Gästen habe "immer nur er kassiert. Sofern der Zeuge W. am 01.05.2000 die Gaststätte aufgesperrt hätte, hätte dieser bei den Gästen kassiert. Die im April/Mai 2000 auf ihn zugelassenen neun Kfz seien alle für den Autohof N. gewesen. Er habe nebenbei einem Bekannten beim Autoausschlachten geholfen. Die Fahrzeuge hätten in N. gestanden. Er wisse nicht, was es bedeute, er habe "Abrechnung machen" wollen; unter "Geldbörse holen wollen" sei zu verstehen, dass er vermutlich seine Geldbörse in der Gaststätte vergessen gehabt habe, als er die Zeugin M. nach Hause gefahren habe. Die Tageseinnahmen hätten nicht in der Gaststätte liegen bleiben sollen. Bei der Pachtzahlung habe er deshalb A. als Adresse angegeben, weil dies ein Gebäude sei, das ihm gehöre und weil er nicht gewollt habe, dass sein Vater etwas davon mitbekomme, dass er eine Gaststätte betreibe. Der Zeuge U. H. (Vater) hat bekundet, dass der Kläger im Haus seiner Eltern ein eigenes Zimmer mit eigenem Zugang gehabt habe. Er habe deshalb dessen Kommen und Gehen nicht immer bemerkt. Er könne nicht sicher sagen, ob der Kläger immer zu Hause geschlafen habe, seitdem dieser die Gaststätte betreibe. Er habe damals vermutet, dass der Kläger auf dem Weg zur Gaststätte gewesen sei, um etwas zu erledigen, vielleicht um nachzuschauen, ob ordnungsgemäß abgesperrt sei. Er sei einige Tage nach dem Unfall in der Gaststätte gewesen, damals sei grob aufgeräumt gewesen. Er nehme an, dass über Zweck und Anlass der Fahrt schon am nächsten Morgen nach dem Unfall gesprochen worden sei; dies dürfe auch in der Folgezeit das Hauptthema gewesen sein. Seine Tochter oder eventuell deren Freund hätten ihm gesagt, dass der Kläger in der Nacht vom. 30.4. zum 01.05.2000 zu Hause gewesen sei, etwas gegessen und gesagt habe, er fahre nach K ... Er wisse nicht, ob der Kläger etwas habe holen wollen; er wisse praktisch nur von dem Zweck, dass der Kläger in der Unfallnacht etwas zu Hause gegessen habe. Die Zeugin Jo. H. (Mutter) hat bekundet, sie wisse nicht genau, ob der Kläger nachts öfter in die Gaststätte zurückgefahren sei. Er sei manchmal nochmals weggefahren. Ihre jetzigen Angaben seien zutreffend, wonach sie nicht wisse, ob der Kläger von zu Hause aus nochmals in die Gaststätte gefahren sei; sie vermute dies nur. Sie wisse auch nicht, ob er dann nochmals zurückgekommen sei. Über Grund, Zweck und Anlass der unfallbringenden Fahrt sei nicht geredet worden. Ihre Tochter, die Zeugin B. H., habe ihr erst sehr viel später erzählt, dass sie den Kläger nachts in der elterlichen Wohnung gesehen habe. Er habe ihr erzählt, dass R. - der Zeuge R. W. - am 01.05.2000 die Kneipe aufmachen solle und er noch dorthin zum Putzen fahren wolle. Er habe im Putzschrank noch Chloreiniger gesucht; sie wisse nicht, ob er diesen für die elterliche Wohnung gebraucht oder diesen habe mitnehmen wollen. Ihre Tochter habe ihr von dem Gespräch mit dem Kläger in der Unfallnacht erst zu einem Zeitpunkt berichtet, als der Kläger wieder sein Erinnerungsvermögen erlangt gehabt habe. Sie wisse nicht, wie die Angaben auf B1.3 der Beklagtenakten zustande gekommen seien (i.e. die Angabe "K." als Wohnung des Klägers). Die Zeugin B. H. hat angegeben, sie habe den Kläger in der Unfallnacht in der Küche vor dem Putzschrank stehen sehen und ihn gefragt, was er um diese Zeit dort mache. Er habe geantwortet, er suche nach Reiniger, wobei sie betonen müsse, sie wisse nicht definitiv, ob der Kläger gesagt habe, er suche nach Toilettenreiniger oder ganz allgemein, er suche nach Rei¬niger. Er habe auf jeden Fall gesagt, er suche nach Reiniger, weil er die Gaststätte noch habe sauber machen müssen. Sie wisse nicht, ob der Kläger (Toiletten-)Reiniger gefunden habe. Sie habe die Bescheinigung (gemeint ist die Bestätigung vom 30.06.2001) nicht schon deshalb im Verwaltungsverfahren vorgelegt, weil man nicht darüber gesprochen habe, Sie wohne seit Oktober 2001 nicht bei ihren Eltern. Ihre Aussage, sie habe mehr Kontakt mit dem Kläger seit dieser wieder zu Hause lebe, sei so zu verstehen, dass der Kläger wieder dauerhaft daheim sei, während er früher viel unterwegs gewesen sei, solange er die Gaststätte betrieben habe. Der Zeuge K. hat dargelegt, er wisse über den Ablauf und den Verlauf des 30.04. bzw. 01.05.2000 so gut wie nichts. Über den Inhalt des Gesprächs zwischen der Zeugin B. H. und dem Kläger wisse er vom eigenen Hörensagen nichts. Zu Zweck, Grund und Anlass der unfallbringenden Fahrt könne er aus eigener Wahrnehmung nichts sagen; er wisse, dass die Zeugin B. H. später über die mit dem Kläger in der Küche geführte Unterrechung gesprochen habe. Der Zeuge W. hat berichtet, dass er im Grunde genommen jeden Tag in der Gaststätte gewesen sei; je nachdem wie es seine Zeit zugelassen habe, sei dies meist ab 19.00 oder 20.00 Uhr gewesen. Er habe in der Gaststätte aus Freundschaft bei allen anfallenden Arbeiten mitgeholfen. Er habe auch kassiert. Er habe einen Schlüssel für die Gaststätte besessen. Er sei am Abend des 30.04.2000 weder in der Gaststätte O. noch mit in No. gewesen. Für den 30.04.2000 und die Zeit danach sei nichts geplant gewesen. Er wäre am nächsten Tag nach Lust und Laune in die Gaststätte gegangen; ein solches Treffen vereinbare man kurzfristig nach Lust und Laune. Es hätte sein können, dass er am 01.05. etwas mache, aber nicht in die Gaststätte gehe. Auf ausdrückliches Befragen durch das Gericht, ob zwischen ihm und dem Kläger etwas für den 01.05. vereinbart gewesen sei, auch in Bezug auf die Gaststätte und deren Öffnung, hat der Zeuge darauf verwiesen, dass er das nicht wisse. Die auf den Kläger zugelassenen Autos hätten damals auf dem Hof vor der Gaststätte gestanden. Auf Frage der Kläger-Bevollmächtigten hat der Zeuge dargelegt, dass ihm der Kläger von der Fahrt an den, B erzählt habe. Ob diese für den 01.05.2000 geplant und gedacht gewesen sei, wisse er nicht. Der Kläger habe mit ihm darüber gesprochen, dass er dann die Gaststätte öffnen solle, wenn dieser nicht rechtzeitig zurückkomme. Der Zeuge F. hat darauf verwiesen, dass die polizeilichen Ermittlungen keine genauen und verlässlichen Erkenntnisse zu Grund, Zweck und Anlass der unfallbringenden Fahrt ergeben hätten; dies habe für die Polizei auch keine Bedeutung gehabt. Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass die Fahrt für den 01. oder 02.Mai 2000 vereinbart gewesen sei; dies sei ca. zwei bis drei Tage davor geschehen. Der Kläger habe sie am Morgen zu Hause abholen sollen. Der Kläger wäre auf jeden Fall mit seinem eigenen Auto gefahren. Die Zeugin M. hat angegeben, sie sei am Abend des 30.04.2000 in der Gaststätte O. gewesen und von dort aus zusammen mit dem Kläger und anderen Personen nach No. gefahren. Vor der Abfahrt habe der Kläger die Gaststätte geschlossen. Die Zeugin L. hat darauf verwiesen, dass sie am 30.04. den ganzen Abend über ebenso wie am 01.05.2000 zu Hause bei ihren Eltern gewesen sei. Auf Vorhalt hat sie erklärt, sie wisse nicht, ob sie am Abend des 30.04. in der Gaststätte O. gewesen sei. Sie wisse aus einer SMS, die ihr der Kläger am Abend geschickt habe, dass die Gaststätte geöffnet gewesen sei, weil ihr der Kläger in der Nachricht mitgeteilt habe, dass er die Gaststätte jetzt schließe. Sie wisse nicht, warum ihr der Kläger die SMS geschickt habe. Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie sei am Abend des 30.04.2000 in der Gaststätte O. gewesen; von dort aus sei man zu einer Tanzveranstaltung nach No. gefahren. Nach dem Heimbringen von Frau M. habe der Kläger definitiv nicht mehr nach No. kommen wollen, weil sie ja mit zwei Pkw dorthin gefahren seien. Der Kläger habe öfter in der Gaststätte übernachtet. Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens eine schriftliche Bestätigung der Zeugin B. H. folgenden Inhalts vorgelegt: "Sehr geehrte Frau P., ich kann die Aussage meines Bruders, J. H., dass er in der Unfallnacht in seine Gaststätte zum Aufräumen fahren wollte bestätigen. Mein Freund, St. K., Sch., und ich begegneten ihm nachts in der Küche, wo er einen Toilettenreiniger suchte. Wir waren gerade von einer Tanzveranstaltung in H. nach Hause gekommen. Er erzählte uns, dass er seine Kneipe noch sauber machen müsse, weil er am nächsten Tag nach B. fahre und sein Freund die Gaststätte wahrscheinlich öffnen müsse. Bitte teilen Sie dies der Berufsgenossenschaft mit." Der Kläger hat weiter ein Schreiben seines damaligen Betreuers St. vom 12.07.2000 an seine Eltern vorgelegt, in dem dieser darauf verwies, es komme entscheidend darauf an, dass die Begründung für die unfallbringende Fahrt zur Gaststätte einwandfrei erwiesen werden könne, und dass er um schriftliche Antwort bis zum 12.07.2000 bitte. Der Kläger begründet sein Begehren wie folgt: Es stehe fest, dass er in der Unfallnacht auf dem Weg zu seiner Gaststätte gewesen sei, um betriebsbezogene Tätigkeiten zu verrichten. Dies sei im Wege des Vollbeweises gesichert. Er könne sich jetzt wieder an die Ereignisse des Unfalltages erinnern. Er habe die Zeugin M. zurückgefahren und dann in seine Gaststätte zurückkehren wollen, um aufzuräumen und das dort noch befindliche Geld abzuholen. Am Folgetag habe er keine Zeit zum Aufräumen gehabt, weil er die Zeugin S. (B.) nach B. habe fahren wollen. Sein Vater habe in einem Gespräch mit der Stadt N. bestätigt, dass der Kläger in der Unfallnacht den Gastraum noch habe säubern und die Einnahmen habe abholen wollen. Des Weiteren habe sein Vater gegenüber dem Arzt P. V. bestätigt, dass der Kläger am 01.05.2000 seine Gastwirtschaft nicht habe betreiben können, da er an diesem Tag eine Bekannte nach B. habe fahren wollen. Die Zeugin B. H. bestätige, dass er in der Unfallnacht auf dem Weg zu seiner Gaststätte gewesen sei. Der Zeuge W. hat bestätigt, dass er am 01.05.2000 die Gaststätte habe öffnen sollen. Die Zeugin L. bezeuge, dass die Gaststätte des Klägers am 30.04.2000 tatsächlich geöffnet gewesen sei. Der Zeuge U. H. habe in seiner Aussage bestätigt, dass ihm die Zeugin B. H. davon erzählt habe, dass der Kläger in der Nacht zum 01.05. zu Hause gewesen sei und etwas gegessen habe. Aus der schriftlichen Bestätigung der E.ON Bayern vom.02.11.2004 gehe eindeutig hervor, dass der obere Stock.als Lager benutzt worden sei. Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2001 zur Anerkennung des Unfalls vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall sowie zur Gewährung der gesetzlich zustehenden Leistungen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass das Vorliegen, einer versicherten Tätigkeit nicht bewiesen sei. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und Unterlagen, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auf Grund der übereinstimmenden Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs.4 SGG ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte des Klägers, weil nicht feststeht, dass dieser zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu Recht abgelehnt. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 SGB VTT. Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, § 8 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VII. Dies gilt auch für Personen, die als Unternehmer versichert sind. Als Ausgangs- bzw. Endpunkt kommt insoweit auch ein sogenannter dritter Ort in Betracht. Ebenfalls versichert sind Betriebswege, also Wege, die im betrieblichen Interesse zurückgelegt werden, ohne dass es sich dabei um Wege von oder zur Arbeitsstelle handelt. Die Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis, das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit, der Unfallhergang und der Eintritt eines Körperschadens müssen im Wege des Vollbeweises nachgewiesen sein; lediglich für die Kausalität genügt Wahrscheinlichkeit. Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht, also ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch zweifelt. Weil nicht jedwedes Bedenken ausgeräumt werden kann, muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit bestehen, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne diese gänzlich auszuschließen (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Auflage, § 128 Rdnr.3, § 118 Rdnr.5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ausgehend davon steht nicht zweifelsfrei im vorgenannten Sinn fest, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einer versicherten Fahrt befunden hat. Versichert sind betriebsdienliche Tätigkeiten und Wegeunfälle. Weder das Vorliegen eines Betriebsweges noch eines Wegeunfalles ist nachgewiesen. Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit ist damit nicht bewiesen. Keine der vom Kläger im Verwaltungs- und im Klageverfahren dargelegten Gründe und Motive für ein nochmaliges Aufsuchen der Gaststätte aus betrieblichen Gründen steht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wie sie sich aus den beigezogenen Akten und nach der durchgeführten Beweisaufnahme ergaben, zweifelsfrei fest. Gegenüber jedem einzelnen dargelegten Motiv für die unfallbringende Fahrt bestehen erhebliche Bedenken. Unter Zugrundelegung des gesamten Beweisergebnisses lässt sich der Zweck der unfallbringenden Fahrt nicht eindeutig festlegen und bestimmen. Keinesfalls ist damit bewiesen, dass eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt vorlag. Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Nähe seiner Gaststätte und in deren Fahrtrichtung verunglückt ist, kann nicht einmal sicher gefolgert werden, dass er sich auf dem Weg dorthin befunden hat. Die Straße führt nämlich nur in Richtung der Gaststätte und dann daran vorbei weiter zur Bundesstraße 173 bzw. zu weiteren Landstraßen. Die Straße endet nicht bei der Gaststätte. Aber selbst wenn man die Gaststätte als Ziel unterstellt, kann daraus keinesfalls zweifelsfrei auf den Zweck der Fahrt und das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit geschlossen werden. Auch bei einem Selbstständigen kann aus dem Umstand, dass er den Ort der versicherten Tätigkeit hat aufsuchen wollen, nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass er dort eine versicherte Tätigkeit hat verrichten wollen. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass ein selbstständig Tätiger immer oder wenigstens im Zweifel für Belange seines Unternehmens unterwegs war. Eine Vermutensregel oder ein Anscheinsbeweis greifen daher zu Gunsten des Klägers nicht ein. Nach der Beweisaufnahme ist mit Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger einen Gaststättenbesucher nach Hause gefahren hat. Darin läge eine unternehmensdienliche Tätigkeit, weil es sich um die Erfüllung einer nebenvertraglichen Pflicht des mit dem Gast bestehenden Bewirtungsvertrages handeln würde; zumindest wäre die unternehmensbezogene Tätigkeit daraus herzuleiten, dass eine solche Handlung dem guten Ruf der Gaststätte und ihrer Reputation dienen würde. Der Kläger hat aber keine Gaststättenbesucher(in) nach Hause gefahren. Bei der erwähnten Person handelt es sich mit Gewissheit um die Zeugin N.M ... Diese war zum Zeitpunkt der Rückfahrt kein Gast der Gaststätte mehr. Mit ihrer Heimfahrt hat der Kläger keine dem Betrieb seines Unternehmens mehr zuzurechnende Tätigkeit erfüllt, sondern eine allein seiner privaten und persönlichen Lebensführung zugehörige. Die Zeugin war nämlich zu diesem Zeitpunkt der private Gast des Klägers. Der Kläger hat die Zeugin M. von der Tanzveranstaltung von No. aus zurückgebracht. Selbst wenn sie zuvor als zahlender Gast und Kunde des Klägers und nicht nur als dessen persönlicher Gast dessen Gaststätte aufgesucht haben sollte, hat sie mit dem Aufbruch zu der Tanzveranstaltung in No. diese Eigenschaft verloren, weil die weitere Veranstaltung in keinem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte O. mehr stand. Mit dem Verlassen der Gaststätte in N. und dem Aufbruch nach No. lagen ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen vor. Im Falle einer unmittelbaren Rückfahrt von He. nach N. zur Gaststätte scheidet ein Unfallversicherungsschutz daher allein schon deshalb aus, weil der Rückweg das rechtliche Schicksal des Hinweges teilt. Eine eigenwirtschaftliche Hinfahrt nach He. bewirkt, dass auch die Rückfahrt nach N. eigenwirtschaftlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den Weg über die Straße gewählt hat, um dort noch etwas zu essen und danach weiterzufahren. Insofern ergibt sich selbst aus dem unterstellten Umstand, dass der Kläger zurückgefahren ist, um den Gastraum zu säubern und/oder die Abrechnung zu machen und/oder den Schlüssel bzw. die Geldbörse (Einnahmen) zu holen, wie er dies bei seiner Befragung am 16.10.2000 dargetan hat, kein Versicherungsschutz. Dessen ungeachtet vermochte sich das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch gar nicht vom Vorliegen der vorgenannten Gründe zu überzeugen. Der Kläger selbst hat bei seiner Be¬fragung gar nicht angeben können, was mit "Abrechnung machen" gemeint sein könnte. Seine Angabe deckt sich insoweit uneingeschränkt mit den Gegebenheiten in der Gaststätte, weil gar kein Anlass zur Abrechnung bestand. Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Klägers und des Zeugen W. haben nur diese beiden Personen bedient und die Zeche bei den Gästen eingeho¬ben. Nachdem der Zeuge W. am Abend des 30.04. nicht in der Gaststätte war, hat nur der Kläger kassiert. Es bestand damit keinerlei Notwendigkeit, etwa die Ausdrucke einer Registrierkasse oder die in sonstiger Weise erfassten Speisen- oder Getränkebons mit den vorhandenen Einnahmen gegenzurechnen, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung zu. gewährleisten, Ferner existierte nach Aussage des Zeugen W. eine eigene Geldbörse für die Gaststätte, sodass auch keine Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb mit privatem Geld hätten zusammenkommen können und dann wieder im Wege der Abrechnung getrennt werden müssen. In gleicher Weise ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Schlüssel der Gaststätte noch hat holen wollen, da alle Zeugen den Aufbruch aus der Gaststätte O. am Abend des 30.04. als nicht überstürzt, kopflos oder sonst wie ungeordnet bezeichnet haben.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger beim Weggang aus der Gaststätte dieselbe ordnungsgemäß abgesperrt und keine Notwendigkeit zum Absperren oder zum Holen von Schlüsseln vorgelegen hat (vgl. dazu seine Angaben vom 16.10.2000). Soweit dennoch mit seiner Aussage Schlüssel für die private Wohnung gemeint gewesen waren, lässt sich daraus kein Unfallversicherungsschutz begründen, weil es sich dann nicht um Schlüssel für das Unternehmen gehandelt hat. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger die Geldbörse (bzw., die Tageseinnahmen) hat holen wollen, damit diese nicht ohne Aufsicht in der Gaststätte den Zugriffen Dritter unterliegen. Insoweit kann man zwar selbst bei geordnetem Aufbruch nach No. nicht ganz ausschließen, dass der Kläger die Geldbörse vergessen hatte. Zugleich ist dies aber auch nicht zweifelsfrei bewiesen. Nachdem der Kläger am Abend des 30.04. alleine bedient hat, ist viel eher davon auszugehen, dass er die Geldbörse auch bei sich getragen hat. Eine Notwendigkeit zu deren Ablage bestand allenfalls dann, wenn der Zeuge W. zusätzlich mit kassiert und deshalb auf die Geldbörse hat zugreifen müssen, wenngleich der Kläger im Widerspruch zu diesen Zeugenangaben ausgeführt hat, dass trotz der Mithilfe des Genannten ausschließlich er immer die Zeche einkassiert habe. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger deshalb zum Putzen in die Gaststätte zurückkehren wollte, weil er immer noch am gleichen Abend die Gaststätte gesäubert hat: Nach seinen Angaben hat der Kläger immer noch nachts die Gaststätte aufgeräumt (vgl. etwa Schriftsatz vom 12.01.2001). "Ebenfalls könne die Mutter (des Klägers) bestätigen, dass er die Gaststätte immer bereits noch am selben Abend oder in derselben Nacht für den nächsten Tag aufgeräumt" habe (vgl. a.a.O.).
Diese Angaben hat der Kläger unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf gemacht, dass er das Erinnerungsvermögen wieder zurückerlangt habe und sich insbesondere an den Abend des 30.04. zum 01.05. und den Zweck der Fahrt zurückerinnere. Dies haben jedoch weder die gehörten Zeugen noch der Kläger selbst bestätigt. Nach den Bekundungen seiner Eltern hat der Kläger öfter nachts die elterliche Wohnung mit unbekanntem Ziel verlassen. Von der Behauptung des Klägers, seine Eltern könnten bezeugen, dass er nachts nach der Rückkehr von der Gaststätte nochmals vom Elternhaus nach dorthin aufgebrochen sei, um zu putzen, haben sich diese ausdrücklich distanziert. Insbesondere seine Mutter hat sehr deutlich darauf hingewie¬sen, dass ihre jetzigen Angaben, wonach sie diesen Sachvortrag des Klägers nicht bestätigen könne, der Wahrheit entsprächen. Beide Elternteile haben übereinstimmend betont, dass der Kläger zuweilen nochmals nachts weggefahren sei, ohne dass sie sein Ziel kannten. Beide haben auch übereinstimmend hervorgehoben, dass sie auf Grund des eigenen Eingangs nicht einmal Kenntnis hatten, ob und wann der Kläger nach Hause gekommen ist. Bestätigt hat seine Mutter lediglich, dass der Kläger "oben gesessen und ... ferngesehen hatte und dann noch einmal weggefahren (ist)". Ausdrücklich nicht bestätigt hat sie, dass sich der Kläger "des Öfteren nachts noch von Zuhause zu seiner Gaststätte begeben hat, um dort aufzuräumen.", wie dies der Kläger schriftsätzlich gegenüber dem Gericht behauptet hat. Aus Sicht des Gerichtes ist diese Darlegung des Klägers, er sei nachts nach der Rückkehr aus der Gaststätte manchmal noch aus der elterlichen Wohnung dorthin wieder zum Saubermachen zurückgekehrt, nicht überzeugend. Es ist viel naheliegender und lebenswirklicher, vor dem Verlassen der Gaststätte diese zu säubern oder die Arbeit am nächsten Tag vor dem Öffnen zu erledigen. Nachdem die Gaststätte erst gegen 19.00 Uhr geöffnet wurde und der Kläger seinen Bekundungen nach keiner anderen Erwerbstätigkeit als dem Betrieb der Gaststätte nachgegangen ist, bestand für diese Arbeit tagsüber genügend Zeit. Das Gericht vermochte sich somit auf Grund der Zeugenaussagen nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger immer noch am gleichen Abend die Gaststätte aufgeräumt und gesäubert hat. Dieser Annahme steht darüber hinaus aber auch noch die eigene Einlassung des Klägers entgegen. Der Kläger hat nämlich nach seinen eigenen Angaben bei der Befragung durch das Gericht ausgeführt, dass er am Vormittag des 30.04.2000 die Gaststätte gereinigt habe. Auch insoweit hat er wieder ausdrücklich betont, dass er das Erinnerungsvermögen zurückerlangt habe. Demzufolge hat er nicht immer noch nachts die Reinigung durchgeführt. Diese Einlassung ist eher überzeugend, weil sich wie ausgeführt, keine objektive Notwendigkeit für eine Reinigung noch in den späten Nachtstunden begründen lässt, da der Kläger die Gaststätte erst gegen 19.00 Uhr geöffnet hat und sonst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Damit war tagsüber mehr als reichlich Zeit zur Reinigung der Räume, anstatt dies zu sehr vorgerückter Stunde nachts übermüdet zu tun. Eine Notwendigkeit zur Reinigung ergab sich auch nicht deswegen, weil der Kläger die Zeugin Bischoff. (Soll) nach L. /B. hat fahren wollen. Von diesem Vorhaben ist nach den Bekundungen zwar auszugehen. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass er deswegen die Gaststätte noch hat reinigen wollen oder müssen. Es steht nämlich nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger am 01.05. die Gaststätte hat öffnen wollen und deshalb ein Erfordernis zu deren Säubern vorlag.
