L 12 AL 4618/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AL 7641/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4618/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 22. März 2004 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 22. März 2004 wegen Arbeitsaufnahme auf und forderte die bis 30. April 2004 gezahlte Alhi in Höhe von 622,40 EUR zurück. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2004 zurück.

Am 4. August 2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, worin er mitteilt, mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden zu sein. Er habe die Tätigkeit erst am 19. April 2004 aufgenommen. In dem daraufhin vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) geführten Verfahren (S 21 AL 332/05) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, eine Überprüfung nach § 44 SGB X vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X mit der Begründung ab, die Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Nachdem dieser Bescheid wegen Umzugs des Klägers zunächst nicht bekanntgegeben werden konnte, übersandte die Beklagte den Bescheid am 1. April 2008 erneut an die aktuelle Adresse des Klägers.

Am 2. Juli 2008 erhob der Kläger, der sich von Februar bis 27. Juni 2008 in der Türkei aufgehalten hatte, Widerspruch. Er habe erst ab 1. Mai 2004 als Fahrer gearbeitet, am 19. April 2004 habe er einmal zur Probe gearbeitet. Er sei zur Erstattung ab 19. April 2004 bereit, nicht aber für einen davor liegenden Zeitraum. Er sei von einem Mitbewohner über den Bescheid vom 27. Februar 2008 informiert worden und habe im Servicecenter der Agentur für Arbeit angerufen und mitgeteilt, dass er sich in der Türkei aufhalte. Er habe gebeten, dies zu dokumentieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig wegen Verfristung.

Hiergegen richtet sich die am 14. November 2008 zum SG erhobene Klage.

Mit Urteil vom 27. August 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Widerspruchsfrist sei nicht gewahrt worden, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Bei längeren Abwesenheiten sei dem Betroffenen zuzumuten, Vorkehrungen zu treffen, dass ihn eingehende Sendungen erreichten. Der Kläger habe sich für ca. fünf Monate in der Türkei aufgehalten, ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Auch habe er im Hinblick auf den Vergleich gewusst, dass die Behörde einen Bescheid erlassen werde.

Gegen das am 2. September 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Oktober 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung trägt der Kläger vor, es könne nicht sein, dass man ohne Beweismittel eine Klage wegen Versäumnis verliere. Wenn er in der Türkei sei, könne er nicht wissen, dass zehn Monate nach dem Vergleich so ein Schreiben von der Beklagten komme. Er werde die Forderung nicht bezahlen, da er sich im Recht sehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Eingabe des Klägers vom 8. Oktober 2009 ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Mit dem Schreiben macht der Kläger deutlich, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist. Da die Berufung gegen das Urteil angesichts des Beschwerdewerts von 622,40 EUR nicht statthaft ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), kommt entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des SG nur eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Das mit "Widerspruch" bezeichnete Begehren des Klägers ist daher entsprechend auszulegen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht fristgerecht eingelegt worden und daher unzulässig. Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Hierauf wurde der Kläger in der vollständigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG hingewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 2. September 2009 zugestellt worden. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endete daher am 2. Oktober 2009, so dass sie bei Einlegung am 8. Oktober 2009 bereits abgelaufen war. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis sind nicht ersichtlich, hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 27. August 2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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