Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 68/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 145/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Abzweigung des Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter.
Der derzeit 00 Jahre alte Kläger stand ursprünglich mit seiner Lebensgefährtin B. N. und deren Sohn im Leistungsbezug. Für die gemeinsam bewohnte Wohnung waren (ohne Heizkosten) 401,89 EURO pro Monat zu zahlen. Der Kläger bezog bis 25.01.2005 noch Arbeitslosengeld I in Höhe von 36,13 EURO täglich. Aus diesem Grund erhielt er seit Beginn des Leistungsbezugs zusätzlich zum Arbeitslosengeld II (Alg II) zunächst einen Zuschlag in Höhe von 124,00 EURO pro Monat. Seine damalige Lebensgefährtin ging ursprünglich einer geringfügigen Beschäftigung nach, später einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Kosten der Unterkunft (KdU) wurden zunächst in voller Höhe übernommen, später nur noch in Höhe der angemessenen Höhe von 390,00 EURO. Der Kläger hatte sich in einer Jugendamtsurkunde dazu verpflichtet, an seine Tochter Unterhalt zu zahlen. Der sich hieraus ergebende Betrag lag seit Juli 2005 bei 257,00 EURO pro Monat. Dieser Unterhaltspflicht kam der Kläger nicht nach. Die Tochter des Klägers erhielt aus diesem Grund Unterhaltsvorschuss und Leistungen nach dem SGB II.
Für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 06.06.2005 Leistungen in Höhe von 1.461,95 EURO monatlich. Unter dem 30.05.2005 beantragte das Jugendamt der Stadt E. die Abzweigung eines angemessenen Teils der laufenden Leistungen des Klägers zur Erfüllung seiner Unterhaltpflichten gegenüber seiner damals 7 Jahre alten Tochter M. Mit Änderungsbescheid vom 23.06.2005 entsprach der Beklagte dem Antrag und zweigte von den Leistungen des Klägers 124,00 EURO pro Monat an das Jugendamt ab. Der Bescheid selbst enthielt hierzu keine näheren Ausführungen, sondern wies lediglich bei den Zahlungsempfängern eine Zahlung "intern" in Höhe von 124,00 EURO aus. Der Kläger soll hierüber zuvor mündlich von seinem Sachbearbeiter Herrn H. angehört worden sein. Zum 01.11.2005 erhöhte sich das Einkommen von Frau N. auf 1.040,00 EURO brutto. Mit Änderungsbescheid vom 07.12.2005 wurden die Leistungen für Dezember 2005 daher neu berechnet und auf 388,73 EURO reduziert. Außerdem bewilligte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 07.12.2005 die Leistungen für Januar bis Juni 2006. Für Januar 2006 ergab sich ein Leistungsbetrag von 375,49 EURO, bei dem ein Zuschlag von 115,73 EURO enthalten war. Von diesem sollten 62,00 EURO abgezweigt werden. Mit Bescheid vom 27.12.2005 wurden die Leistungen für Januar bis Juni 2006 neu berechnet. Der Beklagte bewilligte monatlich nur noch 320,32 EURO bei 115,73 EURO Zuschlag, von denen der Beklagten einen Betrag von 45,32 EURO ans Jugendamt abzweigte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.01.2006 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab Februar 2006 auf 472,96 EURO bei 62,00 EURO Zuschlag und 62,00 EURO Abzweigung fest und aufgrund eines weiteren Änderungsbescheids vom 01.02.2006 wegen höheren Einkommens bewilligte der Beklagte ab Februar 2006 295,53 EURO und zweigte hiervon 62,00 EURO Zuschlag ab. Schließlich erging ein weiterer Änderungsbescheid unter dem 20.02.2006, mit welchem die Leistungen für März 2006 mit 392,00 EURO berechnet wurden. Darin waren nur noch 14,57 EURO als Abzweigung enthalten.
Am 02.03.2006 ging beim Beklagten ein Widerspruch des Klägerbevollmächtigten ein wegen der Abzweigung von 124,00 EURO. Der Widerspruch bezog sich nicht auf einen konkreten Bescheid und enthielt außerdem auch einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Dem Kläger stünde zum einen ein angemessener Selbstbehalt zu und außerdem sei die Tochter Lea an 17 Tagen im Monat im Haushalt des Klägers. Aus diesem Grund bestünde kein Anspruch auf Unterhaltszahlung, da der Unterhalt in Natura gewährt würde.