Die Darlegungen hierzu sind nämlich ebenfalls widersprüchlich. Nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 08.08.2001 (B1.29 ff der Klageakten) wollte der Kläger "nochmals in seine Gaststätte nach N. fahren, um dort aufzuräumen und das sich dort noch befindliche Geld abzuholen." Dies habe er "auch noch in dieser Nacht erledigen müssen, da er am 01.05. tagsüber eine Bekannte an den B. fahren sollte. Aus diesem Grund hätte der Kläger am nächsten Tag keine Zeit zum Aufräumen gefunden, so dass er die Gaststätte noch in dieser Nacht aufräumen musste ...". Des Weiteren habe der Vater des Klägers gegenüber dem Arzt, Herrn P. V., bestätigt, "dass der Kläger am 01.05.2000 seine Gastwirtschaft nicht betreiben konnte, da er an diesem Tag ... nach L. fahren wollte." (vgl. a.a.O.). Diese Darlegung deckt sich nicht mit dem übrigen Vorbringen. Entgegen diesen Darlegungen hat der genannte Arzt ausgeführt: "Nach Aussagen des Vaters habe er seine Gastwirtschaft nicht betreiben wollen, da er an diesem Tag eine Bekannte nach L./B. fahren wollte." Dabei kann es sich nicht nur um einen Hörfehler zwischen wollte und konnte auf Seiten des genannten Arztes handeln, weil dieser weit er ausführte: "Allerdings sei in der Wirtschaft die Abrechnung für den vorangegangenen Abend noch nicht gemacht gewesen ..." (vgl. B1.82 der Beklagtenakten). Satzbau und Wortwahl bringen damit eindeutig, zum Ausdruck, dass wegen der fehlenden Öffnung der Gaststätte am 01.05. kein Zwang zur Rückkehr und zum Säubern derselben bestand, aber auf Grund der noch nicht durchgeführten Abrechnung und der noch in der Gaststätte verbliebenen Geldbörse der Zwang zum Hinfahren vorhanden gewesen sein soll. Ein weiterer erheblicher Zweifel ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W ... Auf Befragen durch das Gericht hat der Zeuge angegeben, es sei für den 01.05. noch nichts geplant gewesen.
"Es hätte sein können, dass ich (i.e. der Zeuge) am 01.05.2000 Irgendetwas mache, aber nicht in die Gaststätte gehe." Auf nochmaliges ausdrückliches Befragen durch das Gericht, ob zwischen dem Zeugen und dem Kläger in Bezug auf die Gaststätte etwas vereinbart gewesen sei, hat dieser gleichfalls keine Angaben machen können. Erinnerlich war dem Zeugen erst auf Nachfrage seitens der Klägerbevollmächtigten, dass der Kläger wegen der Fahrt an den B. mit ihm darüber gesprochen habe, dass er die Gaststätte öffnen solle, wenn er (i.e. der Kläger) nicht rechtzeitig zurückkehre. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum dem Zeugen ein entsprechendes Erinnerungsvermögen nicht schon bei der erstmaligen Frage und auch nicht bei der nochmaligen ausdrücklichen Nachfrage durch das Gericht möglich war. Das Gericht vermochte sich deshalb auch keine uneingeschränkte Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu diesem Punkt zu bilden. Eine weitere Unklarheit hat sich für das Gericht ebenfalls anhand dieser Zeugenaussage ergeben. So hat der Zeuge W. nämlich auf Grund seines freundschaftlichen Verhaltens ohne Gegenleistung und aus blanker Freundschaft bei allen anfallenden Arbeiten in der Gaststätte geholfen. Seinen Aussagen zufolge war er nahezu jeden Tag in der Gaststätte des Klägers. Die Freundschaft des Zeugen zum Kläger ging offensichtlich so weit über das Verhältnis zu einem bloßen guten Gast hinaus, dass er einen eigenen Schlüssel für die Gaststätte besessen hat. Der Zeuge W. hatte somit auch in Abwesenheit des Klägers jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Räumen des Gebäudes, und zwar auch zu den Privaträumen im Obergeschoss, und nicht nur zu den unmittelbaren Wirtschaftsräumen, weil das Haus zum 1.Stock über keine weitere Trenntüre verfügte.
Für das Gericht war im Hinblick auf die uneingeschränkte Unterstützung des Klägers durch den Zeugen W. unklar, warum der Kläger unter diesen Gegebenheiten dann zu so vorgerückter Stunde unbedingt die Gasträume hat säubern wollen, obwohl der Zeuge W. alle Arbeiten und damit auch das Säubern der Gasträume ohne weiteres übernommen hat. Gerade bei einer Verhinderung, wie sie sich aus einer relativ weiten Fahrt von N. an den B. ergibt, hätte ein ausreichender Grund dafür bestanden, dass der Kläger an diesem Abend nicht mehr die Gasträume säubert, sondern diese Aufgabe dem Zeugen W. überlässt. Allein eine Entlastung des Zeugen von anfallender Arbeit als mögliches Motiv scheidet für das Gericht aus, weil der Kläger den Zeugen ansonsten auch in beträchtlichem Umfang ohne eine Gegenleistung, die über ein freies Getränk hinausging, für sich hat arbeiten lassen. Eine versicherte Tätigkeit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger eigens zu Hause vorbeigefahren ist, um (Toiletten-)Reiniger zu holen, und zwar trotz der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Bestätigung der- Zeugin B. H. und deren Aussage vor Gericht. Neben den vorerwähnten Bedenken an der Notwendigkeit zum Putzen und der ständigen Verrichtung dieser Arbeit noch in derselben Nacht, ergaben sich für das Gericht weitere erhebliche Zweifel. Der vorerwähnte Umstand wurde erstmals mit Schriftsatz vom 08.08.2001 vorgetragen und durch Schreiben der Zeugin H. vom 30.06.2001 bestätigt. Während zuvor der Kläger nur ganz allgemein dargelegt hat, er sei zum Zwecke der Reinigung nochmals zur Gaststätte gefahren, wurde nunmehr dargetan, der Kläger habe zuvor zu Hause einen benötigten (Toiletten-)Reiniger geholt und der Zeugin H. sowie dem Zeugen K. mitgeteilt, er müsse die Gaststätte noch in der Nacht säubern wegen einer Fahrt an den B. am folgenden Tag.
Allein der Zeitablauf zwischen dem Unfall vom 01.05.2000 und der Bestätigung durch die Zeugin wäre ohne Belang. Auf Grund der weiteren Umstände vermochte sich das Gericht indessen nicht uneingeschränkt von der Richtigkeit dieser Darlegung zu überzeugen. Es war für den Kläger und seine Familie erkennbar von entscheidender Bedeutung nachzuweisen, dass und weshalb er auf dem Weg zur Gaststätte war. Dies war von Anfang an ersichtlich. Beispielhaft dafür sind die vorerwähnten Schreiben des damaligen Betreuers zu nennen, ferner die Beantwortung der Fragen der Beklagten durch den Kläger bei der Stadt N., aber auch der Hinweis des Zeugen U. H. gegenüber der Sozialhilfeverwaltung, dass wohl eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit unausweichlich sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, das jeder Umstand, der zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt, von entscheidender Wichtigkeit ist. Es hätte deshalb nahe gelegen, sehr zeitnah nach dem Unfall auf das Gespräch in der Küche hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, als bei der ausdrücklichen Befragung durch das Gericht die Familienverhältnisse als intakt dargestellt worden sind. Alle Familienmitglieder, die das Gericht als Zeuge einvernommen hat, haben angegeben, dass man innerhalb der Familie miteinander geredet habe. Unter diesen Umständen wäre es deshalb auch naheliegend gewesen, über die Begebenheit in der Küche in der Nacht vom 30.04. zum 01.05. miteinander zu reden und sich dies innerhalb der Familie zu erzählen und zusätzlich die Beklagte zu informieren. Die auf Nachfrage durch das Gericht von der Zeugin B. H. abgegebene Erklärung vermochte das Gericht nicht zweifelsfrei zu überzeugen. Ihren Darlegungen zufolge ist die Bescheinigung nicht früher vorgelegt worden, weil "wir" nicht darüber gesprochen haben und sie nicht gewusst habe, dass es insoweit mit der Beklagten Streit gebe. Allein schon als nach dem Ereignis über den Grund der unfallbringenden Fahrt innerhalb der Familie gerätselt wurde, hätte es nahe gelegen, diese Begebenheit den übrigen Familienmitgliedern mitzuteilen. Es wäre auch kein Widerspruch gewesen, gegenüber der Beklagten auf die geschilderte Begebenheit in der Nacht hinzuweisen, ohne dass diese zunächst auch der Kläger bestätigt hätte. Dessen damals fehlende Erinnerung an die unfallbringende Nacht war ausreichend mit der unfallbedingten Amnesie zu erklären. Die Richtigkeit einer eigenen Wahrnehmung muss nicht erst durch einen anderen bestätigt werden, sondern ist unabhängig davon, und es ist nicht angreifbar, zeitnah eine selbst erlebte Begebenheit darzulegen, die ein Kläger wegen seines Unfalles nicht bestätigen kann. Auf die weiteren Widersprüche, die sich aus der schriftlichen Erklärung- der Zeugin B. H. ergeben braucht daher nicht vertieft eingegangen zu werden. So hat sie dort ausgeführt, dass der Kläger ihr und dem Zeugen K. erzählt habe ("Er erzählte uns"), er müsse noch seine Kneipe säubern. Dieses Gespräch hat indessen der Zeuge Katzer nicht bestätigt. Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Erklärung ist es sehr erforderlich, den Wortlaut und den Inhalt genau und präzise darzustellen. Deshalb braucht "ebenfalls auf die Darstellung der Zeugin B. H. nicht vertieft eingegangen zu werden, dass ihr nach der schriftlichen Erklärung der Kläger einerseits von der Fahrt an den B. erzählt hat und sie andererseits zu ihm aber wenig Kontakt hatte und wenig aus seinem Leben wusste.
Das Gericht hat im Hinblick auf die vorstehenden Zweifel bewusst davon Abstand genommen, durch Einvernahme des Abschleppunternehmers aufzuklären, ob (Toiletten-)Reiniger im Unfallfahrzeug aufgefunden worden ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre es nicht beweisend für die Darstellung des Klägers und würde die aufgezeigten Bedenken nicht verdrängen. Der Toilettenreiniger könnte auch im Laufe des Tages in das Auto gelegt worden sein. So hat der Kläger selbst noch von Einkäufen am Vormittag des 30.04. berichtet (vgl. B1.209 der Klageakten, entspricht B1.2 der Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin vom 15.09.2004), wobei, insoweit anzumerken ist, dass der 30.04.2000 ein Sonntag gewesen ist und der Einkauf deshalb einen Tag früher erfolgt sein muss. Weiter wäre insbe¬sondere auch nicht zwingend zu folgern, dass der Kläger in der Nacht zum 01.05.2000 tatsächlich unterwegs war, um die Toilette zu reinigen. Alle aufgezeigten Ungereimtheiten blieben auch dann noch unverändert fortbestehen. Eine weitere für das Gericht nicht nachvollziehbare Widersprüchlichkeit bei der Aufklärung der Ereignisse in der unfallbringenden Nacht ergibt sich aus den Darlegungen der Zeugin L ... Unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass er sich "nunmehr wieder an die Ereignisse des Unfalltages erinnern könne, hat der Kläger auf die von der Beklagten geäußerten Zweifel, ob die Gaststätte zum damaligen Zeitpunkt überhaupt geöffnet gewesen sei, Frau L. eigens als Zeugin hierfür benannt,(vgl. Schriftsatz vom 08.08.2001 hinsichtlich des zurückerlangten Erinnerungsvermögens und Schriftsatz vom 12.09.2001 hinsichtlich der Benennung). Gleichwohl hat diese Zeugin bei ihrer Einvernahme durch das -Gericht zunächst in Abrede gestellt, dass sie am 30.04.2000 überhaupt in der Gaststätte gewesen sei. Auf zweimaligen ausdrücklichen Vorhalt hat die Zeugin dann ausgeführt, sie wisse nicht, ob sie dort gewesen sei und sie wisse auch nicht, woher sie die Kenntnis gehabt habe, dass die Gaststätte geöffnet gewesen sei. Im Verlauf der nochmals eröffneten Zeugeneinvernahme hat die Zeugin dann ausgeführt, der Kläger habe ihr per SMS am Abend des 30.04.2000 mitgeteilt, er schließe jetzt die Gaststätte, um dann wieder abschließend erneut zu Protokoll zu geben, sie wisse nicht, ob die Gaststätte am 30.04.2000 geöffnet hatte. Diese mehrfach geänderten und in sich erheblich widersprechenden Angaben sind nicht mit bloßem Hinweis auf den Zeitablauf zwischen dem 30.04.2000 und der Einvernahme durch das Gericht zu erklären. Bei fehlender Erinnerung an ein Ereignis hat man keinerlei Erinnerung mehr anstatt einer sich mehrfach völlig widersprechenden. Insoweit ist für das Gericht nicht klar geworden, wieso die Zeugin ohne zusätzliche Information und Kontakt zum Kläger wissen konnte, dass der Kläger am 30.04.2000 zu einer Tanzveranstaltung nach No. hat fahren wollen. Eine derartige Kenntnis lässt sich aus der bloßen Mitteilung über das Schließen der Gaststätte nicht gewinnen, wobei zusätzlich für das Gericht unverständlich bleibt, warum ein Gastwirt einem abwesenden Gast ohne Anlass das Schließen der Gaststätte für diesen Abend mitteilt. Insoweit verblieb für das Gericht ebenfalls die Unklarheit, warum der Zeuge W. zwar zu der Clique gehört hat und nahezu jeden Tag in der Gaststätte des Klägers gewesen ist, aber gerade nicht in der Mainacht, in der traditionell gefeiert wird. Es steht nach alledem nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 zu Hause (Toiletten-) Reiniger geholt und dann zur Gaststätte gefahren ist, um diese zu reinigen und zu säubern, weil sie am nächsten Tag hätte geöffnet sein sollen und nicht feststand, ob er rechtzeitig vom B. zurückkommt. In gleicher Weise sind auch andere Motive als Zweck der unfallbringenden Fahrt denkbar und der Um¬stand, dass er in räumlicher Nähe zur Gaststätte den Unfall erlitten hat, legt nicht zwangsläufig als vernünftigste Lösung nahe, dass der Kläger auf dem Weg dorthin gewesen ist, um eine unternehmensdienliche Tätigkeit zu verrichten. Es ist ebenso denkbar, dass er dort hat übernachten wollen, wie möglich ist, dass er einen ordnungsgemäß zugelassenen Pkw für die Fahrt hat holen wollen. Ebenso kann sein, dass er trotz der späten, aber für den Kläger offensichtlich noch üblichen Zeit jemanden aus seinem Freundeskreis hat besuchen wollen. Alle einvernommenen Zeugen, die Besucher der Gaststätte des Klägers gewesen sind, haben insoweit übereinstimmend bestätigt, dass es sich um eine befreundete Clique unter Einbezug des Klägers gehandelt habe. Es bestand somit nicht lediglich ein auf wirtschaftliche Interessen ausgerichtetes Verhältnis eines Gastwirtes zu den Besuchern seines Lokals. Schließlich ist der Kläger nach den Bekundungen der Zeugin Jo. H. manchmal nachts noch mit unbekanntem Ziel weggefahren und die Zeugin B. hat ebenso wie der Kläger selbst bestätigt, dass der Kläger manchmal in der Gaststätte übernachtet habe. Es ist deshalb ohne weiteres genauso denkbar, dass der Kläger auf der Rückfahrt von H. den Weg über sein Elternhaus gewählt hat, um dort etwas zu essen und danach zum Schlafen in die Gaststätte oder zu einem sonstigen unbekannten Ziel zu fahren.
