Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3450/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5494/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den er mittels der Beschwerde streitet, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Der Antragsteller hat seine am 23. November 2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) mittels Telefax eingegangene Beschwerde auf die Anträge Ziff. 1 und 2 seines Faxes vom 11. Oktober 2009 beschränkt. Er verlangt demgemäß unter (1.) die Verpflichtung des Antragsgegners zur "darlehensweisen Zur-Verfügung-Stellung von 465 $ für die ‚Patent Maintenance Fee‘ (Patent-Aufrechterhaltungsgebühr) meines US-Patents US 7,080,056 B1 ‚Automatic Programming‘ (Verfahren der automatisierten Programmentwicklung bis hin zur Generierung einer einfachen Vorform künstlichen Bewußtseins auf Computerbasis) zzgl. c.a. 15 EUR Auslands-Überweisung bis spätestens 05.10.2010 kontoeingehend"; ferner erstrebt er unter (2.) den Antragsgegner "bei Überschreitung des unter Ziff. 1 genannten Datums (sei es aufgrund von Verfahrensdauer, sei es aus technischen Gründen) zur Zahlung weiterer 65 $ ‚Surcharge‘ zusätzlich zu den unter Ziff. 1 genannten Beträgen bis 30.06.2010" zu verpflichten. Mit dem darauf gerichteten Beschwerdebegehren wird die erforderliche Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro (ausgehend von einem Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 0,67440 Euro) indessen nicht überschritten. Bei der Berechnung der Beschwer bleiben rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen entgegen der Ansicht des Antragstellers außer Ansatz (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R - (juris)). Ferner geht es dem Antragsteller auch nicht um einstweilige Leistungen für mehr als ein Jahr.
Nach allem ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Eine Prüfung der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG kann entgegen der Auffassung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden gesetzlichen Beschwerdeausschlusses nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erfolgen (vgl. etwa den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 17. August 2009 - L 7 SO 3577/09 ER-B -; ferner Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2009 - L 5 AS 1426/09 B ER - (juris)). Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Verfahrensnorm des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 -); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerfGE 65, 76, 90 f.; 92, 365, 410; 107, 395, 402) noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48, 61). Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung nicht erfolgen. Auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde ist der Antragsteller im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt in den für kostenprivilegierte Antragsteller - wie hier - gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den er mittels der Beschwerde streitet, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Der Antragsteller hat seine am 23. November 2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) mittels Telefax eingegangene Beschwerde auf die Anträge Ziff. 1 und 2 seines Faxes vom 11. Oktober 2009 beschränkt. Er verlangt demgemäß unter (1.) die Verpflichtung des Antragsgegners zur "darlehensweisen Zur-Verfügung-Stellung von 465 $ für die ‚Patent Maintenance Fee‘ (Patent-Aufrechterhaltungsgebühr) meines US-Patents US 7,080,056 B1 ‚Automatic Programming‘ (Verfahren der automatisierten Programmentwicklung bis hin zur Generierung einer einfachen Vorform künstlichen Bewußtseins auf Computerbasis) zzgl. c.a. 15 EUR Auslands-Überweisung bis spätestens 05.10.2010 kontoeingehend"; ferner erstrebt er unter (2.) den Antragsgegner "bei Überschreitung des unter Ziff. 1 genannten Datums (sei es aufgrund von Verfahrensdauer, sei es aus technischen Gründen) zur Zahlung weiterer 65 $ ‚Surcharge‘ zusätzlich zu den unter Ziff. 1 genannten Beträgen bis 30.06.2010" zu verpflichten. Mit dem darauf gerichteten Beschwerdebegehren wird die erforderliche Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro (ausgehend von einem Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 0,67440 Euro) indessen nicht überschritten. Bei der Berechnung der Beschwer bleiben rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen entgegen der Ansicht des Antragstellers außer Ansatz (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R - (juris)). Ferner geht es dem Antragsteller auch nicht um einstweilige Leistungen für mehr als ein Jahr.
Nach allem ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Eine Prüfung der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG kann entgegen der Auffassung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden gesetzlichen Beschwerdeausschlusses nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erfolgen (vgl. etwa den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 17. August 2009 - L 7 SO 3577/09 ER-B -; ferner Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2009 - L 5 AS 1426/09 B ER - (juris)). Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Verfahrensnorm des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 -); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerfGE 65, 76, 90 f.; 92, 365, 410; 107, 395, 402) noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48, 61). Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung nicht erfolgen. Auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde ist der Antragsteller im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt in den für kostenprivilegierte Antragsteller - wie hier - gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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