Ab April 2006 bildete der Kläger eine eigene Bedarfsgemeinschaft, da er aus der Wohnung von Frau N. aus und bei seinem Bruder eingezogen war. Ab diesem Zeitpunkt wurde zunächst auch kein Zuschlag mehr abgezweigt.
Mit Bescheid vom 06.06.2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass von Juli bis Dezember 2005 124,00 EURO und im März 2006 aufgrund anderer Zahlungen nur 14,57 EURO abgezweigt worden seien. Der Widerspruch sei als Widerspruch gegen den zuletzt ergangenen Bescheid, also den Bescheid für März 2006 vom 20.02.2006 gewertet worden. Über den 44er Antrag würde eine gesonderte Entscheidung ergehen. Dem Kläger seien vor Durchführung der Abzweigung deren Hintergründe mündlich von Herrn H. ausführlich erläutert worden. Die Abzweigung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil nur der Zuschlag abgezweigt worden sei. Es sei nur zu vermeiden, dass durch die Abzweigung Bedürftigkeit eintrete, was durch das Belassen der KdU und der Regelleistung erfolge. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens lägen keine Gesichtspunkte vor, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Auch sei nicht von Bedeutung, ob die Tochter an 17 Tagen im Monat beim Kläger sei, da der der Unterhaltspflicht zu Grunde liegende Titel weiterhin Bestand habe und die im März ursprünglich abgezweigten 62,00 EURO nicht einmal ein Viertel des geschuldeten Unterhaltbetrags ausmachten.
Hiergegen hat der Kläger am 10.07.2006 Klage erhoben. Die Klage betrifft dem Wortlaut zu Folge den Bescheid vom 07.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2006.
Parallel zum ersten Klageverfahren, erfolgte eine Anhörung, dass ab 01.06.2006 aufgrund eines neuen Antrags des Jugendamts wieder der Zuschlag abgezweigt werden soll. Mit Bescheid vom 20.06.2006 lehnte der Beklagte außerdem den Antrag auf Überprüfung der Abzweigung in Höhe von 124,00 EURO für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 unter Berufung auf die Bestandskraft des Bescheids ab. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 11.07.2006 entschied der Beklagte, dass dem Abzweigungsantrag des Jugendamts ab 01.06.2006 entsprochen wird. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13.11.2006 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.06.2006 und 11.07.2006 als unbegründet zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid betreffend den Bescheid vom 20.06.2006 (44er-Antrag) hat der Kläger am 01.12.2006 Klage erhoben.
Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem die beiden Klageverfahren verbunden wurden. Anschließend hat das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil beim Bundessozialgericht die Frage zur Zulässigkeit einer Abzweigung des Zuschlags nach § 24 SGB II anhängig war. Nach der entsprechenden Entscheidung hat das Gericht das Verfahren wieder aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 07.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2006 und des Bescheids vom 20.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum Juli 2005 bis März 2006 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte sieht seinen Standpunkt durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vollumfänglich bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Beklagte hat den Zuschlag des Klägers nach § 24 SGB II zu Recht ans Jugendamt abgezweigt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I) können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach Satz 3 kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist seiner Tochter M. ausweislich der Jugendamtsurkunde zum Unterhalt verpflichtet und ist dieser Verpflichtung im streitigen Zeitraum nicht nachgekommen. Da das Jugendamt in dieser Zeit der Tochter des Klägers Unterhalt gewährt hat, konnte es die Abzweigung von Geldleistungen des Klägers an sich verlangen. Dabei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, nur in geringerer Höhe oder auch gar keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an einen Angehörigen besteht, hat der Beklagte eigenständig nur dann festzustellen, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt. Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel bestimmt und begrenzt gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I. Der Feststellung einer Unterhaltspflicht und der Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers durch den Leistungsträger bedarf es in diesen Fällen nicht mehr, so dass auch die Frage des angemessenen Selbstbehalts für den Unterhaltsschuldner nur im Rahmen des Ermessenserwägungen des Beklagten eine Rolle spielen kann (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N.).