Es braucht nach alledem nicht darauf eingegangen zu werden, welche Bedeutung den Erstangaben der Mutter des Klägers zukommt, nach denen sie "K." als Adresse des Klägers angegeben hat. Denkbar ist dabei ebenso, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat, wie möglich ist, dass es eine zutreffende Angabe war, weil der Kläger dort gelebt hat und tatsächliche Wohnung und gemeldeter Wohnsitz nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen. Aus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergibt sich gleichfalls keine andere Beurteilung. Sein Vater hat die Kenntnis über das Gespräch in der Küche nicht bestätigt. Ausweislich der Niederschrift lautet seine Aussage entgegen den Darlegungen des Klägers vielmehr wie folgt: "Auf ausdrückliche Frage: Ich weiß nicht, ob J. etwas hat holen wollen. Auf nochmaliges Befragen, ob ihm durch die Tochter B. oder deren Lebensgefährte gesagt worden sei, dass J. etwas habe holen wollen: Ich weiß nur, dass mir gesagt worden ist, J. habe etwas gegessen. Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass mir etwas darüber gesagt worden ist. Auf Frage, wann dem Zeugen etwas zum Zweck der Fahrt gesagt worden ist, warum er dieses nicht angegeben habe: Ich weiß praktisch nur von dem Zweck, dass J. etwas essen wollte." Dem Umstand, dass die Elektrizitätswerke E.ON vermuten, es könne sich bei dem Obergeschoss der Gaststätte um leerstehende Lagerräume handeln, kommt im Hinblick auf die eigene Darlegung des Klägers, dort habe sich neben einem Bett ein betriebsbereiter Warmwasserboiler befunden, und er habe manchmal in der Gaststätte übernachtet keinerlei Bedeutung zu. Die Mutmaßung des genannten Stromlieferanten verliert im Hinblick auf. die Bekundungen des Klägers jedwede Relevanz.
Es ist weder Aufgabe des Gerichtes noch der Beklagten nachzuweisen, zu welchem Zweck der Kläger in der Nacht zum 01.05.2000 unterwegs gewesen ist. Vielmehr trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass er im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die Gaststätte bei der unfallbringenden Fahrt unterwegs gewesen ist. Diesen Nachweis hat er nicht erbracht. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Der 1974 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Brauer und Mälzer von September 1990 bis Juni 1993 durchlaufen und ohne Prüfung abgebrochen. Anschließend war er als Fahrer, Verkaufsfahrer sowie als Rampen- und Lagerarbeiter tätig. Von 1993 bis 1998 betrieb er in N. einen Getränkehandel und von Oktober 1995 bis Juni 2000 einen Secondhandshop. Ab 01.03.1999 bewirtschaftete er die Gaststätte O.in N ... Mit diesem Unternehmen ist er Mitglied bei der Beklagten. In der Gaststätte wurden hauptsächlich. Getränke verabreicht und in untergeordnetem Umfang kleine Gerichte. Der Kläger bewirtschaftete die Gaststätte ohne fremde Arbeitskräfte; der später vom Gericht als Zeuge einvernommene R. W. half ihm in der Gaststätte regelmäßig auf Gefälligkeitsbasis. Die Gaststätte befand sich nebst Wirtschaftsräumen im Erdgeschoss eines freistehenden Einfamilienhauses, das der Kläger vollständig angemietet hatte. Im Obergeschoss waren vier bis fünf Wohnräume. Die Eltern des Klägers wohnen in N ... Dort war der Kläger seit 1977 durchgehend behördlich mit seinem Wohnsitz gemeldet. Der Kläger befuhr in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 (Sonntag auf Montag) mit einem Audi 100 in N. die K. Straße stadtauswärts. Er kam von der Fahrbahn ab auf die linke Straßenseite und prallte gegen einen am Seitenstreifen abgestellten Lkw-Anhänger, wobei die Zuggabel in das Fahrzeuginnere drang. Der unbeladene 18-Tonnen-Anhanger wurde durch den Anprall 0,90 m zurückversetzt. Auf der nassen Fahrbahn fanden sich keine Brems- oder Fahrspuren. Zeugen des Unfalles sind nicht vorhanden. Der Unfall ereignete sich gegen 2.00 Uhr und wurde von vorbeikommenden Personen zufällig entdeckt. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, insbesondere im Kopfbereich. Die Unfallstelle ist ca. 600 m von der Gaststätte O. entfernt. Der Kläger war in Fahrtrichtung zur Gaststätte unterwegs. Nach den polizeilichen Ermittlungen konnte der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Der vom Kläger gesteuerte Pkw war mit rotem Überführungskennzeichen xx xxx xxx versehen, die dem Kfz-Reparatur- und Zubehörbetrieb V. in N., zugeteilt waren. Der Kläger hatte sich die Kennzeichen dort ausgeliehen und am Audi angebracht. Den Pkw hatte der Kläger am 29.04.2000 gekauft. In der von der Mutter des Klägers - Frau Jo. H. - am 05.05.2000 der Beklagten erstatteten Unfallanzeige gab diese als Adresse des Klägers "K. 1" an. Im beigefügten Wege-unfallfragebogen bezeichnete die Genannte als Arbeitsstätte und als Ziel des Weges "K.1, N.". Weiter führte sie aus: "Der Unfall muss sich etwa gegen 2.00 Uhr nachts ereignet haben, als mein Sohn auf dem Heimweg war." Auf Nachfrage der Beklagten legte Frau H. im Schreiben vom 20.05.2000 dar, dass der Kläger in seinem Elternhaus in der S. wohne. Über der Gaststätte befinde sich zwar eine Wohnung, die aber leer stehe. Der Kläger habe dort einziehen wollen; nach dem Auseinanderbrechen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei die Wohnung unmöbliert geblieben. Am 19.06.2000 teilte der damalige Betreuer des Klägers - der Diplom-Volkswirt St. - der Beklagten mit: "Leider ist es i. A. noch nicht möglich mitzuteilen, weshalb Herr H. am 01.05. um 2.00 Uhr sein Lokal aufsuchen wollte." Im Schreiben vom 03.07.2000 verwies der Genannte gegenüber der Beklagten darauf, dass nach einem Gespräch, das er "heute mit Herrn H." geführt habe, sich dieser auf dem Weg zur Gaststätte befunden habe, nachdem er zuvor Kunden nach Hause gebracht habe. Er habe beabsichtigt, die Gaststätte zu reinigen und seine Geldbörse zu holen. Die Beklagte verwies im Schreiben vom 07.07.2000 an den Betreuer darauf, dass sie den "Nachweis einer versicherten Tätigkeit bzw. eines versicherten Unfalles zum Unfallzeitpunkt" benötige; ferner bat die Beklagte um die Beantwortung einiger, im Einzelnen aufgelisteter Fragen. Eine Beantwortung dieser Fragen erfolgte nicht. Das Betreuungsverhältnis endete zum 28.08.2000. Mit Schreiben vom 21.09.2000 bat die Beklagte unter Einschaltung des Versicherungsamtes der Stadt N. um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen. Der Kläger beantwortete diese im Beisein seines Vaters am 16.10.2000 beim genannten Versicherungsamt. Die Fragen lauten wie folgt: "1. Für welchen Zeitraum war das Lokal in der Nacht vom 30.04. bis; 01.05.00 geöffnet? 2. Wie lautet der Name und die Anschrift des Gastes, den Herr H. am 01.05.00 nach Hause brachte? 3. Um welche Urzeit und aufgrund welchen Anlasses ist diese Fahrt erfolgt? 4. Aus welchen genauen Gründen wollte Herr H. in das Lokal zurückkehren? Welche Tätigkeiten wollte er noch verrichten und für welchen Zeitraum wollte er sich dort aufhalten?. 5. Wer (Namen und Anschriften) von den anderen im Lokal anwesenden Gästen oder welche sonstige Person können den Antritt dieser Fahrt bezeugen bzw. sind darüber informiert, dass Herr H. anschließend noch einmal in sein Lokal zurückfahren wollte? 6. War das Lokal für die Zeit der Heimfahrt des Gastes geschlossen oder welche Person (Name und Anschrift) hat Herrn H. in dieser Zeit vertreten? 7. Zu welchem Zeitpunkt sollte die Abrechnung des Tagesgeschäftes erfolgen bzw. ist diese erfolgt und welche Personen waren hierbei beteiligt? 8. Trotz umfangreicher Bemühungen liegen uns fast, keine ärztlichen Unterlagen vor. Bei welchem Arzt bzw. in welcher Klinik befindet sich Herr H. derzeit in Behandlung bzw. ist ein Hausarzt eingeschaltet, bei dem wir ggf. ärztliche Befunde und Unterlagen einholen können? Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Herr H. verletzungsbedingt keinerlei Erinnerungen an den Unfallhergang hatte. Allerdings wurde über seinen damaligen Betreuer bekannt, dass Herr H. zum fraglichen Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu seiner Gaststätte war, nachdem er zuvor einen Kunden nach Hause gebracht hatte. Wir bitten insbesondere um Klärung, ob diese Schilderung Herrn H. tatsächlich in Erinnerung ist oder lediglich auf Mutmaßung beruht, dass sich der Ablauf so dargestellt haben wird?" Das Antwortschreiben hierzu lautet: "Sehr geehrte Damen u. Herren, vor Amt erscheint Herr J. H. zusammen mit seinem Vater U. H., nachdem verletzungsbedingt nach wie vor über den Unfallhergang keinerlei Erinnerungen bestehen. Zu den einzelnen Fragen werden daher folgende Angaben gemacht: 1. Das Lokal war an diesem Tag von 19.00 bis 24.00 Uhr geöffnet. , 2. Frau N. M., B.Str., H ... 3. Die Uhrzeit ist Herrn H. nicht bekannt. Frau N. M. wurde über den Hergang des Unfalls von der Polizeiinspektion N. vernommen. 4. Wie üblich wollte Herr H. den Gastraum noch säubern, seine Einnahmen und Schlüssel abholen. Diese Angaben werden auch von seinem Vater bestätigt. 5. Im Lokal waren keine weiteren.Gäste anwesend, auch sind keine Zeugen vorhanden über den Antritt der Fahrt und eine evtl. Rückfahrt in sein Lokal. 6. Für die Zeit der Heimfahrt des Gastes war sein Lokal geschlossen. 7., Die Abrechnung sollte wie üblich nach der Schließung des Lokals bzw. nach seiner Rückkehr erfolgen. 8. Die ärztl. Behandlung wird zur Zeit von Herrn Dr.V., N. durchgeführt. Es handelt sich hierbei um den Hausarzt von Herrn H., der auch alle ärztl. Unterlagen über Krankenhausaufenthalte besitzt. Die Angaben von Herrn H. beruhen auf Mutmaßungen. Nachdem weiterhin Erinnerungslücken über den Unfallhergang bestehen, wurden die einzelnen Fragen in Zusammenhang mit seinem Vater nach bestem Wissen und Gewissen gemacht." Nach dem Aktenvermerk des Polizisten F. vom 16.11.2000 über die Befragung vom 04.05.2000 gab die Zeugin M. an, sie sei mit dem Kläger am Abend des 30.04.2000 in dessen Pkw zu einer Veranstaltung nach No. gefahren. Von dort aus seien sie zu ihrer Wohnung in H. gefahren. Dort habe sie der Kläger gegen 1.00 Uhr abgeliefert und sei dann gleich nach N. zurückgefahren. Sie wisse nicht, ob dieser zu seiner Wohnung oder nach Hause gefahren sei. Sie sei alleine mit dem Kläger unterwegs gewesen. Bei ihrer Befragung im Auftrag der Beklagten im Versicherungsamt der Stadt H. gab die genannte Person an, sie sei mit dem Kläger und noch einigen Bekannten in No. auf einer Veranstaltung gewesen. Die Heimfahrt sei von No. aus angetreten worden. Auf Anfrage vom 07.11.2000 teilte der behandelnde Arzt des Klägers - Herr P. V. - am 15.11-2000 der Beklagten im Wesentlichen Folgendes mit: Er wisse nur vom Hörensagen über den Unfallhergang Bescheid. Was er - i.e. der Kläger - um diese Uhrzeit dort (gemeint ist: Gaststätte) gewollt habe, sei "absolut nicht mehr zu erörtern". Nach Aussage des Vaters habe der Kläger die Gaststätte am 01.05.2000 nicht betreiben wollen, da er eine Bekannte nach L. habe fahren wollen. Allerdings sei die Abrechnung für den vorausgegangenen Abend noch nicht gemacht gewesen, es seien noch schmutzige Gläser in der Gaststätte gestanden und die Geldbörse sei noch dort gelegen gewesen. Der Bericht beruhe auf Angaben vom Vater des Klägers. Sehr wahrscheinlich sei lediglich, dass der Kläger sich mitten in der Nacht auf dem Weg zur Wirtschaft befunden habe. Mit Bescheid vom 13.12.2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall ab. Es lägen nur Mutmaßungen über den Zweck der Fahrt zur Gaststätte vor. Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit müsse im Wege des Vollbeweises nachgewiesen sein. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe sich auf dem Weg zur Gaststätte befunden, da sich auf der K. Straße stadtauswärts keine weiteren Ziele befänden, zu denen er sich hätte begeben können. Die Mutter des Klägers könne bestätigen, dass er sich des Öfteren nachts noch von zu Hause zu seiner Gaststätte begeben habe, um dort aufzuräumen. Diese könne auch bestätigen, dass der Kläger die Gaststätte noch am selben Abend bzw. derselben Nacht für den nächsten Tag aufgeräumt habe. Der Vater des Klägers habe die Gaststätte noch gänzlich unaufgeräumt vorgefunden. Der Kläger habe am Folgetag Frau B. an den B. fahren wollen und sei gezwungen gewesen, die Gaststätte noch in der gleichen Nacht aufzuräumen. Der Vollbeweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit sei damit geführt.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 31.05.2001 mit inhaltsgleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück. Dagegen erhob der Kläger am 12.07.2001 Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Das Gericht hat die Unfallakten der Beklagten, die Schwerbehinderten-Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Bayreuth (AVF), die Ärztlichen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (LVA), die Akten der Sozialhilfeverwaltungen des Landratsamtes Hof und des Bezirkes Oberfranken Bayreuth, die Akten der Agentur für Arbeit, die Akten der Polizeiinspektion N. und der Staatsanwaltschaft H., die Krankenblätter des Klinikums R., des Klinikums N., des Reha-Zentrums St., des Geriatrischen Reha-Zentrums B. und die Unterlagen des Technischen Hilfswerkes N. zum Verfahren beigezogen. Aus den Sozialhilfeakten des Landratsamtes H. geht hervor, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer von mindestens neun gebrauchten Kfz war, möglicherweis, möglicherweise von mehr (vgl. dazu B1.44, 69, 208 ff der beigezogenen Sozialhilfeakte des Landratsamtes H.). Des Weiteren ist darin ein Schreiben des Betreuers St. vom 14.08.2000 an das Landratsamt H. enthalten, das auszugsweise wie folgt lautet: "Zu den Ansprüchen gegenüber Versicherungen ist zu berichten, dass solche dem Grunde nach erhoben worden sind. Ob und wenn ja, in welche Höhe Leistungen zu erwarten sind, ist im Augenblick nicht bekannt. Was die Anerkennung als Wegeunfall angeht, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob unsere Bemühungen um Anerkennung erfolgreich sein werden. Ich bedauere, Ihnen im Augenblick keine günstigere Antwort geben zu können." (vgl. B1.99 der genannten Akten).
