L 6 B 15/09 SF

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 3 SF 79/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 15/09 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Annahme eines Teilanerkenntnisses löst die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht aus (vgl. Thüringer LSG, Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und vom 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: L 10 B 13/05 SB).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF) und zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung wird entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts verwiesen. Die der Beschwerde zugrunde liegende Frage, ob die Annahme eines Teilanerkenntnis die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auslöst, hat der Senat bereits negativ entschieden (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und vom 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF) und sich dabei der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: L 10 B 13/05 SB) angeschlossen. Die Beschlüsse sind dem Beschwerdeführer bekannt. Die von ihm zitierten Entscheidungen mehrerer Sozialgerichte und die Ansicht seines Anwaltskommentars führen nicht zu einer Änderung dieser Rechtsprechung. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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