Der Beklagte durfte daher laufende Geldleistungen des Klägers zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter ans Jugendamt abzweigen. Der Beklagte hat diese Abzweigung auch "in angemessener Höhe" vorgenommen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass ihm nach der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt von 770,00 EURO zustünde, folgt die Kammer dem nicht. Die Leistungsfähigkeit richtet sich beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels grundsätzlich nach § 850d ZPO. Da eine materiell-rechtliche Prüfung des Unterhaltsanspruchs in diesem Fall nicht stattfindet, sind Maßstab nicht die für das Erkenntnisverfahren, sondern die für das Vollstreckungsverfahren maßgeblichen Vorschriften. Ansonsten würden in systemwidriger Weise Elemente des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens miteinander vermengt. Bei feststehenden Unterhaltsforderungen ist die Entscheidung über die Abzweigung vollstreckungsähnlicher Natur. Einen ihn über Gebühr belastenden Titel muss der Unterhaltsschuldner im dafür vorgesehenen Verfahren, etwa nach § 323 ZPO ändern lassen. Dieses Verfahren soll und kann durch § 48 Abs 1 SGB I nicht ersetzt werden (vgl hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N).
Nach § 850d Abs 1 Satz 1 ZPO sind wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten zustehen, das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf, § 850d Abs 1 Satz 2 ZPO. Unter den Voraussetzungen des § 850f Abs 1 ZPO, etwa im Hinblick auf besondere persönliche Bedürfnisse des Schuldners oder den besonderen Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten, kann der unpfändbare Betrag erhöht werden. Der BGH hat als notwendigen Unterhalt in diesem Sinne für den Regelfall das angesehen, was nach dem 2. und 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes an Sozialhilfeleistungen zu zahlen war (BGH, Beschluss vom 18.07.2003, IXa ZB 151/03). Die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte wie die Düsseldorfer Tabelle finden keine Anwendung, weil sie auf das materielle Unterhaltsrecht bezogen sind. Nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie des SGB II sind zur Berechnung des notwendigen Bedarfs die Vorschriften des 3. und 11. Kapitels des SGB XII bzw. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die entsprechenden Regelungen der §§ 19 ff SGB II heranzuziehen (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N.).
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Kläger die Regelleistung nach § 20 SGB II und die angemessenen KdU nach § 22 SGB II als notwendiger Unterhalt zu belassen sind. Das Arbeitslosengeld II (Alg II) gewährleistet das soziokulturelle Existenzminimum, das dem Zugriff im Wege der Vollstreckung entzogen ist. Der Zuschlag nach § 24 SGB II fällt hingegen, weil er die notwendigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übersteigt, grundsätzlich nicht unter den notwendigen Selbstbehalt im Sinne des § 850d ZPO (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N). Vorliegend gab es keinen Grund, den Zuschlag nicht abzuzweigen. Der Beklagte hat insoweit sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere führte der Einwand, dass die Tochter des Klägers an 17 Tagen im Monat bei ihm gewesen sei, zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, deckt der abgezweigte Betrag nur einen Teil des geschuldeten Unterhalts ab. Bei den 124,00 EURO wurde der Unterhalt knapp zur Hälfte erfüllt und bei den teils abgezweigten 62,00 EURO war dies in etwa ein Viertel des geschuldeten Unterhalts. Die im März 2006 abgezweigten rund 15,00 EURO lagen noch deutlich unter dieser Quote. Angesichts dessen musste der Beklagte dem Einwand des Klägers über den vermeintlichen (und von der Mutter der Tochter im übrigen nur für 9 Tage im Monat bestätigten) Aufenthalt der Tochter keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen. Auch der Umstand, dass der Beklagte für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe berücksichtigte, war - unabhängig davon, dass der Kläger dies nicht einmal bemängelt hat - nicht entscheidungserheblich, da die damalige Lebensgefährtin des Klägers über Erwerbseinkommen und somit auch Freibeträge verfügte, die diese Differenz um ein Vielfaches überstiegen und somit abdecken konnten. Zusammengefasst konnte die Kammer keine Ermessensfehler entdecken. Die Abzweigung war daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Aus den vorstehenden Gründen war auch der Bescheid vom 20.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide, die die Abzweigung in Höhe von 124,00 EURO betrafen (Zeitraum Juli bis Dezember 2005).
Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag auch Leistungen für die Monate Januar und Februar 2006 begehrte, hielt die Kammer die Klage für unzulässig. Der Beklagte hat sich in seinen Widerspruchsbescheiden vom 06.06.2006 und 13.11.2006 mit den Bescheiden vom 20.06.2006 und vom 20.02.2006 befasst. Keiner der Bescheide betraf die Monate Januar und Februar 2006. Soweit der Kläger-Bevollmächtigte der Auffassung war, dass über den Bescheid vom 07.12.2005 zu entscheiden war, ist festzuhalten, dass zu diesem Bescheid kein Widerspruchsbescheid existiert und die Klage insoweit unzulässig war. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kammer es auch insoweit nicht nachvollziehen konnte, dass der Kläger-Bevollmächtigte den Antrag weiterhin auf den Bescheid vom 07.12.2005 lauten ließ, obwohl der - vermeintlich dazugehörige Widerspruch - diesen Bescheid nicht benannt hatte und angesichts des im Widerspruchsbescheids genannten Abzweigungsbetrags von 124,00 EURO auch nicht zum Bescheid vom 07.12.2005 "passte" (zumindest nicht zu dem, der die Leistungen für Januar bis Juni 2006 regelte). Denn im Bescheid vom 07.12.2005 für die Monate Januar bis Juni 2006 war ein Abzweigungsbetrag von 62,00 EURO enthalten (der später für manche Monate geändert wurde). Der andere Bescheid vom 07.12.2005 betraf nur den Monat Dezember 2005 und somit einen Monat, der ohnehin schon im Rahmen des Änderungsantrags und somit im Bescheid vom 20.06.2006 berücksichtigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EURO übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger begehrt die Auszahung von 6 x 124,00 EURO = 744,00 EURO für Juli bis Dezember 2005, 14,57 EURO für März 2006 sowie weitere Leistungen für Januar und Februar 2006.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Abzweigung des Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter.
Der derzeit 00 Jahre alte Kläger stand ursprünglich mit seiner Lebensgefährtin B. N. und deren Sohn im Leistungsbezug. Für die gemeinsam bewohnte Wohnung waren (ohne Heizkosten) 401,89 EURO pro Monat zu zahlen. Der Kläger bezog bis 25.01.2005 noch Arbeitslosengeld I in Höhe von 36,13 EURO täglich. Aus diesem Grund erhielt er seit Beginn des Leistungsbezugs zusätzlich zum Arbeitslosengeld II (Alg II) zunächst einen Zuschlag in Höhe von 124,00 EURO pro Monat. Seine damalige Lebensgefährtin ging ursprünglich einer geringfügigen Beschäftigung nach, später einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Kosten der Unterkunft (KdU) wurden zunächst in voller Höhe übernommen, später nur noch in Höhe der angemessenen Höhe von 390,00 EURO. Der Kläger hatte sich in einer Jugendamtsurkunde dazu verpflichtet, an seine Tochter Unterhalt zu zahlen. Der sich hieraus ergebende Betrag lag seit Juli 2005 bei 257,00 EURO pro Monat. Dieser Unterhaltspflicht kam der Kläger nicht nach. Die Tochter des Klägers erhielt aus diesem Grund Unterhaltsvorschuss und Leistungen nach dem SGB II.