Des Weiteren befindet sich in genannten Akten ein Vermerk, wonach der Vater des Klägers, Herr U. H., dem Landratsamt H. gegenüber mitgeteilt hat, dass "wohl eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit unausweichlich sein" wird (vgl. Bl.121 der Sozialhilfe-Akten). Das Gericht hat weiter Auskünfte des Einwohnermeldeamtes des Stadt N., der Kfz-Zulassungsstelle H. und der E.ON Bayern eingeholt. Nach Letzterer wurde für das Anwesen K. ein Verbrauch an elektrischem Strom für Haushalt und Wohnung sowie für Gewerbe abgerechnet. Das Gericht hat den Kläger zum Ablauf des 30.04. auf den 01.05.2000 befragt und seine Eltern, Frau Jo. und Herrn U. H., seine Schwester Frau Br. H., deren Lebensgefährten, Herrn St. K., den ermittelnden Polizisten F. sowie R. W., B. S. (ehemals Bi. ), N. M., E.L. und S. B. als Zeuginnen bzw. Zeugen einvernommen. Der Kläger hat im Wesentlichen Folgendes angegeben: Wenn man bis 1.00 Oder 2.00 Uhr in der Nacht arbeite, schlafe man morgens länger. Entsprechend habe er auch am 30.04.2000 morgens länger geschlafen. Er habe sich dann um eine Reihe von Sachen gekümmert, wie die Reinigung der Gaststätte. Er habe zum Unfallzeitpunkt bei seinen Eltern gewohnt; dies gelte auch jetzt noch. Nachts sei er immer dorthin zurückgefahren. Er habe zu Hause Putzmittel geholt, weil er am nächsten Tag habe putzen wollen. Er habe noch nachts putzen wollen, weil er wegen der Fahrt nach Lindau am 01.05.2000 dazu keine Zeit gehabt hätte. Er sei nachts in die S. zu seinen Eltern gefahren, um Putzmittel zu holen. Er habe auf jeden Fall Putzmittel geholt und dieses in das Fahrzeug gelegt; dort sei es später auch gefunden worden.
Er habe die Zeugin B. (S.) zwischen 8.00 und 9.00 Uhr in der Früh abholen wollen. Er habe mit einem Audi fahren wollen und habe sich sogar eigens ein Kennzeichen für die Fahrt ausgeliehen. Auf Vorhalt hat der Kläger angegeben, er wäre mit dem Überführungskennzeichen vermutlich nur bis zu Frau B. gefahren und hätte dort ein anderes Fahrzeug weiterbenutzt. Er wisse nicht, wann er am 30.04. die Gaststätte geschlossen habe. Es könne sein, dass er nach der Schließung der Gaststätte in No. gewesen sei. Im Obergeschoss des gepachteten Hauses seien vier bis fünf Zimmer eingerichtet gewesen; dort habe sich auch ein Bett befunden. Wenn er mal etwas getrunken gehabt habe, sei es vorgekommen, dass er in dem gepachteten Haus geblieben sei und dort übernachtet habe. Er glaube nicht, dass er in der Nacht vom 30.4. zum 01.05. im Obergeschoss der Gaststätte übernachtet hätte, weil dort keine Dusche zur Verfügung gestanden sei und er für die Fahrt hätte fit sein müssen. Im Bad habe sich ein elektrischer Boiler befunden. Er habe den Boiler betrieben, damit immer warmes Wasser zur Verfügung gestanden habe, z.B. wenn man sich vor dem Öffnen der Gaststätte die Haare hätte waschen wollen. Im Obergeschoss habe er seine ganzen Schreibunterlagen aufbewahrt. Er sei früher nicht nachts von der S. nochmals in die Gaststätte zurückgefahren. Der Zeuge W. habe ihm in der Gaststätte geholfen. Bei den Gästen habe "immer nur er kassiert. Sofern der Zeuge W. am 01.05.2000 die Gaststätte aufgesperrt hätte, hätte dieser bei den Gästen kassiert. Die im April/Mai 2000 auf ihn zugelassenen neun Kfz seien alle für den Autohof N. gewesen. Er habe nebenbei einem Bekannten beim Autoausschlachten geholfen. Die Fahrzeuge hätten in N. gestanden. Er wisse nicht, was es bedeute, er habe "Abrechnung machen" wollen; unter "Geldbörse holen wollen" sei zu verstehen, dass er vermutlich seine Geldbörse in der Gaststätte vergessen gehabt habe, als er die Zeugin M. nach Hause gefahren habe. Die Tageseinnahmen hätten nicht in der Gaststätte liegen bleiben sollen. Bei der Pachtzahlung habe er deshalb A. als Adresse angegeben, weil dies ein Gebäude sei, das ihm gehöre und weil er nicht gewollt habe, dass sein Vater etwas davon mitbekomme, dass er eine Gaststätte betreibe. Der Zeuge U. H. (Vater) hat bekundet, dass der Kläger im Haus seiner Eltern ein eigenes Zimmer mit eigenem Zugang gehabt habe. Er habe deshalb dessen Kommen und Gehen nicht immer bemerkt. Er könne nicht sicher sagen, ob der Kläger immer zu Hause geschlafen habe, seitdem dieser die Gaststätte betreibe. Er habe damals vermutet, dass der Kläger auf dem Weg zur Gaststätte gewesen sei, um etwas zu erledigen, vielleicht um nachzuschauen, ob ordnungsgemäß abgesperrt sei. Er sei einige Tage nach dem Unfall in der Gaststätte gewesen, damals sei grob aufgeräumt gewesen. Er nehme an, dass über Zweck und Anlass der Fahrt schon am nächsten Morgen nach dem Unfall gesprochen worden sei; dies dürfe auch in der Folgezeit das Hauptthema gewesen sein. Seine Tochter oder eventuell deren Freund hätten ihm gesagt, dass der Kläger in der Nacht vom. 30.4. zum 01.05.2000 zu Hause gewesen sei, etwas gegessen und gesagt habe, er fahre nach K ... Er wisse nicht, ob der Kläger etwas habe holen wollen; er wisse praktisch nur von dem Zweck, dass der Kläger in der Unfallnacht etwas zu Hause gegessen habe. Die Zeugin Jo. H. (Mutter) hat bekundet, sie wisse nicht genau, ob der Kläger nachts öfter in die Gaststätte zurückgefahren sei. Er sei manchmal nochmals weggefahren. Ihre jetzigen Angaben seien zutreffend, wonach sie nicht wisse, ob der Kläger von zu Hause aus nochmals in die Gaststätte gefahren sei; sie vermute dies nur. Sie wisse auch nicht, ob er dann nochmals zurückgekommen sei. Über Grund, Zweck und Anlass der unfallbringenden Fahrt sei nicht geredet worden. Ihre Tochter, die Zeugin B. H., habe ihr erst sehr viel später erzählt, dass sie den Kläger nachts in der elterlichen Wohnung gesehen habe. Er habe ihr erzählt, dass R. - der Zeuge R. W. - am 01.05.2000 die Kneipe aufmachen solle und er noch dorthin zum Putzen fahren wolle. Er habe im Putzschrank noch Chloreiniger gesucht; sie wisse nicht, ob er diesen für die elterliche Wohnung gebraucht oder diesen habe mitnehmen wollen. Ihre Tochter habe ihr von dem Gespräch mit dem Kläger in der Unfallnacht erst zu einem Zeitpunkt berichtet, als der Kläger wieder sein Erinnerungsvermögen erlangt gehabt habe. Sie wisse nicht, wie die Angaben auf B1.3 der Beklagtenakten zustande gekommen seien (i.e. die Angabe "K." als Wohnung des Klägers). Die Zeugin B. H. hat angegeben, sie habe den Kläger in der Unfallnacht in der Küche vor dem Putzschrank stehen sehen und ihn gefragt, was er um diese Zeit dort mache. Er habe geantwortet, er suche nach Reiniger, wobei sie betonen müsse, sie wisse nicht definitiv, ob der Kläger gesagt habe, er suche nach Toilettenreiniger oder ganz allgemein, er suche nach Rei¬niger. Er habe auf jeden Fall gesagt, er suche nach Reiniger, weil er die Gaststätte noch habe sauber machen müssen. Sie wisse nicht, ob der Kläger (Toiletten-)Reiniger gefunden habe. Sie habe die Bescheinigung (gemeint ist die Bestätigung vom 30.06.2001) nicht schon deshalb im Verwaltungsverfahren vorgelegt, weil man nicht darüber gesprochen habe, Sie wohne seit Oktober 2001 nicht bei ihren Eltern. Ihre Aussage, sie habe mehr Kontakt mit dem Kläger seit dieser wieder zu Hause lebe, sei so zu verstehen, dass der Kläger wieder dauerhaft daheim sei, während er früher viel unterwegs gewesen sei, solange er die Gaststätte betrieben habe. Der Zeuge K. hat dargelegt, er wisse über den Ablauf und den Verlauf des 30.04. bzw. 01.05.2000 so gut wie nichts. Über den Inhalt des Gesprächs zwischen der Zeugin B. H. und dem Kläger wisse er vom eigenen Hörensagen nichts. Zu Zweck, Grund und Anlass der unfallbringenden Fahrt könne er aus eigener Wahrnehmung nichts sagen; er wisse, dass die Zeugin B. H. später über die mit dem Kläger in der Küche geführte Unterrechung gesprochen habe. Der Zeuge W. hat berichtet, dass er im Grunde genommen jeden Tag in der Gaststätte gewesen sei; je nachdem wie es seine Zeit zugelassen habe, sei dies meist ab 19.00 oder 20.00 Uhr gewesen. Er habe in der Gaststätte aus Freundschaft bei allen anfallenden Arbeiten mitgeholfen. Er habe auch kassiert. Er habe einen Schlüssel für die Gaststätte besessen. Er sei am Abend des 30.04.2000 weder in der Gaststätte O. noch mit in No. gewesen. Für den 30.04.2000 und die Zeit danach sei nichts geplant gewesen. Er wäre am nächsten Tag nach Lust und Laune in die Gaststätte gegangen; ein solches Treffen vereinbare man kurzfristig nach Lust und Laune. Es hätte sein können, dass er am 01.05. etwas mache, aber nicht in die Gaststätte gehe. Auf ausdrückliches Befragen durch das Gericht, ob zwischen ihm und dem Kläger etwas für den 01.05. vereinbart gewesen sei, auch in Bezug auf die Gaststätte und deren Öffnung, hat der Zeuge darauf verwiesen, dass er das nicht wisse. Die auf den Kläger zugelassenen Autos hätten damals auf dem Hof vor der Gaststätte gestanden. Auf Frage der Kläger-Bevollmächtigten hat der Zeuge dargelegt, dass ihm der Kläger von der Fahrt an den, B erzählt habe. Ob diese für den 01.05.2000 geplant und gedacht gewesen sei, wisse er nicht. Der Kläger habe mit ihm darüber gesprochen, dass er dann die Gaststätte öffnen solle, wenn dieser nicht rechtzeitig zurückkomme. Der Zeuge F. hat darauf verwiesen, dass die polizeilichen Ermittlungen keine genauen und verlässlichen Erkenntnisse zu Grund, Zweck und Anlass der unfallbringenden Fahrt ergeben hätten; dies habe für die Polizei auch keine Bedeutung gehabt. Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass die Fahrt für den 01. oder 02.Mai 2000 vereinbart gewesen sei; dies sei ca. zwei bis drei Tage davor geschehen. Der Kläger habe sie am Morgen zu Hause abholen sollen. Der Kläger wäre auf jeden Fall mit seinem eigenen Auto gefahren. Die Zeugin M. hat angegeben, sie sei am Abend des 30.04.2000 in der Gaststätte O. gewesen und von dort aus zusammen mit dem Kläger und anderen Personen nach No. gefahren. Vor der Abfahrt habe der Kläger die Gaststätte geschlossen. Die Zeugin L. hat darauf verwiesen, dass sie am 30.04. den ganzen Abend über ebenso wie am 01.05.2000 zu Hause bei ihren Eltern gewesen sei. Auf Vorhalt hat sie erklärt, sie wisse nicht, ob sie am Abend des 30.04. in der Gaststätte O. gewesen sei. Sie wisse aus einer SMS, die ihr der Kläger am Abend geschickt habe, dass die Gaststätte geöffnet gewesen sei, weil ihr der Kläger in der Nachricht mitgeteilt habe, dass er die Gaststätte jetzt schließe. Sie wisse nicht, warum ihr der Kläger die SMS geschickt habe. Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie sei am Abend des 30.04.2000 in der Gaststätte O. gewesen; von dort aus sei man zu einer Tanzveranstaltung nach No. gefahren. Nach dem Heimbringen von Frau M. habe der Kläger definitiv nicht mehr nach No. kommen wollen, weil sie ja mit zwei Pkw dorthin gefahren seien. Der Kläger habe öfter in der Gaststätte übernachtet. Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens eine schriftliche Bestätigung der Zeugin B. H. folgenden Inhalts vorgelegt: "Sehr geehrte Frau P., ich kann die Aussage meines Bruders, J. H., dass er in der Unfallnacht in seine Gaststätte zum Aufräumen fahren wollte bestätigen. Mein Freund, St. K., Sch., und ich begegneten ihm nachts in der Küche, wo er einen Toilettenreiniger suchte. Wir waren gerade von einer Tanzveranstaltung in H. nach Hause gekommen. Er erzählte uns, dass er seine Kneipe noch sauber machen müsse, weil er am nächsten Tag nach B. fahre und sein Freund die Gaststätte wahrscheinlich öffnen müsse. Bitte teilen Sie dies der Berufsgenossenschaft mit." Der Kläger hat weiter ein Schreiben seines damaligen Betreuers St. vom 12.07.2000 an seine Eltern vorgelegt, in dem dieser darauf verwies, es komme entscheidend darauf an, dass die Begründung für die unfallbringende Fahrt zur Gaststätte einwandfrei erwiesen werden könne, und dass er um schriftliche Antwort bis zum 12.07.2000 bitte. Der Kläger begründet sein Begehren wie folgt: Es stehe fest, dass er in der Unfallnacht auf dem Weg zu seiner Gaststätte gewesen sei, um betriebsbezogene Tätigkeiten zu verrichten. Dies sei im Wege des Vollbeweises gesichert. Er könne sich jetzt wieder an die Ereignisse des Unfalltages erinnern. Er habe die Zeugin M. zurückgefahren und dann in seine Gaststätte zurückkehren wollen, um aufzuräumen und das dort noch befindliche Geld abzuholen. Am Folgetag habe er keine Zeit zum Aufräumen gehabt, weil er die Zeugin S. (B.) nach B. habe fahren wollen. Sein Vater habe in einem Gespräch mit der Stadt N. bestätigt, dass der Kläger in der Unfallnacht den Gastraum noch habe säubern und die Einnahmen habe abholen wollen. Des Weiteren habe sein Vater gegenüber dem Arzt P. V. bestätigt, dass der Kläger am 01.05.2000 seine Gastwirtschaft nicht habe betreiben können, da er an diesem Tag eine Bekannte nach B. habe fahren wollen. Die Zeugin B. H. bestätige, dass er in der Unfallnacht auf dem Weg zu seiner Gaststätte gewesen sei. Der Zeuge W. hat bestätigt, dass er am 01.05.2000 die Gaststätte habe öffnen sollen. Die Zeugin L. bezeuge, dass die Gaststätte des Klägers am 30.04.2000 tatsächlich geöffnet gewesen sei. Der Zeuge U. H. habe in seiner Aussage bestätigt, dass ihm die Zeugin B. H. davon erzählt habe, dass der Kläger in der Nacht zum 01.05. zu Hause gewesen sei und etwas gegessen habe. Aus der schriftlichen Bestätigung der E.ON Bayern vom.02.11.2004 gehe eindeutig hervor, dass der obere Stock.als Lager benutzt worden sei. Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2001 zur Anerkennung des Unfalls vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall sowie zur Gewährung der gesetzlich zustehenden Leistungen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass das Vorliegen, einer versicherten Tätigkeit nicht bewiesen sei. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und Unterlagen, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auf Grund der übereinstimmenden Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs.4 SGG ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte des Klägers, weil nicht feststeht, dass dieser zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu Recht abgelehnt. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 SGB VTT. Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, § 8 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VII. Dies gilt auch für Personen, die als Unternehmer versichert sind. Als Ausgangs- bzw. Endpunkt kommt insoweit auch ein sogenannter dritter Ort in Betracht. Ebenfalls versichert sind Betriebswege, also Wege, die im betrieblichen Interesse zurückgelegt werden, ohne dass es sich dabei um Wege von oder zur Arbeitsstelle handelt. Die Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis, das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit, der Unfallhergang und der Eintritt eines Körperschadens müssen im Wege des Vollbeweises nachgewiesen sein; lediglich für die Kausalität genügt Wahrscheinlichkeit. Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht, also ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch zweifelt. Weil nicht jedwedes Bedenken ausgeräumt werden kann, muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit bestehen, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne diese gänzlich auszuschließen (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Auflage, § 128 Rdnr.3, § 118 Rdnr.5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ausgehend davon steht nicht zweifelsfrei im vorgenannten Sinn fest, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einer versicherten Fahrt befunden hat. Versichert sind betriebsdienliche Tätigkeiten und Wegeunfälle. Weder das Vorliegen eines Betriebsweges noch eines Wegeunfalles ist nachgewiesen. Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit ist damit nicht bewiesen. Keine der vom Kläger im Verwaltungs- und im Klageverfahren dargelegten Gründe und Motive für ein nochmaliges Aufsuchen der Gaststätte aus betrieblichen Gründen steht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wie sie sich aus den beigezogenen Akten und nach der durchgeführten Beweisaufnahme ergaben, zweifelsfrei fest. Gegenüber jedem einzelnen dargelegten Motiv für die unfallbringende Fahrt bestehen erhebliche Bedenken. Unter Zugrundelegung des gesamten Beweisergebnisses lässt sich der Zweck der unfallbringenden Fahrt nicht eindeutig festlegen und bestimmen. Keinesfalls ist damit bewiesen, dass eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt vorlag. Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Nähe seiner Gaststätte und in deren Fahrtrichtung verunglückt ist, kann nicht einmal sicher gefolgert werden, dass er sich auf dem Weg dorthin befunden hat. Die Straße führt nämlich nur in Richtung der Gaststätte und dann daran vorbei weiter zur Bundesstraße 173 bzw. zu weiteren Landstraßen. Die Straße endet nicht bei der Gaststätte. Aber selbst wenn man die Gaststätte als Ziel unterstellt, kann daraus keinesfalls zweifelsfrei auf den Zweck der Fahrt und das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit geschlossen werden. Auch bei einem Selbstständigen kann aus dem Umstand, dass er den Ort der versicherten Tätigkeit hat aufsuchen wollen, nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass er dort eine versicherte Tätigkeit hat verrichten wollen. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass ein selbstständig Tätiger immer oder wenigstens im Zweifel für Belange seines Unternehmens unterwegs war. Eine Vermutensregel oder ein Anscheinsbeweis greifen daher zu Gunsten des Klägers nicht ein. Nach der Beweisaufnahme ist mit Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger einen Gaststättenbesucher nach Hause gefahren hat. Darin läge eine unternehmensdienliche Tätigkeit, weil es sich um die Erfüllung einer nebenvertraglichen Pflicht des mit dem Gast bestehenden Bewirtungsvertrages handeln würde; zumindest wäre die unternehmensbezogene Tätigkeit daraus herzuleiten, dass eine solche Handlung dem guten Ruf der Gaststätte und ihrer Reputation dienen würde. Der Kläger hat aber keine Gaststättenbesucher(in) nach Hause gefahren. Bei der erwähnten Person handelt es sich mit Gewissheit um die Zeugin N.M ... Diese war zum Zeitpunkt der Rückfahrt kein Gast der Gaststätte mehr. Mit ihrer Heimfahrt hat der Kläger keine dem Betrieb seines Unternehmens mehr zuzurechnende Tätigkeit erfüllt, sondern eine allein seiner privaten und persönlichen Lebensführung zugehörige. Die Zeugin war nämlich zu diesem Zeitpunkt der private Gast des Klägers. Der Kläger hat die Zeugin M. von der Tanzveranstaltung von No. aus zurückgebracht. Selbst wenn sie zuvor als zahlender Gast und Kunde des Klägers und nicht nur als dessen persönlicher Gast dessen Gaststätte aufgesucht haben sollte, hat sie mit dem Aufbruch zu der Tanzveranstaltung in No. diese Eigenschaft verloren, weil die weitere Veranstaltung in keinem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte O. mehr stand. Mit dem Verlassen der Gaststätte in N. und dem Aufbruch nach No. lagen ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen vor. Im Falle einer unmittelbaren Rückfahrt von He. nach N. zur Gaststätte scheidet ein Unfallversicherungsschutz daher allein schon deshalb aus, weil der Rückweg das rechtliche Schicksal des Hinweges teilt. Eine eigenwirtschaftliche Hinfahrt nach He. bewirkt, dass auch die Rückfahrt nach N. eigenwirtschaftlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den Weg über die Straße gewählt hat, um dort noch etwas zu essen und danach weiterzufahren. Insofern ergibt sich selbst aus dem unterstellten Umstand, dass der Kläger zurückgefahren ist, um den Gastraum zu säubern und/oder die Abrechnung zu machen und/oder den Schlüssel bzw. die Geldbörse (Einnahmen) zu holen, wie er dies bei seiner Befragung am 16.10.2000 dargetan hat, kein Versicherungsschutz. Dessen ungeachtet vermochte sich das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch gar nicht vom Vorliegen der vorgenannten Gründe zu überzeugen. Der Kläger selbst hat bei seiner Be¬fragung gar nicht angeben können, was mit "Abrechnung machen" gemeint sein könnte. Seine Angabe deckt sich insoweit uneingeschränkt mit den Gegebenheiten in der Gaststätte, weil gar kein Anlass zur Abrechnung bestand. Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Klägers und des Zeugen W. haben nur diese beiden Personen bedient und die Zeche bei den Gästen eingeho¬ben. Nachdem der Zeuge W. am Abend des 30.04. nicht in der Gaststätte war, hat nur der Kläger kassiert. Es bestand damit keinerlei Notwendigkeit, etwa die Ausdrucke einer Registrierkasse oder die in sonstiger Weise erfassten Speisen- oder Getränkebons mit den vorhandenen Einnahmen gegenzurechnen, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung zu. gewährleisten, Ferner existierte nach Aussage des Zeugen W. eine eigene Geldbörse für die Gaststätte, sodass auch keine Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb mit privatem Geld hätten zusammenkommen können und dann wieder im Wege der Abrechnung getrennt werden müssen. In gleicher Weise ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Schlüssel der Gaststätte noch hat holen wollen, da alle Zeugen den Aufbruch aus der Gaststätte O. am Abend des 30.04. als nicht überstürzt, kopflos oder sonst wie ungeordnet bezeichnet haben.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger beim Weggang aus der Gaststätte dieselbe ordnungsgemäß abgesperrt und keine Notwendigkeit zum Absperren oder zum Holen von Schlüsseln vorgelegen hat (vgl. dazu seine Angaben vom 16.10.2000). Soweit dennoch mit seiner Aussage Schlüssel für die private Wohnung gemeint gewesen waren, lässt sich daraus kein Unfallversicherungsschutz begründen, weil es sich dann nicht um Schlüssel für das Unternehmen gehandelt hat. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger die Geldbörse (bzw., die Tageseinnahmen) hat holen wollen, damit diese nicht ohne Aufsicht in der Gaststätte den Zugriffen Dritter unterliegen. Insoweit kann man zwar selbst bei geordnetem Aufbruch nach No. nicht ganz ausschließen, dass der Kläger die Geldbörse vergessen hatte. Zugleich ist dies aber auch nicht zweifelsfrei bewiesen. Nachdem der Kläger am Abend des 30.04. alleine bedient hat, ist viel eher davon auszugehen, dass er die Geldbörse auch bei sich getragen hat. Eine Notwendigkeit zu deren Ablage bestand allenfalls dann, wenn der Zeuge W. zusätzlich mit kassiert und deshalb auf die Geldbörse hat zugreifen müssen, wenngleich der Kläger im Widerspruch zu diesen Zeugenangaben ausgeführt hat, dass trotz der Mithilfe des Genannten ausschließlich er immer die Zeche einkassiert habe. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger deshalb zum Putzen in die Gaststätte zurückkehren wollte, weil er immer noch am gleichen Abend die Gaststätte gesäubert hat: Nach seinen Angaben hat der Kläger immer noch nachts die Gaststätte aufgeräumt (vgl. etwa Schriftsatz vom 12.01.2001). "Ebenfalls könne die Mutter (des Klägers) bestätigen, dass er die Gaststätte immer bereits noch am selben Abend oder in derselben Nacht für den nächsten Tag aufgeräumt" habe (vgl. a.a.O.).
