L 4 R 4839/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 R 5319/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4839/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit dem das SG das Klageverfahren S 25 R 5319/09 (wegen Untätigkeit) bis zum 04. Januar 2010, längstens bis zur Erteilung eines Bescheids auf den Antrag der Klägerin vom 11. November 2008, ausgesetzt hat.

Die am 1935 geborene Klägerin bezieht seit 01. März 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid der früheren Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 16. Februar 1995). Mit Schreiben vom 11. November 2008, eingegangen am 13. November 2008, beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durch ihren Prozessbevollmächtigten "wegen der anzurechnenden Zeiten und/oder deren Bewertung die Erhöhung der Leistungsansprüche". Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 ließ sie nach Akteneinsicht vortragen, der Neuberechnungsantrag stütze sich darauf, dass bei ihr die Zeit vom 19. August 1957 bis 11. August 1958 (Tätigkeit im Kindergarten einer Zeche) der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen sei. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gab danach den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Beklagte ab (Mitteilung an den Klägervertreter vom 26. Januar 2009). Unter dem 05. März 2009 bat die Beklagte das Versicherungsamt der Stadt S. um Einholung einer eidesstattlichen Versicherung der Klägerin hinsichtlich der genannten knappschaftlichen Beschäftigungszeit. Mit Schreiben vom 20. April und 29. Mai 2009 hatte die Klägerin bei der Beklagten um Sachstandsmitteilung gebeten. Unter dem 26. August 2009 wiederholte die Beklagte ihr Ersuchen an das Versicherungsamt der Stadt S ... Dort gab die Klägerin am 08. September 2009 die erbetene Versicherung an Eides Statt ab. Mit Bescheid vom 12. November 2009 berechnete die Beklagte dann die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ab 01. Januar 2004 unter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 19. August 1957 bis 28. April 1958 als Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung neu.

Bereits am 06. August 2009 hatte die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage erheben lassen mit dem Begehren, das laufende Verfahren mittels rechtsfähigem Bescheid abzuschließen. Die Sperrfrist sei abgelaufen. Die Beklagte habe binnen der Sperrfrist ohne ersichtlichen Grund nicht entschieden. Die erneute Anfrage an das Versicherungsamt sei erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergangen. Die Beklagte trat der Untätigkeitsklage entgegen. Das Gericht möge feststellen, dass die weiteren Ermittlungen einen zureichenden Grund dafür dargestellt hätten, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung über den Antrag nicht möglich gewesen sei.

Mit Beschluss vom 05. Oktober 2009 setzte das SG das Verfahren S 25 R 5319/09 bis zum 04. Januar 2010, längstens bis zur Erteilung eines Bescheids auf den Antrag der Klägerin vom 11. November 2008, aus. Das SG ging von einem zureichenden Grund dafür aus, dass die Beklagte bislang (bis zum 05. Oktober 2009) den beantragten Verwaltungsakt noch nicht erlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte innerhalb von drei Monaten in der Lage sein werde, die von der Klägerin aufgeworfene Frage aufzuklären. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 09. Oktober 2009 zugestellt.

Dagegen hat die Klägerin am 21. Oktober 2009 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Auf ihre drei Sachstandsanfragen hin sei bei der Beklagten keinerlei Verwaltungshandeln ersichtlich. Erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage sei das Versicherungsamt unter dem 26. August 2009 erinnert worden. Von einem zureichenden Grund für die unterlassene Entscheidung könne nicht ausgegangen werden. Das Versicherungsamt hätte beispielsweise schon nach drei Wochen erinnert werden oder ein Knappschaftsältester hätte die entsprechende Erklärung an Eides Statt von ihr aufnehmen müssen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 ließ die Klägerin mitteilen, dass die Beklagte den angestrebten Verwaltungsakt unter dem 12. November 2009 erlassen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2009 aufzuheben und eine andere Kammer des SG zu verpflichten, über die Klage vom 06. August 2009 zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Bescheid für zutreffend. Die Beschwerde dürfte sich auch schon dadurch erledigt haben, weil sie (die Beklagte) mit Bescheid vom 12. November 2009, der an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt worden sei, über den Überprüfungsantrag entschieden habe.

II.

Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist zwar statthaft, denn dieser Beschluss nach § 88 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) stellt keine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung nach § 172 Abs. 2 SGG dar. Für die Beschwerde fehlt es nunmehr jedoch an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Nachdem die Wirkung des Aussetzungsbeschlusses längstens bis zur Erteilung des erstrebten Bescheids, der unter dem 12. November 2009 ergangen ist, begrenzt war, hat die Aussetzung mit Erteilung des genannten Überprüfungsbescheids kraft Gesetzes geendet. Über den 12. November 2009 hinaus entfaltete dieser Aussetzungsbeschluss keine Wirkung mehr. Mithin fehlt jetzt ein Rechtsschutzinteresse für das Begehren auf seine Aufhebung. Für die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses ist kein Raum mehr. Darüber, ob ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgelegen hatte, war im Beschwerdeverfahren wegen der Aussetzung nicht zu entscheiden, auch nicht im Hinblick auf eine nach Erledigung in der Hauptsache vom SG im Hinblick auf eventuelle Prozesserklärungen und Anträge noch zu treffende Kostenentscheidung für die Untätigkeitsklage nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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