L 13 R 735/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 947/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 735/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zwar gilt auch im Verfahren des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes der Amtserrmittlungsgrundsatz. Die Rechtsschuztsuchenden treffen aber erhöhte Mitwirkungsobliegenheiten, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten sind.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die vorläufige Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.

Zwischen ihm und der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ist vor dem Sozialgericht München ein Klageverfahren anhängig (Aktenzeichen S 47 R 546/09), in dessen Verlauf ein internistisches (vom 24.07.2008) und ein orthopädisches Gutachten (vom 26.08.2008) eingeholt und ein nervenärztliches Gutachten am 17.03.2009 in Auftrag gegeben worden sind. Das orthopädische Gutachten ist für den Bf. positiv, das internistische negativ ausgefallen.

Am 14.04.2009 beantragte der Bf. beim Sozialgericht, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er wies in diesem Zusammenhang auf das positive orthopädische Gutachten hin. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 17.07.2009 ab. Zur Begründung führte es aus, einerseits halte es das orthopädische Gutachten nicht für überzeugend, andererseits sei eine dringende gegenwärtige Notlage nicht erwiesen.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 04.08.2009 eingelegte Beschwerde, mit der der Bf. beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.07.2009 aufzuheben und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
- SGG) zu Recht abgelehnt.

Der Senat verzichtet darauf, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu erörtern. Denn das Begehren des Bf. scheitert schon daran, dass keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Eine solche ist aber notwendig, damit eine Vorabregelung durch das Gericht - verbunden mit einer möglichen Vorwegnahme der Hauptsache - zu rechtfertigen ist.

Im vorliegenden Fall ist eine vorläufige Rentengewährung nicht geboten, um eine dringende, gegenwärtige Notlage abzuwenden. Obwohl das Sozialgericht in seiner Begründung gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass es dem Bf. wirtschaftlich nicht in einer die Existenz berührenden Weise schlecht geht (Ehefrau ist berufstätig, Arbeitslosengeld II wird nicht bezogen), hat sich dieser in der Beschwerdebegründung auf die bloße Behauptung beschränkt, er sei mittellos. Angesichts der plausiblen Ausführungen des Sozialgerichts hätte es sich ihm - er ist anwaltlich vertreten - geradezu aufdrängen müssen, dass hierzu weitaus substantiierter hätte vorgetragen werden müssen.

Dieses Versäumnis des Bf. hat nicht bewirkt, dass der Senat von Amts wegen hätte Ermittlungen hierzu anstellen müssen. Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der Bf. höchste Eilbedürftigkeit signalisiert. Obwohl der Amtsermittlungsgrundsatz auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, treffen die Rechtsschutzsuchenden besondere Mitwirkungsobliegenheiten, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten sind. Dass der Bf. in diesem Zusammenhang evidenten Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, muss er sich zurechnen lassen. Der Senat hat auch ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen dürfen, dass die Ehefrau des Bf. berufstätig ist und er selbst kein Arbeitslosengeld II bezieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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