Diese Angaben hat der Kläger unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf gemacht, dass er das Erinnerungsvermögen wieder zurückerlangt habe und sich insbesondere an den Abend des 30.04. zum 01.05. und den Zweck der Fahrt zurückerinnere. Dies haben jedoch weder die gehörten Zeugen noch der Kläger selbst bestätigt. Nach den Bekundungen seiner Eltern hat der Kläger öfter nachts die elterliche Wohnung mit unbekanntem Ziel verlassen. Von der Behauptung des Klägers, seine Eltern könnten bezeugen, dass er nachts nach der Rückkehr von der Gaststätte nochmals vom Elternhaus nach dorthin aufgebrochen sei, um zu putzen, haben sich diese ausdrücklich distanziert. Insbesondere seine Mutter hat sehr deutlich darauf hingewie¬sen, dass ihre jetzigen Angaben, wonach sie diesen Sachvortrag des Klägers nicht bestätigen könne, der Wahrheit entsprächen. Beide Elternteile haben übereinstimmend betont, dass der Kläger zuweilen nochmals nachts weggefahren sei, ohne dass sie sein Ziel kannten. Beide haben auch übereinstimmend hervorgehoben, dass sie auf Grund des eigenen Eingangs nicht einmal Kenntnis hatten, ob und wann der Kläger nach Hause gekommen ist. Bestätigt hat seine Mutter lediglich, dass der Kläger "oben gesessen und ... ferngesehen hatte und dann noch einmal weggefahren (ist)". Ausdrücklich nicht bestätigt hat sie, dass sich der Kläger "des Öfteren nachts noch von Zuhause zu seiner Gaststätte begeben hat, um dort aufzuräumen.", wie dies der Kläger schriftsätzlich gegenüber dem Gericht behauptet hat. Aus Sicht des Gerichtes ist diese Darlegung des Klägers, er sei nachts nach der Rückkehr aus der Gaststätte manchmal noch aus der elterlichen Wohnung dorthin wieder zum Saubermachen zurückgekehrt, nicht überzeugend. Es ist viel naheliegender und lebenswirklicher, vor dem Verlassen der Gaststätte diese zu säubern oder die Arbeit am nächsten Tag vor dem Öffnen zu erledigen. Nachdem die Gaststätte erst gegen 19.00 Uhr geöffnet wurde und der Kläger seinen Bekundungen nach keiner anderen Erwerbstätigkeit als dem Betrieb der Gaststätte nachgegangen ist, bestand für diese Arbeit tagsüber genügend Zeit. Das Gericht vermochte sich somit auf Grund der Zeugenaussagen nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger immer noch am gleichen Abend die Gaststätte aufgeräumt und gesäubert hat. Dieser Annahme steht darüber hinaus aber auch noch die eigene Einlassung des Klägers entgegen. Der Kläger hat nämlich nach seinen eigenen Angaben bei der Befragung durch das Gericht ausgeführt, dass er am Vormittag des 30.04.2000 die Gaststätte gereinigt habe. Auch insoweit hat er wieder ausdrücklich betont, dass er das Erinnerungsvermögen zurückerlangt habe. Demzufolge hat er nicht immer noch nachts die Reinigung durchgeführt. Diese Einlassung ist eher überzeugend, weil sich wie ausgeführt, keine objektive Notwendigkeit für eine Reinigung noch in den späten Nachtstunden begründen lässt, da der Kläger die Gaststätte erst gegen 19.00 Uhr geöffnet hat und sonst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Damit war tagsüber mehr als reichlich Zeit zur Reinigung der Räume, anstatt dies zu sehr vorgerückter Stunde nachts übermüdet zu tun. Eine Notwendigkeit zur Reinigung ergab sich auch nicht deswegen, weil der Kläger die Zeugin Bischoff. (Soll) nach L. /B. hat fahren wollen. Von diesem Vorhaben ist nach den Bekundungen zwar auszugehen. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass er deswegen die Gaststätte noch hat reinigen wollen oder müssen. Es steht nämlich nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger am 01.05. die Gaststätte hat öffnen wollen und deshalb ein Erfordernis zu deren Säubern vorlag.
Die Darlegungen hierzu sind nämlich ebenfalls widersprüchlich. Nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 08.08.2001 (B1.29 ff der Klageakten) wollte der Kläger "nochmals in seine Gaststätte nach N. fahren, um dort aufzuräumen und das sich dort noch befindliche Geld abzuholen." Dies habe er "auch noch in dieser Nacht erledigen müssen, da er am 01.05. tagsüber eine Bekannte an den B. fahren sollte. Aus diesem Grund hätte der Kläger am nächsten Tag keine Zeit zum Aufräumen gefunden, so dass er die Gaststätte noch in dieser Nacht aufräumen musste ...". Des Weiteren habe der Vater des Klägers gegenüber dem Arzt, Herrn P. V., bestätigt, "dass der Kläger am 01.05.2000 seine Gastwirtschaft nicht betreiben konnte, da er an diesem Tag ... nach L. fahren wollte." (vgl. a.a.O.). Diese Darlegung deckt sich nicht mit dem übrigen Vorbringen. Entgegen diesen Darlegungen hat der genannte Arzt ausgeführt: "Nach Aussagen des Vaters habe er seine Gastwirtschaft nicht betreiben wollen, da er an diesem Tag eine Bekannte nach L./B. fahren wollte." Dabei kann es sich nicht nur um einen Hörfehler zwischen wollte und konnte auf Seiten des genannten Arztes handeln, weil dieser weit er ausführte: "Allerdings sei in der Wirtschaft die Abrechnung für den vorangegangenen Abend noch nicht gemacht gewesen ..." (vgl. B1.82 der Beklagtenakten). Satzbau und Wortwahl bringen damit eindeutig, zum Ausdruck, dass wegen der fehlenden Öffnung der Gaststätte am 01.05. kein Zwang zur Rückkehr und zum Säubern derselben bestand, aber auf Grund der noch nicht durchgeführten Abrechnung und der noch in der Gaststätte verbliebenen Geldbörse der Zwang zum Hinfahren vorhanden gewesen sein soll. Ein weiterer erheblicher Zweifel ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W ... Auf Befragen durch das Gericht hat der Zeuge angegeben, es sei für den 01.05. noch nichts geplant gewesen.
"Es hätte sein können, dass ich (i.e. der Zeuge) am 01.05.2000 Irgendetwas mache, aber nicht in die Gaststätte gehe." Auf nochmaliges ausdrückliches Befragen durch das Gericht, ob zwischen dem Zeugen und dem Kläger in Bezug auf die Gaststätte etwas vereinbart gewesen sei, hat dieser gleichfalls keine Angaben machen können. Erinnerlich war dem Zeugen erst auf Nachfrage seitens der Klägerbevollmächtigten, dass der Kläger wegen der Fahrt an den B. mit ihm darüber gesprochen habe, dass er die Gaststätte öffnen solle, wenn er (i.e. der Kläger) nicht rechtzeitig zurückkehre. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum dem Zeugen ein entsprechendes Erinnerungsvermögen nicht schon bei der erstmaligen Frage und auch nicht bei der nochmaligen ausdrücklichen Nachfrage durch das Gericht möglich war. Das Gericht vermochte sich deshalb auch keine uneingeschränkte Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu diesem Punkt zu bilden. Eine weitere Unklarheit hat sich für das Gericht ebenfalls anhand dieser Zeugenaussage ergeben. So hat der Zeuge W. nämlich auf Grund seines freundschaftlichen Verhaltens ohne Gegenleistung und aus blanker Freundschaft bei allen anfallenden Arbeiten in der Gaststätte geholfen. Seinen Aussagen zufolge war er nahezu jeden Tag in der Gaststätte des Klägers. Die Freundschaft des Zeugen zum Kläger ging offensichtlich so weit über das Verhältnis zu einem bloßen guten Gast hinaus, dass er einen eigenen Schlüssel für die Gaststätte besessen hat. Der Zeuge W. hatte somit auch in Abwesenheit des Klägers jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Räumen des Gebäudes, und zwar auch zu den Privaträumen im Obergeschoss, und nicht nur zu den unmittelbaren Wirtschaftsräumen, weil das Haus zum 1.Stock über keine weitere Trenntüre verfügte.