Für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 06.06.2005 Leistungen in Höhe von 1.461,95 EURO monatlich. Unter dem 30.05.2005 beantragte das Jugendamt der Stadt E. die Abzweigung eines angemessenen Teils der laufenden Leistungen des Klägers zur Erfüllung seiner Unterhaltpflichten gegenüber seiner damals 7 Jahre alten Tochter M. Mit Änderungsbescheid vom 23.06.2005 entsprach der Beklagte dem Antrag und zweigte von den Leistungen des Klägers 124,00 EURO pro Monat an das Jugendamt ab. Der Bescheid selbst enthielt hierzu keine näheren Ausführungen, sondern wies lediglich bei den Zahlungsempfängern eine Zahlung "intern" in Höhe von 124,00 EURO aus. Der Kläger soll hierüber zuvor mündlich von seinem Sachbearbeiter Herrn H. angehört worden sein. Zum 01.11.2005 erhöhte sich das Einkommen von Frau N. auf 1.040,00 EURO brutto. Mit Änderungsbescheid vom 07.12.2005 wurden die Leistungen für Dezember 2005 daher neu berechnet und auf 388,73 EURO reduziert. Außerdem bewilligte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 07.12.2005 die Leistungen für Januar bis Juni 2006. Für Januar 2006 ergab sich ein Leistungsbetrag von 375,49 EURO, bei dem ein Zuschlag von 115,73 EURO enthalten war. Von diesem sollten 62,00 EURO abgezweigt werden. Mit Bescheid vom 27.12.2005 wurden die Leistungen für Januar bis Juni 2006 neu berechnet. Der Beklagte bewilligte monatlich nur noch 320,32 EURO bei 115,73 EURO Zuschlag, von denen der Beklagten einen Betrag von 45,32 EURO ans Jugendamt abzweigte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.01.2006 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab Februar 2006 auf 472,96 EURO bei 62,00 EURO Zuschlag und 62,00 EURO Abzweigung fest und aufgrund eines weiteren Änderungsbescheids vom 01.02.2006 wegen höheren Einkommens bewilligte der Beklagte ab Februar 2006 295,53 EURO und zweigte hiervon 62,00 EURO Zuschlag ab. Schließlich erging ein weiterer Änderungsbescheid unter dem 20.02.2006, mit welchem die Leistungen für März 2006 mit 392,00 EURO berechnet wurden. Darin waren nur noch 14,57 EURO als Abzweigung enthalten.
Am 02.03.2006 ging beim Beklagten ein Widerspruch des Klägerbevollmächtigten ein wegen der Abzweigung von 124,00 EURO. Der Widerspruch bezog sich nicht auf einen konkreten Bescheid und enthielt außerdem auch einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Dem Kläger stünde zum einen ein angemessener Selbstbehalt zu und außerdem sei die Tochter Lea an 17 Tagen im Monat im Haushalt des Klägers. Aus diesem Grund bestünde kein Anspruch auf Unterhaltszahlung, da der Unterhalt in Natura gewährt würde.
Ab April 2006 bildete der Kläger eine eigene Bedarfsgemeinschaft, da er aus der Wohnung von Frau N. aus und bei seinem Bruder eingezogen war. Ab diesem Zeitpunkt wurde zunächst auch kein Zuschlag mehr abgezweigt.
Mit Bescheid vom 06.06.2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass von Juli bis Dezember 2005 124,00 EURO und im März 2006 aufgrund anderer Zahlungen nur 14,57 EURO abgezweigt worden seien. Der Widerspruch sei als Widerspruch gegen den zuletzt ergangenen Bescheid, also den Bescheid für März 2006 vom 20.02.2006 gewertet worden. Über den 44er Antrag würde eine gesonderte Entscheidung ergehen. Dem Kläger seien vor Durchführung der Abzweigung deren Hintergründe mündlich von Herrn H. ausführlich erläutert worden. Die Abzweigung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil nur der Zuschlag abgezweigt worden sei. Es sei nur zu vermeiden, dass durch die Abzweigung Bedürftigkeit eintrete, was durch das Belassen der KdU und der Regelleistung erfolge. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens lägen keine Gesichtspunkte vor, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Auch sei nicht von Bedeutung, ob die Tochter an 17 Tagen im Monat beim Kläger sei, da der der Unterhaltspflicht zu Grunde liegende Titel weiterhin Bestand habe und die im März ursprünglich abgezweigten 62,00 EURO nicht einmal ein Viertel des geschuldeten Unterhaltbetrags ausmachten.
Hiergegen hat der Kläger am 10.07.2006 Klage erhoben. Die Klage betrifft dem Wortlaut zu Folge den Bescheid vom 07.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2006.
Parallel zum ersten Klageverfahren, erfolgte eine Anhörung, dass ab 01.06.2006 aufgrund eines neuen Antrags des Jugendamts wieder der Zuschlag abgezweigt werden soll. Mit Bescheid vom 20.06.2006 lehnte der Beklagte außerdem den Antrag auf Überprüfung der Abzweigung in Höhe von 124,00 EURO für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 unter Berufung auf die Bestandskraft des Bescheids ab. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 11.07.2006 entschied der Beklagte, dass dem Abzweigungsantrag des Jugendamts ab 01.06.2006 entsprochen wird. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13.11.2006 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.06.2006 und 11.07.2006 als unbegründet zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid betreffend den Bescheid vom 20.06.2006 (44er-Antrag) hat der Kläger am 01.12.2006 Klage erhoben.
Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem die beiden Klageverfahren verbunden wurden. Anschließend hat das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil beim Bundessozialgericht die Frage zur Zulässigkeit einer Abzweigung des Zuschlags nach § 24 SGB II anhängig war. Nach der entsprechenden Entscheidung hat das Gericht das Verfahren wieder aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 07.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2006 und des Bescheids vom 20.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum Juli 2005 bis März 2006 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte sieht seinen Standpunkt durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vollumfänglich bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Beklagte hat den Zuschlag des Klägers nach § 24 SGB II zu Recht ans Jugendamt abgezweigt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I) können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach Satz 3 kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist seiner Tochter M. ausweislich der Jugendamtsurkunde zum Unterhalt verpflichtet und ist dieser Verpflichtung im streitigen Zeitraum nicht nachgekommen. Da das Jugendamt in dieser Zeit der Tochter des Klägers Unterhalt gewährt hat, konnte es die Abzweigung von Geldleistungen des Klägers an sich verlangen. Dabei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, nur in geringerer Höhe oder auch gar keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an einen Angehörigen besteht, hat der Beklagte eigenständig nur dann festzustellen, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt. Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel bestimmt und begrenzt gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I. Der Feststellung einer Unterhaltspflicht und der Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers durch den Leistungsträger bedarf es in diesen Fällen nicht mehr, so dass auch die Frage des angemessenen Selbstbehalts für den Unterhaltsschuldner nur im Rahmen des Ermessenserwägungen des Beklagten eine Rolle spielen kann (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N.).
Der Beklagte durfte daher laufende Geldleistungen des Klägers zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter ans Jugendamt abzweigen. Der Beklagte hat diese Abzweigung auch "in angemessener Höhe" vorgenommen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass ihm nach der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt von 770,00 EURO zustünde, folgt die Kammer dem nicht. Die Leistungsfähigkeit richtet sich beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels grundsätzlich nach § 850d ZPO. Da eine materiell-rechtliche Prüfung des Unterhaltsanspruchs in diesem Fall nicht stattfindet, sind Maßstab nicht die für das Erkenntnisverfahren, sondern die für das Vollstreckungsverfahren maßgeblichen Vorschriften. Ansonsten würden in systemwidriger Weise Elemente des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens miteinander vermengt. Bei feststehenden Unterhaltsforderungen ist die Entscheidung über die Abzweigung vollstreckungsähnlicher Natur. Einen ihn über Gebühr belastenden Titel muss der Unterhaltsschuldner im dafür vorgesehenen Verfahren, etwa nach § 323 ZPO ändern lassen. Dieses Verfahren soll und kann durch § 48 Abs 1 SGB I nicht ersetzt werden (vgl hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N).
Nach § 850d Abs 1 Satz 1 ZPO sind wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten zustehen, das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf, § 850d Abs 1 Satz 2 ZPO. Unter den Voraussetzungen des § 850f Abs 1 ZPO, etwa im Hinblick auf besondere persönliche Bedürfnisse des Schuldners oder den besonderen Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten, kann der unpfändbare Betrag erhöht werden. Der BGH hat als notwendigen Unterhalt in diesem Sinne für den Regelfall das angesehen, was nach dem 2. und 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes an Sozialhilfeleistungen zu zahlen war (BGH, Beschluss vom 18.07.2003, IXa ZB 151/03). Die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte wie die Düsseldorfer Tabelle finden keine Anwendung, weil sie auf das materielle Unterhaltsrecht bezogen sind. Nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie des SGB II sind zur Berechnung des notwendigen Bedarfs die Vorschriften des 3. und 11. Kapitels des SGB XII bzw. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die entsprechenden Regelungen der §§ 19 ff SGB II heranzuziehen (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N.).
