Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 5326/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5208/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Vorlage einer Musterabrechnung für Mietnebenkosten, die Gewährung einer Möbelerstausstattung, sowie ab 2007 die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung sowie von Stromkosten, soweit sie den in der Regelleistung enthaltenen Anteil übersteigen.
Der 1962 geborene Antragsteller, der seit 1987 im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker selbständig tätig war, bezog von August 2002 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Seit Januar 2005 erhält er von der Antragsgegnerin als Arbeitslosengeld II laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung. Er lebt seit 1987 in einer im Eigentum seiner Eltern stehenden Wohnung, welche voll möbliert ist.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin für den Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2009 vorläufig (im Hinblick auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) u.a. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 412,47 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 wies sie den dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf die begehrten Unterkunftskosten von 448,78 EUR, da die Wirksamkeit der Mieterhöhung von 310 EUR auf 335 EUR zum 1. Januar 2009 angesichts der letzten Mieterhöhung zum 1. Januar 2008 ohne Vorlage des Mietvertrags nicht überprüft werden könne. Die Kosten für die Gebäudeversicherung könnten nur zu dem Anteil übernommen werden, der dem Wohnanteil des Mehrfamilienhauses entspreche.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung ab. Einen Antrag auf Übernahme weiterer Stromkosten für die Jahre 2005 bis 2008 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 ab.
Klagen gegen die genannten Bescheide hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) nach Verbindung mit Urteil vom 13. Oktober 2009 abgewiesen (S 22 AS 4321/09), hiergegen ist ein Berufungsverfahren beim Senat anhängig (L 12 AS 5209/09).
Am 7. August 2009 hat der Antragsteller beim SG Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, von der Antragsgegnerin eine Musterabrechnung wegen der Nebenkosten zu erhalten, damit er von seinen Vermietern konkret Nachbesserung verlangen könne. Außerdem sei der Vermieter berechtigt, das ortsübliche Entgelt für seinen Wohnraum zu verlangen. Feste Mietstaffelungen seien nicht vereinbart gewesen. Hierzu hat er eine Bestätigung seiner Eltern vorgelegt vom 17. August 2009, wonach 2004 vereinbart worden sei, dass als Mietentgelt der jährlich ortsübliche Mietspiegel gelten solle. Auch wenn das Mietentgelt vor 2009 entgegenkommend unterhalb des Mietspiegels gelegen habe, habe der Mieter darauf keinen Rechtsanspruch. Die Kaltmiete von 335 EUR sei daher rechtens. Ferner hat er von seiner Mutter unterschriebene Quittungen über monatliche Mietzahlungen von 413 EUR vorgelegt. Zur Möbelerstausstattung trägt der Antragsteller vor, der Sozialdienst der Antragsgegnerin habe insoweit nichts zu prüfen, es sei bereits belegt, dass die Möbel im Eigentum des Vermieters stünden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass im Regelsatz nur ein Anteil von 20,74 EUR für Haushaltsenergie enthalten sei. Der darüber hinausgehende Bedarf müsse übernommen werden, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stehe insoweit noch aus. Er beantrage "ab 2007 und bis auf weiteres einstweiligen Rechtsschutz".
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers den Antrag abgelehnt. Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze einen glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Schon ein Anordnungsgrund sei in keiner Weise glaubhaft dargelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre, seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht worden. Insbesondere habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Nichtbegleichung angeblicher Forderungen seitens seiner Eltern irgendwelche Nachteile entstünden. Im Übrigen sei die Eilbedürftigkeit zu verneinen, soweit Anspruche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben würden.
Hiergegen richtet sich die am 4. November 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend macht, dass alle schriftlichen Beweise ignoriert und mündliche Beweise in der Verhandlung gefordert worden seien. Einige Antragspunkte seien nicht entschieden worden. Die letzte von der Antragsgegnerin anerkannte Mieterhöhung liege fast zwei Jahre zurück, so dass die Mietanpassung 2009 inzwischen auf jeden Fall wirksam geworden sei. Ihm stehe eine eigene Möbelerstausstattung zu, es sei nicht ersichtlich, was die Besichtigung fremder Möbel insoweit bringen solle. Die Rechtsfrage der Strom-Mehrkosten wolle er vom Verfassungsgericht demokratisch geprüft und entschieden haben. Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, sie habe bis Ende 2008 zum größten Teil die beantragten Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet. Erst im Rahmen der beantragten Übernahme der Mieterhöhung ab 2009 sowie der Grundsteuer und Gebäudeversicherungsbeiträge ab 2005 seien sehr widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht worden, so dass die Beschwerdegegnerin zu dem Ergebnis gekommen sei, dass aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kein Mietvertrag und auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Miete und Nebenkosten bestehe. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstausstattung mit Möbeln, wenn er die in der Wohnung vorhandenen Möbel nutzen könne. Dabei sei unerheblich, ob diese in fremdem Eigentum stünden. Im Übrigen sei aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Vermietern anzunehmen, dass ihm die Möbel geschenkt worden seien bzw. er zumindest ein uneingeschränktes, dauerhaftes Nutzungsrecht habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die Akten des SG und die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Satz 1 SGG) ist statthaft (§ 172 SGG), insbesondere wäre in der Hauptsache die Berufung zulässig. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, sie ist unzulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Antrag abgelehnt. Für die Zeit vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am 7. August 2009 besteht nach den obigen Ausführungen ohnehin keine Eilbedürftigkeit. Es ist auch nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass hinsichtlich dieser in der Vergangenheit liegender Zeiträume ein Nachholbedarf fortwirkte und eine gegenwärtige Notlage bewirkte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 35a). Auch im Übrigen ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103). Da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, kann die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bieten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Vorlage einer Musterabrechnung für Mietnebenkosten, die Gewährung einer Möbelerstausstattung, sowie ab 2007 die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung sowie von Stromkosten, soweit sie den in der Regelleistung enthaltenen Anteil übersteigen.
Der 1962 geborene Antragsteller, der seit 1987 im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker selbständig tätig war, bezog von August 2002 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Seit Januar 2005 erhält er von der Antragsgegnerin als Arbeitslosengeld II laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung. Er lebt seit 1987 in einer im Eigentum seiner Eltern stehenden Wohnung, welche voll möbliert ist.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin für den Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2009 vorläufig (im Hinblick auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) u.a. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 412,47 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 wies sie den dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf die begehrten Unterkunftskosten von 448,78 EUR, da die Wirksamkeit der Mieterhöhung von 310 EUR auf 335 EUR zum 1. Januar 2009 angesichts der letzten Mieterhöhung zum 1. Januar 2008 ohne Vorlage des Mietvertrags nicht überprüft werden könne. Die Kosten für die Gebäudeversicherung könnten nur zu dem Anteil übernommen werden, der dem Wohnanteil des Mehrfamilienhauses entspreche.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung ab. Einen Antrag auf Übernahme weiterer Stromkosten für die Jahre 2005 bis 2008 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 ab.
Klagen gegen die genannten Bescheide hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) nach Verbindung mit Urteil vom 13. Oktober 2009 abgewiesen (S 22 AS 4321/09), hiergegen ist ein Berufungsverfahren beim Senat anhängig (L 12 AS 5209/09).
Am 7. August 2009 hat der Antragsteller beim SG Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, von der Antragsgegnerin eine Musterabrechnung wegen der Nebenkosten zu erhalten, damit er von seinen Vermietern konkret Nachbesserung verlangen könne. Außerdem sei der Vermieter berechtigt, das ortsübliche Entgelt für seinen Wohnraum zu verlangen. Feste Mietstaffelungen seien nicht vereinbart gewesen. Hierzu hat er eine Bestätigung seiner Eltern vorgelegt vom 17. August 2009, wonach 2004 vereinbart worden sei, dass als Mietentgelt der jährlich ortsübliche Mietspiegel gelten solle. Auch wenn das Mietentgelt vor 2009 entgegenkommend unterhalb des Mietspiegels gelegen habe, habe der Mieter darauf keinen Rechtsanspruch. Die Kaltmiete von 335 EUR sei daher rechtens. Ferner hat er von seiner Mutter unterschriebene Quittungen über monatliche Mietzahlungen von 413 EUR vorgelegt. Zur Möbelerstausstattung trägt der Antragsteller vor, der Sozialdienst der Antragsgegnerin habe insoweit nichts zu prüfen, es sei bereits belegt, dass die Möbel im Eigentum des Vermieters stünden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass im Regelsatz nur ein Anteil von 20,74 EUR für Haushaltsenergie enthalten sei. Der darüber hinausgehende Bedarf müsse übernommen werden, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stehe insoweit noch aus. Er beantrage "ab 2007 und bis auf weiteres einstweiligen Rechtsschutz".
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers den Antrag abgelehnt. Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze einen glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Schon ein Anordnungsgrund sei in keiner Weise glaubhaft dargelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre, seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht worden. Insbesondere habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Nichtbegleichung angeblicher Forderungen seitens seiner Eltern irgendwelche Nachteile entstünden. Im Übrigen sei die Eilbedürftigkeit zu verneinen, soweit Anspruche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben würden.
Hiergegen richtet sich die am 4. November 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend macht, dass alle schriftlichen Beweise ignoriert und mündliche Beweise in der Verhandlung gefordert worden seien. Einige Antragspunkte seien nicht entschieden worden. Die letzte von der Antragsgegnerin anerkannte Mieterhöhung liege fast zwei Jahre zurück, so dass die Mietanpassung 2009 inzwischen auf jeden Fall wirksam geworden sei. Ihm stehe eine eigene Möbelerstausstattung zu, es sei nicht ersichtlich, was die Besichtigung fremder Möbel insoweit bringen solle. Die Rechtsfrage der Strom-Mehrkosten wolle er vom Verfassungsgericht demokratisch geprüft und entschieden haben. Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, sie habe bis Ende 2008 zum größten Teil die beantragten Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet. Erst im Rahmen der beantragten Übernahme der Mieterhöhung ab 2009 sowie der Grundsteuer und Gebäudeversicherungsbeiträge ab 2005 seien sehr widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht worden, so dass die Beschwerdegegnerin zu dem Ergebnis gekommen sei, dass aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kein Mietvertrag und auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Miete und Nebenkosten bestehe. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstausstattung mit Möbeln, wenn er die in der Wohnung vorhandenen Möbel nutzen könne. Dabei sei unerheblich, ob diese in fremdem Eigentum stünden. Im Übrigen sei aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Vermietern anzunehmen, dass ihm die Möbel geschenkt worden seien bzw. er zumindest ein uneingeschränktes, dauerhaftes Nutzungsrecht habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die Akten des SG und die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Satz 1 SGG) ist statthaft (§ 172 SGG), insbesondere wäre in der Hauptsache die Berufung zulässig. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, sie ist unzulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Antrag abgelehnt. Für die Zeit vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am 7. August 2009 besteht nach den obigen Ausführungen ohnehin keine Eilbedürftigkeit. Es ist auch nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass hinsichtlich dieser in der Vergangenheit liegender Zeiträume ein Nachholbedarf fortwirkte und eine gegenwärtige Notlage bewirkte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 35a). Auch im Übrigen ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103). Da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, kann die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bieten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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