Für das Gericht war im Hinblick auf die uneingeschränkte Unterstützung des Klägers durch den Zeugen W. unklar, warum der Kläger unter diesen Gegebenheiten dann zu so vorgerückter Stunde unbedingt die Gasträume hat säubern wollen, obwohl der Zeuge W. alle Arbeiten und damit auch das Säubern der Gasträume ohne weiteres übernommen hat. Gerade bei einer Verhinderung, wie sie sich aus einer relativ weiten Fahrt von N. an den B. ergibt, hätte ein ausreichender Grund dafür bestanden, dass der Kläger an diesem Abend nicht mehr die Gasträume säubert, sondern diese Aufgabe dem Zeugen W. überlässt. Allein eine Entlastung des Zeugen von anfallender Arbeit als mögliches Motiv scheidet für das Gericht aus, weil der Kläger den Zeugen ansonsten auch in beträchtlichem Umfang ohne eine Gegenleistung, die über ein freies Getränk hinausging, für sich hat arbeiten lassen. Eine versicherte Tätigkeit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger eigens zu Hause vorbeigefahren ist, um (Toiletten-)Reiniger zu holen, und zwar trotz der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Bestätigung der- Zeugin B. H. und deren Aussage vor Gericht. Neben den vorerwähnten Bedenken an der Notwendigkeit zum Putzen und der ständigen Verrichtung dieser Arbeit noch in derselben Nacht, ergaben sich für das Gericht weitere erhebliche Zweifel. Der vorerwähnte Umstand wurde erstmals mit Schriftsatz vom 08.08.2001 vorgetragen und durch Schreiben der Zeugin H. vom 30.06.2001 bestätigt. Während zuvor der Kläger nur ganz allgemein dargelegt hat, er sei zum Zwecke der Reinigung nochmals zur Gaststätte gefahren, wurde nunmehr dargetan, der Kläger habe zuvor zu Hause einen benötigten (Toiletten-)Reiniger geholt und der Zeugin H. sowie dem Zeugen K. mitgeteilt, er müsse die Gaststätte noch in der Nacht säubern wegen einer Fahrt an den B. am folgenden Tag.
Allein der Zeitablauf zwischen dem Unfall vom 01.05.2000 und der Bestätigung durch die Zeugin wäre ohne Belang. Auf Grund der weiteren Umstände vermochte sich das Gericht indessen nicht uneingeschränkt von der Richtigkeit dieser Darlegung zu überzeugen. Es war für den Kläger und seine Familie erkennbar von entscheidender Bedeutung nachzuweisen, dass und weshalb er auf dem Weg zur Gaststätte war. Dies war von Anfang an ersichtlich. Beispielhaft dafür sind die vorerwähnten Schreiben des damaligen Betreuers zu nennen, ferner die Beantwortung der Fragen der Beklagten durch den Kläger bei der Stadt N., aber auch der Hinweis des Zeugen U. H. gegenüber der Sozialhilfeverwaltung, dass wohl eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit unausweichlich sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, das jeder Umstand, der zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt, von entscheidender Wichtigkeit ist. Es hätte deshalb nahe gelegen, sehr zeitnah nach dem Unfall auf das Gespräch in der Küche hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, als bei der ausdrücklichen Befragung durch das Gericht die Familienverhältnisse als intakt dargestellt worden sind. Alle Familienmitglieder, die das Gericht als Zeuge einvernommen hat, haben angegeben, dass man innerhalb der Familie miteinander geredet habe. Unter diesen Umständen wäre es deshalb auch naheliegend gewesen, über die Begebenheit in der Küche in der Nacht vom 30.04. zum 01.05. miteinander zu reden und sich dies innerhalb der Familie zu erzählen und zusätzlich die Beklagte zu informieren. Die auf Nachfrage durch das Gericht von der Zeugin B. H. abgegebene Erklärung vermochte das Gericht nicht zweifelsfrei zu überzeugen. Ihren Darlegungen zufolge ist die Bescheinigung nicht früher vorgelegt worden, weil "wir" nicht darüber gesprochen haben und sie nicht gewusst habe, dass es insoweit mit der Beklagten Streit gebe. Allein schon als nach dem Ereignis über den Grund der unfallbringenden Fahrt innerhalb der Familie gerätselt wurde, hätte es nahe gelegen, diese Begebenheit den übrigen Familienmitgliedern mitzuteilen. Es wäre auch kein Widerspruch gewesen, gegenüber der Beklagten auf die geschilderte Begebenheit in der Nacht hinzuweisen, ohne dass diese zunächst auch der Kläger bestätigt hätte. Dessen damals fehlende Erinnerung an die unfallbringende Nacht war ausreichend mit der unfallbedingten Amnesie zu erklären. Die Richtigkeit einer eigenen Wahrnehmung muss nicht erst durch einen anderen bestätigt werden, sondern ist unabhängig davon, und es ist nicht angreifbar, zeitnah eine selbst erlebte Begebenheit darzulegen, die ein Kläger wegen seines Unfalles nicht bestätigen kann. Auf die weiteren Widersprüche, die sich aus der schriftlichen Erklärung- der Zeugin B. H. ergeben braucht daher nicht vertieft eingegangen zu werden. So hat sie dort ausgeführt, dass der Kläger ihr und dem Zeugen K. erzählt habe ("Er erzählte uns"), er müsse noch seine Kneipe säubern. Dieses Gespräch hat indessen der Zeuge Katzer nicht bestätigt. Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Erklärung ist es sehr erforderlich, den Wortlaut und den Inhalt genau und präzise darzustellen. Deshalb braucht "ebenfalls auf die Darstellung der Zeugin B. H. nicht vertieft eingegangen zu werden, dass ihr nach der schriftlichen Erklärung der Kläger einerseits von der Fahrt an den B. erzählt hat und sie andererseits zu ihm aber wenig Kontakt hatte und wenig aus seinem Leben wusste.
Das Gericht hat im Hinblick auf die vorstehenden Zweifel bewusst davon Abstand genommen, durch Einvernahme des Abschleppunternehmers aufzuklären, ob (Toiletten-)Reiniger im Unfallfahrzeug aufgefunden worden ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre es nicht beweisend für die Darstellung des Klägers und würde die aufgezeigten Bedenken nicht verdrängen. Der Toilettenreiniger könnte auch im Laufe des Tages in das Auto gelegt worden sein. So hat der Kläger selbst noch von Einkäufen am Vormittag des 30.04. berichtet (vgl. B1.209 der Klageakten, entspricht B1.2 der Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin vom 15.09.2004), wobei, insoweit anzumerken ist, dass der 30.04.2000 ein Sonntag gewesen ist und der Einkauf deshalb einen Tag früher erfolgt sein muss. Weiter wäre insbe¬sondere auch nicht zwingend zu folgern, dass der Kläger in der Nacht zum 01.05.2000 tatsächlich unterwegs war, um die Toilette zu reinigen. Alle aufgezeigten Ungereimtheiten blieben auch dann noch unverändert fortbestehen. Eine weitere für das Gericht nicht nachvollziehbare Widersprüchlichkeit bei der Aufklärung der Ereignisse in der unfallbringenden Nacht ergibt sich aus den Darlegungen der Zeugin L ... Unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass er sich "nunmehr wieder an die Ereignisse des Unfalltages erinnern könne, hat der Kläger auf die von der Beklagten geäußerten Zweifel, ob die Gaststätte zum damaligen Zeitpunkt überhaupt geöffnet gewesen sei, Frau L. eigens als Zeugin hierfür benannt,(vgl. Schriftsatz vom 08.08.2001 hinsichtlich des zurückerlangten Erinnerungsvermögens und Schriftsatz vom 12.09.2001 hinsichtlich der Benennung). Gleichwohl hat diese Zeugin bei ihrer Einvernahme durch das -Gericht zunächst in Abrede gestellt, dass sie am 30.04.2000 überhaupt in der Gaststätte gewesen sei. Auf zweimaligen ausdrücklichen Vorhalt hat die Zeugin dann ausgeführt, sie wisse nicht, ob sie dort gewesen sei und sie wisse auch nicht, woher sie die Kenntnis gehabt habe, dass die Gaststätte geöffnet gewesen sei. Im Verlauf der nochmals eröffneten Zeugeneinvernahme hat die Zeugin dann ausgeführt, der Kläger habe ihr per SMS am Abend des 30.04.2000 mitgeteilt, er schließe jetzt die Gaststätte, um dann wieder abschließend erneut zu Protokoll zu geben, sie wisse nicht, ob die Gaststätte am 30.04.2000 geöffnet hatte. Diese mehrfach geänderten und in sich erheblich widersprechenden Angaben sind nicht mit bloßem Hinweis auf den Zeitablauf zwischen dem 30.04.2000 und der Einvernahme durch das Gericht zu erklären. Bei fehlender Erinnerung an ein Ereignis hat man keinerlei Erinnerung mehr anstatt einer sich mehrfach völlig widersprechenden. Insoweit ist für das Gericht nicht klar geworden, wieso die Zeugin ohne zusätzliche Information und Kontakt zum Kläger wissen konnte, dass der Kläger am 30.04.2000 zu einer Tanzveranstaltung nach No. hat fahren wollen. Eine derartige Kenntnis lässt sich aus der bloßen Mitteilung über das Schließen der Gaststätte nicht gewinnen, wobei zusätzlich für das Gericht unverständlich bleibt, warum ein Gastwirt einem abwesenden Gast ohne Anlass das Schließen der Gaststätte für diesen Abend mitteilt. Insoweit verblieb für das Gericht ebenfalls die Unklarheit, warum der Zeuge W. zwar zu der Clique gehört hat und nahezu jeden Tag in der Gaststätte des Klägers gewesen ist, aber gerade nicht in der Mainacht, in der traditionell gefeiert wird. Es steht nach alledem nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 zu Hause (Toiletten-) Reiniger geholt und dann zur Gaststätte gefahren ist, um diese zu reinigen und zu säubern, weil sie am nächsten Tag hätte geöffnet sein sollen und nicht feststand, ob er rechtzeitig vom B. zurückkommt. In gleicher Weise sind auch andere Motive als Zweck der unfallbringenden Fahrt denkbar und der Um¬stand, dass er in räumlicher Nähe zur Gaststätte den Unfall erlitten hat, legt nicht zwangsläufig als vernünftigste Lösung nahe, dass der Kläger auf dem Weg dorthin gewesen ist, um eine unternehmensdienliche Tätigkeit zu verrichten. Es ist ebenso denkbar, dass er dort hat übernachten wollen, wie möglich ist, dass er einen ordnungsgemäß zugelassenen Pkw für die Fahrt hat holen wollen. Ebenso kann sein, dass er trotz der späten, aber für den Kläger offensichtlich noch üblichen Zeit jemanden aus seinem Freundeskreis hat besuchen wollen. Alle einvernommenen Zeugen, die Besucher der Gaststätte des Klägers gewesen sind, haben insoweit übereinstimmend bestätigt, dass es sich um eine befreundete Clique unter Einbezug des Klägers gehandelt habe. Es bestand somit nicht lediglich ein auf wirtschaftliche Interessen ausgerichtetes Verhältnis eines Gastwirtes zu den Besuchern seines Lokals. Schließlich ist der Kläger nach den Bekundungen der Zeugin Jo. H. manchmal nachts noch mit unbekanntem Ziel weggefahren und die Zeugin B. hat ebenso wie der Kläger selbst bestätigt, dass der Kläger manchmal in der Gaststätte übernachtet habe. Es ist deshalb ohne weiteres genauso denkbar, dass der Kläger auf der Rückfahrt von H. den Weg über sein Elternhaus gewählt hat, um dort etwas zu essen und danach zum Schlafen in die Gaststätte oder zu einem sonstigen unbekannten Ziel zu fahren.
Es braucht nach alledem nicht darauf eingegangen zu werden, welche Bedeutung den Erstangaben der Mutter des Klägers zukommt, nach denen sie "K." als Adresse des Klägers angegeben hat. Denkbar ist dabei ebenso, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat, wie möglich ist, dass es eine zutreffende Angabe war, weil der Kläger dort gelebt hat und tatsächliche Wohnung und gemeldeter Wohnsitz nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen. Aus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergibt sich gleichfalls keine andere Beurteilung. Sein Vater hat die Kenntnis über das Gespräch in der Küche nicht bestätigt. Ausweislich der Niederschrift lautet seine Aussage entgegen den Darlegungen des Klägers vielmehr wie folgt: "Auf ausdrückliche Frage: Ich weiß nicht, ob J. etwas hat holen wollen. Auf nochmaliges Befragen, ob ihm durch die Tochter B. oder deren Lebensgefährte gesagt worden sei, dass J. etwas habe holen wollen: Ich weiß nur, dass mir gesagt worden ist, J. habe etwas gegessen. Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass mir etwas darüber gesagt worden ist. Auf Frage, wann dem Zeugen etwas zum Zweck der Fahrt gesagt worden ist, warum er dieses nicht angegeben habe: Ich weiß praktisch nur von dem Zweck, dass J. etwas essen wollte." Dem Umstand, dass die Elektrizitätswerke E.ON vermuten, es könne sich bei dem Obergeschoss der Gaststätte um leerstehende Lagerräume handeln, kommt im Hinblick auf die eigene Darlegung des Klägers, dort habe sich neben einem Bett ein betriebsbereiter Warmwasserboiler befunden, und er habe manchmal in der Gaststätte übernachtet keinerlei Bedeutung zu. Die Mutmaßung des genannten Stromlieferanten verliert im Hinblick auf. die Bekundungen des Klägers jedwede Relevanz.
Es ist weder Aufgabe des Gerichtes noch der Beklagten nachzuweisen, zu welchem Zweck der Kläger in der Nacht zum 01.05.2000 unterwegs gewesen ist. Vielmehr trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass er im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die Gaststätte bei der unfallbringenden Fahrt unterwegs gewesen ist. Diesen Nachweis hat er nicht erbracht. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved