Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 2911/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 R 718/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1947 geborene Klägerin lebt in Österreich, wo ihr zuletzt durch Bescheid vom 28. April 2006 eine Invaliditätspension ab 01. Januar 2006 zuerkannt worden ist. Frühere Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage ihrer in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Bescheid vom 17. September 1997 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 30. November 1998, Bescheid vom 27. Juni 2000, Bescheid vom 11. Juli 2002 und Bescheid vom 11. Februar 2004 abgelehnt.
Am 20. Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle K,erneut eine Rente von der Beklagten. Diese lehnte die Rentengewährung nach Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Klägerin durch Bescheid vom 19. April 2006 ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich tätig zu sein. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese auf die Gewährung einer Invaliditätspension durch den österreichischen Träger verwies und ausführte, keineswegs im genannten Umfang erwerbstätig sein zu können, wies die Beklagte nach weiteren medizinischen Ermittlungen durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zum einen die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht erwerbsgemindert sei und dass zum anderen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien, da hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - ) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssten. Der Fünfjahreszeitraum verlängere sich um so genannte Verlängerungstatbestände, die im Einzelnen aufgeführt waren. Im danach maßgebenden erweiterten Zeitraum in der Zeit vom 20. April 1992 bis 19. Dezember 2005 seien lediglich 26 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Ausgehend von einem fiktiven Leistungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008 abgewiesen, da die medizinischen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorlägen.
Gegen diesen ihr am 30. Januar 2008 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 31. März 2008 eingegangene Berufung der Klägerin, die vorträgt, dass es für sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ständiger Schmerzen undenkbar sei, einer Arbeit nachzugehen. Sie verweise auf die Gutachten, die auch zur Gewährung der österreichischen Invaliditätspension geführt hätten.
Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt ihr Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2008 und des Bescheides der Beklagten vom 19. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 zu verurteilen, ihr ab 01. Dezember 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten, bezogen auf das Datum der Rentenantragstellung am 20. Dezember 2005 und für die Zeit danach nicht erfüllt seien.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 19. November 2008 und 16. Dezember 2008 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung der Klägerin konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der erstinstanzliche Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann, selbst wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung vorliegen und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist - nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dann gewährt werden - wenn der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" hat (so genannte 3/5-Belegung). Dieser Fünfjahreszeitraum wird um die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Zeiträume verlängert, also um: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch die sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Nach Art. 9 a der einschlägigen EWG-Verordnung 1408/71 (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) verlängert sich der Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates gewährt wurden und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Wie sich aus dem von der Beklagten im Berufungsverfahren übersandten Versicherungsverlauf der Klägerin vom 13. Mai 2008, in dem auch ihre in Österreich zurückgelegten Zeiten enthalten sind, ergibt, ist diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der 3/5-Belegung im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Dies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2008 ebenso wie in den bereits genannten früheren Rentenablehnungsbescheiden und im vorliegend streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 wiederholt dargelegt. Denn der Versicherungsverlauf der Klägerin weist in der Zeit von Mai 1991 bis Januar 1995, also über einen Zeitraum von 45 Monaten eine Lücke auf, für die kein Verlängerungs- oder "Dehnungstatbestand" einschlägig ist, die also nicht überbrückbar ist. In der Folgezeit hat die Klägerin bis zur Stellung des Rentenantrages nur noch 26 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, nämlich in der Zeit vom 01. Februar 1995 bis 31. Dezember 1995, vom 01. Februar 1996 bis 31. Oktober 1996 und vom 01. Dezember 1996 bis 31. Mai 1997. Diese 26 Monate sind für die Erfüllung der 3/5-Belegung als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung nicht ausreichend, erforderlich wären hier 36 Monate.
Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der im Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2008 ausgewiesenen, in Österreich zurückgelegten "gleichgestellten Zeiten". Für die Einordnung und Bewertung von Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten ist maßgeblich auf die Rechtslage in dem Staat abzustellen, in dem die Zeiten zurückgelegt wurden (Art. 1 r EWG-Verordnung 1408/71 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2005, Aktenzeichen L 2 KN 129/02, zitiert nach juris-de, m. w. N.). Ausweislich der "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich" durch den österreichischen Versicherungsträger vom 01. Januar 2006 hat die Klägerin - mit Ausnahme des Bezuges von Krankengeld im April 2004 - während der gleichgestellten Zeiten von Januar 1998 bis Dezember 2005 in Österreich "Notstandshilfe" bezogen. Notstandshilfe wird nach § 33 des österreichischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – unter weiteren Voraussetzungen – Personen gewährt, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben. Hierbei handelt es sich, wie bereits der Einordnung in dem genannten Versicherungsverlauf zu entnehmen ist, nach österreichischem Recht - jedenfalls für die Klägerin - nicht um Beitragszeiten. Vielmehr galten Zeiten des Bezuges von Notstandshilfe nach § 227 Abs. 1 Nr. 5 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 01. Januar 2005 als Ersatzzeiten. Etwas anderes gilt auch nicht für die Folgezeit ab dem 01. Januar 2005. § 15 Abs. 1 und 2 des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Allgemeinen Pensionsgesetzes (Pensionsharmonierungsgesetz) (BGBl. I Nr. 141/2004) bestimmt zwar, dass bei der Berechnung der Pensionsleistung u. a. Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z. 5 wie Versicherungszeiten aufgrund einer Pflichtversicherung behandelt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem für die hier allein relevante Frage der 3/5-Belegung mit "Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" eine Bedeutung zukommt, da dies nach dem Wortlaut der Bestimmung ohnehin nur für Personen gilt, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, nicht also für die 1947 geborene Klägerin. Dem Versicherungsverlauf des österreichischen Trägers ist jedenfalls zu entnehmen, dass auch für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 keine Bewertung als Beitragszeit vorgenommen wurde abgesehen davon wäre diese ohnehin keine Beitragszeit für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung.
Da es für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Beklagte damit an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der so genannten Dreifünftelbelegung fehlt, kam es auf die Frage, ob die Klägerin aus medizinischen Gründen erwerbsgemindert ist oder nicht, nicht an, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1947 geborene Klägerin lebt in Österreich, wo ihr zuletzt durch Bescheid vom 28. April 2006 eine Invaliditätspension ab 01. Januar 2006 zuerkannt worden ist. Frühere Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage ihrer in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Bescheid vom 17. September 1997 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 30. November 1998, Bescheid vom 27. Juni 2000, Bescheid vom 11. Juli 2002 und Bescheid vom 11. Februar 2004 abgelehnt.
Am 20. Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle K,erneut eine Rente von der Beklagten. Diese lehnte die Rentengewährung nach Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Klägerin durch Bescheid vom 19. April 2006 ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich tätig zu sein. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese auf die Gewährung einer Invaliditätspension durch den österreichischen Träger verwies und ausführte, keineswegs im genannten Umfang erwerbstätig sein zu können, wies die Beklagte nach weiteren medizinischen Ermittlungen durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zum einen die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht erwerbsgemindert sei und dass zum anderen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien, da hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - ) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssten. Der Fünfjahreszeitraum verlängere sich um so genannte Verlängerungstatbestände, die im Einzelnen aufgeführt waren. Im danach maßgebenden erweiterten Zeitraum in der Zeit vom 20. April 1992 bis 19. Dezember 2005 seien lediglich 26 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Ausgehend von einem fiktiven Leistungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008 abgewiesen, da die medizinischen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorlägen.
Gegen diesen ihr am 30. Januar 2008 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 31. März 2008 eingegangene Berufung der Klägerin, die vorträgt, dass es für sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ständiger Schmerzen undenkbar sei, einer Arbeit nachzugehen. Sie verweise auf die Gutachten, die auch zur Gewährung der österreichischen Invaliditätspension geführt hätten.
Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt ihr Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2008 und des Bescheides der Beklagten vom 19. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 zu verurteilen, ihr ab 01. Dezember 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten, bezogen auf das Datum der Rentenantragstellung am 20. Dezember 2005 und für die Zeit danach nicht erfüllt seien.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 19. November 2008 und 16. Dezember 2008 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung der Klägerin konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der erstinstanzliche Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann, selbst wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung vorliegen und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist - nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dann gewährt werden - wenn der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" hat (so genannte 3/5-Belegung). Dieser Fünfjahreszeitraum wird um die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Zeiträume verlängert, also um: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch die sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Nach Art. 9 a der einschlägigen EWG-Verordnung 1408/71 (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) verlängert sich der Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates gewährt wurden und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Wie sich aus dem von der Beklagten im Berufungsverfahren übersandten Versicherungsverlauf der Klägerin vom 13. Mai 2008, in dem auch ihre in Österreich zurückgelegten Zeiten enthalten sind, ergibt, ist diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der 3/5-Belegung im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Dies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2008 ebenso wie in den bereits genannten früheren Rentenablehnungsbescheiden und im vorliegend streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 wiederholt dargelegt. Denn der Versicherungsverlauf der Klägerin weist in der Zeit von Mai 1991 bis Januar 1995, also über einen Zeitraum von 45 Monaten eine Lücke auf, für die kein Verlängerungs- oder "Dehnungstatbestand" einschlägig ist, die also nicht überbrückbar ist. In der Folgezeit hat die Klägerin bis zur Stellung des Rentenantrages nur noch 26 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, nämlich in der Zeit vom 01. Februar 1995 bis 31. Dezember 1995, vom 01. Februar 1996 bis 31. Oktober 1996 und vom 01. Dezember 1996 bis 31. Mai 1997. Diese 26 Monate sind für die Erfüllung der 3/5-Belegung als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung nicht ausreichend, erforderlich wären hier 36 Monate.
Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der im Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2008 ausgewiesenen, in Österreich zurückgelegten "gleichgestellten Zeiten". Für die Einordnung und Bewertung von Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten ist maßgeblich auf die Rechtslage in dem Staat abzustellen, in dem die Zeiten zurückgelegt wurden (Art. 1 r EWG-Verordnung 1408/71 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2005, Aktenzeichen L 2 KN 129/02, zitiert nach juris-de, m. w. N.). Ausweislich der "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich" durch den österreichischen Versicherungsträger vom 01. Januar 2006 hat die Klägerin - mit Ausnahme des Bezuges von Krankengeld im April 2004 - während der gleichgestellten Zeiten von Januar 1998 bis Dezember 2005 in Österreich "Notstandshilfe" bezogen. Notstandshilfe wird nach § 33 des österreichischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – unter weiteren Voraussetzungen – Personen gewährt, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben. Hierbei handelt es sich, wie bereits der Einordnung in dem genannten Versicherungsverlauf zu entnehmen ist, nach österreichischem Recht - jedenfalls für die Klägerin - nicht um Beitragszeiten. Vielmehr galten Zeiten des Bezuges von Notstandshilfe nach § 227 Abs. 1 Nr. 5 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 01. Januar 2005 als Ersatzzeiten. Etwas anderes gilt auch nicht für die Folgezeit ab dem 01. Januar 2005. § 15 Abs. 1 und 2 des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Allgemeinen Pensionsgesetzes (Pensionsharmonierungsgesetz) (BGBl. I Nr. 141/2004) bestimmt zwar, dass bei der Berechnung der Pensionsleistung u. a. Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z. 5 wie Versicherungszeiten aufgrund einer Pflichtversicherung behandelt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem für die hier allein relevante Frage der 3/5-Belegung mit "Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" eine Bedeutung zukommt, da dies nach dem Wortlaut der Bestimmung ohnehin nur für Personen gilt, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, nicht also für die 1947 geborene Klägerin. Dem Versicherungsverlauf des österreichischen Trägers ist jedenfalls zu entnehmen, dass auch für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 keine Bewertung als Beitragszeit vorgenommen wurde abgesehen davon wäre diese ohnehin keine Beitragszeit für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung.
Da es für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Beklagte damit an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der so genannten Dreifünftelbelegung fehlt, kam es auf die Frage, ob die Klägerin aus medizinischen Gründen erwerbsgemindert ist oder nicht, nicht an, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
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