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Kläger die Regelleistung nach § 20 SGB II und die angemessenen KdU nach § 22 SGB II als notwendiger Unterhalt zu belassen sind. Das Arbeitslosengeld II (Alg II) gewährleistet das soziokulturelle Existenzminimum, das dem Zugriff im Wege der Vollstreckung entzogen ist. Der Zuschlag nach § 24 SGB II fällt hingegen, weil er die notwendigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übersteigt, grundsätzlich nicht unter den notwendigen Selbstbehalt im Sinne des § 850d ZPO (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N). Vorliegend gab es keinen Grund, den Zuschlag nicht abzuzweigen. Der Beklagte hat insoweit sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere führte der Einwand, dass die Tochter des Klägers an 17 Tagen im Monat bei ihm gewesen sei, zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, deckt der abgezweigte Betrag nur einen Teil des geschuldeten Unterhalts ab. Bei den 124,00 EURO wurde der Unterhalt knapp zur Hälfte erfüllt und bei den teils abgezweigten 62,00 EURO war dies in etwa ein Viertel des geschuldeten Unterhalts. Die im März 2006 abgezweigten rund 15,00 EURO lagen noch deutlich unter dieser Quote. Angesichts dessen musste der Beklagte dem Einwand des Klägers über den vermeintlichen (und von der Mutter der Tochter im übrigen nur für 9 Tage im Monat bestätigten) Aufenthalt der Tochter keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen. Auch der Umstand, dass der Beklagte für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe berücksichtigte, war - unabhängig davon, dass der Kläger dies nicht einmal bemängelt hat - nicht entscheidungserheblich, da die damalige Lebensgefährtin des Klägers über Erwerbseinkommen und somit auch Freibeträge verfügte, die diese Differenz um ein Vielfaches überstiegen und somit abdecken konnten. Zusammengefasst konnte die Kammer keine Ermessensfehler entdecken. Die Abzweigung war daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Aus den vorstehenden Gründen war auch der Bescheid vom 20.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide, die die Abzweigung in Höhe von 124,00 EURO betrafen (Zeitraum Juli bis Dezember 2005).
Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag auch Leistungen für die Monate Januar und Februar 2006 begehrte, hielt die Kammer die Klage für unzulässig. Der Beklagte hat sich in seinen Widerspruchsbescheiden vom 06.06.2006 und 13.11.2006 mit den Bescheiden vom 20.06.2006 und vom 20.02.2006 befasst. Keiner der Bescheide betraf die Monate Januar und Februar 2006. Soweit der Kläger-Bevollmächtigte der Auffassung war, dass über den Bescheid vom 07.12.2005 zu entscheiden war, ist festzuhalten, dass zu diesem Bescheid kein Widerspruchsbescheid existiert und die Klage insoweit unzulässig war. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kammer es auch insoweit nicht nachvollziehen konnte, dass der Kläger-Bevollmächtigte den Antrag weiterhin auf den Bescheid vom 07.12.2005 lauten ließ, obwohl der - vermeintlich dazugehörige Widerspruch - diesen Bescheid nicht benannt hatte und angesichts des im Widerspruchsbescheids genannten Abzweigungsbetrags von 124,00 EURO auch nicht zum Bescheid vom 07.12.2005 "passte" (zumindest nicht zu dem, der die Leistungen für Januar bis Juni 2006 regelte). Denn im Bescheid vom 07.12.2005 für die Monate Januar bis Juni 2006 war ein Abzweigungsbetrag von 62,00 EURO enthalten (der später für manche Monate geändert wurde). Der andere Bescheid vom 07.12.2005 betraf nur den Monat Dezember 2005 und somit einen Monat, der ohnehin schon im Rahmen des Änderungsantrags und somit im Bescheid vom 20.06.2006 berücksichtigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EURO übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger begehrt die Auszahung von 6 x 124,00 EURO = 744,00 EURO für Juli bis Dezember 2005, 14,57 EURO für März 2006 sowie weitere Leistungen für Januar und Februar 2006.
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